Sachsen

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21108. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 15, S. 940 Fsn-Nr.: 305-12/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Dezember 2024

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he Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. § 22 Prüfungsverhinderung (1) Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Justizfachwirtprüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder ist sie oder er aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gemäß § 21 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes: 1. hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Umfang von weniger als vier Siebentel der Gesamtbearbeitungszeit nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 3 bearbeitet, gilt die Justizfachwirtprüfung als nicht abgelegt, 2. hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Umfang von mindestens vier Siebentel der Gesamtbearbeitungszeit nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 3 bearbeitet, hat sie oder er an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Prüfungsarbeiten innerhalb einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzprüfungsarbeiten anzufertigen, 3. eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen. (2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. 2Im Fall einer Krankheit erfolgt der Nachweis grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. 4Gibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat sie oder er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. 5Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. (3) 1Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn das Ergebnis bekannt gegeben wurde. (4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann entlassen werden, wenn die Justizfachwirtprüfung zum zweiten Mal nach der erstmaligen Zulassung aus Gründen des Absatzes 1 nicht abgelegt werden kann. § 23 Noten (1) Die einzelnen Leistungen in der Justizfachwirtprüfung sind zu bewerten mit 1. „sehr gut“ und der Note 1, wenn eine Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht, 2. „gut“ und der Note 2, wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. „befriedigend“ und der Note 3, wenn eine Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, 4. „ausreichend“ und der Note 4, wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. „mangelhaft“ und der Note 5, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, oder 6. „ungenügend“ und der Note 6, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Ein Durchschnittswert der Gesamtnote oder der Prüfungsgesamtnote von 1. 1,00 bis 1,50 entspricht „sehr gut“ und der Note 1, 2. 1,51 bis 2,50 entspricht „gut“ und der Note 2, 3. 2,51 bis 3,50 entspricht „befriedigend“ und der Note 3, 4. 3,51 bis 4,50 entspricht „ausreichend“ und der Note 4, 5. 4,51 bis 5,50 entspricht „mangelhaft“ und der Note 5 sowie 6. 5,51 bis 6,00 entspricht „ungenügend“ und der Note 6. § 24 Nichterbringung von Prüfungsleistungen Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 22 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note 6 und „ungenügend“ bewertet. § 25 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer oder einem bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Justizfachwirtprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. (2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Anordnungen nach Absatz 1 darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen ein Jahr nach Abschluss der Justizfachwirtprüfung nicht mehr treffen. § 26 Hilfsmittel 1Der Prüfungsausschuss bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel für die schriftliche und mündliche Prüfung. 2Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen. § 27 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren (1) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Nutzung unzulässiger Hilfe Anderer oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist diese Prüfungsleistung mit der Note 6 und „ungenügend“ zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3In besonders schweren Fällen ist die gesamte Justizfachwirtprüfung mit der Prüfungsgesamtnote 6 und „ungenügend“ zu bewerten. (2) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist in der Regel die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote 6 und „ungenügend“ zu bewerten. 2In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note 6 und „ungenügend“ zu bewerten. (3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes, die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie die von diesen Beauftragten, die Aufsichtführenden sowie die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sind befugt, den Arbeitsplatz der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. 2Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. 3Die Kontrolle von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig. (4) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis zum Abschluss der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen. 3Verhindert die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 6 und „ungenügend“ bewertet. 4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (5) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 sowie 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat. 2Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Justizfachwirtprüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu ändern oder die Justizfachwirtprüfung für nicht bestanden zu erklären. 3Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten. § 28 Prüfungsakten (1) 1Über jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer wird beim Landesjustizprüfungsamt zur Durchführung der Justizfachwirtprüfung und im Weiteren zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. 2Diese enthält insbesondere 1. Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung, 2. die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung, 3. die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung, 4. den Abdruck der schriftlichen Bestehensbescheinigung, 5. den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Bescheinigung über die Platznummer, 6. gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen. (2) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihre Prüfungsakten einsehen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes. Abschnitt 3 Prüfungsverfahren § 29 Zulassung zur Justizfachwirtprüfung (1) Ist auf Grund der bisher erbrachten Leistungen zu erwarten, dass die Anwärterin oder der Anwärter die praktische Ausbildung III bestehen wird, stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn zur Justizfachwirtprüfung vor. (2) Die Zulassung zur Justizfachwirtprüfung erfolgt mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung durch das Landesjustizprüfungsamt. (3) Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildung bis zum Tag der mündlichen Prüfung beendet wird. (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn 1. die Anwärterin oder der Anwärter sie durch falsche Angaben erschlichen hat, 2. sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte, oder 3. sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist. (5) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung oder ein Widerruf ist jeweils zu begründen. § 30 Schriftliche Prüfung (1) 1In der schriftlichen Prüfung sind sechs schriftliche Prüfungsarbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 3Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden und bei einer der sechs Prüfungsarbeiten vier Stunden (Doppelarbeit). (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind aus folgenden Gebieten, gegebenenfalls mit ihren Bezügen zur automatisierten Datenverarbeitung, zu fertigen: 1. Zivil- und Zivilprozessrecht, einschließlich des Vollstreckungswesens, 2. Straf- und Strafprozessrecht, einschließlich des Vollstreckungswesens, 3. Freiwillige Gerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung der Geschäftsstellentätigkeit, 4. Protokollführung, 5. Kostenrecht, 6. Aktenordnung, Geschäftsstellentätigkeit sowie Haushalts- und Kassenwesen. (3) 1Eine schriftliche Prüfungsarbeit kann auch mehrere der in Absatz 2 genannten Gebiete umfassen. 