Sachsen

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20964. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 673 Fsn-Nr.: 250-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Sie ist zu versagen, soweit ihr schutzwürdige Interessen anderer Personen entgegenstehen. (2) 1Soweit medizinische Daten betroffen sind, dürfen Auskunft und Einsicht nur von einer Ärztin oder einem Arzt gewährt werden. 2Im Fall des Todes der betroffenen Person gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. (3) Die Mitglieder von Delegationen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter erhalten während des Besuchs in einem Krankenhaus oder einer anerkannten Einrichtung Einsicht in die vorhandenen Akten der betroffenen Person, mit Ausnahme der Therapiegespräche, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. § 90 Datenschutz bei Forschungsvorhaben (1) 1Die mit der Durchführung von Hilfen, Schutzmaßnahmen und Unterbringungen befassten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Pflegewissenschaftlerinnen und Pflegewissenschaftler dürfen unter Beachtung der Schweigepflicht die in diesem Zusammenhang in ihrer Einrichtung anfallenden personenbezogenen Daten für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben speichern und nutzen. 2Soweit es ohne Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens möglich ist, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 3Satz 1 gilt entsprechend für sonstiges wissenschaftliches Personal, soweit es der Geheimhaltungspflicht des § 203 des Strafgesetzbuches unterliegt. (2) Im Übrigen gilt § 12 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes. Unterabschnitt 2 Datenschutz im Maßregelvollzug § 91 Entsprechende Geltung der Regelungen für den Justizvollzug (1) Neben § 4 Absatz 2 und 3 sowie den Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten § 2 Nummer 2 bis 21 und 23, die §§ 3 bis 9, § 10 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2, § 12 mit Ausnahme von Absatz 8 und 10 Nummer 1, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 14 bis 16, 18 bis 21, 23 bis 28, 36 bis 44, 52 bis 63 und 65 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes entsprechend, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist. (2) 1Die Einsichtnahme in Behandlungs- und Krankenakten zum Zweck der Aufsicht darf, soweit hierdurch der Inhalt vertraulicher Therapiegespräche betroffen ist, nur durch folgende, hierzu beauftragte Personen mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Forensik erfolgen: 1. eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der eine Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie erworben hat, 2. eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten, eine Fachpsychotherapeutin oder einen Fachpsychotherapeuten für Erwachsene sowie diesen nach § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b gleichgestellte Personen oder 3. eine Fachpsychologin oder einen Fachpsychologen für Rechtspsychologie. 2Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung hat den Zugang der nach Satz 1 beauftragten Personen zu den Akten und zu den Patientinnen und Patienten sicherzustellen. (3) Vollzuglicher Zweck im Sinne von § 2 Nummer 2 Buchstabe a des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist es, die Patientinnen und Patienten durch die Behandlung so weit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie nicht mehr gefährlich sind und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft möglich ist. (4) Anstelle des vollzuglichen Zwecks im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes tritt im Fall der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung und der Unterbringung nach § 81 der Strafprozeßordnung der jeweils damit verfolgte Zweck. (5) Eine Erhebung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes darf sich auch auf Daten aus Akten anderer gerichtlicher Verfahren beziehen. (6) Eine Übermittlung an öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist für 1. die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über die Betreuung der Patientin oder des Patienten, 2. die Geltendmachung von Ansprüchen der Maßregelvollzugseinrichtung oder zur Abwehr von gegen sie, eine Bedienstete oder einen Bediensteten gerichteten Ansprüchen oder 3. die Festsetzung, Prüfung oder Genehmigung der Kosten des Maßregelvollzuges. (7) Maßregelvollzugseinrichtungen dürfen an allgemein- und berufsbildende Schulen sowie an die für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörden Daten nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes übermitteln, soweit dies für die Durchführung ihrer Maßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und des § 84 notwendig ist. (8) Eine Übermittlung an öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch zulässig, soweit dies unbedingt erforderlich ist für 1. die Erstellung von Gutachten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßregelvollzug, 2. Entscheidungen über Vollzugslockerungen oder 3. die Erreichung der in Absatz 6 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke. (9) Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 6 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch an Einrichtungen zulässig, in die die Patientin oder der Patient im Rahmen des Maßregelvollzuges zur Weiterbehandlung verlegt werden soll oder verlegt worden ist, soweit dies unbedingt erforderlich ist. (10) 1Die personenbezogenen Daten nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes sowie Zeitpunkt und Zeitdauer des Besuches darf die Maßregelvollzugseinrichtung bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Verteidigerinnen, Verteidiger, Notarinnen oder Notare in einer die Patientin oder den Patienten betreffenden Rechtssache sind, in der Behandlungs- oder Krankenakte speichern. 