Sachsen

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20964. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 673 Fsn-Nr.: 250-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Gebäude und die öffentlich zugänglichen Bereiche im Gebäudeinneren der Maßregelvollzugseinrichtung, 2. gemeinschaftlich genutzte Bereiche der geschlossen geführten und damit nicht öffentlich zugänglichen Bereiche der Maßregelvollzugseinrichtung, insbesondere Aufenthaltsräume sowie Flur-, Hof- und Gartenbereiche. 2Die Videoüberwachung in diesen Bereichen kann auch erfolgen, wenn Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen. 3Der Einsatz der Videoüberwachung ist erkennbar zu machen. (3) 1Die Anordnung einer zeitweisen Videoüberwachung einer nicht fixierten Patientin oder eines nicht fixierten Patienten ist zur Abwehr einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung zulässig, wenn sie oder er 1. sich in einem für die vorübergehende Unterbringung und zur Beobachtung geeigneten Raum außerhalb von Patientenzimmern, insbesondere in einem Kriseninterventionsraum, befindet, 2. zuvor von einer Ärztin oder einem Arzt persönlich untersucht und in einer ihrem oder seinem Gesundheitszustand angemessenen Weise über die verfügbaren und im Rahmen ihrer Behandlung angezeigten Möglichkeiten der Beobachtung sowie über ihre Auswirkungen auf den Behandlungsverlauf aufgeklärt wurde und 3. der Videoüberwachung zugestimmt hat oder diese nach fachlicher Abwägung anstelle einer persönlichen Betreuung aus medizinischen oder therapeutischen Gründen veranlasst ist. 2Die Videoüberwachung ist von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt anzuordnen. 3Entfallen die Gründe, die zur Anordnung der Videoüberwachung geführt haben, ist diese unverzüglich zu beenden. 4Beginn, Dauer und Ende der Videoüberwachung, die Gründe für ihre Anordnung und die Aufklärung nach Satz 1 Nummer 2 sind zu dokumentieren. (4) 1Bei Beginn und im Verlauf der Videoüberwachung ist sicherzustellen, dass 1. die Monitore zur Beobachtung ausschließlich von den dazu berechtigten Personen eingesehen werden können und 2. die Intimsphäre der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten gewahrt ist, insbesondere durch das Verpixeln oder Aussparen des Sanitärbereichs von der Videoüberwachung. 2Die Aufzeichnung und Speicherung der Videoüberwachung ist zulässig. 3Hinsichtlich der Löschung der Aufzeichnungen gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes entsprechend. § 71 Disziplinarmaßnahmen (1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Patientin oder der Patient rechtswidrig und schuldhaft 1. gegen Gesetze verstößt oder eine Ordnungswidrigkeit begeht, 2. fremde Sachen zerstört oder beschädigt, 3. andere Personen verbal oder tätlich angreift, 4. verbotene Gegenstände in die Einrichtung einbringt, sich an deren Einbringung beteiligt, sie besitzt oder weitergibt, 5. entweicht oder zu entweichen versucht, 6. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstößt, 7. sich übertragenen Aufgaben entzieht, 8. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Substanzen besitzt oder konsumiert, 9. wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstößt oder 10. die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung stört. (2) 1Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind 1. das erzieherische Auseinandersetzen mit dem Sachverhalt, 2. die Erteilung von Weisungen und Auflagen, wie beispielsweise einer Kontaktbeschränkung an eine Patientin, einen Patienten oder mehrere Patientinnen und Patienten, 3. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaftsräumen oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche, 4. der Verweis, 5. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien bis zu einer Woche, 6. die Beschränkung der Verfügung über Geldbeträge gemäß der §§ 63 und 64 bis zu einem Monat, 7. die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs im Zimmer der Patientin oder des Patienten bis zu einer Woche, 8. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit bis zu einer Woche, 9. die Beschränkung oder der Ausschluss von der Teilnahme an gemeinschaftlichen Unternehmungen bis zu einer Woche, 10. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu einem Monat unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, wenn die Verfehlung in Zusammenhang mit der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung steht. 2Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für freie Arbeits-, Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse. (3) Von Disziplinarmaßnahmen wird abgesehen, wenn es genügt, die Patientin oder den Patienten zu rügen. (4) Maßnahmen nach Absatz 2 werden von der ärztlichen Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihrer jeweiligen Vertretung angeordnet. (5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. (6) 1Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhält die Patientin oder der Patient Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt und der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. 2Die Patientin oder der Patient wird unterrichtet, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zum Sachverhalt zu äußern. 3Die Patientin oder der Patient kann eine Vertrauensperson oder einen Beistand hinzuziehen. 4Die Entscheidung wird der Patientin oder dem Patienten mündlich eröffnet. 5Die Disziplinarmaßnahme ist zu begründen und zu dokumentieren. § 72 Durchsuchung § 36 gilt entsprechend. § 73 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) 1Zur Sicherheit des Vollzuges und zur Aufrechterhaltung des geordneten Zusammenlebens sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Kenntnis der Patientin oder des Patienten zulässig 1. die Aufnahme von Lichtbildern, 2. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, 3. Messungen sowie 4. die biometrische Erfassung von Daten der körperlichen Merkmale von Fingern, Händen, des Gesichts und der Stimme. 2Die nach Satz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen sind getrennt von der Patientenakte aufzubewahren. (2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen der zuständigen Vollstreckungs- oder Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist zur Fahndung nach oder Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung aufhaltenden Patientinnen und Patienten. 2Die Daten sind vom Empfänger nach Beendigung der Fahndung oder nach Festnahme der gesuchten Person zu löschen. (3) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten sind zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, sobald die vollstreckungsrechtliche Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung und über eine etwaige Führungsaufsicht rechtskräftig ist. § 74 Unmittelbarer Zwang (1) Unmittelbarer Zwang ist jede Form der unmittelbaren Einwirkung auf Patientinnen, Patienten, andere Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. (2) Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz dürfen von Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber der Patientin oder dem Patienten durchgesetzt werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann und der durch den unmittelbaren Zwang zu erwartende Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. (3) Gegenüber anderen Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Patientinnen oder Patienten der Obhut der Maßregelvollzugseinrichtung zu entziehen, wenn sie unbefugt in deren Bereich eindringen, sich unbefugt darin aufhalten oder diese trotz Aufforderung nicht verlassen. (4) 1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. 2Die Ankündigung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. (5) Unter mehreren möglichen und geeigneten Formen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die die von ihr betroffene Person am wenigsten beeinträchtigt. (6) 1Eine Nachbesprechung der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Patientin oder dem Patienten von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt anzubieten, sobald es ihr oder sein Gesundheitszustand zulässt. 2Die Anwendung unmittelbaren Zwangs, das Anbieten und die Nachbesprechung sind zu dokumentieren. (7) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt. § 75 Festnahmerecht Patientinnen oder Patienten, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung aufhalten, können von Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung oder auf ihre Veranlassung hin vom Polizeivollzugsdienst festgenommen und zurückgebracht werden. § 76 Vorführung (1) Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft werden Patientinnen oder Patienten, denen keine mit dem unbeaufsichtigten Aufenthalt außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung verbundene Vollzugslockerung gewährt ist, von der Maßregelvollzugseinrichtung vorgeführt. (2) 1Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung erteilt die erforderlichen Weisungen an die mit der Vorführung beauftragten Bediensteten. 2Besteht eine erhebliche Gefahr des Entweichens der Patientin oder des Patienten, ordnet die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung die Fesselung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 an, insbesondere für die Dauer der Vorführung. 3Es gelten § 68 in Verbindung mit § 34 und § 69. (3) Die Maßregelvollzugseinrichtung unterrichtet das Gericht oder die Staatsanwaltschaft über das nach Absatz 2 Veranlasste. § 77 Belastende Vollzugsmaßnahmen § 39 gilt entsprechend. Unterabschnitt 5 Beschwerdeverfahren, Rechtsmittel, Aufsicht § 78 Beschwerde (1) 1Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich mit ihren Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die zuständigen Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung zu wenden. 2Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten. (2) Das Beschwerderecht der Patientin oder des Patienten gilt auch gegenüber den Mitgliedern der Besuchskommissionen und den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern. (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. (4) 1Kenntnisse, die im Rahmen einer Beschwerde über persönliche Belange einer Patientin oder eines Patienten erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. 2Sie dürfen nur mit Genehmigung der Patientin oder des Patienten und nur zu dem Zweck verwertet werden, zu welchem sie mitgeteilt worden sind. § 79 Gerichtliche Entscheidung (1) 1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Vollzugsangelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs kann eine Entscheidung des Gerichts beantragt werden. 2Hat die Patientin oder der Patient den Erlass einer Maßnahme beantragt und wurde diese von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt der Maßregelvollzugseinrichtung oder vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt abgelehnt, unterlassen oder nicht im beantragten Umfang erlassen, kann die Patientin oder der Patient auch eine gerichtliche Entscheidung beantragen. 3§ 138 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes gilt entsprechend. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht unabhängig vom Beschwerderecht der Patientin oder des Patienten nach § 78. § 80 Fachaufsicht (1) Die Maßregelvollzugseinrichtungen unterliegen bei der Durchführung des Vollzugs einer Unterbringung nach § 47 und der Wahrnehmung der weiteren Aufgaben dieses Abschnitts der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. (2) 1Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich insbesondere unterrichten lassen, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke nehmen, Weisungen erteilen und Zutritt zu den Räumlichkeiten der Maßregelvollzugseinrichtung verlangen. 3Die Aufsichtsbehörde kann Einsicht in die Patientenakte nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 81 Meldepflichten (1) Die Maßregelvollzugseinrichtungen und die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 beauftragten kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorangegangene Jahr zu melden: 1. die Anzahl der Unterbringungen nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches, 2. die Anzahl der Unterbringungen nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches, 3. die Anzahl der einstweiligen Unterbringungen nach § 126a der Strafprozeßordnung, 4. die Anzahl der einstweiligen Unterbringungen nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes und § 81 der Strafprozeßordnung, 5. die Anzahl der ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 67 in Verbindung mit § 29, 6. die Anzahl der freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 68 in Verbindung mit § 34 und § 69, 7. die Anzahl der Suizide der Patientinnen und Patienten. (2) Näheres über Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung und das Verfahren bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Unterabschnitt 6 Lockerung, Erledigung, Nachsorge § 82 Vollzugslockerungen (1) 1Auf der Grundlage des Behandlungs- und Eingliederungsplans sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem bisherigen Behandlungs- und Therapieverlauf werden den Patientinnen und Patienten Vollzugslockerungen gewährt. 2Diese sind ausgeschlossen, wenn zu befürchten ist, dass Patientinnen oder Patienten sich dem Vollzug der Maßregel entziehen, die Vollzugslockerungen missbrauchen, eine Gefahr für andere darstellen oder sonst den Zweck der Maßregel gefährden würden. (2) 1Vor der Gewährung einer Vollzugslockerung ist die Vollstreckungsbehörde zu hören. 2Die Gewährung der Vollzugslockerung ist der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen. (3) Der Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung erfolgt auch während der Dauer der Gewährung von Vollzugslockerungen. (4) Vollzugslockerungen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. (5) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem für Justiz zuständigen Staatsministerium durch Rechtsverordnung die Formen und das Verfahren einer Vollzugslockerung einschließlich deren Durchführung, Aussetzung und Widerruf zu regeln. § 83 Förderung der Aussetzung und Erledigung der Maßregel (1) Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung hat gegenüber der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung der Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung, die Erledigung der Maßregel oder die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge anzuregen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Anordnungen für erfüllt hält. (2) In den Fällen von Unterbringungen nach § 64 des Strafgesetzbuches hat eine unverzügliche Unterrichtung an die Vollstreckungsbehörde zu erfolgen, wenn für die Patientin oder den Patienten eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungs- oder Therapieerfolg nicht oder nicht mehr besteht. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aussetzung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung und für die vorläufigen Maßnahmen vor dem Widerruf der Aussetzung nach § 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozeßordnung. (4) Die Maßregelvollzugseinrichtung unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3. § 84 Forensische Ambulanzen (1) Die Maßregelvollzugseinrichtungen richten Forensische Ambulanzen ein. (2) 1Die Forensischen Ambulanzen haben das Ziel, die entlassenen Patientinnen und Patienten im Prozess ihrer weiteren Verselbständigung zu begleiten und zu unterstützen, krisenhafte Entwicklungen und Zuspitzungen frühzeitig zu erkennen sowie durch Einleitung geeigneter Maßnahmen und durch therapeutische Interventionen der Gefahr neuer Straftaten entgegenzuwirken. 2Sie dienen der Stabilisierung erreichter Behandlungsfortschritte und einer erfolgreichen Eingliederung der Patientinnen und Patienten in die Gesellschaft. 3In enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Maßregelvollzugseinrichtung nimmt dabei die fachlich zuständige Forensische Ambulanz bereits während des stationären Behandlungsprozesses, jedoch frühestens zu Beginn der Phase der Entlassungsvorbereitung, ihre Tätigkeit auf. (3) Die Forensischen Ambulanzen haben folgende Aufgaben: 1. die Unterstützung der Maßregelvollzugseinrichtungen bei der psychiatrischen, psycho- oder soziotherapeutischen Behandlung, Betreuung und Überwachung der in den Maßregelvollzugseinrichtungen untergebrachten Patientinnen und Patienten während des Zeitraums der Entlassungsvorbereitung im stationären Bereich sowie der Patientinnen und Patienten, die sich für längere Zeit zur Vorbereitung der Entlassung außerhalb des stationären Bereichs aufhalten, 2. die psychiatrische, psycho- oder soziotherapeutische Behandlung, Betreuung und Überwachung von Patientinnen und Patienten nach ihrer Entlassung sowie 3. die psychiatrische, psycho- oder soziotherapeutische Betreuung, Behandlung und Überwachung von Patientinnen und Patienten, gegenüber denen das Gericht eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches angeordnet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt oder denen es eine entsprechende Weisung nach § 67b in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches erteilt hat. (4) Die Betreuung, Behandlung und Überwachung der Patientinnen und Patienten nach Absatz 3 umfasst in der Regel Einzelgespräche, Suchtmittelkontrollen, Fallkonferenzen der Nachsorgepartner sowie empfangende, aufsuchende und begleitende Maßnahmen. (5) 1Die Forensischen Ambulanzen arbeiten mit den Führungsaufsichtsstellen, der Bewährungshilfe und vergleichbaren Einrichtungen zusammen. 