Sachsen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20003. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 379 Fsn-Nr.: 710-1.75/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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nasium gleichwertige Schule besucht haben oder die Betreuungslehrkraft den Besuch des Gymnasiums unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Herkunftsland sowie des bisher gezeigten Lern- und Arbeitsverhaltens empfiehlt. 2Über die Fortsetzung des Besuchs des Gymnasiums entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (5) 1In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern abweichend von den in § 6 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5 genannten Voraussetzungen die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers, deren oder dessen bisherige Bildungslaufbahn länger als ein Jahr im Ausland erfolgte, an ein Gymnasium genehmigen, wenn die bisher erbrachten Leistungen und das erreichte Niveau der deutschen Sprache dies rechtfertigen. 2Dies gilt nur bei der Aufnahme am Gymnasium im unmittelbaren Anschluss an den Schulbesuch im Ausland.3 § 9 Schulwechsel an ein anderes Gymnasium (1) 1Schülerinnen und Schüler können aus wichtigem Grund an ein anderes Gymnasium wechseln. 2Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. (2) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an ein anderes Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 41 bis 47 zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und in der Regel fortsetzen können. 2Über Ausnahmen von der Pflicht zur durchgehenden Belegung von Kursen nach § 39 Absatz 6 Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. (3) 1Bei Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Gymnasium werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. 2Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 3 Absatz 5 Satz 1 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse. § 10 Schulwechsel an eine Schule einer anderen Schulart (1) 1Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können an eine Schule einer anderen Schulart wechseln. 2Der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Schulart. (2) 1Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine Schule einer anderen Schulart, verbleiben die Schülerunterlagen am Gymnasium, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. 2§ 9 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib am Gymnasium nach § 34 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes nicht möglich ist, müssen das Gymnasium verlassen und, sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die Oberschule oder das Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule besuchen. (4) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an eine Gemeinschaftsschule wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 41 bis 47 zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und in der Regel fortsetzen können. 2Über Ausnahmen von der Pflicht zur durchgehenden Belegung von Kursen nach § 39 Absatz 6 Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. (5) Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 15 Absatz 5 besucht haben und den Besuch am Gymnasium nicht gemäß § 8 Absatz 4 fortsetzen können, wechseln an eine Oberschule oder Gemeinschaftsschule.4 § 11 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (1) Liegen bei einer Schülerin oder einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet die Klassenlehrerin, der Klassenlehrer, die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater die Schulleiterin oder den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerin oder des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes. Abschnitt 3 Beratung, individuelle Förderung, Berufs- und Studienorientierung § 12 Bildungsberatung (1) 1Das Gymnasium bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an. 2Grundlage dafür ist das Schulprogramm der Schule. (2) Die Bildungsberatung orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und erfolgt insbesondere zu den Anforderungen und den schulspezifischen Profilen, zu Fragen der Schullaufbahn und zu den Bildungsangeboten anderer Schularten. (3) 1Für Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens eine weitere erfolgreiche Schullaufbahn am Gymnasium nicht zu erwarten ist, spricht die Klassenkonferenz im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eine Schullaufbahnempfehlung aus. 2Auf der Grundlage der Empfehlung führen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und gegebenenfalls eine Fachlehrkraft mit den Eltern ein Gespräch zur weiteren Schullaufbahn. 3In dem Gespräch wird den Eltern die Schullaufbahnempfehlung für ihr Kind bekannt gegeben. (4) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens ein erfolgreiches Durchlaufen der gymnasialen Oberstufe nicht zu erwarten ist, bietet das Gymnasium eine Beratung zu schulischen und beruflichen Bildungswegen an. (5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch von der Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann. (6) Wird eine Schülerin oder ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften Ausbildung oder der Ausbildung am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen nicht mehr gerecht, bietet das Gymnasium eine Beratung über die Möglichkeiten einer Beendigung der vertieften Ausbildung oder eines Schulwechsels an. (7) 1Eine Fachlehrkraft betreut und berät in den Klassenstufen 5 bis 10 als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, die sie unterrichtet. 2Eine Fachlehrkraft betreut in den Jahrgangsstufen 11 und 12 als Tutorin oder Tutor die Schülerinnen und Schüler eines Kurses, die sie unterrichtet und die ihr von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind. (8) Die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater informiert die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern und Lehrkräfte über Belange der gymnasialen Oberstufe und steht ihnen beratend zur Verfügung. § 13 Berufs- und Studienorientierung (1) 1Die Berufs- und Studienorientierung ist Bestandteil der gymnasialen Ausbildung. 2Sie beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 und wird bis zur Jahrgangsstufe 12 fortgeführt. (2) 1Das Gymnasium ermöglicht eine Berufs- und Studienorientierung durch Beratung und Betriebspraktika. 2Die Beratung wird in Abstimmung mit außerschulischen Partnern durchgeführt und soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, Entscheidungen zum Übergang in das Erwerbsleben zu treffen. (3) 1Betriebspraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen. 2Sie werden als zweiwöchiges Blockpraktikum in der Klassenstufe 8, 9 oder 10 durchgeführt. 