Hamburg

Gesamtsynopse VStättVOalt-VStättVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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bezogen. 3Von der Bemessungsformel kann eine Abweichung zugelassen Versammlungsraumes; werden, wenn durch Begrenzung der Personenzahl ausreichende für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besuchende je m2 Grundfläche Rettungswegbreiten nach § 7 nachgewiesen werden. 4Für anzusetzen. 2Für Besuchende nicht zugängliche Flächen werden in die Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummern 1 Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien, für bis 3 und Satz 2 entsprechend. Freisportanlagen und für Sportstadien gilt Satz 1 Nummern 1 bis 3, zweiter Halbsatz und Satz 2 entsprechend. (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für 1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, 1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, 2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, 2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, 3. Ausstellungsräume in Museen, 3. Ausstellungsräume in Museen, 4. Fliegende Bauten. 4. Fliegende Bauten. (4) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf (4) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf Raum abschließende Bauteile die tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), in der Fassung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die jeweils geltenden Fassung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 Erleichterungen nach § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummern 1 und 2, § anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 28 Absatz 3 Satz 2, § 29 Absatz 4 Satz 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 2 Nummern 1 und 2, § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 3 sowie § 41 Absatz 5 Nummern 1 und 3 HBauO sind nicht Nummer 4, § 39 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie des § 40 Absatz 5 Nummern anzuwenden. 1 und 3 HBauO sind nicht anzuwenden. 8 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 2 Begriffe VStättVO aktuell VStättVO neu § 2 Begriffe § 2 Begriffe (1) 1Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, (1) 1Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften. sowie Schank- und Speisewirtschaften. (2) 1Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem (2) 1Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen. Einrichtungen dienen. (3) 1Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den (3) 1Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. 2Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Verzehr von Speisen und Getränken. 2Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios. Vortrags- und Hörsäle sowie Studios. (4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für (4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen. Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen. (5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist (5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist 1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die 1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, 2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in 2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, 3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne 3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum, und dem Versammlungsraum, 9 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu 4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; 4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen, einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen, 5. eine Großbühne eine Bühne 5. eine Großbühne eine Bühne a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m², a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m², b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder Bühnenöffnung oder c) mit einer Unterbühne, c) mit einer Unterbühne, 6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem 6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist, Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist, 7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur 7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist. Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist. (6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene (6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten. Veranstaltungsarten. (7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit (7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen. Besucherplätzen. (8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher. (8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besuchende. (9) 1Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. 2Hierzu (9) 1Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. 2Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile. Treppen und sonstige Bühnenbildteile. (10) 1Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder (10) 1Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. 2Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Szenenbildern. 2Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr. Geschirr. 10 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (11) 1Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte (11) 1Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. 2Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Dekorationsgegenstände. 2Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck. Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck. (12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit (12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besuchende und nicht überdachten Sportflächen. mit nicht überdachten Sportflächen. (13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder (13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucher. Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besuchende. (14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen. (14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen. § 3 Bauteile VStättVO aktuell VStättVO neu Teil 2 Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften Allgemeine Bauvorschriften Abschnitt 1 Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe Bauteile und Baustoffe § 3 Bauteile § 3 Bauteile (1) 1Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und (1) 1Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. 2Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten feuerhemmend sein. 2Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen. mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen. (2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus (2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (3) 1Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen (3) 1Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. 2Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen und Bühnen. 2Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen 11 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. 3In der Trennwand Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. 3In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig. zulässig. (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume sowie Räume unter Tribünen und (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume sowie Räume unter Tribünen und Podien müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben. Podien müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben. (5) 1Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. 2Betriebsbedingte (5) 1Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. 2Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. 3Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Öffnungen sind zulässig. 3Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 4Räume unter Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 4Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben. feuerbeständige Wände und Decken haben. (6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die (6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche. nicht mehr als 20 m² Fläche. (7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer (7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können. können. § 4 Dächer VStättVO aktuell VStättVO neu § 4 Dächer § 4 Dächer (1) 1Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der (1) 1Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. 2 2 Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nicht brennbaren Baustoffen mindestens feuerhemmend sein oder aus nicht brennbaren Baustoffen 12 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu 3 3 bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit automatischen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen. Feuerlöschanlagen. (2) 1Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei (2) 1Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätten Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden. 2Dies gilt getrennt sind, aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden. 2Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche. Grundfläche. 3§ 5 Absatz 1 bleibt unberührt. (3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus (3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 2Bei Versammlungsräumen mit nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 2Bei Versammlungsräumen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen schwer entflammbare Baustoffe, selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen schwer entflammbare Baustoffe, die die nicht brennend abtropfen können. nicht brennend abtropfen können. § 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge VStättVO aktuell VStättVO neu § 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge § 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge (1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (2) 1Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus (2) 1Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. 2In mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen. geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen. (3) 1Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen (3) 1Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen. hinterlüftete Holzbekleidungen. 13 Gesamtsynopse VStättVO aktuell - VStättVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VStättVO aktuell VStättVO neu (4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen (4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein (5) Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen müssen, dürfen nicht brennend abtropfen. nicht brennend abtropfen. (6) 1Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken (6) 1Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche. 2In den Hohlräumen hinter Unterdecken und 100 m² Grundfläche. 2In den Hohlräumen hinter Bekleidungen aus brennbaren Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden. Baustoffen verlegt werden. (7) 1In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen (7) 1In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. 2In notwendigen Fluren sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus sein. 2In notwendigen Fluren sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens anderen Versammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein. schwerentflammbar sein. § 6 Führung der Rettungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.