Sachsen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20003. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 379 Fsn-Nr.: 710-1.75/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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Gymnasiums nicht wiederholen.“ (3) Die Jahrgangsstufe 11 ist zu wiederholen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 52 Satz 2 nicht erfüllt werden können. (4) Wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abiturprüfung die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen. (5) 1Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wiederholung des Zeitraums der Kurshalbjahre 11/II bis 12/I genehmigen. 2Der Antrag ist bis zum Abschluss des Kurshalbjahres 12/I zu stellen. (6) Bei der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer fortgeführt werden können. (7) 1Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die freiwillige Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe genehmigen. 2In der Jahrgangsstufe 12 ist dieser Antrag vor der Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung gemäß § 52 zu stellen. 3Den Schülerinnen und Schülern wird der Termin für die Zulassung vorher bekannt gegeben. (8) 1Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen. 2Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. § 35 Überspringen einer Klassenstufe 1Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters kann mit Einverständnis der Eltern eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe wechseln und eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn die bisherigen Gesamtleistungen und die Befähigung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen gewachsen sein wird. 2Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt. § 36 Schulbesuch im Ausland (1) 1Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigen, dass eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Klassen- oder Jahrgangsstufe nicht wiederholen muss, für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt wird. 2Bei Beurlaubung nach der Jahrgangsstufe 11 besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer in der Jahrgangsstufe 12 fortgeführt werden können. (2) 1Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland wird der Unterricht in der Klassen- oder Jahrgangsstufe fortgesetzt, in die die Schülerin oder der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. 2Auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde genehmigen, dass der Unterricht in der nächsthöheren Klassenstufe oder bei Beurlaubung nach der Klassenstufe 9 in der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung dieser Schule vorgelegt wird. 3Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland im Anschluss an die Jahrgangsstufe 11 wird der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt. (3) 1Schülerinnen und Schüler, die nach Beendigung eines einjährigen Schulbesuchs im Ausland unmittelbar in die Jahrgangsstufe 11 eintreten, können im Rahmen der individuellen Förderung einen Grundkurs in der im Ausland erlernten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 11 belegen, wenn 1. eine zweite Fremdsprache von Klassenstufe 6 bis Klassenstufe 10 oder eine vorgezogene zweite Fremdsprache von Klassenstufe 5 bis Klassenstufe 9 erlernt wurde, 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines von einer Fachlehrkraft der Schule bescheinigten Leistungsnachweises festgestellt hat, dass die Schülerin oder der Schüler den Leistungsanforderungen in der entsprechenden Fremdsprache voraussichtlich gewachsen sein wird, und 3. eine fortgeführte Fremdsprache belegt wird. 2Abweichend von § 42 Absatz 1 Satz 2 muss die Schülerin oder der Schüler eine in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe nicht als Grundkursfach belegen. Abschnitt 7 Organisation der gymnasialen Oberstufe § 37 Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe (1) 1Die Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe beträgt grundsätzlich zwei Jahre. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, auf Antrag die Besuchsdauer verlängern. 3§ 4 Absatz 5 bleibt unberührt. (2) Die Besuchsdauer kann bei Wiederholung der Jahrgangsstufe oder der Kurshalbjahre gemäß § 34 Absatz 3 bis 7 und bei Wiederholung der Abiturprüfung gemäß § 71 jeweils um ein weiteres Jahr überschritten werden. § 38 Eintritt in die gymnasiale Oberstufe 1Voraussetzung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ist die Versetzung von der Klassenstufe 10 des Gymnasiums oder des gymnasialen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule. 2Schülerinnen und Schüler der Oberschule und des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule, die über einen Realschulabschluss verfügen, müssen vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Klassenstufe 10 am Gymnasium besuchen. § 39 Unterrichtsorganisation (1) 1Leistungskurse werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. 