Sachsen

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

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Quellenkennung: 21108. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 15, S. 940 Fsn-Nr.: 305-12/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Dezember 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung – JFWAPVO) Vom 25. November 2024 Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 bis 8 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430), Satz 2 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und Satz 2 Nummer 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern: Inhaltsübersicht Teil 1 Vorbereitungsdienst Abschnitt 1 Ziel der Justizfachwirtausbildung und Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 1 Ziel und Grundsätze des Vorbereitungsdienstes § 2 Einstellungsvoraussetzungen § 3 Einstellungsbehörde § 4 Dienstbezeichnung Abschnitt 2 Ausbildungseinrichtungen § 5 Ausbildungseinrichtungen § 6 Ausbildende und Lehrkräfte Abschnitt 3 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 7 Ausbildungsverlauf § 8 Fachtheoretische Ausbildung § 9 Praktische Ausbildung § 10 Zwischenbewertungen und Ausbildungszeugnisse § 11 Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung § 12 Wiederholung von Ausbildungsabschnitten Teil 2 Justizfachwirtprüfung Abschnitt 1 Prüfungsbehörde § 13 Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane § 14 Prüfungsausschuss § 15 Prüferinnen und Prüfer § 16 Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane § 17 Weisungsunabhängigkeit § 18 Bestellung der Prüfungsorgane § 19 Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren § 20 Grundsatz § 21 Ausschluss von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung § 22 Prüfungsverhinderung § 23 Noten § 24 Nichterbringung von Prüfungsleistungen § 25 Mängel im Prüfungsverfahren § 26 Hilfsmittel § 27 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren § 28 Prüfungsakten Abschnitt 3 Prüfungsverfahren § 29 Zulassung zur Justizfachwirtprüfung § 30 Schriftliche Prüfung § 31 Bewertung der Prüfungsarbeiten § 32 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung § 33 Mündliche Prüfung § 34 Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Prüfungsgesamtnote § 35 Prüfungszeugnis und Bezeichnung § 36 Festsetzung der Platznummern § 37 Wiederholung der Justizfachwirtprüfung § 38 Ergänzungsvorbereitungsdienst § 39 Nachteilsausgleich Teil 3 Schlussbestimmungen § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Vorbereitungsdienst Abschnitt 1 Ziel der Justizfachwirtausbildung und Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 1 Ziel und Grundsätze des Vorbereitungsdienstes (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst des Freistaates Sachsen. (2) 1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Erlangung der Befähigung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst. 2Diese Befähigung wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. (3) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, die die Anwärterinnen und Anwärter zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. 2Die Fähigkeit zur selbständigen Wissenserweiterung sowie zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden. 3In die Ausbildung ist die den späteren Tätigkeitsbereich berührende Informationstechnologie einzubeziehen. (4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbständiger Erledigung anzuleiten. § 2 Einstellungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt, 2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt, 3. an einem Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat. (2) 1Weitere Voraussetzung ist die Fähigkeit, im Maschinenschreiben eine zehnminütige Abschrift von einer Langschriftvorlage in der Geschwindigkeit von 180 Anschlägen je Minute zu fertigen. 2Sofern diese Voraussetzung bis zur Einstellung noch nicht nachgewiesen worden ist, kann der Anwärterin oder dem Anwärter gestattet werden, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen. 3Wird der Nachweis bis zu diesem Termin nicht vorgelegt, kann die Anwärterin oder der Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. 4Hierauf sind die Anwärterinnen und Anwärter bei Einstellung hinzuweisen. § 3 Einstellungsbehörde Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. § 4 Dienstbezeichnung 1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Die Anwärterinnen führen die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ und die Anwärter die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärter“. Abschnitt 2 Ausbildungseinrichtungen § 5 Ausbildungseinrichtungen (1) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Ausbildungsgerichte. 2Die praktische Ausbildung kann an den Ausbildungsgerichten, an anderen Gerichten und an Staatsanwaltschaften (Ausbildungsstellen) erfolgen. (2) Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch für die fachtheoretische Ausbildung und den Ausbildungsgerichten für die praktische Ausbildung zu. § 6 Ausbildende und Lehrkräfte (1) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. (2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht eine Ausbildungsleiterin, einen Ausbildungsleiter oder mehrere Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter haben eine sorgfältige praktische Ausbildung sicherzustellen. 3Sie sind während der praktischen Ausbildung Vorgesetzte der ihnen jeweils zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter. 4Näheres regeln die Ausbildungsgerichte in eigener Zuständigkeit. (3) 1Die Ausbildungsstellen bestimmen die Bediensteten, denen Anwärterinnen oder Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. 2Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich. 3Näheres regeln die Ausbildungsstellen in eigener Zuständigkeit. (4) Die fachtheoretische Ausbildung am Ausbildungszentrum Bobritzsch erfolgt durch dort beschäftigte hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte. (5) Die Lehrbeauftragten nach Absatz 4 werden auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch (Fachbereichsleitung Justiz) im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt. Abschnitt 3 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 7 Ausbildungsverlauf (1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. 