Sachsen

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19338. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1124 Fsn-Nr.: 305-1.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Juli 2025

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buches) ohne Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht), Abschnitt 6 (Reallasten), Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2 (Rentenschuld) und Abschnitt 8 Titel 2 (Pfandrecht an Rechten), e) aus dem Familienrecht (Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Grundzügen aa) Abschnitt 1 Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen) ohne die Vorschriften über das Getrenntleben, bb) aus dem Abschnitt 1 Titel 6: gesetzliches Güterrecht, allgemeine Vorschriften über die Gütertrennung und Gütergemeinschaft, cc) Abschnitt 2 Titel 1 (Verwandtschaft, Allgemeine Vorschriften), dd) aus dem Abschnitt 2 Titel 5: Vertretung des Kindes, beschränkte Haftung der Eltern, f) aus dem Erbrecht (Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Grundzügen aa) Abschnitt 1 (Erbfolge), bb) aus dem Abschnitt 2 Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, cc) Abschnitt 2 Titel 2 Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten), dd) Abschnitt 2 Titel 3 (Erbschaftsanspruch), ee) Abschnitt 2 Titel 4 (Mehrheit von Erben) ohne die §§ 2061 bis 2063, ff) Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6 (Testamentsvollstrecker), gg) Abschnitt 4 (Erbvertrag), hh) Abschnitt 5 (Pflichtteil), ii) aus dem Abschnitt 8: Wirkung des Erbscheins, 2. aus dem Straßenverkehrsgesetz: Abschnitt II (Haftpflicht), 3. das Produkthaftungsgesetz in Grundzügen, 4. aus dem Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) in Grundzügen a) Erstes Buch Erster Abschnitt (Kaufleute), b) aus dem Ersten Buch Zweiter Abschnitt: Publizität des Handelsregisters, c) Erstes Buch Dritter Abschnitt (Handelsfirma) ohne die §§ 29 bis 37a (Registerverfahren), d) Erstes Buch Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht), e) Viertes Buch Erster Abschnitt (Handelsgeschäfte, Allgemeine Vorschriften) ohne die §§ 355 bis 357 (Kontokorrent) und die §§ 363 bis 365 (kaufmännische Orderpapiere), f) Viertes Buch Zweiter Abschnitt (Handelskauf), 5. aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen a) offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, b) aus dem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Errichtung der Gesellschaft, Vertretung und Geschäftsführung, 6. aus dem Arbeitsrecht in Grundzügen (ohne kollektives Arbeitsrecht): Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Inhalt des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, arbeitsrechtliche Bezüge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, 7. aus dem Strafrecht a) aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aa) Erster und Zweiter Abschnitt, bb) aus dem Dritten Abschnitt aaa) Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafe (§§ 38 bis 44), bbb) Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 bis 55), ccc) Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 bis 69b), cc) Vierter Abschnitt, dd) aus dem Fünften Abschnitt: Verfolgungsverjährung (§§ 78 bis 78c), b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches aa) aus dem Sechsten Abschnitt: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§§ 113 bis 115), bb) aus dem Siebenten Abschnitt: Hausfriedensbruch, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat (§§ 123, 142, 145d), cc) Neunter Abschnitt, dd) aus dem Zehnten Abschnitt: falsche Verdächtigung (§ 164), ee) Vierzehnter Abschnitt, ff) aus dem Sechzehnten Abschnitt: Tötungsdelikte, Aussetzung (§§ 211 bis 216, 221, 222), gg) Siebzehnter Abschnitt, hh) aus dem Achtzehnten Abschnitt: Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung (§§ 239 bis 239b, 240, 241), ii) Neunzehnter und Zwanzigster Abschnitt, jj) aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt: Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei (§§ 257 bis 259), kk) aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt: Betrug, Computerbetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Untreue, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b), ll) aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt: Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (§§ 267 bis 271, 274), mm) aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt: Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung (§§ 303, 303c, 304), nn) aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt: Brandstiftungsdelikte, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung, Behinderung von hilfeleistenden Personen (§§ 306 bis 306e, 315b bis 315d, 316, 316a, 323a, 323c), oo) aus dem Dreißigsten Abschnitt: Bestechungsdelikte, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt (§§ 331 bis 334, 336, 340, 348), 8. aus dem Öffentlichen Recht a) Staats- und Verfassungsrecht ohne Finanzverfassung (Artikel 104a bis 115 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) sowie weitere Regelungen zum Notstand, b) Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich des Rechts der Verwaltungszustellung ohne