Sachsen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

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Quellenkennung: 20003. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 379 Fsn-Nr.: 710-1.75/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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egleitenden Unterricht der vertieften sportlichen Ausbildung betriebene Sportart mit zwei Dritteln und die vom Prüfling gewählte zweite Sportart, in der er in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurde, mit einem Drittel in die Punktzahl ein. (5) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den praktischen Teil zu absolvieren, wird stattdessen ein mündlicher Prüfungsteil durchgeführt. 2Es gelten Absatz 4 sowie die §§ 54, 55 sowie 56 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 63 Absatz 2, 3 und 8 bis 10 entsprechend. § 61 Praktischer Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen (1) 1Hat der Prüfling eine neue Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, setzt sich die Abiturprüfung in diesem Leistungskursfach abweichend von § 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammen. 2Neue Fremdsprachen sind Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Tschechisch. (2) 1Der schriftliche Prüfungsteil dauert in der Regel 270 Minuten. 2Für den schriftlichen Teil gelten die §§ 53, 54, 56 Absatz 1 und 3, § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 59 entsprechend. (3) 1Der praktische Prüfungsteil ist eine Gruppenprüfung, an der zwei, im Ausnahmefall drei Prüflinge teilnehmen. 2Er dauert bei zwei Prüflingen in der Regel insgesamt 20 Minuten, bei drei Prüflingen in der Regel insgesamt 25 Minuten. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. 4Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 54, 55 sowie 56 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 1, 3 und 4, § 59 Absatz 1 sowie § 63 Absatz 9 und 10 entsprechend. (4) 1Die Punktzahl innerhalb des Blocks II setzt sich zusammen aus der Bewertung für den schriftlichen Teil und der Bewertung für den praktischen Teil. 2Dabei kommt dem schriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu. § 62 Korrektur der Prüfungsarbeiten (1) 1Jede Prüfungsarbeit wird zuerst von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor korrigiert, die oder der in der Regel die zuständige Fachlehrkraft ist. 2Danach wird jede Prüfungsarbeit von einer Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums korrigiert, welches von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird (Zweitkorrektur). 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zur Zweitkorrektur nach Satz 2 festlegen. 4Die Leistungen in der Prüfungsarbeit werden in der Erst- und Zweitkorrektur voneinander unabhängig bewertet. 5Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft übernimmt jeweils nach der Erst- und der Zweitkorrektur die Prüfungsunterlagen. (2) 1Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gibt die oberste Schulaufsichtsbehörde fachbezogene Korrekturhinweise aus. 2Bei schwerwiegenden, gehäuften Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form kann je Abiturprüfungsfach jeweils 1 Punkt der einfachen Wertung abgezogen werden. 3Ein Abzug soll nicht erfolgen, wenn die Verstöße bereits Gegenstand der fachspezifischen Bewertungsvorgaben sind. (3) 1Weichen die Bewertungen der Erst- und der Zweitkorrektur um bis zu 3 Punkte voneinander ab, ist zur Festlegung der Bewertung das arithmetische Mittel zu bilden. 2Ergibt dies keine ganze Punktzahl, ist aufzurunden. (4) Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur um mehr als 3 Punkte voneinander ab oder werden in der Erst- oder der Zweitkorrektur 0 Punkte erteilt, setzt eine weitere Fachlehrkraft, die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, die endgültige Punktzahl innerhalb der Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur fest (Drittkorrektur). (5) Die Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für die Erst-, Zweit- und Drittkorrektur fest. § 63 Durchführung der mündlichen Prüfungen (1) Die mündlichen Prüfungen in den Abiturprüfungsfächern P4 und P5 werden frühestens am zweiten Tag nach Beendigung der schriftlichen Prüfungen durchgeführt. (2) 1Die Fachlehrkraft legt der Fachprüfungskommission Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung zur Genehmigung vor. 2Inhaltliche Wiederholungen der schriftlichen Abiturprüfung sind auszuschließen. (3) 1Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen mit einer Dauer von in der Regel jeweils 30 Minuten. 2Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüflings und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. 3Beide Teile der mündlichen Prüfung haben in der Bewertung das gleiche Gewicht. 4Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfling schriftlich zur Vorbereitung in der Regel 30 Minuten vor Prüfungsbeginn übergeben. (4) 1Mündliche Prüfungen im Fach Kunst enthalten fachpraktische und fachtheoretische Prüfungsanteile. 2Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüflings zur Bearbeitung der fachpraktischen Aufgabenstellung und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. 3Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 45 Minuten. 4Beide Teile der mündlichen Prüfung haben in der Bewertung das gleiche Gewicht. (5) 1Mündliche Prüfungen im Fach Musik enthalten fachpraktische und fachtheoretische Prüfungsanteile. 2Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus einem fachpraktischen Vortrag, dem Vortrag des Prüflings zur Bearbeitung einer fachtheoretischen Aufgabenstellung und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. 3Alle Teile haben in der Bewertung das gleiche Gewicht. 4Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. (6) Für Schülerinnen und Schüler der vertieften mathematisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung und Schülerinnen und Schüler des Landesgymnasiums Sankt Afra zu Meißen sind die mündlichen Prüfungen in den auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten und auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüften Fächern Biologie, Chemie, Physik und Informatik Prüfungen mit einer Dauer von in der Regel 45 Minuten, die jeweils einen praktischen Anteil enthalten. (7) Mündliche Prüfungen in bilingual unterrichteten Grundkursfächern können auf Antrag des Prüflings in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt werden, wobei Antworten oder Nachfragen in deutscher Sprache zulässig und bei der Bewertung der Leistung des Prüflings ausschließlich die fachlichen Inhalte zu berücksichtigen sind. (8) 1Die Fachprüfungskommission stellt die für die mündliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. 2Der Prüfling darf seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen. (9) 1Die Fachprüfungskommission beschließt im Anschluss an die mündliche Prüfung über die Punktzahl. 2Die oder der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis unverzüglich mit. (10) 1An der mündlichen Prüfung können Mitglieder des Prüfungsausschusses, weitere Lehrkräfte der Schule sowie Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an der Beschlussfassung gemäß Absatz 9 Satz 1 als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen.11 § 64 Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II, Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen 1Spätestens 4 Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung sind den Prüflingen das Kurshalbjahreszeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen. 2Zugleich endet der Unterricht. § 65 Täuschungen, Behinderungen der Prüfungsdurchführung in Abiturprüfungen (1) 1Benutzt ein Prüfling unerlaubte Hilfsmittel, hält er unerlaubte Hilfsmittel bereit, unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch oder verweigert er die Leistung, wird die Prüfung im jeweiligen Abiturprüfungsfach gemäß § 50 Absatz 2 Satz 4 mit 0 Punkten bewertet. 2Besteht die Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil gemäß § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 oder aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil gemäß § 60 Absatz 5, wird die Abiturprüfung in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet. (2) In besonders schweren Fällen kann die gesamte Abiturprüfung eines Prüflings mit 0 Punkten bewertet werden. (3) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Durchführung einer Prüfung in einem Abiturprüfungsfach, kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in diesem Fach und in schweren Fällen auch von der Teilnahme an den weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden. 2Im ersten Falle wird die Leistung des Prüflings in diesem Abiturprüfungsfach mit 0 Punkten bewertet, im zweiten Fall wird die gesamte Abiturprüfung des Prüflings mit 0 Punkten bewertet. (4) Bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel, der Täuschung, des Täuschungsversuchs sowie bei Leistungsverweigerung und Behinderung der Prüfungsdurchführung ist dies und die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Protokoll zu vermerken. § 66 Versäumnis, Nachprüfungen (1) 1Für Prüflinge, die die Abiturprüfung aus einem wichtigen Grund ganz oder teilweise versäumt haben, wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde pro Fach je ein Nachprüfungstermin festgelegt. 2Nimmt der Prüfling aus einem wichtigen Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, kann er die Abiturprüfung im folgenden Schuljahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 insgesamt nachholen. 3Stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings oder bei minderjährigen Prüflingen ihrer Eltern hingegen einen besonderen Härtefall fest, kann der Prüfling an einer weiteren Nachprüfung teilnehmen. (2) 1Der Prüfling hat den wichtigen Grund der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. 2Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern. (3) Verneint der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines wichtigen Grundes, wird der versäumte Teil der Abiturprüfung mit 0 Punkten bewertet. (4) 1Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen oder anderen erheblichen Beeinträchtigung der Abiturprüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat. (5) 1Steht aufgrund der bereits erbrachten Prüfungsleistung vor dem Nachprüfungstermin fest, dass der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestehen kann, teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm dies mit. 2In diesem Fall entfällt die Nachprüfung. § 67 Bestehen der Abiturprüfung, Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der Abiturprüfungsfächer die Anforderungen des § 48 Absatz 4 erfüllen. (2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn 1. die Abiturprüfung bestanden wurde und 2. die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 48 Absatz 3 erfüllen. § 68 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (1) Die Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote werden nach der Anlage 3 festgestellt und auf dem Zeugnis ausgewiesen. (2) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. (3) 1Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach wird ihr Thema im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen. 2Die in der Klassenstufe 10 unterrichteten Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe nicht weiter belegt wurden, werden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit Noten ausgewiesen. 3Die Schülerin oder der Schüler kann die Ausweisung der Note ablehnen. 