Sachsen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20003. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 379 Fsn-Nr.: 710-1.75/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 24 Grundsätze und Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung (1) 1Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz bilden die Grundlage für die Leistungsermittlung und -bewertung. 2§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) 1Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Anforderungen bewertet. 2Anforderungen sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. 3Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses und berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler. 4Dabei ist eine festgestellte Teilleistungsschwäche in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigen. (3) Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der jeweiligen Fachlehrkraft. (4) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden, 2. die im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch behindert sind oder 3. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen, legt die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Anforderungen qualitativ zu verändern. (5) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. (6) 1In die Gesamtbewertung in einem Fach fließen folgende Teilbewertungen ein: 1. die Bewertung der in Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen erbrachten Leistungen und 2. die Bewertung der sonstigen Leistungen. 2Die Fachkonferenz beschließt zum Schuljahresbeginn die Gewichtung der beiden Teilbewertungen. 3Die Fachlehrkraft hat die Gewichtung der beiden Teilbewertungen und die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern und bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch deren Eltern nachweislich bekannt zu geben. (7) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat die Fachlehrkraft den Schülerinnen und Schülern und, soweit die Schülerinnen und Schüler minderjährig sind, ihren Eltern nachweislich darzulegen. (8) 1Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung aus den für die einzelnen Lernbereiche erteilten Bewertungen gebildet. 2Diese werden in der Regel entsprechend den zeitlichen Anteilen gewichtet. (9) In den Klassenstufen 5 bis 10 sind in allen Fächern, die unterrichtet werden, und im Profil Leistungen mit Noten zu bewerten. § 25 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung (1) 1Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden in den Klassenstufen 5 bis 10 mit folgenden Noten bewertet: 1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht, 2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 2Notentendenzen werden durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt. (2) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Leistungen in allen Fächern, einschließlich Prüfungsleistungen, anhand eines Punktesystems gemäß Anlage 1 bewertet. (3) 1Erteilte Noten und Notenpunkte sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben. 2Die Fachlehrkraft hat der Schülerin oder dem Schüler auf Befragen den Stand ihrer oder seiner Leistungen anzugeben. (4) 1Werden Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, werden diese in den Klassenstufen 5 bis 10 mit der Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 mit 0 Punkten bewertet. 2Werden nicht erbrachte Leistungen mit der Note „ungenügend“ oder mit 0 Punkten bewertet, teilt die Lehrkraft dies bei Klassenarbeiten oder Klausuren den Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder dem Schüler mit einer kurzen Begründung mit. 3Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen. 4Wird eine Komplexe Leistung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, geht die erteilte Note „ungenügend“ oder die erteilte Notenpunktzahl „Null“ in dem Fach ein, in dem die Schülerin oder der Schüler die Komplexe Leistung einbringen wollte. (5) 1Versäumt die Schülerin oder der Schüler eine Klassenarbeit oder Klausur aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, entscheidet die Fachlehrkraft, ob sie nachzuholen ist. 2Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann die Fachlehrkraft eine gesonderte Leistungsermittlung ansetzen. (6) 1Schülerinnen und Schüler, für die aus gesundheitlichen Gründen die Bewertung sportpraktischer Leistungen nicht möglich ist, können zeitweilig anhand anderer lehrplanbezogener Leistungen bewertet werden. 2Dies können insbesondere sporttheoretische Leistungen, Kampfrichter- und Schiedsrichtertätigkeiten sowie die Gestaltung von Übungsphasen im Unterricht sein. 3Die Entscheidung trifft die Fachlehrkraft; in den Jahrgangsstufen 11 und 12 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit der Fachlehrkraft. (7) Weiterhin werden in den Klassenstufen 5 bis 10 Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung benotet: 1. Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung, 2. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben, 3. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft, 4. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien. (8) 1Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet: 1. „sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist, 2. „gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers stark ausgeprägt ist, 3. „befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist, 4. „ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers schwach ausgeprägt ist, 5. „mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers unzureichend ausgeprägt ist. 2Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. 3Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. 4Sie müssen dem Ziel der Ermutigung der Schülerin oder des Schülers dienen und Informationen für die Förderung der Schülerin oder des Schülers beinhalten. 5Bei einzelnen Schülerinnen und Schülern kann aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. 6Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. § 26 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise erbringen die Schülerinnen und Schüler in Form von 1. Klassenarbeiten oder Klausuren, 2. Komplexen Leistungen, 3. sonstigen Leistungen und 4. der besonderen Leistungsfeststellung gemäß § 29. (2) 1In den Klassenstufen 5 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. 2Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. 3Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden und sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen. (3) 1In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Klausuren geschrieben. 2Diese können auch fachpraktische Teile enthalten. 3Sie geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand eines Kurses und einzelner Schülerinnen und Schüler. 4Sie sollen sich auf eine umfangreichere Unterrichtseinheit beziehen, Unterrichtsinhalte aus verschiedenen Themengebieten vernetzen und Aufgaben höherer Komplexität beinhalten. 5In den neuen Fremdsprachen kann eine Klausur in den Jahrgangsstufen 11 und 12 jeweils durch eine umfassende mündliche Leistung ersetzt werden. (4) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. (5) 1Jede Schülerin und jeder Schüler erbringt in der Klassenstufe 10 oder in den Jahrgangsstufen 11 oder 12 mindestens eine Komplexe Leistung mit Präsentation. 2Die Schülerin oder der Schüler wählt das Fach, in dem sie oder er die Komplexe Leistung erbringen will. 3Für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in Abstimmung mit der Schule an Lehrveranstaltungen einer Hochschule oder Berufsakademie teilnehmen, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der Komplexen Leistung. 4Als Komplexe Leistung zählt insbesondere die Anfertigung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 49. (6) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen. § 27 Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise (1) 1Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz für jede Klassen- und Jahrgangsstufe jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen und deren Verteilung auf die Fächer. 2Die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen je Schülerin oder Schüler soll in den Klassenstufen 5 bis 10 im Schuljahr 20 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 je Kurshalbjahr 18 nicht überschreiten. (2) 1In jedem Leistungskursfach und jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I eine oder zwei Klausuren zu schreiben. 2Im Kurshalbjahr 12/II kann in jedem Leistungskursfach und jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport eine Klausur geschrieben werden. (3) 1Die Bewertung einer Komplexen Leistung in den Jahrgangsstufen 11 und 12 fließt in dem Kurshalbjahr in das Kurshalbjahreszeugnis ein, in dem sie bewertet wird. 2In einem Kurshalbjahr kann je Fach höchstens eine Komplexe Leistung in die Bewertung einfließen. (4) 1Die Arbeitszeit in den Klausuren soll nicht mehr als 90 Minuten betragen. 2In den Fächern Deutsch, Kunst, Biologie, Chemie und Physik sowie in den Fremdsprachen beträgt die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten. 3In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung kann je eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden. (5) 1In der Regel dürfen Schülerinnen und Schüler nicht mehr als drei Klassenarbeiten oder Klausuren je Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur je Tag schreiben. 2Der Aufwand für die Erarbeitung von Komplexen Leistungen soll bei der Festlegung der Termine der Klassenarbeiten und Klausuren berücksichtigt werden. (6) Klassenarbeiten und Klausuren sind den Schülerinnen und Schülern in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. (7) 1Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden von der Fachlehrkraft korrigiert zurückgegeben und besprochen. 2Die Zeit bis zur Rückgabe soll bei Klassenarbeiten zwei Wochen und bei Klausuren drei Wochen nicht überschreiten. (8) 1Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler minderjährig ist. 2Die Fachlehrkraft überprüft die Kenntnisnahme. 3Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern, wenn sie volljährig sind.8 § 28 Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck (1) 1Bei der Bewertung einer Klassenarbeit oder Klausur und einer Komplexen Leistung werden schwerwiegende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung berücksichtigt. 2Dies ist bei der Benotung zu vermerken. (2) 1Ebenso werden schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt. 2Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet. § 29 Besondere Leistungsfeststellung (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 teilnehmen. (2) 1Gegenstand der besonderen Leistungsfeststellung sind schriftliche Arbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. 2Schülerinnen und Schüler am Sorbischen Gymnasium Bautzen können anstelle der schriftlichen Arbeit im Fach Deutsch die schriftliche Arbeit im Fach Sorbisch anfertigen. 3Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel jeweils 90 Minuten. 4Die jeweilige Bewertung fließt mit dem doppelten Gewicht einer Klassenarbeit in die Zeugnisnote ein. (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt je Fach einen Nachtermin für Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigem Grund die besondere Leistungsfeststellung ganz oder teilweise versäumt haben. (4) 1Die besonderen Belange der in § 24 Absatz 4 genannten Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. 2Für diese Schülerinnen und Schüler legt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der besonderen Leistungsfeststellung fest, welche die Belange der Schülerin oder des Schülers berücksichtigen, jedoch die Anforderungen qualitativ nicht verändern. 3Der Antrag soll zu Beginn des ersten Schulhalbjahres bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter gestellt werden. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert vor Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung die Antragstellerin oder den Antragsteller über Art und Umfang der gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs. § 30 Hausaufgaben (1) 1Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie von den Schülerinnen und Schülern selbstständig und in angemessener Zeit bewältigt werden können. 2Dies gilt auch für die Erteilung von Hausaufgaben über die Ferien. (2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. § 31 Täuschungen 1Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf eine andere Weise getäuscht, bewertet die Fachlehrkraft diese in den Klassenstufen 5 bis 10 mit der Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 mit 0 Punkten. 2Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken. 3Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden. § 32 Halbjahresinformationen, Zeugnisse (1) 1Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. 