besondere Verfahrensarten (Teil V des Verwaltungsverfahrensgesetzes), Recht der öffentlichen Ersatzleistungen in Grundzügen, Verwaltungsvollstreckungsrecht in Grundzügen, c) aus dem Besonderen Verwaltungsrecht aa) Polizeirecht einschließlich der Grundzüge des Versammlungsrechts, bb) aus dem Baurecht in Grundzügen aaa) Bauordnungsrecht (Sächsische Bauordnung ohne § 16a und Teil 3 Abschnitt 3 bis 6), bbb) aus dem Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch): Bauleitplanung (§§ 1 bis 13b), Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 bis 18), Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 bis 38) einschließlich Baunutzungsverordnung, Planerhaltung (§§ 214 bis 216), cc) Kommunalrecht ohne Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht, d) aus dem Europarecht in Grundzügen: Entwicklung, Organe, Kompetenzen und Handlungsformen der Europäischen Union, Rechtsquellen des Unionsrechts, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht, Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten, Grundfreiheiten, Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsverletzungsverfahren, 9. aus dem Verfahrensrecht in Grundzügen a) aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht aa) gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, erstinstanzliches Verfahren, insbesondere Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen sowie gerichtlichen Entscheidungen, einstweiliger Rechtsschutz, bb) aus dem Vollstreckungsverfahren: allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage (§§ 767, 771 der Zivilprozessordnung), b) aus dem Strafprozessrecht aa) gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten, bb) von den Zwangsmaßnahmen: Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81a der Strafprozessordnung, Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung (§§ 94 bis 98, 102 bis 110 der Strafprozessordnung), cc) Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel, Beweisverbote, c) aus dem Verwaltungsprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Prozessvoraussetzungen, Vorverfahren, Arten und Wirkungen von Klagen sowie gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz, d) aus dem Verfassungsprozessrecht: Verfassungsbeschwerde, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streit, einstweiliger Rechtsschutz. (4) Die Pflichtfächer nach Absatz 3 umfassen jeweils ihre Bezüge zum Europarecht und zur Europäischen Menschenrechtskonvention. (5) Die Grundzüge umfassen die gesetzliche Systematik sowie die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur. (6) 1Fragen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern geprüft werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. 2Darüber hinaus kann die Prüfung auch auf andere Rechtsgebiete erstreckt werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. § 15 Prüfungszeugnis (1) 1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl und die Endnote ersichtlich sind. 2Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben. (2) 1Das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung bildet zusammen mit dem Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung das Ergebnis der Ersten Juristischen Prüfung. 2Bei der Ermittlung des Ergebnisses gemäß § 5d Absatz 2 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes wird die Punktzahl auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt. 3Das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung weist neben der Gesamtnote und Gesamtpunktzahl die in den beiden Prüfungsteilen erreichten Endpunktzahlen und Endnoten gesondert aus. (3) 1Auf Antrag wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, eine Bescheinigung über die erreichte Platznummer erteilt. 2Bei der Festsetzung der Platznummern sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen, denen innerhalb desselben Kalenderjahres das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung erteilt wurde. 3Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den erzielten Gesamtpunktzahlen und Gesamtnoten. 4Bei gleicher Gesamtpunktzahl und Gesamtnote wird dieselbe Platznummer festgesetzt. 5In diesem Fall erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die Platznummern fortlaufend weitergezählt würden. § 16 Dauer des Studiums 1Die Dauer des Studiums bestimmt sich nach § 5a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes und die Regelstudienzeit bestimmt sich nach § 5d Absatz 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes. 2Die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester sind an der Juristenfakultät der Universität Leipzig abzuleisten. § 17 Ordnungsgemäßes Studium 1Die Bewerberin oder der Bewerber hat in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer und vor der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen zu den Schlüsselqualifikationen zu besuchen. 2Das Studium im Schwerpunktbereich muss mindestens 16 Semesterwochenstunden umfassen. § 18 Leistungsnachweise (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nach Erfüllung der von der Juristenfakultät der Universität Leipzig hierfür bestimmten Voraussetzungen an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis erbringen. (2) 1Die Bewerberin oder der Bewerber muss fachspezifische Kenntnisse in einer Fremdsprache ihrer oder seiner Wahl nachweisen. 