Sachsen

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20964. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 673 Fsn-Nr.: 250-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

g untergebrachten Patienten oder aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen der Ordnung oder Sicherung oder therapeutischen Gründen, zulässig. § 55 Vollstreckungsplan, Verlegung (1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt regelt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Vollstreckungsplan, in welcher Maßregelvollzugseinrichtung die Patientin oder der Patient unterzubringen ist. (2) Die Entscheidung über die Einweisung oder Verlegung einer Patientin oder eines Patienten in eine andere als nach dem Vollstreckungsplan zuständige Maßregelvollzugseinrichtung trifft das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nach Maßgabe des Vollstreckungsplans sowie nach Anhörung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Unterabschnitt 2 Organisation und Gestaltung der Unterbringung § 56 Religionsausübung § 30 gilt entsprechend. § 57 Persönliches Eigentum (1) Die Patientin oder der Patient hat das Recht, ihre oder seine persönliche Kleidung zu tragen und persönliche Gegenstände im unmittelbaren Besitz zu haben, soweit der Behandlungserfolg nicht gefährdet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder der Allgemeinheit dadurch nicht erheblich gestört ist und die Übersichtlichkeit des Patientenzimmers nicht gefährdet wird. (2) Geld und Wertgegenstände können in Gewahrsam genommen werden, wenn und soweit die Patientin oder der Patient zum Umgang damit nicht in der Lage ist und eine berechtigte Person für diesen Aufgabenbereich nicht vorhanden ist. (3) 1Persönliche Kleidung und persönliche Gegenstände, deren unmittelbarer Besitz der Patientin oder dem Patienten untersagt wurde, sind von der Maßregelvollzugseinrichtung aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich und zumutbar ist. 2Auf Kosten der Patientin oder des Patienten können ausgeschlossene Kleidung und Gegenstände an benannte Personen übergeben oder versendet werden. (4) Die Ingewahrsamnahme von Geld, Wertgegenständen, persönlicher Kleidung und persönlicher Gegenstände, deren Aufbewahrung sowie deren Herausgabe, die spätestens bei Entlassung zu erfolgen hat, sind zu dokumentieren. § 58 Recht auf Besuch (1) Patientinnen und Patienten haben das Recht, im Rahmen einer allgemeinen Besuchsregelung Besuche zu empfangen. (2) Persönlicher Kontakt zu Besuchern soll auch in Form von Videobesuchen ermöglicht werden. (3) 1Besuche können untersagt oder beschränkt werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden. 2Besuche können im Einzelfall darüber hinaus untersagt oder beschränkt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte gesundheitliche Nachteile für die Patientin oder den Patienten als Folge des Besuches befürchten lassen. 3Hierzu zählt auch die Gefährdung der Zielsetzung des Behandlungs- oder Eingliederungsplans. 4Die Untersagung kommt nur in Betracht, wenn eine Beschränkung des Besuches zur Abwendung der befürchteten Nachteile nicht ausreicht. (4) 1Als Maßnahmen der Beschränkung des Besuchs kommen in Betracht: 1. die Durchsuchung der Besucherin oder des Besuchers, 2. das Absuchen der Besucherin oder des Besuchers mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände, 3. die Überwachung und Aufzeichnung des Besuchs, die auch mittels optisch-technischer Einrichtungen zulässig sind, wenn die Patientin oder der Patient und die Besucherin oder der Besucher vor dem Besuch darauf hingewiesen wurden, 4. die Untersagung der Übergabe von Gegenständen an die Patientin oder den Patienten. 2Hinsichtlich der Löschung der mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobenen Aufzeichnungen nach Nummer 3 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes entsprechend. (5) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn seine Fortsetzung die Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden würde oder erhebliche gesundheitliche Nachteile für die Patientin oder den Patienten zu befürchten wären. (6) Die Untersagung, die Beschränkung und der Abbruch eines Besuches sowie die Untersagung der Übergabe von Gegenständen an die Patientin oder den Patienten werden von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt angeordnet. (7) 1Nicht untersagt, überwacht und aufgezeichnet werden dürfen in einer die Patientin oder den Patienten betreffenden Rechtssache Besuche 1. von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, 2. von Verteidigerinnen und Verteidigern, 3. von Notarinnen und Notaren, 4. der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 5. der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten sowie 6. von anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten. 2Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig. 3Die Übergabe dieser Schriftstücke oder Unterlagen an die Patientin oder den Patienten darf nicht untersagt werden. 