2Sie enthalten die Noten in den einzelnen Fächern, die mit Notentendenzen ausgewiesen werden können, sowie die Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung. 3In den Klassenstufen 8 und 9 enthalten die Halbjahresinformationen neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das die Schülerin oder der Schüler besucht hat. 4In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 auch Angaben über die vertiefte Ausbildung, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat. 5Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 7 bis 9 auch Angaben über die Vertiefungsbereiche, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat. (2) 1In der Klassenstufe 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). 2Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) Für Schülerinnen und Schüler, die nach den Klassenstufen 6, 7, 8 oder 9 der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule an das Gymnasium gewechselt sind, wird in der Halbjahresinformation oder im Halbjahreszeugnis des Schuljahres nach dem Wechsel für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt. (4) 1Jahreszeugnisse in den Klassenstufen 5 bis 10 sind staatliche Urkunden, die den von der Schülerin oder dem Schüler erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentieren. 2Sie enthalten Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern sowie Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres und einen Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung. 3In den Klassenstufen 8 bis 10 enthalten sie neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das die Schülerin oder der Schüler besucht hat. 4Die in der Feststellungsprüfung gemäß § 19 erteilte Note wird auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 im Feld „Bemerkungen“ ausgewiesen. 5In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten sie in den Klassenstufen 5 bis 10 auch Angaben über die vertiefte Ausbildung, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat. 6Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen enthalten sie in den Klassenstufen 7 bis 10 auch Angaben über die Vertiefungsbereiche, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat. (5) Beim Wechsel vom Gymnasium zur Oberschule oder zur Gemeinschaftsschule enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk. (6) 1In den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten die Schülerinnen und Schüler für jedes Kurshalbjahr ein Zeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursfächern erbrachten Leistungen (Kurshalbjahreszeugnis). 2Im Kurshalbjahreszeugnis wird auch das Thema einer Besonderen Lernleistung ausgewiesen. (7) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, welche bei Verlassen der Schule und vor Erreichen des in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes genannten Abschlusses die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes bescheinigen. 2In einem nach der Versetzung in die Klassenstufe 10 erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss erworben hat. 3In einem nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichgestellten mittleren Schulabschluss erworben hat. 4Darüber hinaus wird im Falle des Satzes 3 für jedes Fach eine Abgangsnote aus dem Punktzahldurchschnitt der in den Kurshalbjahreszeugnissen ausgewiesenen Punktzahlen ermittelt. (8) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen. (9) 1Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. 2Auf Kurshalbjahreszeugnissen unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Tutorin oder der Tutor. (10) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnissen, Jahreszeugnissen und Kurshalbjahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit die Schülerin oder der Schüler minderjährig ist. (11) Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen, zum Beispiel an Arbeitsgemeinschaften, und die erfolgreiche Teilnahme an schulischen bundesweiten oder internationalen Wettbewerben sowie eine von der Schülerin oder dem Schüler geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit sind auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers auf dem Jahreszeugnis oder auf dem Kurshalbjahreszeugnis einzutragen. Abschnitt 6 Versetzung, Wiederholung § 33 Versetzungsbestimmungen (1) In die nächsthöhere Klassen- oder Jahrgangsstufe werden diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können. (2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes: 1. In den Fächern a) Deutsch, b) Sorbisch, c) Mathematik, d) Englisch, e) in der zweiten Fremdsprache, f) Geschichte, g) Biologie, h) Chemie, i) Physik, j) in der dritten Fremdsprache in der vertieften Ausbildung, k) Musik in der vertieften musischen Ausbildung, l) Sport in der vertieften sportlichen Ausbildung kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden, 2. in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden. (3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig. (4) Abweichend von Absatz 1 bleiben Fächer, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 zusätzlich unterrichtet werden, bei der Versetzung unberücksichtigt. (5) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Schülerinnen und Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassen- oder Jahrgangsstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei 1. langer Erkrankung und 2. Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, die aber in mindestens einem der Fächer Deutsch und Englisch oder in der zweiten Fremdsprache die Note „ausreichend“ oder besser erzielt haben. 3Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig. (6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. (7) 1Wird eine Schülerin oder ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften Ausbildung nicht mehr gerecht, muss sie oder er diese beenden. 2Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern oder im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers. § 34 Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe (1) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe, sofern sie nicht gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes das Gymnasium verlassen müssen. (2) Bei Schülerinnen und Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemerkung: „Die Schülerin/der Schüler darf die Klassenstufe … des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.