3Die Schule kann ein zweites Betriebspraktikum vorsehen, das vorrangig der Studienorientierung dienen und möglichst an Hochschulen durchgeführt werden soll. (4) 1Die Schule kann auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung in der Klassenstufe 7 und der Jahrgangsstufe 11 jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen. 2In den Klassenstufen 8 bis 10 kann die Schule jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen, sofern in der jeweiligen Klassenstufe kein Blockpraktikum durchgeführt wird. (5) Auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen. § 14 Individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler (1) 1Nach Maßgabe der Stundentafel erfolgt Unterricht zur individuellen Förderung. 2Der Unterricht kann in klassenübergreifenden Gruppen durchgeführt werden. (2) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten. (3) 1Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schülerinnen und Schüler spezielle Beratungsangebote von der bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichteten Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Schulen verpflichten, spezielle Beratungsangebote anzubieten. (4) 1Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. 2Dazu ist jeweils eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen. (5) Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden. (6) 1Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in allen Fächern nach den Lehrplänen des Gymnasiums unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung). 2Das Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs wird in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen regelmäßig überprüft. Abschnitt 4 Unterrichtsorganisation § 15 Klassen- und Gruppenbildung (1) In den Klassenstufen 5 bis 10 wird der Unterricht im Klassenverband erteilt, soweit nicht die Bildung von Gruppen erforderlich ist. (2) 1Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. 2Die Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift. (3) 1In den Klassenstufen 8 bis 10 erfolgt der Unterricht im Profil in der Regel in klassenübergreifenden Profilgruppen. 2An den Gymnasien gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 erfolgt in den Klassenstufen 5 bis 10 der Unterricht in der vertieften Ausbildung nur im Ausnahmefall in klassenübergreifenden Gruppen. (4) 1Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden. 2Dabei können höchstens 3 Klassenstufen zusammengefasst werden. (5) Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine bildungsgangunabhängige Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen, wenn dies im Ergebnis der besonderen Bildungsberatung gemäß § 12 Absatz 5 empfohlen wird.5 § 16 Pflichtbereich Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. § 17 Wahlpflichtbereich (Profile, dritte Fremdsprache) (1) Der Besuch des Unterrichts im Wahlpflichtbereich ist für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. (2) 1Im Wahlpflichtbereich bietet die Schule schulspezifische Profile an. 2Für Schülerinnen und Schüler, die ab der Klassenstufe 8 eine dritte Fremdsprache erlernen, tritt diese an die Stelle des schulspezifischen Profilunterrichts. (3) Ein gewähltes Profil kann in besonderen Fällen auf Antrag der Eltern mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewechselt werden. § 18 Fremdsprachenangebot, Wahl der Fremdsprachen und Profile (1) Das Angebot für die zweite und dritte Fremdsprache wird von der Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. (2) 1Erste Fremdsprache ist Englisch. 2Sie wird ab der Klassenstufe 5 unterrichtet. 3Darüber hinaus ist der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 5 und einer dritten Fremdsprache ab der Klassenstufe 8 möglich. (3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 3 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde für die Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung die in der Klassenstufe 5 einsetzende schulspezifische Vertiefungssprache fest. 2Schülerinnen und Schüler der vertieften sprachlichen Ausbildung werden ab der Klassenstufe 8 in einer dritten Fremdsprache unterrichtet. (4) 1Wird in der Klassenstufe 5 keine zweite Fremdsprache unterrichtet, wählen die Eltern bis zum Ende der Klassenstufe 5 nach Beratung aus dem Sprachenangebot der Schule eine zweite Fremdsprache, die ab der Klassenstufe 6 unterrichtet wird. 2Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht. 3Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine zweite Fremdsprache die Anzahl der an der Schule verfügbaren Plätze, werden nach erneuter Beratung der Eltern die Plätze zunächst in den Härtefällen und sodann im Losverfahren vergeben. 4Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn 1. die gewählte Fremdsprache in einem Land oder Landesteil Amtssprache ist, in dem die Schülerin oder der Schüler sich mindestens für 6 Monate aufgehalten hat, 2. keine der nicht gewählten Fremdsprachen von der Schülerin oder dem Schüler voraussichtlich bis zum Ende der Klassenstufe 10 fortgeführt werden kann, 3. die gewählte Fremdsprache für eine Schülerin oder einen Schüler die Herkunftssprache ist oder 4. bei einer Schülerin oder einem Schüler, der die Fremdsprache Latein gewählt hat, eine Hörschädigung vorliegt, die eine Verständigung in der Lautsprache einer neuen Fremdsprache erschwert oder unmöglich macht. (5) 1Die Eltern wählen im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 ein Profil aus dem schulspezifischen Profilangebot der Schule. 2Dies gilt nicht für die in den §§ 4 und 5 genannten Schulen. 3Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einem bestimmten schulspezifischen Profil besteht nicht. (6) 1Schülerinnen und Schüler, die ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, können im Rahmen des mit der Schulaufsichtsbehörde abgestimmten Sprachenangebots der Schule an Stelle dieser Fremdsprache in der Klassenstufe 10 eine andere Fremdsprache beginnen. 2Diese Fremdsprache wird in der Klassenstufe 10 mit 3 Wochenstunden unterrichtet. 3Eine in der Klassenstufe 10 nicht mehr belegte Fremdsprache kann in der gymnasialen Oberstufe nicht fortgeführt werden. 4Die in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache ist in der gymnasialen Oberstufe fortzusetzen. 