4Für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern bleiben die §§ 148 und 148a der Strafprozeßordnung unberührt. (8) Nicht untersagt, überwacht und aufgezeichnet werden dürfen Besuche der Mitglieder von Delegationen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter. § 59 Post- und Fernmeldeverkehr, andere Formen der Telekommunikation (1) Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, auf eigene Kosten Postsendungen, insbesondere Briefe und Pakete, abzusenden und zu empfangen sowie Telefongespräche frei zu führen, soweit die Absätze 3 bis 5 nichts anderes bestimmen. (2) 1Nicht beschränkt oder überwacht werden der Schriftwechsel und die Telefongespräche der Patientinnen und Patienten mit 1. Gerichten, 2. Staatsanwaltschaften, 3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, 4. Verteidigerinnen und Verteidigern, 5. Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, 6. Notarinnen und Notaren, 7. den Aufsichtsbehörden, 8. den Besuchskommissionen im Sinne des § 4, 9. den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern im Sinne des § 5, 10. der Bundesbeauftragten oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 11. der oder dem Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten, 12. anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten und 13. Mitgliedern von Delegationen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter. 2Dies gilt auch für den Post- und Fernmeldeverkehr in Ausübung des Petitionsrechts nach Artikel 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 35 der Verfassung des Freistaates Sachsen. 3Satz 1 gilt bei ausländischen Staatsangehörigen auch für den Post- und Fernmeldeverkehr mit den konsularischen und diplomatischen Vertretungen ihres Heimatlandes. 4Die §§ 148 und 148a der Strafprozeßordnung bleiben unberührt. (3) 1Eingehende und ausgehende Postsendungen können unter Berücksichtigung von Absatz 2 von Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung in Anwesenheit der Patientin oder des Patienten auf deren materiellen Inhalt kontrolliert werden. 2Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung ist berechtigt, Anzahl, Gewicht und Größe von Postsendungen festzulegen sowie den Inhalt der an Patientinnen und Patienten versendeten Pakete, insbesondere im Hinblick auf Nahrungs- und Genussmittel, zu beschränken oder auszuschließen. 3Ebenso können Verpackungsformen von Postsendungen vom Empfang oder dem Versand ausgeschlossen werden, wenn deren Kontrolle mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. (4) 1Telefongespräche können unter Berücksichtigung des Absatzes 2 überwacht werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden oder ein gesundheitlicher Nachteil für die Patientin oder den Patienten zu befürchten ist. 2Die Überwachung erfolgt durch das Mithören einer oder eines Bediensteten dieser Einrichtung. 3Vor Gesprächsbeginn ist die Patientin oder der Patient und deren oder dessen Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner hierüber zu unterrichten. (5) 1Liegen Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder der Sicherheit der Allgemeinheit vor, so darf unter Berücksichtigung von Absatz 2 der Schriftwechsel eingesehen und angehalten werden. 2Telefongespräche können unterbrochen werden. 3Angehaltene Schriftstücke sind der Absenderin, dem Absender oder der berechtigten Person unter Angabe der Gründe zurückzugeben. 4Soweit dies unmöglich oder aus anderen Gründen des Satzes 1 untunlich ist, sind sie aufzubewahren und die Gründe hierfür zu dokumentieren. (6) 1Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Aufsichtsbehörde soll die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung der Patientin oder dem Patienten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten für diese Formen der Telekommunikation entsprechend. 