2Der Vorbereitungsdienst umfasst 1. die praktische Ausbildung von mindestens 14 Monaten, 2. die fachtheoretische Ausbildung von mindestens zehn Monaten und schließt mit der Justizfachwirtprüfung ab. (2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Einführungspraktikum, 2. fachtheoretischer Lehrgang A, 3. praktische Ausbildung I, 4. fachtheoretischer Lehrgang B, 5. praktische Ausbildung II, 6. fachtheoretischer Lehrgang C, 7. praktische Ausbildung III, 8. Abschlusslehrgang, 9. Abschlusspraktikum. (3) 1Inhalt und Umfang der praktischen und fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte bestimmt der Rahmenstoffplan. 2Er wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in Zusammenarbeit mit der Fachbereichsleitung Justiz erstellt und unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Erfordernisse der beruflichen Praxis fortgeschrieben. 3Der Rahmenstoffplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 4Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und die Fachbereichsleitung Justiz berichten dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach Ablauf eines jeden Ausbildungsjahres über den Verlauf der Ausbildung und weisen auf notwendige Änderungen des Ausbildungsverlaufs, des Umfangs und des Inhalts der Ausbildung hin. (4) 1Die Ausbildung umfasst alle Geschäfte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst, insbesondere die Geschäftsstellen- und die Kanzleitätigkeit, die Protokollführung und das Kostenwesen sowie die Grundzüge der zu Grunde liegenden materiellen und formellen Rechtsgebiete. 2Den Anwärterinnen und Anwärtern sind die Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts, die Grundzüge des Beamtenrechts, der Geschäfte der Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie die wirtschaftliche und soziale Bedeutung ihrer späteren Tätigkeit zu vermitteln. 3Zur Vertretung und zur Aushilfe dürfen sie nur ausnahmsweise herangezogen werden. § 8 Fachtheoretische Ausbildung (1) 1Der Unterricht im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung wird in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. 2Im Rahmen des Unterrichts sind auch Klausuren zu fertigen. 3Die Anzahl der Unterrichtsstunden und der Klausuren wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt. (2) 1Der Stundenplan wird von der Fachbereichsleitung Justiz auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes erstellt. 2Er bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. § 9 Praktische Ausbildung (1) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erstellt auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes für die praktische Ausbildung Beschäftigungstagebücher. 2In den Beschäftigungstagebüchern sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich die Anwärterinnen und Anwärter vertraut machen müssen. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter vermerkt in ihrem oder seinem Beschäftigungstagebuch, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten sie oder er bei den einzelnen Ausbildungsstellen beschäftigt worden ist. (3) 1Während der praktischen Ausbildung findet zusätzlich Begleitunterricht an den Ausbildungsgerichten statt, in dem die theoretischen Kenntnisse vertieft werden. 2Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Rahmenstoffplanes Klausuren, die schwerpunktmäßig die in der bisherigen Ausbildung vermittelten Lehrinhalte umfassen. 3Die Anzahl der Unterrichtsstunden und der Klausuren sowie der Inhalt des Begleitunterrichts werden durch den Rahmenstoffplan bestimmt. § 10 Zwischenbewertungen und Ausbildungszeugnisse (1) 1Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter erstellen jeweils zum Ende eines praktischen Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis, in dem Kenntnisse, Fähigkeiten, Arbeitsqualität, Arbeitsquantität und Arbeitsweise der Anwärterin oder des Anwärters gewürdigt werden. 2Berücksichtigung finden dabei die Klausuren im Begleitunterricht und die Beurteilungen der Bediensteten, denen die Anwärterin oder der Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen war (Praxisbeurteilungen). (2) Die Fachbereichsleitung Justiz erstellt jeweils zum Ende eines fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über das Lehrgangsergebnis. (3) 1Für das Verfahren zur Fertigung der Klausuren während der fachtheoretischen Ausbildung und im Begleitunterricht gelten die §§ 21, 22, 24 bis 27 und 39 entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Entscheidungen in der fachtheoretischen Ausbildung von der Fachbereichsleitung Justiz und in der praktischen Ausbildung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffen werden. 2Von der Regelung des § 22 Absatz 1 Nummer 2 können entsprechend des Leistungsstandes der Anwärterin oder des Anwärters Ausnahmen zugelassen werden. (4) 1Für die Bewertung der Klausuren und Notengebung in den Praxisbeurteilungen gilt § 23 Absatz 1 entsprechend. 2Die erzielten Noten werden in den Zeugnissen bescheinigt. 3Die Zeugnisse schließen mit einer auf zwei Dezimalstellen zu errechnenden Gesamtnote; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 4Sieht der Rahmenstoffplan für einen Ausbildungsabschnitt vor, dass eine Klausur wegen entsprechend höherer Anforderungen in doppelter Bearbeitungszeit anzufertigen ist (Doppelklausur), wird die Klausur zweifach gezählt. 5Die Gesamtnote eines praktischen Ausbildungsabschnittes errechnet sich aus dem Durchschnitt der im Verhältnis eins zu eins zu berücksichtigenden Klausuren und der vorliegenden Praxisbeurteilungen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für das Einführungspraktikum, den Abschlusslehrgang und das Abschlusspraktikum. § 11 Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung (1) 1Erholungsurlaub kann aus organisatorischen Gründen allen Anwärterinnen und Anwärtern für denselben Zeitraum gewährt werden. 2Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen. (2) 1Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen bewilligt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsgerichts in der praktischen Ausbildung nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters und während der fachtheoretischen Ausbildung nach Anhörung der Fachbereichsleitung Justiz. 