Sachsen

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19338. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1124 Fsn-Nr.: 305-1.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Juli 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung – SächsJAPO) Vom 13. September 2021 Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2025 Auf Grund des § 9 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Gliederung der Ausbildung, Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane § 1 Ausbildungsabschnitte und Prüfungen § 2 Aufgaben und Zuständigkeiten § 3 Weisungsunabhängigkeit § 4 Zusammensetzung und Rechtsstellung der Prüfungsorgane § 5 Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung § 6 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung § 7 Prüfungsverhinderung § 8 Bewertung § 9 Nichterbringung von Prüfungsleistungen § 10 Mängel im Prüfungsverfahren § 11 Hilfsmittel § 12 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren § 13 Nachteilsausgleich Teil 2 Erste Juristische Prüfung Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung § 14 Prüfungsgebiete § 15 Prüfungszeugnis § 16 Dauer des Studiums § 17 Ordnungsgemäßes Studium § 18 Leistungsnachweise § 19 Praktische Studienzeit Abschnitt 2 Die staatliche Pflichtfachprüfung § 20 Zulassungsantrag § 21 Zulassung zur Prüfung § 22 Form der Prüfung § 23 Schriftliche Prüfung § 24 Bewertung der Prüfungsarbeiten § 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung § 26 Mündliche Prüfung § 27 Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Endnote § 28 Begründung; Einsichtnahme § 29 Freiversuch § 30 Wiederholung der Prüfung § 31 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung Teil 3 Vorbereitungsdienst § 32 Zuständigkeiten für den Vorbereitungsdienst § 33 Ziel des Vorbereitungsdienstes § 34 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst § 35 Ausbildungsbezüge im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis § 36 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 36a Teilzeitausbildung § 37 Wahlstation § 38 Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrgänge § 39 Gastreferendarin oder Gastreferendar § 40 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte § 41 Urlaub, Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst § 42 Ausbildungszeugnisse Teil 4 Zweite Juristische Staatsprüfung § 43 Grundsatz § 44 Prüfungsgebiete § 45 Prüfungsorte § 46 Zulassung zur schriftlichen Prüfung § 47 Form der Prüfung § 48 Schriftliche Prüfung § 49 Bewertung der Prüfungsarbeiten; Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung § 50 Mündliche Prüfung § 51 Bewertung der mündlichen Prüfung § 52 Gesamtnote § 53 Prüfungszeugnis § 54 Festsetzung der Platznummern § 55 Wiederholung der Prüfung § 56 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung § 57 Ergänzungsvorbereitungsdienst Teil 5 Aufnahmeverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 58 Zulassungen § 59 Ausbildungskapazität § 60 Aufnahmeverfahren Abschnitt 2 Auswahlverfahren § 61 Grundsatz § 62 Gewichtete Bewerbungsliste § 63 Ranggleichheit § 64 Härtefälle Teil 6 Schlussvorschriften § 65 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 66 Übergangsbestimmungen § 67 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage Vergütung für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen Teil 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Gliederung der Ausbildung, Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane § 1 Ausbildungsabschnitte und Prüfungen 1Die Ausbildung gliedert sich in ein Universitätsstudium und einen anschließenden zweijährigen Vorbereitungsdienst. 2Die Erste Juristische Prüfung wird im Anschluss an das Universitätsstudium abgelegt. 3Sie besteht aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 4Die Zweite Juristische Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab. 5Mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes und für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst erworben. § 2 Aufgaben und Zuständigkeiten (1) 1Die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite Juristische Staatsprüfung werden vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. 2Zur Unterstützung bei der Durchführung der Prüfungen kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes bestellen. 3Zu Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern sowie deren Stellvertretern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Juristinnen und Juristen in der öffentlichen Verwaltung bestellt werden. (2) 1Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. 2Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle der Prüfungsausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann ihre oder seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter übertragen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben: 1. Bewertung der Prüfungsarbeiten, 2. Abnahme der mündlichen Prüfung, 3. Entwerfen von Prüfungsaufgaben. (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie ihre Stellvertreter können zusätzlich Aufgaben der Prüferinnen und Prüfer wahrnehmen. § 3 Weisungsunabhängigkeit Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter und die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. § 4 Zusammensetzung und Rechtsstellung der Prüfungsorgane (1) Der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als der oder dem Vorsitzenden, zwei Universitätsprofessorinnen oder -professoren der Juristenfakultät der Universität Leipzig, mit Ausnahme von Professorinnen oder Professoren im Sinne der §§ 62, 64 und 65 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und einem weiteren Mitglied. (2) 1Der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als der oder dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. 2Mindestens eines der Mitglieder muss Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein. (3) Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind für den Verhinderungsfall Stellvertreter zu bestellen. (4) 1Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), in der jeweils geltenden Fassung, oder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 2Die Prüfereigenschaft endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 3Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungstermin, an dem die Prüferin oder der Prüfer mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, endet die Prüfereigenschaft mit Abschluss dieses Termins. 4Bei besonderem Bedarf kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses im Einzelfall die Prüferbestellung über das 68. Lebensjahr hinaus um weitere fünf Jahre verlängern. (5) 1Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Prüferin oder des Prüfers kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben. 2Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann die Bestellung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Mitglieds aufheben. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses aufheben. (6) 1Wiederbestellungen der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgen durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 2Die weiteren Prüferinnen und Prüfer werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes wiederbestellt. (7) 1Für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen wird eine Vergütung gewährt. 2Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. § 5 Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse (1) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (2) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen, wenn kein Mitglied dem widerspricht. Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung § 6 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung (1) Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen. (2) 1Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer 1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder 2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit Anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde. 2In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. § 7 Prüfungsverhinderung (1) Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen oder ist sie oder er aus solchen Gründen gemäß § 6 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes: 1. hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt die Prüfung als nicht abgelegt, 2. hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, hat sie oder er an Stelle der nicht bearbeiteten Prüfungsaufgaben innerhalb einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Prüfungsaufgaben zu bearbeiten, 3. eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen. (2) 1Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat eine Prüfungsverhinderung unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. 3Die Begutachtung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt kann angeordnet und dafür eine Frist bestimmt werden. 4Gibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat sie oder er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. 5Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. (3) 1Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen. (4) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet, ob eine Prüfungsverhinderung ordnungsgemäß geltend gemacht und nachgewiesen wurde. (5) Im Falle einer nachträglich festgestellten Prüfungsunfähigkeit gelten die Absätze 1, 2 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfungsverhinderung unverzüglich geltend gemacht werden muss, nachdem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer sie erkannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte erkennen können.1 § 8 Bewertung Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 5d Absatz 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes sowie die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 9 Nichterbringung von Prüfungsleistungen Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 7 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. § 10 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist. (2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen. § 11 Hilfsmittel 1Der jeweilige Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die schriftliche und die mündliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu. 2Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie nicht vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellt werden.2 § 12 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren (1) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder unzulässige Hilfe Anderer zu beeinflussen, ist diese Prüfungsleistung in der Regel mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3In besonders schweren Fällen ist die gesamte Prüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. (2) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist in der Regel die gesamte Prüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. (3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes, die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten, die Aufsichtführenden sowie die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sind befugt, den Arbeitsplatz der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. 2Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. 3Die Kontrolle von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig. (4) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen befugt, diese Hilfsmittel sofort sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis zum Abschluss der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen. 3Verhindert die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. 4In besonders schweren Fällen gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (5) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem das Landesjustizprüfungsamt oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat. 2Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu ändern oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 3Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten. § 13 Nachteilsausgleich (1) 1Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 [BGBl. I S. 3932] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der regulären Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann die Arbeitszeit auf Antrag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit verlängert werden. 3Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung können auch andere angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden. 4In der mündlichen Prüfung können auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden. 5Ein Nachteilsausgleich ist nur angemessen, wenn er den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. (2) 1Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehender körperlicher Behinderung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden. (3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen die für die Beurteilung der Prüfungsbehinderung notwendigen medizinischen Befundtatsachen hervorgehen. 6Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden. Teil 2 Erste Juristische Prüfung Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung § 14 Prüfungsgebiete (1) 1Die staatliche Pflichtfachprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer, jeweils mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen sowie auf die Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. 2Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten sein. (2) 1Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung erstreckt sich auf einen von der Bewerberin oder dem Bewerber zu bestimmenden Schwerpunktbereich. 2Inhalt und Ausgestaltung der Schwerpunktbereiche regelt die Universität in eigener Verantwortung. (3) Pflichtfächer im Sinne des Absatzes 1 sind 1. aus dem Bürgerlichen Recht a) Allgemeiner Teil (Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ohne die Vorschriften über Stiftungen, b) Schuldrecht Allgemeiner Teil (Buch 2 Abschnitt 1 bis 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ohne die Vorschriften über die Draufgabe, c) aus dem Schuldrecht Besonderer Teil (Buch 2 Abschnitt 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches) aa) Titel 1 (Kauf, Tausch), bb) Titel 3 Untertitel 1 (Darlehensvertrag), Untertitel 5 (Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer) und Untertitel 6 (Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher); die Untertitel 5 und 6 nur, soweit sie sich auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen, cc) Titel 4 (Schenkung), dd) Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag) ohne Untertitel 5 (Landpachtvertrag), ee) Titel 6 (Leihe), ff) Titel 8 Untertitel 1 (Dienstvertrag), gg) Titel 9 Untertitel 1 (Werkvertrag), hh) Titel 10 (Mäklervertrag), ii) Titel 12 Untertitel 1 (Auftrag) und Untertitel 2 (Geschäftsbesorgungsvertrag), jj) Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag), kk) Titel 14 (Verwahrung), ll) Titel 16 (Gesellschaft), mm) Titel 17 (Gemeinschaft), nn) Titel 20 (Bürgschaft), oo) Titel 21 (Vergleich), pp) Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis), qq) Titel 23 (Anweisung), rr) Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber), ss) Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung), tt) Titel 27 (Unerlaubte Handlungen), d) Sachenrecht (Buch 3 des Bürgerlichen Gesetz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.