Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 254436. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.07.2020 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhänge 2.5.1 und 2.5.2 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 38)** Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 663, 921, 985; 2023, S. 962; 2024, S. 443; 2026, S. 820 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 29. Oktober 2019 (Brem.ABl. 2020, S. 663, 921, 985; 2023, S. 962; 2024, S. 443; 2026, S. 820), zuletzt §§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhänge 2.5.1 und 2.5.2 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 38)**"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.07.2020 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhänge 2.5.1 und 2.5.2 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 38)** Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 663, 921, 985; 2023, S. 962; 2024, S. 443; 2026, S. 820 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 29. Oktober 2019 (Brem.ABl. 2020, S. 663, 921, 985; 2023, S. 962; 2024, S. 443; 2026, S. 820), zuletzt §§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhänge 2.5.1 und 2.5.2 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 38)**" juris-Abkürzung: BerSchulPflLAMAfPO BR Ausfertigungsdatum: 29.10.2019 Gültig ab: 01.10.2020 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2020, 663, 921, 985; 2023, 962; 2024, 443; 2026, 820 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) an der Universität Bremen Vom 29. Oktober 2019 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhänge 2.5.1 und 2.5.2 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 38)** Fußnoten ** [Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 38, 41) gilt folgende Regelung: “(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen – Pflege“ (M.Ed.) ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufgenommen haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die geänderte Ordnung wechseln. Der formlose Antrag ist bis zum 15. November 2025 zu stellen. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”] Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 29. Oktober 2019 gemäß § 68a i.V.m. § 87 Satz 1 Nummer 2 und § 88 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen. Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Anhängen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach (Erst- und Zweitfach) oder den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden sowie einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren. Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen. Diese fachspezifische Prüfungsordnung inkl. ihrer Anlagen gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. Zentraler Teil § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad Master of Education (abgekürzt: M.Ed.) verliehen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Masterstudiengang „LbS Pflege“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 AT MPO studiert. (2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „LbS Pflege“ erfüllen die Absolventinnen und Absolventen die Voraussetzungen für eine lehrende Tätigkeit sowohl an staatlichen Berufsschulen in der Fachrichtung Pflege als auch an Pflegeschulen, die sich überwiegend nicht im berufsbildenden Schulwesen befinden. Das Qualifikationsprofil über Bachelor- und Masterstudium hinweg beinhaltet ein Studium der folgenden Studienbestandteile im jeweils ausgewiesenen Umfang: a) Fachwissenschaftliche Anteile des Erstfachs Pflegewissenschaft und des allgemeinbildenden Unterrichtsfachs (Zweitfach) im Umfang von 177 CP, b) Fachdidaktik des Erst- und Zweitfachs sowie Erziehungswissenschaft inklusive schulpraktischer Studien gemäß aktuell geltender Praktikumsordnung, 93 CP, darin enthalten jeweils ein Modul „Umgang mit Heterogenität“ und „Medienbildung“, sowie c) ein Modul Bachelorarbeit und ein Modul Masterarbeit im Gesamtumfang von 30 CP. (3) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Das Studium des Masterstudiengangs gliedert sich wie folgt in: a) Ein Erstfach „Pflegewissenschaft“ im Gesamtumfang von 60 CP mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen (inkl. schulpraktischer Anteile) und dem Modul Masterarbeit, siehe Anlage 1, b) ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) (inkl. schulpraktischer Anteile) im Gesamtumfang von 42 CP (siehe Anlage 2) und c) den Bereich Erziehungswissenschaft mit insgesamt 18 CP (siehe Anlage 3). (5) In den Anhängen der Anlagen 1, 2 und 3 werden der jeweils empfohlene Studienverlauf dargestellt und die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt. (6) Module werden gemäß den Angaben in den Anlagen 1, 2, und 3 als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt. (7) Die in den Studienverlaufsplänen vorgesehenen Pflicht-, und Wahlpflicht- und ggf. Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (8) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in der Regel ebenfalls in deutscher durchgeführt. Englischsprachige Angebote im Wahlpflicht- und Wahlbereich sind ergänzend möglich. Nähere Angaben sind den Anlagen 1, 2 und 3 zu entnehmen. (9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Darüber hinausgehende Formen werden in den Anlagen 1, 2 und 3 geregelt. (11) Das Studium beinhaltet eine obligatorische Schulbezogene Forschungsphase sowie ein berufspädagogisches Praktikum. Nähere Angaben sind der Anlage 1 zu entnehmen. (12) Weitere fachspezifische Anforderungen wie Auslandssemester oder Auslandsaufenthalte regeln die Fachanlagen (Anlage 2). § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Gegebenenfalls ergänzende und weiterführende Angaben sind in den Anlagen 1, 2 und 3 aufgeführt. (2) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die im Rahmen des § 6 der Anlage 1 angeführt sind. § 6 Modul Masterarbeit Das Modul Masterarbeit umfasst 18 CP, weitere Regelungen sind der Anlage 1 (Erstfach) zu entnehmen. § 7 Gesamtnote der Masterprüfung (1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. (2) Die Fachnoten für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ und die Fachnote des Zweitfachs (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) sowie die des Bereichs Erziehungswissenschaft werden gemäß den Regelungen im jeweiligen § 7 der Anlagen 1, 2 und 3 gebildet. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ mit ihrem zentralen Teil und ihren Anlagen in den jeweils geltenden Fassungen tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im „LbS Pflege“ ihr Studium aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen: Anlage 1: Regelungen für das Erstfach Pflegewissenschaft Anlage 2: Regelungen für das Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) Anlage 2.1 Regelungen für das Zweitfach Deutsch (inkl. fachdidaktischer Anteile   Anlage 2.2 Regelungen für das Zweitfach Mathematik (inkl. fachdidaktischer Anteile) Anlage 2.3 Regelungen für das Zweitfach Biologie (inkl. fachdidaktischer Anteile) Anlage 2.4 Regelungen für das Zweitfach Politik (inkl. fachdidaktischer Anteile) Anlage 2.5 Regelungen für das Zweitfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik (inkl. fachdidaktischer Anteile) Anlage 3: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ Anlage 1 Anlage 1: Regelungen des Erstfachs „Pflegewissenschaft“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 11 („Human- und Gesundheitswissenschaften“) am 22. April 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Pflegewissenschaft“ ist das Erstfach im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“). (2) Das Studium des Erstfachs gliedert sich wie folgt: - Masterarbeit, 18 CP - Fachwissenschaft Pflegewissenschaft (Wahlpflichtmodule), 18 CP - Fachdidaktik Pflegewissenschaft (Pflichtmodule), 24 CP (3) Anhang 1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder ergänzend hierzu auch in englischer Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Das Studium beinhaltet zwei obligatorische Praktika im Umfang von insgesamt 18 CP: ein berufspädagogisches Praktikum (6 CP) und eine schulbezogene Forschungsphase, die in das entsprechende Modul integriert ist (12 CP). Näheres regelt die Praktikumsordnung. (10) Die (schul-)praktischen Anteile können auch im Ausland absolviert werden. Im Vorfeld ist ein Lernvertrag („Learning Agreement“) zwischen Studierenden und der oder dem Modulbeauftragten abzuschließen, um die Vorbereitung, Betreuung und Anerkennung des Auslandsaufenthaltes zu gewährleisten. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen: - Portfolio, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit (1) Die Masterarbeit umfasst 18 CP. Die Masterarbeit wird in einer Kombination von Pflegewissenschaft, Fachdidaktik und Erziehungswissenschaften geschrieben. Inhaltlich kann auch eine ausschließlich erziehungswissenschaftliche Thematik gewählt werden. Mindestens eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll fachdidaktisch ausgewiesen sein. (2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit im Studienfach ist der Nachweis von mindestens 60 CP aus dem gesamten Studiengang. (3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen. (4) Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ wird aus den mit ihren jeweiligen CP gewichteten Noten der Module des Erstfachs gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Inkrafttreten und Geltungsbereich Die Anlage 1 des Erstfachs „Pflegewissenschaft“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im „LbS Pflege“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 1.1: Studienverlaufsplan für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ Anhang 1.1 Anhang 1.1: Studienverlaufsplan für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ im LbS Pflege (60 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Die Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Module aus dem Wahlpflichtbereich „Fachwissenschaft Pflegewissenschaft“ werden nach dem jeweiligen Studienverlaufsplan des gewählten Zweitfachs in einem anderen Fachsemester studiert.   Fachdidaktik Pflegewissenschaft (24 CP) und Masterarbeit (18 CP) Fachwissenschaft Pflegewissenschaft (18 CP) ∑ 60 CP/ Semes- terverlauf ∑ 60 CP/ Verlauf pro Studienjahr Pflichtmodule (42 CP) Wahlpflichtmodule (18 CP) 1.Jahr 1. Sem. Pfleg FD BPP Berufspädagogisches Praktikum, 6 CP   Zwei Module im Umfang von 9 CP, siehe Anhang 1.2.2. 15 30 2. Sem.   Pfleg FD M2 Berufsbildungsforschung und forschendes Lernen, 6 CP   15   2. Jahr 3. Sem.   Pfleg FD SFP Schulbezogenes Forschungspraktikum, 12 CP   12 30 4. Sem.   MA LbS Pflege Modul Masterarbeit, 18 CP   18   CP: Credit Points, Sem.: Semester Anhang 1.2 Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ 1.2.1 Masterarbeit (Master Thesis), 18 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) MA LbS Pflege Modul Masterarbeit Module Master Thesis WP 18 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 1.2.2 Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Wahlpflichtmodule (Subject Discipline Nursing Science, Compulsory Elective Modules), 18 CP Es sind zwei Module im Umfang von jeweils 9 CP zu absolvieren. K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) 1-P-1 Theorien, Konzepte und Methoden in Community Health Care und Versorgungsforschung Theories, Concepts and Methods in Community Health Care and Health Services Research WP 9 MP   PL: 1 SL: 0 EpiStat1 Epidemiologie und statistische Anwendungen Epidemiology and Statistical Application WP 9 MP   PL: 1 SL: 0 11-P Vertiefung von Methoden in der Versorgungsforschung Specialization Methods of Health Services Research WP 9 MP   PL: 1 SL: 0 4-P-1 Qualität und ethische Herausforderungen in Versorgungsprozessen Quality and Ethical Challenges in Health Care Processes WP 9 MP   PL: 1 SL: 0 7-P-1 Kooperation und Dissemination Cooperation and Dissemination WP 9 MP   PL: 1 SL: 0 5-G Gesundheit und Gesellschaft Sociology of Health and Illness WP 9 MP   PL: 1 SL: 0 7-G Evidenzbasierung in Gesundheitsförderung und Prävention Evidence-based Health Promotion and Illness Prevention WP 9 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 1.2.3 Fachdidaktik Pflegewissenschaft, Pflichtmodule (Nursing Didactics, Compulsory Modules), 24 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pfleg FDM2 Berufsbildungsforschung und forschendes Lernen Vocational Research and Research-based Learning P 6 MP   PL: 1 SL: 0 Pfleg FD BPP Berufspädagogisches Praktikum Vocational Pedagogical Internship in Nursing Edcuation P 6 MP   PL: 1 SL: 0 Pfleg FD SFP Schulbezogenes Forschungspraktikum School-related Research Internship P 12 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.1 Anlage 2.1: Regelungen für das Zweitfach „Deutsch“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 6. Mai 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Deutsch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“). (2) Das Studium im Zweitfach „Deutsch“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt: - Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und - Fachdidaktik im Umfang von 15 CP. (3) Anhang 2.1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 6 Modul Masterarbeit Die Masterarbeit wird gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Zweitfach „Deutsch“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.1 für das Zweitfach „Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Deutsch“ an der Universität Bremen aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Deutsch“ Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Deutsch“ Anhang 2.1.1 Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Deutsch“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Fachwissenschaft, 27 CP Fachdidaktik, 15 CP ∑

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.