2Die Zusammenarbeit erstreckt sich bei jugendlichen Patientinnen und Patienten auch auf Jugendämter, Schul- und Bildungseinrichtungen, sozialpsychiatrische Praxen niedergelassener Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiater, niedergelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche, jugendpsychiatrische Institutsambulanzen sowie auf sonstige in der Jugendarbeit tätige Organisationen. 3Satz 2 gilt für heranwachsende Patientinnen und Patienten entsprechend, soweit die genannten Stellen ein Angebot für Heranwachsende vorhalten. (6) 1Die Betreuung, Behandlung und Überwachung entlassener oder sich in der Phase der Entlassungsvorbereitung befindlicher Patientinnen und Patienten durch eine andere als die fachlich zuständige Forensische Ambulanz ist im Einzelfall im Einvernehmen der Leitungen der betroffenen Maßregelvollzugseinrichtungen möglich, soweit dadurch die Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten in die Gesellschaft gefördert und die erreichten Behandlungsergebnisse langfristig gesichert werden können. 2Die Leitung einer Forensischen Ambulanz obliegt einer Fachärztin oder einem Facharzt. (7) Die Kosten der Forensischen Ambulanzen trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht ein Sozialleistungsträger, die Patientin oder der Patient dazu beizutragen hat. Abschnitt 5 Datenschutz Unterabschnitt 1 Datenschutz im Hilfesystem und bei Unterbringung § 85 Datenverarbeitung (1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes finden ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, und des Sächsischen Krankenhausgesetzes Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung sowie zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen ist zulässig, wenn dies nach der Beurteilung der öffentlichen Stelle, die eine solche Befugnis wahrnimmt, erforderlich ist, weil sie ihre Aufgabe sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, erfüllen kann. § 86 Besonders schutzwürdige Daten 1Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung und andere personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die an einem Unterbringungsverfahren beteiligten Stellen für andere Zwecke als die, für welche die Daten erhoben und gespeichert worden sind, nur weiterverarbeiten, wenn 1. die betroffene Person eingewilligt hat, 2. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder 3. eine Lebensgefahr oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht anders abgewendet werden kann. 2Eine Übermittlung an das Gericht oder die berechtigte Person ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für eine Unterbringung nach diesem Gesetz oder für die Vertretung erforderlich ist. § 87 Unterrichtung in besonderen Fällen 1Ist aufgrund der Art und Schwere seiner psychischen Erkrankung anzunehmen, dass der psychisch kranke Mensch sich oder andere durch das Führen eines motorisierten Verkehrsmittels oder durch den Umgang mit Waffen gefährden könnte, kann die Leitung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder die ärztliche Leitung des Krankenhauses, in dem die betroffene Person untergebracht ist, die zuständige öffentliche Stelle über die getroffenen Feststellungen unterrichten. 2Dem betroffenen Menschen ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der Unterrichtung zu äußern. 3Eine Äußerung ist der Unterrichtung beizufügen. § 88 Datenlöschung 1Soweit nicht andere Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, sind die unter dem Namen der betroffenen Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen 1. von der für die Gewährung von Hilfen zuständigen Stelle spätestens zehn Jahre nach der Beendigung der Gewährung von Hilfen, 2. von der für die Untersuchung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 zuständigen Person spätestens zehn Jahre nach der letzten Untersuchung, 3. von der für die Beantragung oder Anordnung einer Unterbringung zuständigen Verwaltungsbehörde spätestens zehn Jahre nach der Beendigung des Unterbringungsverfahrens, sofern die Daten nicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 länger aufbewahrt werden dürfen, 4. von dem Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung spätestens 15 Jahre nach der Beendigung der Unterbringung. 2Ist ein Rechtsstreit anhängig, sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach dessen Beendigung zu löschen. § 89 Auskunfts- und Einsichtsrechte (1) 1Die Gewährung von Auskunft und Einsicht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber der betroffenen Person kann unterbleiben, soweit und solange nach ärztlichem oder psychotherapeutischem Zeugnis erhebliche Gründe entgegenstehen, insbesondere eine Lebensgefahr oder eine Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Nachteile für die betroffene Person. 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.