Hamburg

Gesamtsynopse VStättVOalt-VStättVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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chutz zuständigen Behörde eine Brandschutzordnung Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. 2In der 2 Darin sind Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben 1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten und der eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Kräfte für den Brandschutz sowie Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere 2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind, festzulegen. 3 Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind. (2) 1Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach (2) 1Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über mindestens einmal jährlich zu unterweisen über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandmelder- und Alarmzentrale, 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept und 3. die Betriebsvorschriften. 2 3. die Betriebsvorschriften. Der für den Brandschutz zuständigen Behörde ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. 3Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu 2 Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. teilzunehmen. 3Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. 52 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (3) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde sind (3) Im Einvernehmen mit der Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und Feuerwehrpläne anzufertigen und der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst VStättVO aktuell VStättVO neu § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst (1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein (1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, haben die Betreibenden ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten. Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten. (2) 1Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen haben die (2) 1Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat der Betreibenden im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. 2Im Sicherheitskonzept ein Sicherheitskonzept aufzustellen. 2Im Sicherheitskonzept sind die sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. Sicherheitsdurchsagen festzulegen. (3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter (3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten der Leitung einer von den Betreibenden oder Veranstaltenden bestellten Ordnungsdienstleiters stehen. Ordnungsdienstleitung stehen. (4) 1Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die (4) 1Die Ordnungsdienstleitung und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. 2Sie sind insbesondere betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. 2Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich. verantwortlich. 53 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan VStättVO aktuell VStättVO neu Teil 5 Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen Zusätzliche Bauvorlagen § 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan § 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem (1) 1Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besucher, die Anordnung und insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besuchenden, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind. und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind. 2Ist eine höhere Anzahl von Besuchenden je m² Grundfläche des Versammlungsraumes als nach § 1 Absatz 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen. (2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen (2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen. sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen. (3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für (3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen. dynamische Belastungen vorzulegen. (4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und (4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen. besonderen Außenanlagenplan darzustellen. (5) 1Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für (5) 1Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf Rollstuhlbenutzende, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. 2Sind verschiedene Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. 2Sind verschiedene Anordnun- Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. gen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. 54 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 45 Gastspielprüfbuch VStättVO aktuell VStättVO neu § 45 Gastspielprüfbuch § 45 (frei) (1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden. (2) 1Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. 2Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen. (3) 1Das Gastspielprüfbuch wird von der zuständigen Behörde erteilt. 2Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. 3Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. 4Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt. (4) 1Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. 3Die Befugnisse nach § 58 HBauO bleiben unberührt. § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten VStättVO aktuell VStättVO neu Teil 6 Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten Bestehende Versammlungsstätten § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten 55 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden (1) (frei) Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen: 1. Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Absatz 6), 2. Sitzplätze (§ 10 Absatz 2 und § 33 Absatz 2), 3. Lautsprecheranlage (§ 20 Absatz 2 und § 26 Absatz 1), 4. Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Absatz 2), 5. Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Absätze 1 und 3), 6. Wellenbrecher (§ 28), 7. Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29). (2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden (2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4 sowie § 10 Versammlungsstätten sind § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 3 und Absatz 1, § 14 Absatz 3 und § 19 Absatz 8 entsprechend anzuwenden. § 19 Absatz 7 sowie die Betriebsvorschriften des Teils 4 anzuwenden.. § 47 Ordnungswidrigkeiten VStättVO aktuell VStättVO neu Teil 7 Teil 7 Schlussvorschriften Ordnungswidrigkeiten § 47 Ordnungswidrigkeiten § 47 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 80 Absatz 1 Nummer 16 HBauO handelt, wer Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vorsätzlich oder fahrlässig 56 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu 1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, 1. entgegen § 31 Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält, 2. entgegen § 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht 2. entgegen § 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält, frei hält, 3. entgegen § 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt, 3. entgegen § 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder verhindert, dass Türen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sind, 4. entgegen § 32 Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, 4. entgegen § 32 Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, 5. entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet, 5. entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet, 6. entgegen § 33 Absätze 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Absätze 6 bis 8 anbringt, 6. entgegen § 33 Absätze 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Absätze 6 bis 8 anbringt, 7. entgegen § 34 Absätze 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt, 7. entgegen § 34 Absätze 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt, 8. entgegen § 34 Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür 8. entgegen § 34 Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare vorgesehenen Magazine aufbewahrt, Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt, 9. entgegen § 35 Absätze 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische 9. entgegen § 35 Absätze 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Gegenstände verwendet, Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet, 10. entgegen § 36 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, 10. entgegen § 36 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, 11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt, 11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt, 12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend ist, 12. als Betreibende oder als von ihnen beauftragten Veranstaltungsleitende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Übertragung verpflichtete 13. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen Veranstaltende entgegen § 38 Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend § 38 Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, ist, 57 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu 14. entgegen § 40 Absätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 als Betreiber, 13. als Betreibende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Übertragung Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen verpflichtete Veranstaltende entgegen § 38 Absatz 4 den Betrieb der oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen Versammlungsstätte nicht einstellt, oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerker 14. als Betreibende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Übertragung oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind, verpflichtete Veranstaltende entgegen § 40 Absätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 15. entgegen § 40 Absätze 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für 38 Absatz 1 den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die oder als aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerker oder Betriebes verlässt, Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind, 16. als Betreiber entgegen § 41 Absätze 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Absatz 3 die Veranstaltung 15. entgegen § 40 Absätze 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher nicht anzeigt, oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder 17. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Absatz 2 vorgeschriebenen als aufsichtführende Person gegen die Leitungs-, Aufsichts- oder Unterweisungen unterlässt, Anwesenheitspflicht verstößt, 18. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Absätze 1 bis 3 keinen 16. als Betreibende entgegen § 41 Absätze 1 und 2 nicht für die Durchführung Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt, der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Absatz 3 die 19. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Absätze 3 Veranstaltung nicht anzeigt, oder 4 seinen Aufgaben

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.