2Grundkurse werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. 3Ein Fach kann je Kurshalbjahr nur einmal und nur entweder als Leistungskurs oder als Grundkurs belegt werden. (2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde das Kursangebot für die Jahrgangsstufen 11 und 12 fest. 2Ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler oder der Eltern auf ein bestimmtes Kursangebot besteht nicht. 3Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen ergeben sich aus der Anlage zur Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395), die durch die Verordnung vom 16. September 2021 (SächsGVBl. S. 1145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlage zur Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2022 (SächsGVBl. S. 289) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater organisiert die gymnasiale Oberstufe. (3) Fortgeführte Fremdsprache ist jede vor der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache. (4) Die Leistungskurse werden mit 5 Wochenstunden unterrichtet. (5) 1Für die Anzahl der Wochenstunden in den Grundkursen gilt folgende Festlegung: 1. Deutsch und Mathematik jeweils 4 Wochenstunden, 2. eine fortgeführte Fremdsprache oder die in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache sowie die fächerverbindenden Grundkurse Latinum und antike Kultur sowie Graecum und antike Kultur jeweils 3 Wochenstunden und 3. alle übrigen Fächer jeweils 2 Wochenstunden. 2Werden 2 fortgeführte Fremdsprachen als Grundkurse belegt, ist die fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden zu belegen, die die Schülerin oder der Schüler später begonnen hat. 3Belegen Schülerinnen und Schüler der vertieften sprachlichen Ausbildung zwei fortgeführte Fremdsprachen als Grundkurse, werden diese mit jeweils 2 Wochenstunden unterrichtet. 4Am Sorbischen Gymnasium Bautzen werden das Grundkursfach Deutsch abweichend von Satz 1 Nummer 1 und das Grundkursfach Sorbisch abweichend von Satz 1 Nummer 3 jeweils mit 3 Wochenstunden unterrichtet. (6) 1Kurse werden für beide Jahrgangsstufen durchgehend belegt. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Wechsel von Grundkursen zulassen. Abschnitt 8 Fächer der gymnasialen Oberstufe § 40 Aufgabenfelder (1) 1Die Fächer werden folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet: 1. sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld: Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Musik, 2. gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld: Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, 3. mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik. 2Alle anderen Fächer sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet. (2) 1Abweichend von Absatz 1 werden die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion an Gymnasien in Trägerschaft einer evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums, die als Ersatzschule staatlich anerkannt sind, dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für das Zinzendorf-Gymnasium Herrnhut und weitere Gymnasien, die von einer evangelischen Landeskirche oder einem katholischen Bistum als kirchennah anerkannt worden sind, und die auf Antrag des Schulträgers von der obersten Schulaufsichtsbehörde den Gymnasien in Trägerschaft einer evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums gleichgestellt wurden. § 41 Leistungskursfächer (1) 1Jede Schülerin und jeder Schüler wählt Leistungskurse in zwei Fächern. 2Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. 3Zweites Leistungskursfach ist eine fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Geschichte. 4Zweites Leistungskursfach fortgeführte Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Polnisch, Russisch, Spanisch oder Tschechisch sein. (2) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist erstes Leistungskursfach Deutsch, Sorbisch oder Mathematik. (3) 1Die Schule kann als zweites Leistungskursfach zusätzlich Kunst, Chemie und Biologie anbieten. 2Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. (4) 1Die Belegung des Leistungskursfachs Kunst setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler einen Eignungsnachweis erbracht hat. 2Der Eignungsnachweis besteht aus einem Reflexionsgespräch zu eigenen künstlerischen Ergebnissen aus den Klassenstufen 9 und 10 in Verbindung mit der Beantwortung kunsttheoretischer Fragestellungen sowie aus einer praktischen künstlerischen Tätigkeit. 