Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 254436. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.07.2020 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhänge 2.5.1 und 2.5.2 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 38)** Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 663, 921, 985; 2023, S. 962; 2024, S. 443; 2026, S. 820 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 29. Oktober 2019 (Brem.ABl. 2020, S. 663, 921, 985; 2023, S. 962; 2024, S. 443; 2026, S. 820), zuletzt §§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhänge 2.5.1 und 2.5.2 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 38)**"

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rüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.4 für das Zweitfach „Politik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnungen für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Politik“ an der Universität Bremen aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“ Anhang 2.4.1 Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Fachwissenschaft, 27 CP Fachdidaktik, 15 CP ∑ 42 CP Semester- verlauf Pflichtmodul, 9 CP Wahlpflicht- module, 18 CP 1. Jahr 1. Sem. Pol-M3, Internationale Beziehungen und Außenpolitik, 9 CP   Pol-Ar-Wi-FD1a-PF, Grundlagen des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“, 6 CP   12 2. Sem.     Pol-Ar-Wi-FD2-PF, Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (POE), 6 CP 9 2. Jahr 3. Sem.   Wahlpflichtmodule gemäß Anhang 2.4.2.2, 18 CP Pol-Ar-Wi-FD3a-PF, Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext, 3 CP 15 4. Sem.   6 CP: Credit Points, Sem.: Semester, POE: Praxisorientierte Elemente Anhang 2.4.2 Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“ 2.4.2.1 Fachwissenschaft, Pflichtmodul (Political Science, Compulsory Module), 9 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pol-M3 Internationale Beziehungen und Außenpolitik International Relations and Foreign Policy 9 P TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.4.2.2 Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich (Political Science, Compulsory Elective Modules), 18 CP Aus den im Folgenden aufgelisteten Modulen kann nach individueller Wahl bis zu einem Gesamtumfang von 18 CP ausgewählt werden. Module mit gleichem Titel (mit unterschiedlichem CP-Umfang) dürfen nur einmalig belegt werden. Kombinationen von Wahlpflichtmodulen gleichen Titels sind auszuschließen. So ist z.B. mit dem erfolgreichen Absolvieren des Moduls PolM14 die Anwahl und der Abschluss der Module PolM14a und PolM14b ausgeschlossen. 2.4.2.2.a Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich: 9 CP-Module K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/T P/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pol-M2 Politische Theorie und Philosophie Political Theory and Philosophy 9 WP TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Pol-M6 Vergleichende Politikwissenschaft Comparative Political Science 9 WP TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Pol-M10 Politische Theorien moderner Gesellschaften Political Theory of Modern Societies 9 WP TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Pol-M11 Internationale Politik International Politics 9 WP TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Pol-M12 Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik Comparative Politics and European Politics 9 WP TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Pol-M13.1 Policy- und Sozialstaatsforschung Policy and Welfare State Research 9 WP TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Pol-M14 Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland The Political System of the Federal Republic of Germany 9 WP TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.4.2.2.b Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich: 6 CP-Module K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pol-M5 Politikfeldanalyse Policy Analysis 6 WP MP   PL: 1 SL: 0 Pol-M6a Vergleichende Politikwissenschaft Comparative Political Science 6 WP MP   PL: 1 SL: 0 Pol-M10a Politische Theorien moderner Gesellschaften Political Theory of Modern Societies 6 WP MP   PL: 1 SL: 0 Pol-M11a Internationale Politik International Politics 6 WP MP   PL: 1 SL: 0 Pol-M12a Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik Comparative Politics and European Politics 6 WP MP   PL: 1 SL: 0 Pol-M13.1a Policy- und Sozialstaatsforschung Policy and Welfare State Research 6 WP MP   PL: 1 SL: 0 Pol-M14a Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland The Political System of the Federal Republic of Germany 6 WP MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.4.2.2.c Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich: 3 CP-Module K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pol-M10b Politische Theorien moderner Gesellschaften Political Theory of Modern Societies 3 WP MP   PL: 1 SL: 0 Pol-M11b Internationale Politik International Politics 3 WP MP   PL: 1 SL: 0 Pol-M12b Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik Comparative Politics and European Politics 3 WP MP   PL: 1 SL: 0 Pol-M13.1b Policy- und Sozialstaatsforschung Policy and Welfare State Research 3 WP MP   PL: 1 SL: 0 Pol-M14b Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland The Political System of the Federal Republic of Germany 3 WP MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.4.2.3 Fachdidaktik, Pflichtmodule (Didactics of Political Science, Compulsory Modules), 15 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pol-Ar-Wi-FD1a-PF Grundlagen des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ Introduction into Teaching Politics- Labour-Economics 6 WP KP   PL: 1 SL: 1 Pol-Ar-Wi-FD2-PF Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (POE) Introduction into Teaching-practice Politics-Labour- Economics 6 WP MP   PL: 0 SL: 1 Pol-Ar-Wi-FD3a-PF Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext Social Science Education in Context 3 WP MP   PL:0 SL:1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.5 Anlage 2.5: Regelungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 22. April 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach“) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“). (2) Das Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt: - Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und - Fachdidaktik im Umfang von 15 CP. (3) Anhang 2.5.