3Die Möglichkeit der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 68 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. § 60 Hausordnung (1) 1Jede Maßregelvollzugseinrichtung erlässt eine Hausordnung, die der Fachaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben ist. 2Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten, um ein geordnetes Zusammenleben auf engem Raum und eine sinnvolle Gestaltung der Unterbringung zu ermöglichen. 3Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, die Ausgestaltung der Patientenzimmer, die Einkaufsmöglichkeiten, ein Rauch- und Alkoholverbot, die Besuchszeiten, den Telefonverkehr, die Freizeitgestaltung und den regelmäßigen Aufenthalt im Freien, den Umgang der Patientinnen und Patienten miteinander sowie über den Umgang mit Regelverstößen enthalten. (2) 1Die Hausordnung ist in leicht verständlicher Sprache zu verfassen. 2Die Maßregelvollzugseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hausordnung für jede Patientin und jeden Patienten in einer für sie oder ihn verständlichen Sprache zur Verfügung steht und bekannt gegeben wird. (3) Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der Patientinnen und Patienten nicht weiter als nach diesem Gesetz zulässig eingeschränkt werden. Unterabschnitt 3 Finanzielle Regelungen § 61 Kosten der Unterbringung (1) 1Die Kosten der Unterbringung trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht ein Sozialleistungsträger, die Patientin oder der Patient dazu beizutragen hat. 2Die Erhebung des Kostenbeitrags der stationär untergebrachten Patientinnen und Patienten erfolgt nach Maßgabe von § 138 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes. (2) 1Von Patientinnen und Patienten, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, sich selbst beschäftigen, Vermögen besitzen oder über regelmäßige Einkünfte verfügen, ist für die Dauer der gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung ein Kostenbeitrag zu erheben. 2Die Patientin oder der Patient hat über eigene Einkünfte und eigenes Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Ermittlung des Unterbringungskostenbeitrages erforderlich ist. 3Die Ermittlung und Erhebung der Kostenbeiträge regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. (3) 1Der Kostenbeitrag der nicht bedürftigen Patientin oder des nicht bedürftigen Patienten, die oder der im Rahmen einer Vollzugslockerung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung wohnt, soll sich auf die Kosten von Unterkunft und Verpflegung erstrecken. 2Der Patientin oder dem Patienten muss ein Betrag in der Höhe des monatlichen Regelsatzes nach § 27a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verbleiben. § 62 Krankenversicherungsschutz, Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankheitsfall und Gesundheitsfürsorge (1) 1Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Patientinnen und Patienten können an den Kosten für diese Leistungen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter, sofern hierdurch nicht die Erreichung der Vollzugsziele, insbesondere die Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten, gefährdet würde. (2) 1Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen hinsichtlich anderer Erkrankungen, medizinische Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, die nicht im Zusammenhang mit der Anlasserkrankung stehen, entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Patientinnen und Patienten können an den Kosten für Leistungen nach Satz 1 entsprechend den Regelungen über Zuzahlungen für gesetzlich Krankenversicherte beteiligt werden. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Ansprüche nach Absatz 2 ruhen, solange die Patientinnen und Patienten aufgrund eines freien Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses oder wegen des Bezugs einer gesetzlichen Rente krankenversichert sind. § 63 Finanzielle Leistungen (1) 1Ist die Patientin oder der Patient bedürftig, erhält sie oder er einen Barbetrag sowie eine Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Geldleistung. 2Bedürftigkeit liegt vor, wenn die Patientin oder der Patient ihren oder seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem Einkommen und dem Vermögen, bestreiten kann. 3Die Patientin oder der Patient ist zur Mitwirkung und zu Tatsachenangaben entsprechend den §§ 60, 65 und 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet. (2) Die Höhe des Barbetrags richtet sich nach § 27b Absatz 3 Satz 2 und 3 erster Halbsatz des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die Leistung des Barbetrags und der Bekleidungspauschale erfolgt monatlich zum dritten Werktag auf das Eigengeldkonto der Patientin oder des Patienten gemäß § 66 Absatz 2. (4) 1Über den Barbetrag und die Bekleidungspauschale kann die Patientin oder der Patient frei verfügen, soweit dies nicht im Widerspruch zum Behandlungs- und Eingliederungsplan steht. 