4Die Wiederholung von Kurshalbjahren oder der Abiturprüfung darf im Zeugnis nicht vermerkt werden. (4) Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist in den neuen Fremdsprachen zur Dokumentation der fremdsprachlichen Kompetenzen bei mindestens ausreichenden Leistungen das erreichte Niveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen12 einzutragen. (5) 1Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen ist im Feld „Bemerkungen“ für das dritte Leistungskursfach Folgendes aufzunehmen: „Das Fach ... 2wurde auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet.“; war das Fach Abiturprüfungsfach, enthält die Bemerkung folgende Ergänzung: „Das Fach wurde in der Abiturprüfung auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft.“ Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen erhalten zusätzlich ein Zertifikat. 3Dieses kann neben Anforderungen und Ergebnissen der jeweiligen Vertiefungsrichtung auch herausragende Beiträge der Schülerin oder des Schülers im Rahmen der vertieften Ausbildung bescheinigen. (6) Für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht. (7) Der Termin für die Aushändigung der Zeugnisse wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. (8) Zuständige Stelle für die Bewertung und Anerkennung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener schulischer Abschlüsse mit der allgemeinen Hochschulreife ist die Schulaufsichtsbehörde. § 69 Nachweis von Sprachkenntnissen in Latein, Griechisch, Hebräisch Der Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums sowie der Nachweis von Kenntnissen in Latein, Griechisch und Hebräisch richten sich nach Anlage 4. § 70 Gleichzeitiger Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Bakkalaureats (1) Schülerinnen und Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung können gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife auch das französische Bakkalaureat erwerben, wenn ein entsprechendes Angebot an der Schule von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde. (2) 1In der vertieften sprachlichen Ausbildung mit der Möglichkeit des gleichzeitigen Erwerbs des Bakkalaureats belegt jede Schülerin und jeder Schüler abweichend von § 44 Absatz 2 und 3 Nummer 4 zwei Leistungskursfächer. 2Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik, zweites Leistungskursfach ist Französisch. (3) 1Abweichend von § 45 Absatz 1 Nummer 4 sind in folgenden Fächern Grundkurse zu belegen: 1. Mathematik oder Deutsch, 2. Kunst oder Musik, 3. Geschichte bikulturell-bilingual mit 4 Wochenstunden, 4. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie jeweils in französischer Sprache, 5. die in der Klassenstufe 8 begonnene Fremdsprache mit 2 Wochenstunden, 6. zwei der Fächer Biologie, Physik und Chemie, 7. Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik, 8. Sport. 2Englisch, eine weitere Naturwissenschaft, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geographie oder Informatik kann zusätzlich belegt werden. 3Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie können nur dann gewählt werden, wenn sie nicht bereits gemäß Nummer 4 belegt sind. 4Die Schule kann die Wochenstundenzahl für einen Grundkurs gemäß Satz 1 Nummer 5 um 1 Wochenstunde erhöhen. (4) 1Abweichend von § 50 Absatz 7 ist jeweils eines der Grundkursfächer Geschichte bikulturell-bilingual oder Geographie in französischer Sprache das Abiturprüfungsfach P4 oder P5 und das Grundkursfach Mathematik oder Deutsch das Abiturprüfungsfach P3 oder P4. 2Abweichend von § 59 Absatz 6 wird die Prüfung im Fach Geschichte bikulturell-bilingual und im Fach Geographie in französischer Sprache durchgeführt. (5) Für den Erwerb des Bakkalaureats findet im Fach Französisch eine weitere mündliche Prüfung statt. (6) Für den Erwerb des Bakkalaureats gilt die Prüfungsordnung nach Anlage 5. § 71 Wiederholung der Abiturprüfung (1) Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 67 Absatz 2 nicht, wird ihr oder ihm dies durch Bescheid der Schule unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung und der Jahrgangsstufe 12 bekannt gegeben. (2) Die Abiturprüfung kann einmal und nur insgesamt wiederholt werden, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde. Abschnitt 10 Abiturprüfung für Schulfremde § 72 Zulassung (1) 1Zur Abiturprüfung für Schulfremde ist auf Antrag zuzulassen, wer 1. mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet ist, 2. in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, nicht Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs oder einer Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft oder der entsprechenden als Ersatzschule staatlich anerkannten Einrichtung war und 3. nachweist, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat. 2Wer die Abiturprüfung mindestens zweimal nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen. (2) Mit dem Antrag auf Zulassung sind einzureichen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit, 2. eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, 3. beglaubigte Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen, 4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber bereits an der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat, 5. eine Erklärung über die Wahl der Abiturprüfungsfächer, 6. ein Nachweis über die angemessene Vorbereitung auf die Prüfung und 7. eine Erklärung über benötigte Hilfsmittel, sofern bei Vorliegen einer Behinderung solche verwendet werden sollen. (3) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und weist die zugelassene Bewerberin oder den zugelassenen Bewerber einem Gymnasium oder einer Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft zur Ablegung der Prüfung zu. § 73 Ziel, Gegenstand, Ablauf der