Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 254436. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.07.2020 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhänge 2.5.1 und 2.5.2 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 38)** Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 663, 921, 985; 2023, S. 962; 2024, S. 443; 2026, S. 820 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 29. Oktober 2019 (Brem.ABl. 2020, S. 663, 921, 985; 2023, S. 962; 2024, S. 443; 2026, S. 820), zuletzt §§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhänge 2.5.1 und 2.5.2 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 38)**"

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42 CP Studienjahr Pflichtmodule, 15 CP Wahlpflichtmodule, 12 CP Pflichtmodule 1. Jahr 1. Sem. A3, Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie, 6 CP   FD1, Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch, 9 CP 24 2. Sem. A4, Literaturgeschichte, 9 CP   2. Jahr 3. Sem.   Wahlpflichtmodule gemäß 2.1.2.b, 12 CP: im Wintersemester: A11, A12, A15, B12, D1; im Sommersemester: A13, B11, D2; in Winter- u. Sommersemester: A14 und C; FD2, Praxisorientierte Elemente Deutsch, 3 CP FD4-Pf, Fachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch, 3 CP 18 4. Sem.       CP: Credit Points, Sem.: Semester Anhang 2.1.2 Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Deutsch“ 2.1.2.a Fachwissenschaft, Pflichtmodule (German Studies, Compulsory Modules), 15 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) A3 Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie Literary Theory and Methodology in Literary Studies 6 P KP   PL: 1 SL: 2 A4 Literaturgeschichte Literary History 9 P KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.1.2.b Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich (German Studies, Compulsory Elective Modules), 12 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) A11 Literatur und Interkulturalität Literature and Interculturality 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 A12 Literatur und Medien Literature and Media 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 A13 Literaturwissenschaft: Projekt Literary Studies: Project 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 A14 Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit Literature of the Middle Ages and the Early Modern Period 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 A15 Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien Children's and Young Adult Literature and Media 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 B11 Historische Sprachwissenschaft History of German 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 B12 Sprache und Gesellschaft Language and Society 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 C Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur Lower German Language, Literature and Culture 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 D1 Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) Psycholinguistic Foundations of Multilingualism 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 D2 Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) Multilingualism: Theory and Practice 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.1.2.c Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching German, Compulsory Modules), 15 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) FD1 Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch Basic Competences of Didactics German 9 P TP Einführungskurs Sprach- und Literaturdidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführungskurs Mediendidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführungskurs Lese- und Schreibdidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 1 FD2 Praxisorientierte Elemente Deutsch Practice Oriented Essentials of Teaching German 3 P KP   PL: 0 SL: 3 FD4- Pf Fachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch Advanced German Peda- gogy (Language, Literature or Media) 3 P KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.2 Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/ Informatik) am 3. Mai 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Mathematik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“). (2) Das Studium im Zweitfach „Mathematik“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt in: - Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und - Fachdidaktik im Umfang von 15 CP. (3) Anhang 2.2.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.2.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO 2010 wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 6 Modul Masterarbeit Die Masterarbeit kann gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Zweitfach „Mathematik“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.2 für das Zweitfach „Mathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Mathematik“ an der Universität Bremen aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“ Anhang 2.2.1 Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Pflichtmodule ∑ 42 CP Semesterverlauf Fachwissenschaft 27CP Fachdidaktik 15CP 1. Jahr 1. Sem. MGY3 Analysis, 21 CP D1 Grundzüge der Mathematikdidaktik, 6 CP 27 2. Sem. 2. Jahr 3. Sem. MGY5 Angewandte Mathematik, 6 CP D2 Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE), 6 CP 12 4. Sem.   D5-1 Mathematisch Denken und Handeln, 3 CP 3 CP = Credit Points, Sem. = Semester, POE = Praxisorientierte Elemente Anhang 2.2.2 Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“ 2.2.2.a Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Studies in Mathematics, Compulsory Modules), 27 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Angaben der CP bei TP PL/SL (Anzahl) MGY3 Analysis 1/2 Real Analysis 1/2 21 P KP   PL: 1 SL: 1 MGY5 Angewandte Mathematik Applied Mathematics 6 P KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.2.2.b Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching Mathematics, Compulsory Modules), 15 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Angaben der CP bei TP PL/SL (Anzahl) D1 Grundzüge der Mathematikdidaktik Main Features of Mathematics Education 6 P KP   PL: 1 SL: 1 D2 Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE) Diagnosing and Support with School Practice (POE) 6 P KP   PL: 0 SL: 1 D5-1 Mathematisch denken und handeln Thinking and Acting Mathematically 3 P KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; POE = Praxisorientierte Elemente; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.3 Anlage 2.3: Regelungen für das Zweitfach „Biologie“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 22. April 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Biologie“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach“) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“). (2) Das Studium im Zweitfach „Biologie“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt: - Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP mit Pflichtmodulen im Umfang von 18 CP und Wahlmodulen im Umfang von 9 CP und - Fachdidaktik im Umfang von 15 CP. (3) Anhang 2.3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflicht- oder Wahlmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- oder Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, Angebote im Wahlbereich können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Bereits im Bachelorstudium absolvierte Module bzw. Lehrveranstaltungen dürfen im Masterstudium nicht erneut absolviert werden. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 2.3.3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird in Modul ‚Pflanzenphysiologie‘ angewendet. Voraussetzung für die Anwendung ist eine Modulprüfung in Form einer Kombinationsprüfung. Die Modulbeschreibung weist aus, in welchem Verhältnis die einzelnen Prüfungsleistungen in die Notenberechnung der Kombinationsprüfung einfließen. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 6 Modul Masterarbeit Die Masterarbeit kann gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Zweitfach „Biologie“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.3 für das Zweitfach „Biologie“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen -Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Biologie“ an der Universität Bremen aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“ Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Biologie“ Anhang 2.3.3: Weitere Prüfungsformen Anhang 2.3.1 Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.                   Fachwissenschaft, 27 CP Fachdidaktik, 15 CP ∑ 42 CP Semesterverlauf Pflichtmodule, 18 CP Wahlmodule, 9 CP Pflichtmodule 1. Jahr 1. Sem. Genetik, Molekulargenetik, 6 CP Tierphys-1, Tierphysiologie und Humanbiologie 1, 6 CP     12 2. Sem. Evo, Evolutionsbiologie, 6 CP   BD-1, Biologiedidaktik 1, 6 CP BD-2, Biologiedidaktik 2 inklusive Praxiselemente, 6 CP 12 2. Jahr 3. Sem.   gemäß Anlage 2.3.2.b, 9 CP 12 4. Sem.   Pf-FDa, Mediengestütztes Lehren und Lernen im Kontext von Gesundheit, 3 CP 6 CP = Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2.3.2 Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach ,Biologie‘ 2.3.2.a Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Biology, Compulsory Modules), 18 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Evo Evolutionsbiologie Evolutionary Biology 6 P MP   PL: 1 SL: 0 Tierphys-1 Tierphysiologie und Humanbiologie 1 Animal Physiology and Human Biology 1 6 P MP   PL: 1 SL: 0 Genetik Molekulargenetik Molecular Genetics 6 P MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.3.2.b Fachwissenschaft, Wahlmodule (Biology, Elective Modules), 9 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) DatStat Datenkompetenz und Statistik Data Literacy and Statistics 6 W MP   PL: 0 SL: 1 Mar Struktur, Dynamik und Potenzial mariner Ökosysteme Structure, Dynamics, and Potential of Marine Ecosystems 6 W MP   PL: 1 SL: 0 Mibi Mikrobiologie Microbiology 6 W KP   PL: 1 SL: 1 Oeko Ökologie und Biodiversität Ecology and Biodiversity 6 W MP   PL. 1 SL: 0 Pflphys Pflanzenphysiologie Plant Physiology 6 W KP   PL: 2 SL: 2 Tierphys-2 Tierphysiologie und Humanbiologie 2 Animal Physiology and Human Biology 2 6 W MP   PL: 1 SL: 0 Tutor Tutorienmodul Tutorial Module 3 W MP   PL: 0 SL: 1 PM1a Profilmodul 1a Focus Module 1a 3 W MP (LV)   PL: 1 SL. 0 Zoo-WL Struktur und Funktion wirbelloser Tiere Structure and Function of Invertebrate Animals 6 W KP   PL: 1 SL: 1 Zoo-WT Struktur und Funktion der Wirbeltiere Structure and Function of Vertebrate Animals 6 W KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); LV: Lehrveranstaltung 2.3.2.c Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching Biology, Compulsory Modules), 15 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) BD-1 Biologiedidaktik 1 Didactics in Biology 1 6 P TP Einführung in die Fachdidaktik Biologie, 3 CP PL: 1 SL: 0 Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie, 3 CP PL: 1 SL: 0 BD-2 Biologiedidaktik 2 inklusive Praxiselemente Didactics in Biology 2 with Practical Elements 6 P TP Fachgemäße Arbeitsweisen 1, 3 CP PL: 1 SL: 0 Theoriegeleitete Planung und Analyse von Unterricht mit Praxiselementen, 3 CP PL: 1 SL: 0 Pf-FDa Mediengestützt es Lehren und Lernen im Kontext von Gesundheit Mediabased Teaching and Learning in the Context of Health 3 P MP   PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anhang 2.3.3: Weitere Prüfungsformen Zusätzlich zu den in §§ 8 ff. des AT MPO genannten Prüfungsformen können folgende Prüfungsformen im Studienverlauf ebenfalls auftreten: - Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO: Eine ,Mappe‘ oder Zusammenfassung von Aufgaben, die gebündelt als eine Leistung bewertet werden; darunter fallen nicht solche Prüfungsformen, die gesondert in §§ 8 ff. des AT MPO oder in der DigiPrüfO UB definiert werden. - Zeichnung: Wiedergabe des Aufbaus und der Anatomie der in einem Praktikum behandelten Organismen zum Beleg der Genauigkeit der Beobachtung wissenschaftlicher Objekte. - Protokoll: Schriftliche Beschreibung von im Kurs durchgeführten Versuchen oder Aufgabenlösungen, die sich an den Grundlagen wissenschaftlichen Schreibens orientiert. - Laborbuch: Wissenschaftliche Dokumentation von Experimenten. - Videobeitrag: Ein in Einzel- oder Gruppenarbeit zu erstellendes Video, das sich mit einer wissenschaftlichen Fragestellung auseinandersetzt. Anlage 2.4 Anlage 2.4: Regelungen für das Zweitfach „Politik“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 22. April 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Politik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“). (2) Das Studium im Zweitfach „Politik“ im Umfang von 42 CP gliedert sich wie folgt: - Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und - Fachdidaktik im Umfang von 15 CP. (3) Anhang 2.4.1 stellt den jeweiligen Studienverlaufsplan dar, Anhang 2.4.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: - Portfolio, Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO; - Take-home Exam (Hausklausur): Selbstständige, schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb einer vorgegeben Frist. Zur Bearbeitung sollen im Wesentlichen die im Rahmen der Lehrveranstaltungen bearbeiteten Texte, Dokumente, Quellen sowie eigene Mitschriften und Protokolle herangezogen werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 6 Modul Masterarbeit Die Masterarbeit kann gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote im Zweitfach „Politik“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.