3Einzelheiten legt die Schule fest. (5) An Gymnasien gemäß § 40 Absatz 2 können die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion als zweites Leistungskursfach angeboten werden. (6) Am Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium Chemnitz kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Musik als zweites Leistungskursfach angeboten werden. (7) Am Gymnasium Dresden-Pieschen, am Karl-Schmidt-Rottluff-Gymnasium Chemnitz und an der Gerda-Taro-Schule – Gymnasium der Stadt Leipzig kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Informatik als zweites Leistungskursfach angeboten werden. § 42 Grundkursfächer (1) 1In folgenden Fächern sind Grundkurse zu belegen: 1. Deutsch, 2. Mathematik, 3. Kunst oder Musik, 4. Geschichte, 5. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, 6. Geographie, 7. Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik, 8. Sport. 2Sofern in der Klassenstufe 10 eine Fremdsprache begonnen wurde, ist diese in der gymnasialen Oberstufe als Grundkursfach zu belegen. 3Satz 2 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Klassenstufe 5 eingetreten sind, ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet werden und diese aufgrund des Sprachenangebots der Schule in der Klassenstufe 10 nicht fortsetzen können. 4Außerdem sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen: 1. eine fortgeführte Fremdsprache, eine weitere fortgeführte Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik, 2. eine fortgeführte Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik oder 3. eine fortgeführte Fremdsprache, eine weitere fortgeführte Fremdsprache und zwei der Fächer Biologie, Chemie und Physik. 5Die Belegung einer weiteren fortgeführten Fremdsprache entfällt im Fall der Belegung der in der Klassenstufe 10 begonnenen Fremdsprache. 6Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist zusätzlich das Grundkursfach Sorbisch zu belegen. 7Ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler oder der Eltern auf ein bestimmtes Kursangebot besteht nicht. (2) 1Bei der Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als Leistungskursfach entfällt die Belegung für ein Grundkursfach in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache. 2Bei Wahl des Leistungskursfaches Kunst oder des Leistungskursfaches Musik entfällt die Belegung der Grundkursfächer Kunst und Musik. 3Bei Wahl des Leistungskursfaches Informatik kann die Belegung eines der Grundkursfächer Biologie, Chemie und Physik entfallen. (3) 1Für Schülerinnen und Schüler, für die kein ihrem Bekenntnis entsprechender Religionsunterricht gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes angeboten wird und die in der Sekundarstufe I ersatzweise die religiöse Unterweisung ihrer Gemeinschaft besucht haben, entfällt die Belegungspflicht für ein Grundkursfach gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. 2Sie belegen an Stelle dieser Fächer ein anderes Grundkursfach. 3Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit sind, belegen als Ersatz ein anderes Grundkursfach. (4) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und die als Ersatz für die zweite Fremdsprache Unterricht in der Herkunftssprache bis zur Klassenstufe 10 gemäß § 18 Absatz 9 erhalten oder die Feststellungsprüfung gemäß § 18 Absatz 10 abgelegt und keine zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 10 belegt haben, entfällt die Belegungspflicht für das Grundkursfach weitere fortgeführte Fremdsprache. (5) 1Für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler kann die Belegung für ein Grundkursfach in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache entfallen. 2Sie belegen an Stelle dieses Fachs ein anderes Grundkursfach. 3Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. § 43 Ersetzungsregelungen (1) Die Schule kann Grundkurse in den Fächern Astronomie, Informatik, Philosophie und einer weiteren fortgeführten Fremdsprache sowie, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, fächerverbindende Grundkurse anbieten. (2) Belegungspflichtige Grundkurse können gemäß den Absätzen 3 bis 5 durch 1. Grundkurse nach Absatz 1, 2. Einbringung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 49, 3. Grundkurse, die in einer Fremdsprache und mit Schwerpunkten des Sprachraumes (bilingualer Unterricht) oder zum überwiegenden Teil in einer Fremdsprache (Unterricht in einer Fremdsprache als Arbeitssprache) unterrichtet werden, ersetzt werden. (3) Die Schülerin oder der Schüler kann folgende Grundkursfächer durch je ein Grundkursfach nach Absatz 1 ersetzen: 1. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie, 2. Biologie, Chemie oder Physik, nur durch Belegung eines fächerverbindenden Grundkurses mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder Informatik. (4) 1Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach kann die Belegung eines der in Absatz 3 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen. 2Satz 1 gilt auch für ein Grundkursfach nach Absatz 1, wenn es ein Grundkursfach nach Absatz 3 ersetzt. 3Die Belegung für das Grundkursfach Biologie, Chemie oder Physik kann nur dann entfallen, wenn 1. die Besondere Lernleistung einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug enthält und 2. mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt werden; dies gilt auch für den Fall, wenn das Grundkursfach Biologie, Chemie oder Physik durch das Grundkursfach Informatik oder einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug ersetzt wurde. 4§ 47 bleibt unberührt. (5) 1Die Belegung eines Grundkursfachs in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache kann entfallen, wenn ein Grundkursfach mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Sport und Fremdsprache entweder mit bilingualem Unterricht in dieser Fremdsprache oder im Unterricht in dieser Fremdsprache als Arbeitssprache belegt wird. 2Hat die Schülerin oder der Schüler eine fortgeführte Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, gilt Satz 1 entsprechend für die Belegung für das Grundkursfach fortgeführte Fremdsprache in einer fortgeführten oder der in der Klassenstufe 10 begonnenen Fremdsprache. 3Für Schülerinnen und Schüler, die nach der Klassenstufe 10 von der Oberschule oder vom Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule an das Gymnasium gewechselt sind und an der Oberschule oder an der Gemeinschaftsschule keine zweite Fremdsprache belegt hatten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 4Die Wochenstundenzahl für einen Grundkurs mit bilingualem Unterricht kann von der Schule um bis zu 2 Wochenstunden, die für einen Grundkurs mit Unterricht in einer Fremdsprache als Arbeitssprache um 1 Wochenstunde erhöht werden. § 44 Besondere Regelungen für Leistungskursfächer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung (1) 1Leistungskurse in den Fächern Musik und Sport können nur von Schülerinnen und Schülern, die die entsprechende vertiefte Ausbildung in der Sekundarstufe I besucht haben, belegt werden. 2Im Ausnahmefall können andere Schülerinnen und Schüler diese Leistungskurse besuchen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter ihre Eignung durch einen von einer Fachlehrkraft der Schule erstellten Leistungsnachweis festgestellt hat. 3Im Fach Sport ist der Leistungsnachweis im Benehmen mit dem Landesfachverband der jeweiligen Sportart zu erstellen. (2) 1Jede Schülerin und jeder Schüler wählt abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 1 Leistungskurse in drei Fächern. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob das dritte Leistungskursfach mit 4 oder 5 Wochenstunden unterrichtet wird. (3) Folgende Leistungskurskombinationen sind zulässig: 1. bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung: a) erstes Leistungskursfach: Mathematik, b) zweites Leistungskursfach: fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Physik, Chemie, Biologie oder Informatik, c) drittes Leistungskursfach: Physik, Chemie, Biologie oder Informatik, 2. bei vertiefter musischer Ausbildung: a) erstes Leistungskursfach: Musik, b) zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik, c) drittes Leistungskursfach: fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Kunst, Physik, Chemie oder Biologie, 3. bei vertiefter sportlicher Ausbildung: a) erstes Leistungskursfach: Sport, b) zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik, c) drittes Leistungskursfach: Englisch, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie, 4. bei vertiefter sprachlicher Ausbildung: a) erstes Leistungskursfach: die ab der Klassenstufe 5 mit erhöhter Stundenzahl fortgeführte Fremdsprache (schulspezifische Vertiefungssprache), b) zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik, c) drittes Leistungskursfach: die in der Klassenstufe 8 begonnene fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie, 5. bei vertiefter binational-bilingualer Ausbildung: a) erstes Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik, b) zweites Leistungskursfach: Polnisch, Tschechisch, Englisch, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie, c) drittes Leistungskursfach: Polnisch oder Tschechisch; ist eines dieser Fächer bereits zweites