Sachsen

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21108. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 15, S. 940 Fsn-Nr.: 305-12/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Dezember 2024

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vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Im Fall des Satzes 2 hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. 6Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden. Teil 3 Schlussbestimmungen § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizfachwirte vom 29. März 2018 (SächsGVBl. S. 135) außer Kraft. Dresden, den 25. November 2024 Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.