2Der Nachweis wird durch die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs jeweils mit erfolgreicher Prüfung erbracht. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber muss die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen nachweisen. (4) Das Landesjustizprüfungsamt kann den erfolgreichen Abschluss eines mindestens dreijährigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland und Leistungsnachweise einer ausländischen oder inländischen Universität über ausländisches Recht, über eine ausländische Rechtssprache oder über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen als Leistungsnachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 anerkennen, wenn sie gleichwertig sind. (5) Die Universität regelt die Verpflichtung, Leistungsnachweise im Schwerpunktbereichsstudium zu erbringen. § 19 Praktische Studienzeit (1) 1Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt 90 Tagen in der vorlesungsfreien Zeit nachweisen. 2Die praktische Studienzeit kann bei einer Stelle stattfinden. (2) 1Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland bei der Justiz, bei der Verwaltung, bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, bei einer Notarin oder einem Notar oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle abgeleistet werden. 2Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Anforderungen, denen die Stellen, bei denen die praktische Studienzeit abgeleistet wird, genügen müssen. (3) Die praktische Studienzeit kann erst nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters abgeleistet werden. (4) Soweit während der praktischen Studienzeit begleitende Kurse angeboten werden, muss die Bewerberin oder der Bewerber diese besuchen. (5) Die praktische Studienzeit kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Ausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 1. der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst oder 2. der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat. 2Dies gilt auch bei erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in einem sonstigen juristischen Berufszweig, wenn die erworbenen Kenntnisse denjenigen vergleichbar sind, die während der praktischen Studienzeit in den jeweiligen Rechtsgebieten vermittelt werden. 3Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Abschnitt 2 Die staatliche Pflichtfachprüfung § 20 Zulassungsantrag 1Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt elektronisch unter Verwendung des vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. 2Die unverzüglich nach Antragstellung nachzureichenden Unterlagen werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. 3Die Frist für die Meldung zur Prüfung endet am 15. Mai und 15. Dezember für den auf den Vorlesungsabschluss des jeweiligen Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin. 4Die Prüfungstermine und die Reihenfolge der Prüfungsaufgaben werden im Sächsischen Justizministerialblatt veröffentlicht. § 21 Zulassung zur Prüfung (1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn: 1. die Bewerberin oder der Bewerber eine der in den §§ 16, 17 Satz 1 sowie den §§ 18 und 19 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Vorschrift des § 20 nicht beachtet hat; wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 nicht vorliegen, können in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden, 2. abzusehen ist, dass gegen die Bewerberin oder den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird, 3. Gründe nach § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2, 4 oder Nummer 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vorliegen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben. § 22 Form der Prüfung 1Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2Das Landesjustizprüfungsamt kann anbieten, dass die schriftliche Prüfung auch in elektronischer Form abgelegt werden kann. 3In diesem Fall ist die schriftliche Prüfung in elektronischer Form abzulegen, wenn nicht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erklärt, die Prüfung in handschriftlicher Form ablegen zu wollen. 4Die Erklärung ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt abzugeben. 5Sie ist unwiderruflich.3 § 23 Schriftliche Prüfung (1) 1In der schriftlichen Prüfung sind an sechs Tagen je eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 3Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden. (2) Zu bearbeiten sind: 1. drei Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und 9 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6), 2. eine Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 7 und 9 Buchstabe b in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6), 3. zwei Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 8 und 9 Buchstabe c und d in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6). (3) Die Prüfungsaufgaben werden an dem Prüfungsort oder an den Prüfungsorten einheitlich gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten am selben Tag zu bearbeiten. (4) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Prüferinnen und Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden. (5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann im Rahmen ihres oder seines Hausrechts Maßnahmen zum Schutz der bei der schriftlichen Prüfung anwesenden Personen anordnen, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist. § 24 Bewertung der Prüfungsarbeiten (1) Die Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. (2) 1Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. 