Sachsen

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20964. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 673 Fsn-Nr.: 250-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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ume sowie Flur-, Hof- und Gartenbereiche. 2Die Videoüberwachung in diesen Bereichen kann auch erfolgen, wenn untergebrachte Personen sowie Besucherinnen und Besucher unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen. 3Der Einsatz von Videoüberwachung ist erkennbar zu machen. (3) Die Anordnung einer zeitweisen Videoüberwachung einer nicht fixierten untergebrachten Person ist zulässig, wenn 1. sich diese in einem für die vorübergehende Unterbringung und zur Beobachtung geeigneten Raum außerhalb von Patientenzimmern, insbesondere in einem Kriseninterventionsraum, befindet, 2. sie zuvor von einer Ärztin oder einem Arzt persönlich untersucht und in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise über die verfügbaren und im Rahmen ihrer Behandlung angezeigten Möglichkeiten der Beobachtung sowie über ihre Auswirkungen auf den Behandlungsverlauf aufgeklärt wurde, 3. von ihr keine erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung vorliegt, wobei die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend gelten, und 4. die Videoüberwachung nach fachlicher Abwägung anstelle einer persönlichen Betreuung aus medizinischen Gründen ärztlich vertretbar ist. (4) 1Soll eine Videoüberwachung in einem zur Beobachtung geeigneten Raum abweichend von Absatz 3 Nummer 3 gegen den wirksam erklärten oder natürlichen Willen der untergebrachten Person dennoch durchgeführt werden, ist dies in Ausnahmefällen zulässig, wenn kein weniger einschneidendes Mittel vorhanden ist, um eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben der untergebrachten Person abzuwenden. 2Die Vorschriften für die vorübergehende Unterbringung im Kriseninterventionsraum müssen erfüllt sein. (5) 1Die Videoüberwachung nach den Absätzen 3 und 4 ist von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt anzuordnen. 2Die Anordnung gilt für eine Höchstdauer von 12 Stunden. 3Eine Verlängerung der Videoüberwachung über einen Zeitraum von 12 Stunden hinaus ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 oder Absatz 4 weiterhin erfüllt sind. 4Entfallen die Gründe, die zu der Anordnung geführt haben, muss diese unverzüglich zurückgenommen werden. 5Die untergebrachte Person ist im Verlauf der Videoüberwachung auf ihr Verlangen unverzüglich, darüber hinaus regelmäßig in angemessenen, mit der Anordnung nach Satz 1 festzulegenden zeitlichen Mindestabständen, von einer oder einem zur Betreuung geeigneten Beschäftigten persönlich aufzusuchen. 6Der Monitor, auf den das durch die Videoüberwachung erhobene Signal übertragen wird, ist ohne Unterbrechung von den geeigneten Beschäftigten zu beobachten. 7Beginn, Dauer und Ende der Videoüberwachung, die Gründe für ihre Anordnung, die Aufklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und die Art der Maßnahmen nach Satz 5 sind zu dokumentieren. (6) 1Bei Beginn und im Verlauf der Videoüberwachung nach den Absätzen 2 bis 4 ist sicherzustellen, dass 1. die Monitore zur Beobachtung ausschließlich von den dazu berechtigten Personen eingesehen werden können und 2. die Intimsphäre der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten gewahrt ist, insbesondere durch das Verpixeln oder Aussparen des Sanitärbereichs von der Videoüberwachung. 2Die Aufzeichnung und Speicherung der Videoüberwachung ist zulässig. 3Hinsichtlich der Löschung gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, entsprechend. § 38 Unmittelbarer Zwang (1) Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen durch Beschäftigte des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber der untergebrachten Person durchgesetzt werden, wenn der damit verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. (2) 1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. 2Die Ankündigung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwenden. (3) 1Eine Nachbesprechung der Anwendung unmittelbaren Zwangs soll mit der untergebrachten Person erfolgen, sobald es ihr Gesundheitszustand zulässt. 