Hamburg

Gesamtsynopse VStättVOalt-VStättVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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wege VStättVO aktuell VStättVO neu Abschnitt 2 Abschnitt 2 Rettungswege Rettungswege § 6 Führung der Rettungswege § 6 Führung der Rettungswege (1) 1Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2Zu (1) 1Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei 14 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück. Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück. (2) 1Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen (2) 1Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. 2Die Führung beider Rettungswege innerhalb gilt für Tribünen entsprechend. 2Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. 3 3 Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. (3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen sowie durch Foyers oder (3) 1Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. 2 ist. Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 2 HBauO dienen. (4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 (4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. (5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 (5) 1Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und Besuchende bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche haben, müssen entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. 2Die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten nach § 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt. (6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft (6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. und gut sichtbar gekennzeichnet sein. 15 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 7 Bemessung der Rettungswege VStättVO aktuell VStättVO neu § 7 Bemessung der Rettungswege § 7 Bemessung der Rettungswege (1) 1Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus (1) 1Die Entfernung von jedem Besucherplatz und von der Tribüne bis zum dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. sein. 2Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über 2 Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Besuchende zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. 3Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Entfernung um 5 m zulässig. 3Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Ausgang darf nicht überschritten werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß. (2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf (2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem nicht länger als 30 m sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein. haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein. (3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers (3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein. länger als 30 m sein. (4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu (4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss bemessen. 2Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen. 3Die lichte Breite eines jeden Teiles von für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens 1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien betragen bei 1,20 m je 600 Personen, 1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 600 Personen, 1,20 m je 200 Personen; 2. anderen Versammlungsstätten Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. 3Die lichte Mindestbreite 1.20 m je 200 Personen. eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. 4Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 16 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu 4 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. 5Bei Rettungswegen von Breite von 0,90 m. 5Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei von 0,80 m. Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. 6Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m. (5) 1Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe (5) 1Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. 2Die Entfernung von jeder (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. 2Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. 3Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu angerechnet. 3Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. 4Die lichte Breite der Gänge und entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. 4Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen. der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen. (6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. (6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. § 8 Treppen VStättVO aktuell VStättVO neu § 8 Treppen § 8 Treppen (1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen (1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig. (Schachteltreppen) ist zulässig. (2) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. 2Für notwendige (2) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. 2Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. 3Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien nichtbrennbare Baustoffe. 3Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von und Stufen aus Holz. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen. Ausstellungsständen. 17 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. (3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. (4) 1Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende (4) 1Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. Enden haben. 2Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. (5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende (5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen ge-schlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen. Außentreppen. (6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig. (6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besuchende unzulässig. § 9 Türen und Tore VStättVO aktuell VStättVO neu § 9 Türen und Tore § 9 Türen und Tore (1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig (1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. (2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend (2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein. sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein. (3) 1Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen (3) 1Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. 2Während des Aufenthaltes von Personen in der keine Schwellen haben. 2Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. (4) 1Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für (4) 1Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. 2 2 Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. Durchpendeln der Türen verhindern. 18 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, (5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. können. (6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, (6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht Besuchenden, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; für mechanische Vorrichtungen, die im Ge-fahrenfall von innen leicht und in dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen voller Breite geöffnet werden können. leicht und in voller Breite geöffnet werden können. § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge VStättVO aktuell VStättVO neu Abschnitt 3 Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher Besucherplätze und Einrichtungen für Besuchende § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge (1) 1In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; (1) 1In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. 2Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Reihen fest miteinander zu verbinden. 2Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen. mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen. (2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5 (2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben. 000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben. (3) 1Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. 2Zwischen den (3) 1Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. 2Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein. vorhanden sein. 19 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (4) 1Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet (4) 1Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. 2Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite sein. 2Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. 3Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum von 1,20 m vorhanden sein. 3Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen. Ausgang führen. (5) 1Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, bei (5) 1Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. 2Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei angeordnet sein. 2Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. 3In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen angeordnet sein. 3In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist. Breite von 1,20 m angeordnet ist. (6) 1Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m (6) 1Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. 2Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten. sein. 2Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten. (7) 1In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzer mindestens 1 vom (7) 1In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen Hundert Besucherplätze, mindestens jedoch 2 Plätze auf ebenen Standflächen 1. von bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 vom Hundert vorhanden sein. 2Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für und Begleitpersonen zuzuordnen. 3Die Plätze für Rollstuhlbenutzer und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. 2. von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 vom Hundert,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.