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.5.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in aufgeführten Formen erfolgen: - Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO. - Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Ein Essay wird als kritische Reflexion verfasst. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 6 Modul Masterarbeit Die Masterarbeit kann gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.5 für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religions- pädagogik“ an der Universität Bremen aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ Anhang 2.5.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ Anhang 2.5.1 Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Pflichtmodule ∑ 42 CP Studien jahr Fachwissenschaft, 27 CP Fachdidaktik, 15 CP 1. Jahr 1. Sem. Rel 13.1, Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen, 6 CP Rel 6.1, Methoden der qualitativen Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP, Rel 7.2, Religion, Bildung und Gesellschaft: Theorien und Analysen, 6 CP Rel FD 1.3, Einführung in die Religionspädagogik und Grundfragen religiöser Bildung Gymnasium/Oberschule, 6 CP 27 2. Sem.   2. Jahr 3. Sem. Rel 13.2, Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen, 6 CP Rel FD 4.1, Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität, 6 CP Rel FD 2.3, Fachdidaktische Praxis, 3 CP 15 4. Sem.     CP: Credit Points, Sem.: Semester Anhang 2.5.2 Anhang 2.5.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ 2.5.2.a Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Religious Studies, Compulsory Modules), 27 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/ KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) Rel 6.1 Methoden der qualitativen Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung Qualitative Methods in the Study of Religion with Term Paper 9 P KP   PL: 1 SL: 2 Rel 7.2 Religion, Bildung und Gesellschaft: Theorien und Analysen Religion, Education and Society: Theories and Analyses 6 P KP   PL: 1 SL: 2 Rel 13.1 Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen Perspectives on Comparative Studies on Religion in School 6 P KP   PL: 1 SL: 2 Rel 13.2 Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen Perspectives on Religious- historical Studies in School 6 P KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.5.2.b Fachdidaktik/integrierte Fachdidaktik, Pflichtmodule (Religion Related Didactics, Compulsory Modules), 15 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) Rel FD 1.3 Einführung in die Religionspädagogik und Grundfragen religiöser Bildung - Gymnasium/Oberschule Introduction to Religion Related Didactics and Fundamental Issues in the Teaching of Religion (Secondary School) P 6 KP   PL: 1 SL: 2 Rel FD 2.3 Fachdidaktische Praxis Religion Related Didactics in Practice P 3 KP   PL: 1 SL: 1 Rel FD 4.1 Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality P 6 KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 3 Anlage 3: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 20. Mai 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Studium im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“) beinhaltet den Bereich Erziehungswissenschaft. (2) Das Studium im Bereich Erziehungswissenschaft umfasst 18 CP. (3) Anhang 3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: - Portfolios, die gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO bewertet werden, in Form: - eines Lerntagebuchs; - einer Planung und Durchführung einer didaktischen Unterrichtseinheit sowie Erstellung eines Handouts; - eines Software-Paper-Prototypes, also der papierbasierten Simulation einer Programmerstellung mit schriftlichem Reflektionsbericht; - einer Digitalen Lehr-/Lern-Ressource (z.B. Erklärvideo) mit mediendidaktischem schriftlichen Reflektionsbericht. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO 2010 wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 6 Modul Masterarbeit Die Masterarbeit wird gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 3 für den Bereich Erziehungswissenschaft tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Bereich Erziehungswissenschaft aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 3.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft Anhang 3.2: Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft Anhang 3.1 Anhang 3.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im LbS Pflege (18 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Pflichtmodule ∑ 18 CP Semester- verlauf 1. Jahr 1. Sem.     2. Sem. Pfleg-BP4 Grundlagen der Berufspädagogik, 6 CP 6 CP 2. Jahr 3. Sem. EW-MA 7.1 M Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung I, 6 CP 6 CP 4. Sem. EW-MA 7.2 M Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung II, 6 CP 6 CP CP: Credit Points, Sem. = Semester Anhang 3.2 Anhang 3.2: Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft 3.2.1 Erziehungswissenschaft, Pflichtmodule (Educational Sciences, Compulsory Modules), 18 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pfleg- BP4 Grundlagen der Berufspädagogik Foundations of Vocational Education and Training 6 P MP   PL: 1 SL: 0 EW-MA 7.1 M Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung I Media in Vocational Education and further Training I 6 P MP   PL:1 SL:0 EW-MA 7.2 M Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung II Media in Vocational Education and further Training II 6 P MP   PL:1 SL:0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 4 Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im MehrfachAntwort-Wahlverfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung - die ausgewählten Fragen, - die Musterlösung und - das Bewertungsschema

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.