2Die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Nachbesprechung sind zu dokumentieren. (4) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt. § 39 Belastende Vollzugsmaßnahmen (1) Belastende Vollzugsmaßnahmen sind alle nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen gegenüber einer untergebrachten Person, die angeordnet werden. (2) 1Eine belastende Vollzugmaßnahme ist von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt anzuordnen, wenn nicht etwas anderes in diesem Gesetz bestimmt ist. 2Belastende Vollzugsmaßnahmen sind von der anordnenden Person zu dokumentieren. § 40 Offene Gestaltung der Unterbringung, Belastungserprobung (1) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit gelockert und weitestgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dies zulassen. (2) Zur Belastungserprobung kann stundenweiser Ausgang mit oder ohne Aufsicht einer oder eines Beschäftigten des Krankenhauses gewährt werden. (3) 1Die untergebrachte Person kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer jeweiligen Vertretung sowie der Leitung der anerkannten Einrichtung bis zu einer Dauer von jeweils zwei Wochen zur Belastungserprobung beurlaubt werden. 2Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für den Zweck der Unterbringung erforderlich ist. 3Es kann insbesondere die Auflage erteilt werden, ärztliche Anweisungen zu befolgen. 4Die Beurlaubung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde, der berechtigten Person sowie den Angehörigen und Vertrauenspersonen vorab mitzuteilen. (4) 1Die Belastungserprobung kann widerrufen, eingeschränkt, nur unter Aufsicht gewährt oder mit Absprachen verbunden werden, insbesondere wenn sich der gesundheitliche Zustand der untergebrachten Person verschlechtert, Auflagen nicht befolgt werden oder dies im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit erforderlich ist. 2Die Entscheidungen sind möglichst im Einvernehmen mit der untergebrachten Person zu treffen. § 41 Aussetzung des Vollzugs, Entlassung (1) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung oder die Leitung der anerkannten Einrichtung haben unverzüglich das Gericht und die Verwaltungsbehörde zu verständigen, wenn nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr vorliegen. (2) 1Hat das zuständige Gericht die Aussetzung des Vollzuges der Unterbringung mit Auflagen angeordnet, obliegt deren Überwachung der Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet die untergebrachte Person ihren Aufenthalt hat. 2§ 22 gilt entsprechend. 3Die Hilfen nach Abschnitt 2 werden mit dem Ziel einer Wiederherstellung der Gesundheit der untergebrachten Person und ihrer sozialen Eingliederung gewährt. (3) 1Ist die Aussetzung der Unterbringung mit der Auflage verbunden, dass sich die untergebrachte Person in ärztliche Behandlung begibt, hat sie oder die Person, der die Sorge für sie obliegt, der Verwaltungsbehörde und dem Gericht unverzüglich die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt mitzuteilen. 2Diese informieren die Verwaltungsbehörde und das Gericht, wenn die Behandlung gegen ärztlichen Rat abgebrochen wurde. (4) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung oder die Leitung der anerkannten Einrichtung muss die untergebrachte Person unverzüglich entlassen, wenn 1. das zuständige Gericht die Aussetzung des Vollzuges angeordnet oder die von ihm angeordnete Unterbringung aufgehoben hat, 2. der gerichtlich angeordnete Zeitraum der Unterbringung beendet ist, ohne dass das zuständige Gericht zuvor die Verlängerung der Unterbringung angeordnet hat. § 42 Freiwilliger Aufenthalt Bleibt die Person aufgrund einer Einwilligung ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbringung weiter in dem Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung, ist dies dem Gericht, der Verwaltungsbehörde, der Betreuerin oder dem Betreuer, der Bevollmächtigten oder dem Bevollmächtigten und, soweit die Person damit einverstanden ist, den Angehörigen und Vertrauenspersonen mitzuteilen. § 43 Kosten der Unterbringung (1) 1Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung hat die untergebrachte Person zu tragen. 2Die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Unterbringung beginnt mit Beendigung der Unterbringung. 3Auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtungen Dritter, vor allem einer unterhaltspflichtigen Person oder eines Sozialleistungsträgers, bleiben unberührt. (2) 1Wird eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine Unterbringung nach diesem Gesetz angeordnet wurde, aufgehoben, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorlagen, trägt der Freistaat Sachsen die Kosten der Unterbringung. 2Dies gilt nur soweit, wie die untergebrachte Person keinen Anspruch gegen einen Sozialleistungsträger, insbesondere eine Krankenversicherung, oder aufgrund beihilferechtlicher Regelungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen hat. (3) 1Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung angeordnet, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen, trägt sie die Kosten der Unterbringung. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen übernimmt die Unterbringungskosten, soweit und solange sie die untergebrachte Person oder andere nicht unmittelbar tragen. 