Sachsen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20003. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 379 Fsn-Nr.: 710-1.75/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

eistungskursfach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet. (4) 1Folgende Fächer sind als Grundkurse zu belegen: 1. Deutsch, 2. Mathematik, 3. Kunst oder Musik, 4. Englisch, 5. eine weitere fortgeführte Fremdsprache, 6. Geschichte, 7. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie, 8. zwei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie, 9. Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik, 10. Sport. 2Die Entscheidung, welche Fremdsprache mit 2 oder 3 Wochenstunden unterrichtet wird, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Bei Wahl des Faches Informatik als zweites oder drittes Leistungskursfach kann eines der zwei als Grundkursfach zu belegenden Fächer Biologie, Chemie oder Physik entfallen. (5) 1Ein Fach kann nur entweder als Leistungskurs oder als Grundkurs belegt werden. 2Bei Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als zweites und einer weiteren fortgeführten Fremdsprache als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Englisch und eine weitere fortgeführte Fremdsprache. 3Bei Wahl der Fächer Physik, Chemie oder Biologie als zweites und als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Physik, Chemie und Biologie. 4Bei Wahl des Faches Geschichte als zweites Leistungskursfach und des Faches Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie. (6) 1Eine weitere fortgeführte Fremdsprache gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 kann als Grundkursfach ersetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens eine Fremdsprache als Fach mit mindestens 3 Wochenstunden belegt hat. 2Abweichend von § 43 Absatz 3 kann dieses Grundkursfach ergänzend belegt werden. (7) 1Alle Schülerinnen und Schüler erbringen eine Besondere Lernleistung. 2§ 43 Absatz 4 findet keine Anwendung. (8) § 47 bleibt unberührt. § 47 Belegpflicht für Abiturprüfungsfächer Jedes Fach, das in der Abiturprüfung als Prüfungsfach (Abiturprüfungsfach) gewählt wird, muss in der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt sein. Abschnitt 9 Gesamtqualifikation und Abiturprüfung § 48 Gesamtqualifikation (1) Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, setzt sich zusammen aus 1. Block I: Leistungen in der Qualifikationsphase, 2. Block II: Leistungen in der Abiturprüfung. (2) 1In den Block I werden die Ergebnisse der einzelnen Kurshalbjahre wie folgt eingebracht: 1. die Kurshalbjahresergebnisse in den Prüfungsfächern gemäß § 50 Absatz 2 Satz 4, 2. soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht, a) vier Kurshalbjahresergebnisse in einer fortgeführten Fremdsprache, b) zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Kunst oder Musik, c) vier Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte, d) acht Kurshalbjahresergebnisse in zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik, e) zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, f) zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik, g) am Sorbischen Gymnasium Bautzen je vier Kurshalbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch und Sorbisch. 2Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nach § 43 Absatz 3 Nummer 2 das Fach Biologie, Chemie oder Physik durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder durch Informatik ersetzt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d, dass entweder acht Kurshalbjahresergebnisse aus zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik oder vier Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und vier Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. 3Wenn eine Schülerin oder ein Schüler neben dem fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder dem Grundkurs Informatik nur eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik belegt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d, dass vier Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und vier Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. 4Wenn eine Schülerin oder ein Schüler der vertieften Ausbildung gemäß § 4 das Fach Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft durch ein Fach aus dem Grundkursangebot gemäß § 45 Absatz 2 ersetzt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e, dass zwei Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. 5Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e gilt auch, wenn eines der Fächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie durch ein Grundkursfach gemäß § 43 Absatz 1 ersetzt wurde. 6Aus jedem belegten Fach ist mindestens ein Kurshalbjahresergebnis einzubringen. 7Insgesamt müssen 40 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. 8Die über die in die Gesamtqualifikation nach den Sätzen 1 und 6 verpflichtend einzubringenden hinausgehenden Kurshalbjahresergebnisse legt die Schülerin oder der Schüler nach Beratung durch ihre oder seine Tutorin, ihren oder seinen Tutor, die Oberstufenberaterin oder den Oberstufenberater nach Erhalt des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II fest. 9Das Gesamtergebnis berechnet sich, indem die Summe der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse mit 40 multipliziert und das Ergebnis durch die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse geteilt wird. 10In die Summe aller eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer je doppelt und die der Grundkursfächer je einfach ein. 11Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse zählen die der Leistungskursfächer doppelt. 12Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn als erste Nachkommastelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt. (3) 1Im Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden. 2Kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf 0 Punkte betragen. 3Es dürfen höchstens acht der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten liegen, davon höchstens vier aus Leistungskursen. (4) 1Im Block II werden die Punkte in den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils vierfach gewertet. 2Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. 3Dabei müssen in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter in mindestens einem Leistungskursfach, mindestens jeweils 20 Punkte erreicht worden sein. 4Keine der Prüfungsleistungen darf mit 0 Punkten bewertet werden. (5) Zur Ermittlung der Punktzahl für die Gesamtqualifikation werden die in den beiden Blöcken erreichten Punktzahlen addiert. § 49 Besondere Lernleistung (1) In den Block II können die Schülerinnen und Schüler eine Besondere Lernleistung einbringen, soweit diese nicht bereits in Block I berücksichtigt wird. (2) 1Besondere Lernleistungen sind: 1. ein umfassender Beitrag in einem vom Freistaat Sachsen geförderten Leistungswettbewerb, einem vergleichbaren Bundeswettbewerb oder einem vergleichbaren internationalen Leistungswettbewerb, 2. eine umfangreiche Jahresarbeit mit wissenschaftspropädeutischen Schwerpunkten, 3. die Aufarbeitung eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums. 2Der Arbeitsaufwand für die Besondere Lernleistung soll dem Umfang eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen. (3) 1Die Besondere Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Kolloquium und kann überdies einen praktischen Teil enthalten. 2Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 45 Minuten je Schülerin oder Schüler, bei einer Gruppenarbeit insgesamt höchstens 60 Minuten. 3Das Kolloquium besteht zu etwa gleichen Teilen aus einem Vortrag der Schülerin oder des Schülers und einem Gespräch zu inhaltlichen Schwerpunkten der Besonderen Lernleistung. (4) 1Für die Bewertung der Besonderen Lernleistung gelten die §§ 62 und 63 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu zwei weitere Personen zur beratenden Begutachtung hinzuziehen kann, wenn die Besondere Lernleistung insgesamt oder teilweise in außerschulischen Einrichtungen erbracht wurde. 2Abweichend von § 62 Absatz 1 Satz 2 kann die Zweitkorrektur auch von einer Fachlehrkraft desselben Gymnasiums durchgeführt werden. 3Hierüber entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einzelfall. 4Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der Leistung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers erforderlich. (5) Den Termin für die Mitteilung der Bewertungsergebnisse des schriftlichen und des praktischen Teils an die Schülerinnen und Schüler gibt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift bekannt. (6) 1Besteht die Besondere Lernleistung aus dem schriftlichen Teil und dem Kolloquium, wird die vierfache Punktzahl der Besonderen Lernleistung gemäß Anlage 2 gebildet. 2Die Punktzahl des Kolloquiums wird gegenüber der im schriftlichen Teil erreichten Punktzahl doppelt gewichtet. 3Enthält die Besondere Lernleistung einen praktischen Teil, werden schriftlicher Teil, praktischer Teil und Kolloquium gleich gewichtet, wobei das arithmetische Mittel der drei Punktzahlen mit dem Faktor 4 multipliziert wird. 4Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn als erste Nachkommastelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt. (7) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 12, kann sie oder er eine zuvor in der Jahrgangsstufe 12 erbrachte Besondere Lernleistung nicht in die Gesamtqualifikation einbringen.10 § 50 Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer (1) Grundlage der Anforderungen in den Abiturprüfungsfächern sind die Lernziele und Lerninhalte der Lehrpläne der Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie die Einheitlichen Prüfungsanforderungen und Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für die allgemeine Hochschulreife. (2) 1Die Abiturprüfung findet im zweiten Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 12 statt. 2Teile der Prüfung im Leistungskursfach Sport können in Ausnahmefällen, insbesondere bei Wintersportarten, vorgezogen werden. 3Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 4Die Abiturprüfung umfasst folgende Fächer: 1. erstes und zweites Leistungskursfach (P1 und P2), schriftlich, mit einer Prüfungsdauer von jeweils mindestens 240 bis höchstens 300 Minuten, 2. ein Grundkursfach (P3), schriftlich, mit einer Prüfungsdauer von mindestens 180 bis höchstens 240 Minuten, 3. ein weiteres Grundkursfach (P4), mündlich, 4. entweder ein weiteres Grundkursfach (P5), mündlich, oder eine Besondere Lernleistung. 5Werden dem Prüfling mehrere Prüfungsaufgaben vorgelegt, aus denen er eine Auswahl für die Bearbeitung zu treffen hat, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Bearbeitungszeit in diesem Prüfungsfach um höchstens 30 Minuten verlängern. (3) 1Die Schülerin oder der Schüler bestimmt zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I ihre oder seine Abiturprüfungsfächer und meldet sich damit zur Teilnahme an der Abiturprüfung an. 2Zugleich teilt sie oder er spätestens mit, ob sie oder er eine Besondere Lernleistung in die Bewertung einbringen wird. (4) Zu den Abiturprüfungsfächern gehören die Fächer Deutsch und Mathematik. (5) 1Am Sorbischen Gymnasium Bautzen kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Sorbisch an die Stelle des Faches Deutsch treten. 