Hamburg

Gesamtsynopse VStättVOalt-VStättVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenutzende freigehalten werden. 2Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. 3Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (8) 1Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 (8) 1Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. 2Der m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. 2Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von 20 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. 3Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als einer Höhe liegen. 3Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche 5 000 Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben. Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben. § 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen VStättVO aktuell VStättVO neu § 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen § 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen (1) 1Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar (1) 1Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden: Fläche verbunden sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden: 1. für die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen, 1. für die den Besuchenden zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen, 2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes 2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem liegt oder Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder 3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m 3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden überragen. Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen. (2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, (2) 1Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. 2 Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. 21 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (3) 1Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei (3) 1Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. 2Liegt die Stufenreihe mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. 2Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m. des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m. (4) Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen müssen so (4) Abschrankungen in den für Besuchende zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten. bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten. (5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder (5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können. können. (6) 1Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen (6) 1Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, der sein, dass Besuchende durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. 2Für Darbietungen und für den der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. 2Für Darbietungen und für Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen Satz 1 entsprechend. gilt Satz 1 entsprechend. (7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so (7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können. können. § 12 Toilettenräume VStättVO aktuell VStättVO neu § 12 Toilettenräume § 12 Toilettenräume (1) 1Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und (1) 1Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. 2Toiletten sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen Herren haben. 2Toiletten sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden. 3Es sollen mindestens vorhanden sein für: angeordnet werden. 3Es sollen mindestens vorhanden sein für: 22 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu Besucherplätze Damentoiletten Herrentoiletten Besucherplätze Damen Herren Toiletten Toilettenbecken Urinalbecken Toiletten Toiletten Urinalbecken Bis 1000 je 100 1,2 0,8 1,2 Bis 100 3 1 2 über 1000 je weitere 100 über 100 je weitere 100 0,8 0,4 0,6 1,2 0,4 0,8 über 1 000 je weitere 100 über 20000 je weitere 100 0,9 0,3 0,6 0,4 0,3 0,6 über 20 000 je weitere 100 0,6 0,2 0,4. 4 Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. 5Soweit die 4 Davon abweichend sollen in Schank- und Speisegaststätten für bis zu 1 000 Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 3 nach der Art der Veranstaltung nicht Besuchende mindestens vorhanden sein für: zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. 6Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Besucherplätze Damen Herren Versammlungsstätte zugänglich sind. Toiletten Toiletten Urinalbecken Bis 100 1 1 1 über 100 je weitere 100 0,8 0,4 0,6. 5 Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. 6Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach den Sätzen 2 bis 4 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend 23 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu 7 gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besuchenden der Versammlungsstätte zugänglich sind. (2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos (2) 1Mindestens eine je zwölf der nach Absatz 1 erforderlichen Toiletten muss erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je 10 Plätzen für Rollstuhlbenutzer barrierefrei sein. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. eine Toilette, vorhanden sein. (3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben. (3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben. (4) § 67 HBauO bleibt unberührt. § 13 (frei) VStättVO aktuell VStättVO neu § 13 (freibleibend aus redaktionellen Gründen) § 13 (frei) § 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen VStättVO aktuell VStättVO neu Abschnitt 4 Abschnitt 4 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume § 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und § 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen Blitzschutzanlagen (1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage (1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der der 1. Sicherheitsbeleuchtung, 1. Sicherheitsbeleuchtung, 24 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu 2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die 2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung, Löschwasserversorgung, 3. Rauchabzugsanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Brandmeldeanlagen, 4. Brandmeldeanlagen, 5. Alarmierungsanlagen. 5. Alarmierungsanlagen. (2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie (2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten. insbesondere der Rettungswege, gewährleisten. (3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein. (3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besuchende nicht zugänglich sein. (4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die (4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). Blitzschutz). § 15 Sicherheitsbeleuchtung VStättVO aktuell VStättVO neu § 15 Sicherheitsbeleuchtung § 15 Sicherheitsbeleuchtung (1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, (1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und sicher abgeschlossen werden können und sich Besuchende, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein 25 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, 2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (zum 2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besuchende Beispiel Foyers, Garderoben, Toiletten), (zum Beispiel Foyers, Garderoben, Toiletten), 3. für Bühnen und Szenenflächen, 3. für Bühnen und Szenenflächen, 4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² 4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume, Grundfläche, ausgenommen Büroräume, 5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen 5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen, sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen, 6. in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der 6. in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden, Dunkelheit benutzt werden, 7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen, 7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen, 8. für Stufenbeleuchtungen. 8. für Stufenbeleuchtungen. (3) 1In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und (3) 1In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. 2Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum vorhanden sein. 2Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. 3Bei Gängen in Versammlungsräumen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. 3Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich. Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich. § 16 Rauchableitung VStättVO aktuell VStättVO neu § 16 Rauchableitung § 16 Rauchableitung 26 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 (1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als Grundfläche, Versammlungsräume in Kellergeschossen, Bühnen sowie 50 m2 Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit jeweils notwendige Treppenräume müssen entraucht werden können. mehr als 200 m² Grundfläche, Bühnen und notwendige Treppenräume müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. (2) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen (2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche genügen 1. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 47 Absatz 2 HBauO haben, vom Hundert der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 vom Hundert der Gru

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.