2Bei größeren Abweichungen sollen die Prüferinnen oder Prüfer versuchen, sich auf bis zu drei Punkte anzunähern oder anderweitig auf eine Note zu einigen. 3Gelingt dies nicht, setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Note mit einer der erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest. 4Sie oder er kann diese Aufgabe auf eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer übertragen. (3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben. (4) 1Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr oder ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird sie oder er durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt. 2Hat die Prüferin oder der Prüfer weniger als ein Drittel der ihr oder ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet, ist die Bewertung durch die andere Prüferin oder den anderen Prüfer zu wiederholen. § 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet. (2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens drei Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben. (3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben. § 26 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 14 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6 und ist vorwiegend Verständnisprüfung. (2) 1Die mündliche Prüfung unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil. 2Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 36 Minuten vorzusehen. 3Mehr als fünf Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. (3) 1Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende Prüfungskommission, die aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern besteht. 2Eine Prüferin oder ein Prüfer muss aus dem Bereich der Universität kommen. 3Eine weitere oder ein weiterer soll nach Möglichkeit Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein. 4Von dem Erfordernis nach Satz 2 kann im Einzelfall aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit der eingeteilten Prüferin oder des eingeteilten Prüfers, abgesehen werden. (4) 1Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung, sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. 2Prüferinnen und Prüfer und die zur Prüfung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 3Die oder der Vorsitzende kann auch Studierende der Rechtswissenschaften und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen zulassen. 4Sie oder er kann Zuhörerinnen und Zuhörer, die seinen oder ihren Anordnungen keine Folge leisten, des Prüfungsraumes verweisen. 5Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer bekannt gegeben. 6Mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der übrigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bekannt gegeben werden. (5) 1§ 23 Absatz 5 gilt entsprechend. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann insbesondere abweichend von Absatz 4 Satz 2 und 3 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung allgemein ausschließen.4 § 27 Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Endnote (1) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Endpunktzahl entscheidet die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit. (2) Für die drei in § 26 Absatz 2 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen. (3) 1Zur Berechnung der Endpunktzahl werden die Einzelpunktzahlen der sechs Prüfungsarbeiten und der drei Prüfungsteile der mündlichen Prüfung addiert. 2Das Ergebnis wird durch neun geteilt. 3Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt. 4Aufgrund der Durchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5d Absatz 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes die Endpunktzahl fest. 5Die Endnote ergibt sich aus § 2 Absatz 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung. (4) Die oder der Vorsitzende gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und die Endnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. (5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00). § 28 Begründung; Einsichtnahme (1) 1Die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfung sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag durch die oder den Vorsitzenden, eine von dieser oder diesem bestimmte Prüferin oder einen von dieser oder diesem bestimmten Prüfer mitzuteilen. 2Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei der Prüfungskommission, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen. (2) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können nach der Mitteilung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 oder nach Abschluss der mündlichen Prüfung in ihre Prüfungsarbeiten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.