2Er kann von der untergebrachten Person oder anderen Verpflichteten den Ersatz der Kosten verlangen, deren Aufbringung zuzumuten wäre, wenn die Person Hilfen zur Gesundheit im Sinne des Fünften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhielte. 3Die Vorschriften des Ersten, Zehnten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 4Die Unterbringungskosten, die dem Kommunalen Sozialverband Sachsen nicht ersetzt oder erstattet werden, trägt der Freistaat Sachsen. § 44 Kosten des Verfahrens Verwaltungsbehörden und Polizeivollzugsdienst erheben für ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz keine Kosten. § 45 Dokumentations- und Meldepflichten (1) Die Krankenhäuser und anerkannten Einrichtungen, die die Unterbringung nach diesem Gesetz vollziehen, führen eine Patientenakte entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenakte und dokumentieren zudem die belastenden Vollzugsmaßnahmen. (2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vergangene Jahr zu melden: 1. Unterbringungen nach den §§ 18 und 21, 2. sofortige vorläufige Unterbringungen nach § 23, 3. fürsorgliche Aufnahmen und Zurückhaltungen nach § 25, 4. ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 29, 5. freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 34 und 35, 6. soziodemografische Daten, insbesondere zu Alter und Geschlecht, 7. die Anzahl der Suizide von Patientinnen und Patienten. (3) Die anerkannten Einrichtungen sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vergangene Jahr zu melden: 1. Unterbringungen nach den §§ 18 und 21, 2. sofortige vorläufige Unterbringungen nach § 23, 3. freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 34 und 35, 4. soziodemografische Daten, insbesondere zu Alter und Geschlecht, 5. die Anzahl der Suizide der untergebrachten Personen. (4) Näheres über Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung und das Verfahren bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. § 46 Fachaufsicht (1) Die Verwaltungsbehörden üben ihre Aufgaben nach diesem Abschnitt als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung aus. (2) Soweit die Krankenhausträger oder Träger der anerkannten Einrichtungen eine Unterbringung nach diesem Gesetz vollziehen, unterstehen sie der Fachaufsicht. (3) 1Die Aufsicht führt die Landesdirektion Sachsen. 2Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. (4) Die oberste Fachaufsichtsbehörde kann die Befugnisse der Aufsichtsbehörde selbst ausüben, 1. wenn Gefahr in Verzug ist oder 2. wenn die Aufsichtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Folge geleistet hat. (5) 1Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich insbesondere unterrichten lassen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke nehmen, Weisungen erteilen, soweit es nicht eine therapeutische Entscheidung betrifft, und die Räumlichkeiten des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung aufsuchen. 3Von dem Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist der konkrete Inhalt vertraulicher Therapiegespräche. 4Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten des Krankenhaus- oder Einrichtungsträgers selbst tätig werden oder Dritte beauftragen, wenn der Träger einer Weisung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt. Abschnitt 4 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung Unterabschnitt 1 Grundsätze § 47 Vollzug der Maßregeln (1) 1Die Maßnahmen nach § 1 Nummer 3 werden in einer Maßregelvollzugseinrichtung durchgeführt. 2Der Vollzug der Maßnahmen gemäß § 1 Nummer 3 für Patientinnen und Patienten, die Jugendliche oder Heranwachsende nach § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind, erfolgt in spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtungen. (2) 1Mit der Durchführung von Aufgaben des Vollzugs der Maßnahmen nach § 1 Nummer 3 kann der Freistaat Sachsen kommunale Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts beauftragen. 2§ 3 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 160), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. § 48 Organisation des Maßregelvollzugs (1) 1Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung obliegt der Chefärztin oder dem Chefarzt. 2Sie oder er ist Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, möglichst mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie. 3Die ärztliche Leitung einer spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtung obliegt einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. 4Bedienstete beider Einrichtungen müssen über die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung verfügen. (2) 1Die Maßregelvollzugseinrichtungen sind so auszustatten und zu gliedern, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung und Therapie der Patientinnen und Patienten ermöglicht, deren Eingliederung gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet wird. 2Zusätzlich haben spezialisierte Maßregelvollzugseinrichtungen alterstypische Aufgaben, wie die Erziehung, Bildung und Ausbildung der Patientinnen und Patienten, wahrzunehmen. 