5Die Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung. (7) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen zusätzlich herkunftssprachlichen Unterricht anbieten. (8) 1Schülerinnen und Schüler, die in die Klassenstufe 6 des Gymnasiums wechseln und deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, belegen die zweite Fremdsprache. 2Schülerinnen und Schüler, die in die Klassenstufe 7 des Gymnasiums ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 wechseln und deren Herkunftssprache nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, belegen die zweite Fremdsprache und lernen diese nach. 3Bei der Bewertung der Leistungen ist auf sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen und der individuelle Lernfortschritt zu beachten. 4In der Halbjahresinformation und im Jahreszeugnis der Klassenstufen 6 und 7 wird für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt. (9) 1Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers den Unterricht in der zweiten Fremdsprache bis zur Klassenstufe 10 durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen. 2Hinsichtlich der Versetzungsbestimmungen für den Unterricht in der Herkunftssprache gilt § 33 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e entsprechend. (10) 1Schülerinnen und Schüler ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache, 1. deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch und nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, 2. für die Unterricht in der Herkunftssprache nach Absatz 9 nicht angeboten werden kann, 3. für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde und 4. die nach der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule in die Klassenstufe 8, 9 oder 10 des Gymnasiums wechseln, können auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüferinnen oder Prüfer verfügt. 2Der Antrag ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. 3Ein Anspruch auf das Ablegen einer schriftlichen Feststellungsprüfung besteht nicht. 4Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. 5Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 10. (11) 1Schülerinnen und Schüler ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache, die 1. gemäß § 6 Absatz 5 nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums wechseln wollen und 2. deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch und nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, können auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüferinnen oder Prüfer verfügt. 2Der Antrag ist bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. 3Ein Anspruch auf das Ablegen einer schriftlichen Feststellungsprüfung besteht nicht. 4Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. 5Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 10 des Gymnasiums. 6Bei Nichtbestehen der Feststellungsprüfung gilt § 6 Absatz 6.6 § 19 Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache (1) 1Die Termine für die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmt. 2Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der aus wichtigem Grund an der Teilnahme verhindert ist, kann die Feststellungsprüfung zu einem späteren, von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin nachholen. 3Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (2) 1Die Dauer der Feststellungsprüfung beträgt 180 Minuten. 2Die Aufgabenstellungen erfolgen in der Herkunftssprache. 3Überprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache. 4Die Bewertung erfolgt durch eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wurde. 5Sie richtet sich nach den für die Realschulabschlussprüfung geltenden Anforderungen. 6Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird in einer ganzen Note gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ausgedrückt. 7Sofern die Feststellungsprüfung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden. (3) Benutzt eine Schülerin oder ein Schüler bei der Feststellungsprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel oder versucht sie oder er auf andere Weise zu täuschen, ist die Feststellungsprüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für nicht bestanden zu erklären. § 20 Arbeitsgemeinschaften, Ganztagsangebote (1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. 2In Arbeitsgemeinschaften erfolgt keine Leistungsbewertung. 3Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an den Arbeitsgemeinschaften in der Regel mindestens für 1 Schulhalbjahr teilzunehmen. (2) Für Ganztagsangebote gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. § 21 Unterrichtszeit (1) 1Der Unterricht wird an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. 2Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. 3Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden. (2) 1Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7:00 und 9:00 Uhr beginnen. 2Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger beschlossen. (3) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden. (4) 1Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. 2Diese sollen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten betragen. (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist. § 22 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage (1) 1Das Schuljahr wird in 2 Schulhalbjahre eingeteilt. 2Der Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende des ersten und des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. (2) 1Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). 4Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten. 5Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift. (3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage von der Schulaufsichtsbehörde oder der obersten Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden. § 22a Nutzung privater mobiler Endgeräte 1Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 5 bis 8 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. 2Dies gilt nicht, wenn 1. die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist, 2. die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder 3. die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.7 § 23 Aufsicht (1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen. (2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltung. (3) 1Die Aufsicht wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften und den sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan. (4) Schülerinnen und Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren. Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betrage

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.