2Dabei bildet ein Gebiet stets den Schwerpunkt der Prüfungsarbeit. 3Insgesamt wird jedes Gebiet einmal als Schwerpunkt einer Prüfungsarbeit geprüft. (4) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwahren. 3Prüferinnen und Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden. § 31 Bewertung der Prüfungsarbeiten (1) 1Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüferinnen und Prüfer für die schriftliche Prüfung ein. (2) 1Können sich die Prüferinnen oder Prüfer über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Note mit einer der von den Prüferinnen oder Prüfern erteilten Noten oder einer dazwischenliegenden Note fest. 2Sie oder er kann diese Aufgabe einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer übertragen. (3) Die Aufsichtsführenden dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben. (4) 1Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr oder ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird sie oder er durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt. 2Sofern die ausgeschiedene Prüferin oder der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihr oder ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die Bewertungen bestehen und müssen nicht wiederholt werden. § 32 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) 1Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtnote gemäß § 23 Absatz 2 gebildet; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, geteilt durch sieben. (2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 4,50 erreicht und in mindestens vier der schriftlichen Prüfungsarbeiten, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, eine Einzelnote von mindestens 4 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Justizfachwirtprüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben. (3) Die Einzelnoten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben. § 33 Mündliche Prüfung (1) 1Die mündliche Prüfung nehmen Prüfungskommissionen ab, die zusammengesetzt sind aus 1. einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin, einem Staatsanwalt oder einer Beamtin oder einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe  2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe  2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Rechtspflegerin oder Rechtspfleger), 3. einer Beamtin oder einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst. 2Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss hauptamtliche Lehrkraft im Fachbereich Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch sein. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein. (4) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen. 2Mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. (5) 1Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Teilen: 1. Gebiete des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 2. Gebiete des § 30 Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 3. staatsbürgerliches Wissen und Beamtenrecht. 2Die einzelnen Teile werden jeweils von einem Mitglied der Prüfungskommission mit der etwa gleichen Prüfungszeit geprüft. 3Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. (6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung. (7) 1Die Anwärterinnen und Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auch andere Anwärterinnen und Anwärter, mit der Justizfachwirtausbildung oder -prüfung befasste Personen und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörende zulassen. 3Zuhörende, die den Anordnungen der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission keine Folge leisten, können aus dem Prüfungsraum verwiesen werden. 4Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörenden bekannt gegeben. § 34 Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Prüfungsgesamtnote (1) In der mündlichen Prüfung sind für die in § 33 Absatz 5 Satz 1 genannten Teile jeweils Einzelnoten unter Verwendung der Noten des § 23 Absatz 1 zu erteilen. (2) Die Prüfungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Beratung über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit. (3) 1Anschließend stellt die Prüfungskommission die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote gemäß § 23 Absatz 2 fest; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, geteilt durch zehn. (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. (5) Die Justizfachwirtprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 4,50 ist. (6) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Justizfachwirtprüfung bestanden haben, gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote das Bestehen der Justizfachwirtprüfung auch schriftlich bekannt. 2Die anderen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten über das Nichtbestehen der Justizfachwirtprüfung einen schriftlichen Bescheid. § 35 Prüfungszeugnis und Bezeichnung (1) Wer die Justizfachwirtprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote ersichtlich ist (Prüfungszeugnis). (2) Das Prüfungszeugnis erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. (3) Mit Bestehen der Justizfachwirtprüfung wird die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Justizfachwirt“ oder „Justizfachwirtin“ erlangt. § 36 Festsetzung der Platznummern (1) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Justizfachwirtprüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. 2Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der Prüfungsgesamtnote. 3Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer. 4Bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. 5In diesem Fall erhält die nächstfolgende Teilnehmerin oder der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden. (2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer. (3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Justizfachwirtprüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer erteilt, ist ihnen auch deren Zahl anzugeben. § 37 Wiederholung der Justizfachwirtprüfung (1) 1Wer die Justizfachwirtprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Justizfachwirtprüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. (2) 1Die Wiederholung erfolgt im nächsten ordentlichen Prüfungstermin. 2Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus. (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission muss bei der Wiederholungsprüfung eine andere oder ein anderer sein als im Termin der nicht bestandenen Justizfachwirtprüfung. (4) 1Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Justizfachwirtprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, kann auf Antrag gestattet werden, die Justizfachwirtprüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein zweites Mal zu wiederholen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer im zweiten Prüfungsverfahren in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 5,50 erreicht hat. 4Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des wiederholten Nichtbestehens der Justizfachwirtprüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. § 38 Ergänzungsvorbereitungsdienst (1) 1Wer die nicht bestandene Justizfachwirtprüfung wiederholen will, tritt zum Ableisten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Justizfachwirtprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes. (3) Zur Wiederholung der Justizfachwirtprüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat. § 39 Nachteilsausgleich (1) 1Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern sowie diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders schwerwiegender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. 3Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung kann ein anderer angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. 4In der mündlichen Prüfung kann auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. (2) 1Absatz 1 gilt auch für andere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehender körperlicher Behinderung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. (3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.