Leistungskursfach, ist drittes Leistungskursfach Englisch, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie.9 § 45 Besondere Regelungen für Grundkursfächer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung (1) In der vertieften Ausbildung sind abweichend von § 42 Absatz 1 in folgenden Fächern Grundkurse zu belegen: 1. bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung a) Deutsch, b) Kunst oder Musik, c) eine fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden, d) Geschichte, e) Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie, f) zwei Naturwissenschaften, g) Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik, h) Sport; bei der Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als Leistungskursfach kann das Grundkursfach Buchstabe c mit 2 Wochenstunden zusätzlich unterrichtet werden, bei Belegung des Leistungskursfaches Informatik als zweites oder drittes Leistungskursfach und einer Naturwissenschaft als zweites oder drittes Leistungskursfach kann die Belegung eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik als Grundkursfach entfallen, 2. bei vertiefter musischer Ausbildung a) Mathematik oder Deutsch, b) drei der Fächer Kunst, Physik, Biologie oder Chemie, c) eine fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden, d) Geschichte, e) Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie, f) Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik, g) Sport, 3. bei vertiefter sportlicher Ausbildung a) Mathematik oder Deutsch, b) Kunst oder Musik, c) eine Fremdsprache mit 3 Wochenstunden, d) Geschichte, e) Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie, f) zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie, g) Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik, 4. bei vertiefter sprachlicher Ausbildung a) Mathematik oder Deutsch, b) Kunst oder Musik, c) die in der Klassenstufe 8 begonnene Fremdsprache, d) Geschichte, e) Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie, f) zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie, g) Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik, h) Sport; eines der Fächer mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Sport und Fremdsprache ist bilingual in einer fortgeführten Fremdsprache zu unterrichten; eine weitere fortgeführte Fremdsprache kann zusätzlich mit 2 Wochenstunden unterrichtet werden, 5. bei vertiefter binational-bilingualer Ausbildung a) Mathematik oder Deutsch, b) Kunst oder Musik, c) Englisch mit 2 Wochenstunden, d) Geschichte, e) fächerverbindender Grundkurs deutsch-polnische oder deutsch-tschechische Beziehungen mit 1 Wochenstunde, f) Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie, g) zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie, h) Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik, i) Sport; für Grundkurse, die zum überwiegenden Teil in englischer, tschechischer oder polnischer Sprache als Arbeitssprache unterrichtet werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Anzahl der Wochenstunden abweichend von § 43 Absatz 5 Satz 4 um insgesamt bis zu 2 Wochenstunden erhöhen. (2) 1An die Stelle der Grundkurse gemäß § 43 Absatz 1 tritt ein Grundkursangebot, das von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt wird. 2Diese Grundkurse können auch ergänzend belegt werden. (3) 1Wird eine Besondere Lernleistung als Abiturprüfungsfach eingebracht, kann abweichend von § 43 Absatz 4 Satz 1 die Belegung für eines der in § 43 Absatz 3 genannten Grundkursfächer auch in der Jahrgangsstufe 11 entfallen. 2§ 47 bleibt unberührt. § 46 Besondere Regelungen für das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen (1) Jede Schülerin und jeder Schüler wählt abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 1 Leistungskurse in drei Fächern. (2) 1Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. 2Zweites Leistungskursfach ist Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Physik, Chemie, Informatik oder Geschichte. 3Drittes Leistungskursfach ist Griechisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Biologie, Physik, Chemie oder Informatik. 4Wird eine fortgeführte Fremdsprache als zweites Leistungskursfach und eine weitere fortgeführte Fremdsprache als drittes Leistungskursfach belegt, muss eine der Fremdsprachen Latein oder Griechisch sein. 5Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges International Baccalaureate Diploma Programme belegen an Stelle des dritten Leistungskursfaches zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Grundkursfächern ein in Satz 3 genanntes Fach als Grundkursfach. (3) Das dritte L

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.