Hamburg

Gesamtsynopse VStättVOalt-VStättVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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ichen Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besuchende zugänglichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 38 Pflichten der Betreibenden, Veranstaltenden und Beauftragten MVStättVO VStättVO aktuell Abschnitt 4 Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten § 38 Pflichten der Betreibenden, Veranstaltenden und Beauftragten (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der (1) Die Betreibenden sind für die Sicherheit des Betriebs der Vorschriften verantwortlich. Versammlungsstätte, der darin stattfindenden Veranstaltung und sonst für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.. (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten müssen die Betreibenden ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. oder von ihnen beauftragte Veranstaltungsleitende ständig anwesend sein. (3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, (3) Die Betreibenden müssen die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. dem Rettungsdienst gewährleisten. (4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die (4) Die Betreibenden sind zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften eingehalten werden können. nicht eingehalten werden können. (5) 1Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen l bis 4 durch (5) 1Die Betreibenden können Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder schriftliche Vereinbarung auf die Veranstaltenden übertragen, wenn diese oder 46 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren beauftragte Veranstaltungsleitende mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. 2Die Verantwortung des Betreibers bleibt deren Einrichtungen vertraut ist. 2Die Verantwortung der Betreibenden bleibt unberührt. unberührt. § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik VStättVO aktuell VStättVO neu § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind (1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind 1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik, 1. die Geprüften Meisterinnen und Meister für Veranstaltungstechnik, 2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der 2. technische Fachkräfte Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der a) mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für den Fachrichtungen Bühne/ Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtung, Fachrichtungen Bühne/ Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen 3. Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung, Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr b) mit den bestandenen Prüfungsteilen „Situative Aufgabe“ und Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder „Prüfungsprojekt nach § 2 Absatz 1 Nrummer 2 in Verbindung mit den §§ 4 und Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die zuständige 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für 1 ausgestellt hat, Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920) in der am 30. 4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach Dezember 2019 geltenden Fassung,, den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben c) mit den bestandenen Prüfungsteilen „Veranstaltungsprozesse“ und haben oder die Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne „Veranstaltungsprojekt“ nach § 4 Nummern 1 und 3 in Verbindung mit den §§ Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt 6 bis 10 und den §§ 17 bis 20 der Veranstaltungstechnikmeister- haben. Fortbildungsprüfungsverordnung vom 25. Oktober 2019 (BGBl. 2019 I S. 1567, 2 Auf Antrag stellt die zuständige Behörde auch den Personen nach Satz 1 2020 I S. 100) in der am 20. Dezember 2020 geltenden Fassung, und Nummern 1 bis 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. 3Die in einem 47 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten d) mit den bestandenen Prüfungsteilen „Veranstaltungsprozesse“ und Befähigungszeugnisse werden anerkannt. „Veranstaltungsprojekt“ nach § 4 Nummern 1 und 3 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 und den §§ 17 bis 20 der Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2977) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat, 4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben oder die Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben. 2 Auf Antrag stellt die zuständige Behörde auch den Personen nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage aus. 3Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt. (2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der (2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt. genannten Ausbildungen gleichgestellt. 48 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik VStättVO aktuell VStättVO neu § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten. Betriebs gewährleisten. (2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer (2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen sowie wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen und technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Einrichtungen und müssen von einer verantwortlichen Person für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. (3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von (3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen müssen mindestens eine für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für sowie eine für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen verantwortliche Veranstaltungstechnik anwesend sein. Person als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik anwesend sein. (4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² (4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Grundfläche oder in Mehr-zweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Die Aufgaben können auch von Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerkern oder die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung Beleuchterinnen oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden 49 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt ausgeübt haben. haben. (5) 1Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn (5) 1Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und 1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik Versammlungsstätte von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft überprüft wurden, wurden, 2. die Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst 2. die Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, verändert werden, 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. 2 2 Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können, beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können, 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. (6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des 50 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist. § 41 Brandsicherheitswache, Sanitätswachdienst und Rettungsdienst VStättVO aktuell VStättVO neu § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst § 41 Brandsicherheitswache, Sanitätswachdienst und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren haben die Betreibenden Brandsicherheitswache einzurichten. eine Brandsicherheitswache einzurichten. (2) 1Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als (2) 1Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. 2Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. anwesend sein. 2Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. 3 3 Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle den Betreibenden bestätigt, dass sie über eine Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen. Brandsicherheitswache wahrnehmen. (3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als (3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen 5 000 Besuchenden sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen. Behörde rechtzeitig anzuzeigen. (4) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann bei Veranstaltungen auf Szenenflächen nach Absatz 2 auf eine Brandsicherheitswache verzichtet werden, wenn durch die Art der Veranstaltung keine erhöhte Brandgefahr zu erwarten ist. 51 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne VStättVO aktuell VStättVO neu § 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne (1) 1Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der (1) 1Die Betreibenden oder die von ihnen Beauftragten haben eine für den Brands

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.