2Die Verfügbarkeit über den Barbetrag und die Bekleidungspauschale kann zudem von der ärztlichen Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihrer jeweiligen Vertretung beschränkt werden, soweit der Zweck der Unterbringung oder die Erreichung der Ziele des Maßregelvollzugs gefährdet werden. (5) 1Das Ansparen der monatlichen Bekleidungspauschale ist den Patientinnen und Patienten über einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten zu gestatten. 2Wird der angesparte Betrag nicht innerhalb des vorgenannten Zeitraums verbraucht, verfällt der Anspruch auf den Restbetrag. 3Eine Übertragung auf den Folgemonat kommt nicht in Betracht. 4Patientinnen und Patienten sind sowohl auf die Ansparmöglichkeit als auch auf den Verfall der angesparten Bekleidungspauschale im Zeitpunkt der Aufnahme hinzuweisen, § 51 Absatz 1 gilt entsprechend. (6) Bei einer Verlegung in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung werden der Patientin oder dem Patienten angesparte Geldleistungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgegeben, soweit diese nicht bereits nach Absatz 5 Satz 2 verfallen sind. (7) 1Werden Patientinnen oder Patienten aus der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 67d Absatz 2 oder 4 bis 6 des Strafgesetzbuches entlassen, verfällt der Anspruch auf die bis zum Entlassungszeitpunkt nicht verbrauchte Bekleidungspauschale. 2Patientinnen und Patienten sind auf den Verfall der nicht verbrauchten Bekleidungspauschale im Zeitpunkt der Aufnahme hinzuweisen, § 51 Absatz 1 gilt entsprechend. § 64 Bezüge im Maßregelvollzug (1) Patientinnen und Patienten erhalten für Tätigkeiten, Beschäftigungen und für ihre Teilnahme an Ausbildungs- oder Qualifikationsmaßnahmen oder an arbeitstherapeutischen Maßnahmen folgende Bezüge: 1. ein angemessenes Arbeitsentgelt für geleistete wirtschaftlich verwertbare Arbeit, 2. eine angemessene Ausbildungsbeihilfe für Zeiten der Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Qualifikationsmaßnahme, 3. eine Zuwendung für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen. (2) 1Die Grundsätze über die Höhe der Bezüge und die vergütungsrechtlichen Grundlagen legt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt fest. 2Die Bezüge werden von der Maßregelvollzugseinrichtung anhand der von der Patientin oder dem Patienten ausgeübten Tätigkeit und Beschäftigung sowie der hierfür vorgesehenen Vergütungsstufen im jeweiligen Einzelfall festgesetzt. § 65 Überbrückungsgeld (1) 1Um Patientinnen und Patienten die Wiedereingliederung in allgemeine Lebensverhältnisse nach der aufgrund rechtskräftiger Entscheidung angeordneten Entlassung aus der Unterbringung zu erleichtern, ist ein Überbrückungsgeld aus den während der Unterbringung erhaltenen Bezügen zu bilden. 2Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld im Einzelfall auch für Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, die der Förderung des Behandlungs- oder Therapieziels dienen. (2) Das Überbrückungsgeld wird bis zur Höhe des Betrags gebildet, der nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom Einsatz ausgenommen ist. (3) 1Die Maßregelvollzugseinrichtung führt für die Patientin oder den Patienten ein Überbrückungsgeldkonto. 2Für den Pfändungsschutz des Überbrückungsgeldes gilt § 51 Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. (4) 1Bei einer Entlassung in den Justizvollzug wird das während der Dauer des Maßregelvollzugs angesparte Überbrückungsgeld als Überbrückungsgeld mitgegeben. 2Dies gilt entsprechend bei einer Verlegung aus dem Justizvollzug in den Maßregelvollzug. (5) Das während des Wiedereingliederungsprozesses nicht verwendete Überbrückungsgeld wird der Patientin oder dem Patienten oder der berechtigten Person spätestens im Zeitpunkt der Beendigung der Maßregel ausgezahlt. § 66 Eigengeld (1) Das Eigengeld besteht aus den Geldbeträgen, die die Patientinnen und Patienten in die Maßregelvollzugseinrichtung mitbringen und die sie während der Zeit der Unterbringung erhalten, sowie den Teilen der Bezüge, die nicht als Barbetrag, Überbrückungsgeld oder Unterbringungskostenbeitrag in Anspruch genommen werden. (2) 1Jede Maßregelvollzugseinrichtung führt für die Patientin oder den Patienten ein Eigengeldkonto, auf dem alle in Absatz 1 genannten Geldbeträge und Zahlungen geführt werden. 