2Diese Daten sind nach den Vorschriften zu löschen, die für die Löschung von personenbezogenen Daten der Patientin oder den Patienten zuordenbaren Dritten gelten. (11) Eine Kenntlichmachung nach § 44 Absatz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes darf auch erfolgen, soweit dies aus Therapiegründen erforderlich ist. (12) Abweichend von § 59 Absatz 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes sind die personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten nach 30 Jahren und die personenbezogenen Daten von ihnen zuordenbaren Dritten nach fünf Jahren nach der Entlassung oder der Verlegung der Patientin oder des Patienten zu löschen oder so zu anonymisieren, dass die Daten nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. (13) Abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes beträgt die Frist 30 Jahre. (14) Für die entsprechende Anwendung der in den Absätzen 1 bis 13 genannten Vorschriften des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes treten anstelle 1. der Justizvollzugsbehörden die Maßregelvollzugseinrichtungen und das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, 2. der Gefangenen die Patientinnen und Patienten, die im Vollzug der Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 in einer Maßregelvollzugseinrichtung untergebracht sind, 3. der Anstalt die Maßregelvollzugseinrichtung, 4. der Gefangenenbuchungsnummer die Patientenidentifikationsnummer, 5. des Vollzugs der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes der Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung, 6. der Gefangenenpersonalakte die Patientenakte, 7. der Gesundheits- und Therapieakte die Behandlungs- und Krankenakte, 8. des Staatsministeriums der Justiz das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, 9. des Justizvollzugs der Maßregelvollzug. § 92 Übermittlung an die Maßregelvollzugseinrichtung Personen nach § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches sowie Gerichte und Behörden sind befugt, der Maßregelvollzugseinrichtung Strafurteile, staatsanwaltschaftliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der Patientin oder des Patienten zu übermitteln, soweit dies im Rahmen des Maßregelvollzuges erforderlich ist, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen. § 93 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. unbefugt von diesem Unterabschnitt geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet, 2. die Übermittlung personenbezogener Daten, die durch diesen Unterabschnitt geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 3. nach einer Verpflichtung gemäß § 91 Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 6 Satz 2 und 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes das Datengeheimnis gemäß § 6 Satz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes verletzt oder nach einer Verpflichtung gemäß § 91 Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes das Datengeheimnis verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist, 4. entgegen § 91 Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 65 Nummer 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 35 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten einer Maßregelvollzugsbehörde wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benachteiligt, 5. als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter einer Maßregelvollzugsbehörde ihre oder seine Verschwiegenheitspflicht nach § 91 Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 65 Nummer 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 35 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist, 6. personenbezogene Daten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes für einen anderen Zweck verarbeitet, 7. eine Auskunft nach § 91 Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und § 56 Satz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 8. entgegen § 91 Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 65 Nummer 5 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten den Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt, 9. entgegen § 91 Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 65 Nummer 5 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 10. bei der Datenverarbeitung im Auftrag als Auftragsverarbeiter oder als eine dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person gegen eine Weisung des Verantwortlichen gemäß § 91 Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 5 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Der oder die Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 94 Strafvorschriften (1) Wer eine der in § 93 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder andere zu bereichern oder andere zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 95 Einschränkungen von Grundrechten Eingeschränkt werden können durch Maßnahmen nach diesem Gesetz das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen), das Elternrecht und die Familieneinheit (Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 22 Absatz 4 der Verfassung des Freistaates Sachsen), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen). § 96 Übergangsvorschrift zur Psychiatrieberichterstattung (1) Für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zum Zweck der Psychiatrieberichterstattung gemäß § 8a des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, erhobenen Daten nach § 8b des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes finden die §§ 8e, 8f und 8h des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes weiter Anwendung. (2) Für die Nutzung der Psychiatrieberichterstattung findet § 8g des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes weiter Anwendung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.