2In dringenden Fällen kann während der praktischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle und während der fachtheoretischen Ausbildung die Fachbereichsleitung Justiz Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub bewilligen. 3Sie oder er unterrichtet hiervon die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungsgerichts. (3) Soweit andere Unterbrechungen, die die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu vertreten hat, 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts auf Grund der Leistungen, ob die Anwärterin oder der Anwärter in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurücktritt. § 12 Wiederholung von Ausbildungsabschnitten (1) 1Wer in einem Ausbildungsabschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erbringt oder nicht jeweils in den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten in mindestens der Hälfte der Klausuren, wobei die Doppelklausur zweifach gezählt wird, eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ erzielt, tritt zur Wiederholung des Ausbildungsabschnitts in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. 2Die Wiederholung ist nur einmal statthaft. (2) 1Den Anschluss an den zu wiederholenden Ausbildungsabschnitt regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Leistungsmängel der Anwärterin oder des Anwärters. 2Frühere erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsabschnitte sind nicht zu wiederholen. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Wiederholung versagen und das Entlassungsverfahren einleiten, wenn 1. nicht zu erwarten ist, dass die Anwärterin oder der Anwärter bei der Wiederholung des Ausbildungsabschnittes das Ausbildungsziel erreichen wird oder 2. die Anwärterin oder der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat. (4) 1Wer einen Ausbildungsabschnitt bereits wiederholt hat und in dem wiederholten oder in einem späteren Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel wieder nicht erreicht, ist zu entlassen. 2In besonderen Härtefällen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Ausnahmen zugelassen werden. Teil 2 Justizfachwirtprüfung Abschnitt 1 Prüfungsbehörde § 13 Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane (1) 1Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 2Es können Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bestellt werden. (2) Prüfungsorgane sind 1. der Prüfungsausschuss, 2. die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, 3. die Prüferinnen und Prüfer. § 14 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als der oder dem Vorsitzenden, 2. einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe  2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Rechtspflegerin oder Rechtspfleger), 3. einer hauptamtlichen Lehrkraft des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch, 4. einer Beamtin oder einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst. (2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) 1Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen. 2Eine solche Beschlussfassung scheidet aus, wenn ein Mitglied dem Sternverfahren widerspricht. § 15 Prüferinnen und Prüfer (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüferin oder Prüfer. (2) 1Zu Prüferinnen und Prüfern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestellt werden. 2Lehrkräfte des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben: 1. Entwerfen von Prüfungsaufgaben, 2. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, 3. Abnahme der mündlichen Prüfung. § 16 Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane (1) 1Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. 2Insbesondere gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen. (2) 1Die Justizfachwirtprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann ihre oder seine Befugnisse nach Absatz 1 auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter übertragen. § 17 Weisungsunabhängigkeit 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. 2Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. § 18 Bestellung der Prüfungsorgane (1) 1Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beschäftigt sind, erfolgt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde. (2) 1Der Prüfungsausschuss bestellt erstmalig die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer; Wiederbestellungen nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes vor. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Die Bestellung erfolgt jeweils auf fünf Jahre. 2Das Ende der Bestellung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes festzustellen. 3Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses, der Prüferin oder des Prüfers kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben. § 19 Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellen. 2Zu Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestellt werden. 3Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter unterstützen das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen. Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren § 20 Grundsatz (1) 1Die Justizfachwirtprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. 2Die Justizfachwirtprüfung stellt fest, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst geeignet sind. 3Das Bestehen der Justizfachwirtprüfung begründet keinen Anspruch auf Verbeamtung. (2) 1Die Justizfachwirtprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. 2Sie wird in der Regel am Ausbildungszentrum Bobritzsch abgenommen. 3Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden. § 21 Ausschluss von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung (1) Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen. (2) Von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer 1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Justizfachwirtprüfung stört oder zu stören versucht oder 2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Justizfachwirtprüfung ernstlich beeinträchtigen würde. (3) In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.