2Verfügungsberechtigt über das Eigengeldkonto ist die Patientin oder der Patient oder die hierzu berechtigte Person. 3Alle Verfügungen der Patientin oder des Patienten über das Eigengeld bedürfen der Genehmigung der ärztlichen Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihrer jeweiligen Vertretung. 4Diese darf die Genehmigung nur versagen, wenn die Verwendung des Geldes den Erfolg der Behandlung oder Therapie oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden würde. Unterabschnitt 4 Sicherheit und Ordnung § 67 Ärztliche Zwangsmaßnahmen § 29 gilt entsprechend. § 68 Sicherungsmaßnahmen § 34 gilt entsprechend. § 69 Ergänzende Regelungen bei freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen (1) 1Eine Sicherungsmaßnahme nach § 34 ist mit einer freiheitsentziehenden Wirkung für die Patientin oder den Patienten verbunden, wenn die Bewegungsfreiheit der Patientin oder des Patienten innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung derart eingeschränkt wird, dass aufgrund der Dauer oder Intensität eine erhebliche, überwiegende oder vollständige Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit eintritt. 2Es gelten § 34 sowie die nachfolgenden Absätze. (2) Freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angewandt werden, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich sind und ein milderes Mittel nicht in Frage kommt. (3) 1Bei der Anwendung von 1. Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8, bei denen der Patientin oder dem Patient über einen längeren Zeitraum oder stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass (regelmäßig) die Bewegungsfreiheit entzogen werden soll, oder 2. nicht nur kurzfristigen Fixierungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 2Sollen Patientinnen und Patienten Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und 9 unterworfen werden, bedarf es zusätzlich der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gerichts. 3Als längerer Zeitraum im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt grundsätzlich eine Dauer, die 24 Stunden überschreitet. 4Nicht nur kurzfristig ist eine Fixierung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, wenn sie absehbar eine Dauer von 30 Minuten überschreitet. (4) 1Die gerichtliche Genehmigung erfolgt aufgrund eines Antrages der für die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 zuständigen Person. 2Ohne vorherige gerichtliche Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub eine gegenwärtige erhebliche Gefahr verbunden ist. 3Die gerichtliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. 4Ist eine gerichtliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (5) 1Bei der Durchführung von freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8 ist ergänzend zu § 34 Absatz 6 auch das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle zu gewährleisten. 2Bei einer Fixierung ist darüber hinaus grundsätzlich eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen. 3Von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson während einer Fixierung kann im Einzelfall vorübergehend abgesehen werden, wenn ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Patientin oder zum fixierten Patienten besteht und 1. die fixierte Patientin oder der fixierte Patient dies ausdrücklich wünscht und dieser Wunsch medizinisch vertretbar ist oder 2. eine ärztliche, therapeutische oder pflegerische Einschätzung vorliegt, dass hierdurch eine schnellere Beendigung der Fixierung erreicht werden kann. (6) 1Nach Beendigung einer Fixierung ist die Patientin oder der Patient in einer für sie oder ihn verständlichen Weise auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. 2Der Hinweis ist zu dokumentieren. § 70 Videoüberwachung (1) Der Einsatz der Videoüberwachung in Maßregelvollzugseinrichtungen ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verboten. (2) 1Soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung oder zur Gewährleistung der Sicherung der Patientinnen und Patienten erforderlich ist, dürfen mittels offener Videoüberwachung beobachtet werden: 1. das Gelände, das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.