Hamburg

Gesamtsynopse VStättVOalt-VStättVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

Quellenkennung: department-1120172. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nicht nachkommt, 17. als Betreibende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Übertragung 20. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Absatz 1 nicht oder verpflichtete Veranstaltende die nach § 42 Absatz 2 vorgeschriebenen nicht fristgerecht nachkommt. Unterweisungen unterlässt, 18. als Betreibende oder als nach § 38 Absatz 5 Satz 1 durch Übertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keine Ordnungsdienstleitung bestellt, 19. als Ordnungsdienstleitung oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt, 58 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 48 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten VStättVO aktuell VStättVO neu § 48 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. 59 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 Anlage 1 (Außenseite) Herr/Frau (Innenseite) geboren am in Befähigungszeugnis gegenwärtige Anschrift als hat die Eignung als Verantwortliche/r Verantwortliche/r für für Veranstaltungstechnik Veranstaltungstechnik (Foto) nach § 39 der Versammlungsstättenverordnung nachgewiesen Befähigungszeugnis-Nr.: Ausstellende Behörde (Siegel) Ort, Datum (Unterschrift) (Unterschrift des Inhabers) Als Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden. 60

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.