Prüfung (1) 1Ziel der Abiturprüfung für Schulfremde ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife. 2Abiturprüfungsfächer können alle für die Abiturprüfung im Prüfungszeitraum zur Prüfung vorgesehenen Fächer sein. 3Die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen sind in jedem Fall Gegenstand einer Prüfung. (2) Es gelten die Bestimmungen des Abschnitts 9, mit Ausnahme des § 70, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. § 74 Gliederung der Prüfung (1) Die Abiturprüfung für Schulfremde gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. (2) 1Im schriftlichen Teil werden Prüfungen in folgenden Fächern durchgeführt: 1. Deutsch, 2. Mathematik, 3. Geschichte, 4. eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft. 2Für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien gemäß § 40 Absatz 2, die als Ersatzschule genehmigt sind, kann neben den in Satz 1 Nummer 4 genannten Fächern das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion schriftliches Abiturprüfungsfach sein. (3) 1In 2 Fächern, darunter Deutsch oder Mathematik, müssen Kenntnisse auf erhöhtem Anforderungsniveau nachgewiesen werden. 2Beide Fächer werden schriftlich geprüft. 3Ist eine Fremdsprache Gegenstand des schriftlichen Teils, kann sie nur auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft werden. (4) Die aus dem schriftlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet: 1. Punktzahl der beiden Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau, multipliziert mit dem Faktor 13, und 2. Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert mit dem Faktor 9. (5) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn 1. kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde, 2. insgesamt mindestens 220 Punkte und in mindestens 2 Abiturprüfungsfächern, darunter einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. (6) 1Der mündliche Teil wird frühestens nach Abschluss aller Korrekturen der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchgeführt. 2Zu ihm kann nur zugelassen werden, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. 3Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. (7) Der mündliche Teil wird in 4 Fächern gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 und 3 durchgeführt, die noch nicht schriftlich geprüft wurden. (8) Die aus dem mündlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet: Punktzahl der 4 mündlich geprüften Fächer, multipliziert mit dem Faktor 4. (9) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn 1. kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde, 2. insgesamt mindestens 80 Punkte und in mindestens 2 Fächern jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. (10) 1In einem Abiturprüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn 1. die Leistung des Prüflings in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist, oder 2. der Prüfling oder bei minderjährigen Prüflingen die Eltern die mündliche Prüfung beantragen. 2Der Antrag gemäß Satz 1 Nummer 2 in einem Fach gemäß Absatz 2 ist spätestens am zweiten Wochentag im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Der Antrag auf Teilnahme an einer zusätzlichen Prüfung in einem Fach nach Absatz 7 ist spätestens am zweiten Wochentag im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach zu stellen. (11) 1Die zusätzliche mündliche Prüfung in einem Fach nach Absatz 2 wird vor der Entscheidung über die Zulassung nach Absatz 6 durchgeführt. 2Das Prüfungsergebnis in einem Fach nach Absatz 2 wird ermittelt, indem die Punktzahlen des schriftlichen Teils und der zusätzlich durchgeführten mündlichen Prüfung bei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau jeweils mit dem Faktor 6,5, bei Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und danach addiert werden. 3Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn als erste Nachkommastelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt. (12) Wurde in einem mündlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, werden die aus dem mündlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte dieses Faches ermittelt, indem die Punktzahlen der mündlichen Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung verdoppelt und addiert werden. § 75 Ergebnis der Prüfung, Gesamtqualifikation, Wiederholung (1) Die allgemeine Hochschulreife hat erworben, wer beide Teile der Abiturprüfung gemäß § 74 Absatz 5 und 9 bestanden hat. (2) 1Der Prüfungsausschuss stellt den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde aus. 2Für das Zeugnis ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht. (3) Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens im Schuljahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden. Abschnitt 11 Erhebungen13 § 76 Zustimmung 1Erhebungen an Gymnasien bedürfen in der Regel vor ihrer Durchführung der Zustimmung. 2Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Erhebung ein erhebliches pädagogisches oder wissenschaftliches Interesse mit überwiegend schulischem Bezug zugrunde liegt und die Belastung der Schule, den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften zumutbar ist. 3Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.14 § 77 Zuständigkeit Für die Entscheidung über die Zustimmung ist zuständig: 1. die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Erhebungen auf Veranlassung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Europäischen Union, des Bundes oder der Kultusministerkonferenz, 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Erhebungen, die nur an ihrer oder seiner Schule durchgeführt werden von a) Studentinnen und Studenten im Rahmen der schulpraktischen Studien gemäß § 7 Absatz 2 der Leh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.