2Das Grundkursfach Deutsch kann nur mündliches Abiturprüfungsfach sein. (6) 1Unter den Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der 3 Aufgabenfelder gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 mindestens eines befinden. 2Es muss eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache darunter sein. 3Ist zweites Leistungskursfach Kunst und wird eine Besondere Lernleistung eingebracht, findet Satz 2 keine Anwendung. (7) Als Abiturprüfungsfach P3 bis P5 kann jeweils eines der Grundkursfächer Deutsch, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie gewählt werden. (8) Grundkurse in den Fächern Kunst, Musik, Informatik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion und Ethik, Sorbisch sowie in Fremdsprachen können nur Abiturprüfungsfächer P4 oder P5 sein. (9) An Gymnasien gemäß § 40 Absatz 2 können die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion neben den in Absatz 7 genannten Fächern abweichend von Absatz 8 Abiturprüfungsfach P3 sein. (10) Eine in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache kann nicht Abiturprüfungsfach sein. (11) 1In einem Abiturprüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn 1. die Prüfungsleistung des Prüflings in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist oder 2. der Prüfling oder bei minderjährigen Prüflingen die Eltern die mündliche Prüfung beantragen. 2Der Antrag gemäß Satz 1 Nummer 2 ist spätestens am zweiten Wochentag im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Wurde die Besondere Lernleistung mit 0 Punkten bewertet, findet zusätzlich eine mündliche Prüfung in einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Grundkursfach statt. 4Der vierfache Wert der Punktzahl der Prüfung in diesem Abiturprüfungsfach wird gemäß Anlage 2 gebildet. § 51 Besondere Regelungen für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen (1) § 50 Absatz 6 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. (2) 1Das dritte Leistungskursfach wird in der Abiturprüfung mündlich auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft. 2Ist das dritte Leistungskursfach Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Physik, Chemie oder Biologie, kann es auf Antrag der Schülerin oder des Schülers stattdessen Abiturprüfungsfach P3 sein. 3Das dritte Leistungskursfach kann nicht Abiturprüfungsfach sein, wenn die Voraussetzungen des § 50 Absatz 4 und 6 Satz 1 nicht erfüllt würden. (3) 1Ist an Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung das dritte Leistungskursfach Prüfungsfach P4 oder P5, kann es nach Wahl der Schülerin oder des Schülers als Prüfungsfach durch ein bilingual unterrichtetes Grundkursfach ersetzt werden. 2An Gymnasien mit binational-bilingualer Ausbildung ist Polnisch oder Tschechisch Prüfungsfach. (4) 1An Gymnasien mit binational-bilingualer Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen findet § 50 Absatz 6 Satz 1 für ein Aufgabenfeld keine Anwendung, in dem eine Besondere Lernleistung eingebracht wird. 2Die Fächer Deutsch und Mathematik können nicht ersetzt werden. § 52 Zulassung 1Die Teilnahme an der Abiturprüfung bedarf der Zulassung der Schulleiterin oder des Schulleiters. 2Zugelassen wird eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufe 12, die oder der 1. sich zur Abiturprüfung angemeldet hat, 2. zum ersten oder zweiten Male an der Abiturprüfung teilnimmt, 3. die Besuchsdauer in der gymnasialen Oberstufe noch nicht überschritten hat und bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht überschreiten wird, 4. die erforderliche Punktzahl gemäß § 48 Absatz 3 Satz 1 unter Einschluss der Kursergebnisse aus dem Kurshalbjahr 12/II erreichen kann sowie 5. die Anforderungen gemäß § 48 Absatz 3 Satz 2 und 3 erfüllen kann. 3Im Falle der Dehnung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 findet die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung im dritten Schuljahr der gymnasialen Oberstufe statt. § 53 Prüfungstermine, Dauer der Abiturprüfungen (1) 1Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Zeitraum, in dem die mündlichen Prüfungen durchgeführt werden müssen, werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben. 2Im jeweiligen Fach der schriftlichen Prüfungen werden alle Prüflinge zum gleichen Zeitpunkt mit derselben Aufgabenstellung geprüft. (2) Die Prüfungsdauer gemäß § 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt und durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben. § 54 Prüfungsausschuss für die Abiturprüfungen (1) Dem Prüfungsausschuss, der an jedem Gymnasium zu bilden ist, gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, soweit die Schulaufsichtsbehörde keine andere Festlegung trifft, 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender, wenn sie oder er nicht den Vorsitz nach Nummer 1 führt, sonst die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, 3. die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater, 4. zwei weitere Lehrkräfte der Schule, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen werden. (2) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben: 1. Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen, 2. zeitliche Planung der mündlichen Prüfung, 3. Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung, 4. Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen, 5. Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, der Gesamtqualifikation, der Durchschnittsnote und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, 6. Entscheidung in den Fällen des § 65, 7. Herbeiführung einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfungen verantwortlich. (4) Über die Verhandlungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das von der oder dem Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. (5) Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. § 55 Fachprüfungskommissionen (1) 1Für jedes Abiturprüfungsfach werden eine oder mehrere Fachprüfungskommissionen gebildet. 2Die Fachprüfungskommission entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der von der Fachlehrkraft unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch. (2) 1Einer Fachprüfungskommission gehören an: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm berufene andere Lehrkraft als Vorsitzende oder als Vorsitzender, 2. eine Fachlehrkraft, in der Regel die den Kurs unterrichtende Fachlehrkraft, und 3. eine weitere Fachlehrkraft, zugleich als Schriftführerin oder Schriftführer. 2Die Mitglieder sollen die Lehrbefähigung in dem jeweils zu prüfenden Fach besitzen. (3) Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können in den betroffenen Abiturprüfungsfächern nicht Mitglied in einer Fachprüfungskommission sein. § 56 Abstimmungen (1) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der oder dem Vorsitzenden, mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (2) 1Die Fachprüfungskommission entscheidet bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (3) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungskommission kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulaufsichtsbehörde anrufen. § 57 Verfahren, Protokoll (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die hierbei zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit. (2) Die Lehrkräfte, die in den schriftlichen Prüfungen Aufsicht führen, fertigen ein Protokoll, in dem der wesentliche Verlauf der Prüfung festgehalten wird. (3) 1Über jede mündliche Prüfung fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift. 2Sie oder er muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl enthalten. 3Die schriftlich formulierten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. 4Diese ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen. (4) 1Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. 2Dies und die Antwort sind im Protokoll oder in der Niederschrift zu vermerken. § 58 Nachteilsausgleich (1) 1Die besonderen Belange der in § 24 Absatz 4 genannten Schülerinnen und Schüler sind im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. 2Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß § 24 Absatz 4 Nummer 2 gleichgestellt. (2) 1Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung unter Beachtung von Absatz 1 fest, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern. 2Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil wird zugleich mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Abiturprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. 3Diese oder dieser informiert vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung die Antragstellerin oder den Antragsteller über Art und Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs. 4Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. § 59 Durchführung der schriftlichen Prüfungen (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde erstellt die Prüfungsaufgaben und übermittelt sie in verschlossenen Umschlägen an die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses öffnet die verschlossenen Umschläge mit den Prüfungsaufgaben am Prüfungstag zu der von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Zeit in Anwesenheit der Fachlehrkraft. (3) Zur Vorbereitung der Prüfung kann die oberste Schulaufsichtsbehörde weitere Maßnahmen treffen und die Bereitstellung bestimmter Materialien und Hilfsmittel anordnen. (4) Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüflinge über die zu beachtenden Vorschriften belehrt. (5) 1Die Prüfungen beginnen in der Regel um 8:00 Uhr. 2Die Prüflinge tragen auf den von der Schule zur Verfügung gestellten Bögen an Stelle des Namens ihre jeweils vom Prüfungsausschuss erhaltene persönliche Kennziffer ein. (6) In einem bilingual unterrichteten Grundkursfach wird die Prüfung in deutscher Sprache durchgeführt. § 60 Fachprüfungen in den Fächern Musik und Sport (1) Hat der Prüfling Musik oder Sport als Leistungskursfach belegt, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine Fachprüfung, die sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt. (2) Hinsichtlich des schriftlichen Teils gelten die §§ 53, 54 sowie 56 Absatz 1 und 3, § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 59 Absatz 1 bis 5 entsprechend. (3) 1Hinsichtlich des praktischen Teils gelten die §§ 54, 55 sowie 56 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 63 Absatz 9 und 10 entsprechend. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine für den praktischen Teil der Prüfung. (4) 1Die Gesamtpunktzahl der Fachprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil erreichten Punktzahlen gebildet. 2Ergibt dies keine ganze Punktzahl, ist aufzurunden. 3Im praktischen Teil der Fachprüfung Sport geht die im trainingsb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.