Hamburg

Gesamtsynopse VStättVOalt-VStättVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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5 Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. 2Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe anzuordnen. 2Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. 3Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen m lang sind. 3Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. 4Die Abstände sind nach höchstens 5 nicht mehr als 5 m betragen. 4Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. 5Die Wellenbrecher sind im Bereich Abstände zwischen den Wellenbrechern. 5Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen. der Stufenvorderkante anzuordnen. § 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen VStättVO aktuell VStättVO neu § 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen § 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die (1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besuchende angeordnet, so sind Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang 39 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist. vorhanden ist. (2) 1Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucher (2) 1Werden vor Szenenflächen mehr als 5.000 Stehplätze für Besuchende angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. 2Die Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. 2Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben. mindestens 10 m haben. § 30 Einfriedungen und Eingänge VStättVO aktuell VStättVO neu § 30 Einfriedungen und Eingänge § 30 Einfriedungen und Eingänge (1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, (1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert. die das Überklettern erschwert. (2) 1Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucher nur (2) 1Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besuchende nur einzeln und hintereinander Einlass finden. 2Es sind Einrichtungen für einzeln und hintereinander Einlass finden. 2Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen Zugangskontrollen sowie für die Durchführung von Sicherheitskontrollen von vorzusehen. 3Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Personen und Sachen vorzusehen. 3Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen. anzuordnen. (3) 1Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- (3) 1Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. 2Von den Zufahrten und und Bewegungsflächen vorhanden sein. 2Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. 3Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum erreichbar sein. 3Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. 4Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen Innenbereich vorhanden sein. 4Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein. müssen gekennzeichnet sein. 40 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr VStättVO aktuell VStättVO neu Teil 4 Teil 4 Betriebsvorschriften Betriebsvorschriften Abschnitt 1 Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze Rettungswege, Besucherplätze § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr (1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und (1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. und gut sichtbar hinzuweisen. (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden. werden. (3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen (3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein. unverschlossen und von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan VStättVO aktuell VStättVO neu § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten (1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. Besucherplätze darf nicht geändert werden. (2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in (2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. anzubringen. 41 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor (3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5 000 Stehplätzen einzurichten. Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5 000 Stehplätzen einzurichten. § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen VStättVO aktuell VStättVO neu Abschnitt 2 Abschnitt 2 Brandverhütung Brandverhütung § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen (1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwer (1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens entflammbarem Material bestehen. schwerentflammbarem Material bestehen. (2) 1Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen (2) 1Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen. 2Die müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Die Unterkonstruktion muss aus nicht brennbarem Material bestehen. Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen. (3) 1Ausstattungen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material (3) 1Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen bestehen. 2Bei Bühnen oder Szenenflächen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus norma lentflammbarem Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material. Material. (4) Requisiten müssen aus mindestens normal entflammbarem Material (4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. bestehen. (5) 1Ausschmückungen müssen aus mindestens schwer entflammbarem (5) 1Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Ausschmückungen in notwendigen Fluren und Material bestehen. 2Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nicht brennbarem Material notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen. bestehen. 42 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 (6) 1Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder (6) 1Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. 2Frei im Raum hängende Ausschmückungen Ausstattungen angebracht werden. 2Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. 3Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur haben. 3Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. (7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder (7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird. beeinträchtigt wird. (8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder (8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. entzündet werden kann. § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material VStättVO aktuell VStättVO neu § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material brennbarem Material (1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der (1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. Tagesbedarf. (2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden (2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nich tbrennbaren Baustoffen gegen die dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind. Hauptbühne abgetrennt sind. (3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile (3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen. für einen Tagesbedarf hängen. 43 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes (4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden. vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden. § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen VStättVO aktuell VStättVO neu § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen Gegenständen (1) 1Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das (1) 1Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. 2Das Rauchverbot gilt nicht für Darsteller und Mitwirkende Rauchen verboten. 2Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellende und auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist. Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist. (2) 1In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in (2) 1In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. 2§ 17 Abs. 1 bleibt unberührt. 3Das explosionsgefährlichen Stoffen verboten. 2§ 17 Abs. 1 bleibt unberührt. 3Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen der Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstaltenden die Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. 4Die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach abgestimmt hat. 4Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. (3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration (3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig. Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig. 44 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar (4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. hinzuweisen. § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen VStättVO aktuell VStättVO neu Abschnitt 3 Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen Betrieb technischer Einrichtungen § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen (1) 1Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe (1) 1Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. 2Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu werden. 2Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten. allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten. (2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der (2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden. werden. (3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies (3) Die selbsttätige Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die in der Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstaltenden die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. abgestimmt hat. (4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine (4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind. die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind. 45 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 37 Laseranlagen VStättVO aktuell VStättVO neu § 37 Laseranlagen § 37 Laseranlagen Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.