Hamburg

Gesamtsynopse VStättVOalt-VStättVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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ndfläche oder 2. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m³/h je Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Quadratmeter Grundfläche. entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 vom Hundert der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 vom Hundert der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen, 3. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind, 4. Bühnen gemäß § 2 Abs. 5 sowie Szenenflächen, wenn an der obersten Stelle des Bühnenraumes oder des Raumes oberhalb der Szenenfläche Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 5 vom Hundert, bei den Szenenflächen von insgesamt mindestens 3 vom Hundert 27 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu ihrer Grundfläche angeordnet werden. Zuluftflächen müssen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel der Bühnen oder der Räume mit Szenenflächen vorhanden sein; bei Bühnenräumen mit Schutzvorhang müssen die Zuluftflächen so angeordnet sein, dass sie auch bei geschlossenem Schutzvorhang im Bühnenbereich wirksam sind. (3) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen (3) 1Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Aufenthaltsräumen mit mehr als 1.000 m² Grundfläche sowie von Bühnen Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen Rauchabzugsanlagen vorhanden sein, die so bemessen sind, dass sie vorhanden sind, bei denen je höchsten 400 m² der Grundfläche der Räume eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. 2 der Bühnenöffnung, ermöglichen. Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Grundfläche genügt 1. zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grundfläche von 1600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder 2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann. 3 Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. 4Anstelle der Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 4 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatzes 1 ausreichend bemessen sind. (4) Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer (4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Versammlungsräumen, freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m2 haben. sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen nach Absatz 2 28 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu Nummern 1 bis 3 mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen selbsttätig bei Auslösen der Brandmeldeanlage, soweit diese nach § 20 Absatz 1 erforderlich ist, im Übrigen bei Auslösen der selbsttätigen Feuerlöschanlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben. (5) 1Rauchableitungsöffnungen sollen an der höchsten Stelle des Raumes liegen (5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei und müssen unmittelbar ins Freie führen. 2Die Rauchableitung über Schächte 1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten ist zulässig, wenn die Nummer 1 HBauO, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Wände der Schächte die Anforderungen nach § 3 Absatz 3 erfüllen. 3Die Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² Austrittsöffnungen müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche liegen. 4 haben, Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im oberen Drittel der Außenwand der zu entrauchenden Ebene angeordnet werden. 2. notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 HBauO, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden. (6) Die Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen von Bühnen mit (6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummern 2 und Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine 4 und Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 automatische Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig. ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind. (7) 1Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten (7) 1Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2, mit Abschlüssen versehene bei einer Rauchgastemperatur von 300 °C auszulegen. 2Maschinelle Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummern 2 und 4 und Absatz 5 Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben Nummer 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen. Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus 29 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. 2In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. 3Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können. (8) 1Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der Rauchabzugsanlagen, (8) Rauchabzugsanlagen müssen selbsttätig auslösen und von Hand von einer der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum Öffnen der nach Absatz jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. 5 angerechneten Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. 2Bei notwendigen Treppenräumen muss die Vorrichtung zum Öffnen von jedem Geschoss aus leicht bedient werden können. (9) 1Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung (9) 1Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Absatz 7 und 8 sind mit „RAUCHABZUG“ und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des sein. 2An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder jeweiligen Raumes zu versehen. 2An den Stellen muss die Betriebsstellung der Öffnung erkennbar sein. jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. (10) 1Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600 Grad Celsius auszulegen. 2Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300 Grad Celsius erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³/h beträgt. 3Die Zuluftzuführung muss durch selbsttätige Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. 4Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen. (11) Die Abschlüsse der Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa (Pascal) selbsttätig öffnen; eine selbsttätige Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig. 30 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen VStättVO aktuell VStättVO neu § 17 Heizungs- und Lüftungsanlagen § 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen (1) 1Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut (1) 1Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. 2Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu sein. 2Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigung durch Abgase entstehen. werden und keine Beeinträchtigung durch Abgase entstehen. (2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² (2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben. Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben. § 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen VStättVO aktuell VStättVO neu § 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen § 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen (1) 1Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und (1) 1Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Der Abstand zwischen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen. Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen. (2) 1Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar (2) 1Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. 2Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der sein. 2Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben. haben. (3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder (3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können. Gegenstände nicht herabfallen können. § 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen VStättVO aktuell VStättVO neu § 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen § 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen 31 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (1) 1Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, (1) 1Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. 2Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht ausreichender Zahl auszustatten. 2Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. zugänglich anzubringen. (2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als (2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut 1 000 m² Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein. ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein; bei erdgeschossigen Versammlungsstätten kann im Einvernehmen mit der Feuerwehr auf Wandhydranten verzichtet werden, wenn dies aus einsatztaktischer Sicht vertretbar ist. (3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als (3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3.600 m2 Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies 3 600 m² Grundfläche müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche haben. mehr als 400 m² Grundfläche haben. (4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. (5) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über (4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit selbsttätiger Feuerlöschanlage zulässig. Feuerlöschanlage zulässig. (6) 1Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische (5) 1Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. 2Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht Feuerlöschanlage haben. 2Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m², deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der mehr als 200 m², deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt. Geländeoberfläche liegt. (7) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche (6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m2 eine dafür geeignete Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben. selbsttätige Feuerlöschanlage haben. 32 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.