Hamburg

Gesamtsynopse VStättVOalt-VStättVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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VStättVO neu (8) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder (7) Die Wirkung selbsttätiger Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden. werden. (9) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale (8) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein. angeschlossen sein. § 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge VStättVO aktuell VStättVO neu § 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und § 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge Brandfallsteuerung der Aufzüge (1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als (1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und 1 000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nicht automatischen Brandmeldern haben. nichtselbsttätigen Brandmeldern haben. (2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als (2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, 1 000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige mit denen im Gefahrenfall Besuchende, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. (3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben. (3) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als (4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen 1.000 m2 Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem 33 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden. zusammengefasst werden. (4) 1In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr (5) 1In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung als 1 000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst ausgestattet sein, die durch die selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein 2 Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. geöffneten Türen außer Betrieb gehen. (5) 1Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen (6) 1Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 2Brandmeldungen müssen von der gegen Falschalarme gesichert sein. 2Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur Leitstelle der Feuerwehr Feuerwehr weitergeleitet werden. weitergeleitet werden. § 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume VStättVO aktuell VStättVO neu § 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume § 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume (1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, (1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein. müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein. (2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem (2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein. brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein. (3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete (3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein. Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein. (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. 34 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 22 Bühnenhaus VStättVO aktuell VStättVO neu Teil 3 Teil 3 Besondere Bauvorschriften Besondere Bauvorschriften Abschnitt 1 Abschnitt 1 Großbühnen Großbühnen § 22 Bühnenhaus § 22 Bühnenhaus (1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb (1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen. Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen. (2) 1Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig (2) 1Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. 2Türen in dieser und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. 2Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein. Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein. § 23 Schutzvorhang VStättVO aktuell VStättVO neu § 23 Schutzvorhang § 23 Schutzvorhang (1) 1Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum (1) 1Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). 2Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht können (Schutzvorhang). 2Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. 3Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. 4Der schließen können. 3Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. 4Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten. 5Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, standhalten. 5Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig. selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig. (2) 1Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen (2) 1Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. 2Der Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. 2Der 35 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. 3Das Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. 3Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen. eingreifen. (3) 1Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muss mindestens an (3) 1Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. 2Beim Schließen muss auf der zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. 2Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein. Bühne ein Warnsignal zu hören sein. § 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen VStättVO aktuell VStättVO neu § 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen § 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen (1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die (1) Großbühnen müssen eine selbsttätige Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt. auch den Schutzvorhang beaufschlagt. (2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen (2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können. aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können. (3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in (3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein. sein. (4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine (4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern Brandmeldeanlage mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern haben. haben. (5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der (5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein. Brandsicherheitswache erkennbar sein. 36 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 25 Platz für die Brandsicherheitswache VStättVO aktuell VStättVO neu § 25 Platz für die Brandsicherheitswache § 25 Platz für die Brandsicherheitswache (1) 1Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein (1) 1Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. 2Die Brandsicherheitswache Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. 2Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können. muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können. (2) 1Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum (2) 1Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtautomatischer und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtselbsttätiger Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder ge- Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder ge- kennzeichnet sein. 2Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. 3Diese kennzeichnet sein. 2Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. 3Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. 4Die Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. 4Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern. Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern. § 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitätswachdienst und Rettungsdienst MVStättVO VStättVO aktuell Abschnitt 2 Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen § 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und § 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitätswachdienst Rettungsdienst und Rettungsdienst (1) 1Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine (1) 1Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. 2Die Lautsprecheranlage muss eine benachrichtigt werden können. 2Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben. Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben. 37 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 MVStättVO VStättVO aktuell (2) 1In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für (2) 1In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. 2Der Raum für die Einsatzleitung der die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. 2Die Räume müssen eine räumliche Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein. Besucherbereiche ausgestattet sein. (3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr (3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. Funkverkehrs auszustatten. (4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend (4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein. großer Raum für den Sanitätswachdienst und Rettungsdienst vorhanden sein. § 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen VStättVO aktuell VStättVO neu § 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 § 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen Besucherplätzen (1) 1Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m (1) 1Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. 2In diesen Abschrankungen sind den hohe Abschrankungen abgetrennt sein. 2In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. 3Die Tore sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. 3Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. 4Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein. werden. 4Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein. (2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besucher angeordnet (2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besuchende angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind. Zugängen abgetrennt sind. 38 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem (3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind. Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind. § 28 Wellenbrecher VStättVO aktuell VStättVO neu § 28 Wellenbrecher § 28 Wellenbrecher 1 1 Werden mehr als

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.