3Dabei sind deren Alter und deren Entwicklungsstand zu berücksichtigen. (3) Das Leben in den Maßregelvollzugseinrichtungen soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden, soweit es ohne Beeinträchtigungen des Zwecks der Unterbringung möglich ist. § 49 Aufgaben und Ziele des Maßregelvollzugs (1) Der Maßregelvollzug hat die Aufgabe, durch eine gesicherte Unterbringung der Patientinnen und Patienten sowie deren Behandlung und Therapie die Gesellschaft vor weiteren Straftaten zu schützen. (2) Ziel der Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung ist es, die betroffenen Patientinnen und Patienten 1. soweit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand soweit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellen, und sie zu befähigen, verantwortungsbewusst am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, 2. von ihrem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. (3) Zur Erreichung dieser Ziele ist die familiäre, soziale und berufliche Eingliederung der Patientinnen und Patienten zu fördern. § 50 Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (1) 1Während des Maßregelvollzugs unterliegen die Patientinnen und Patienten nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer grundrechtlich garantierten Freiheiten. 2Diese müssen im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtungen verhältnismäßig sein oder sich aus den Anforderungen an ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung ergeben. 3Im Übrigen bleiben gerichtlich angeordnete Beschränkungen unberührt. (2) 1Die Persönlichkeit der Patientinnen und Patienten ist zu achten. 2Während des Maßregelvollzugs und aller Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist insbesondere auf das Alter, das Geschlecht, die geschlechtliche Identität, den Gesundheitszustand, die Religion und die Lebensumstände der Patientinnen und Patienten Rücksicht zu nehmen. (3) 1Den Patientinnen und Patienten ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen. 2Dies gilt nicht, wenn die Patientin oder der Patient einer Sicherungsmaßnahme nach § 68 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, 8 oder 9 unterworfen ist. (4) 1Die Patientinnen und Patienten wirken an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 49 Absatz 2 und an der Gestaltung des Vollzugs der Maßregel mit. 2Hierfür ist ihre Bereitschaft und ihr Verantwortungsbewusstsein zu wecken und zu fördern. § 51 Aufnahme (1) 1Patientinnen und Patienten sind bei ihrer Aufnahme unverzüglich von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt in einer ihnen verständlichen Weise über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung zu unterrichten. 2Zu unterrichten ist auch über die Organisation und Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung einschließlich der geltenden Hausordnung. 3Erlaubt der Gesundheitszustand oder ein fehlendes Sprachverständnis der Patientin oder des Patienten diese Unterrichtung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme, so ist sie nachzuholen, sobald dies möglich ist. 4Berechtigten Personen der Patientinnen und Patienten ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Unterrichtung zu geben. 5Die Unterrichtung ist zu dokumentieren. (2) 1Patientinnen und Patienten sind unverzüglich nach der Aufnahme ärztlich zu untersuchen (Aufnahmeuntersuchung). 2Sie haben die Aufnahmeuntersuchung zu dulden. (3) Für jede Patientin und jeden Patienten ist eine Patientenakte entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenakte zu führen, in der auch die belastenden Vollzugsmaßnahmen zu dokumentieren sind. § 52 Anspruch auf Behandlung (1) 1Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf die notwendige medizinische Behandlung, insbesondere der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung). 2Sie schließt die erforderlichen Untersuchungen sowie psychotherapeutische, sozialtherapeutische, heilpädagogische, pflegerische und beschäftigungs- sowie arbeitstherapeutische Maßnahmen ein. 3Zur Behandlung und Therapie gehören auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Patientinnen und Patienten nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. 4Behandlung und Therapie erfolgen nach einem Behandlungs- und Eingliederungsplan nach § 53. (2) 1Die Behandlung bedarf der Einwilligung der Patientin oder des Patienten oder einer hierzu berechtigten Person. 2Dies gilt nicht, soweit § 29 zur Anwendung kommt. 3Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Einwilligung berechtigter Personen bleiben unberührt. (3) 1Die Patientinnen und Patienten oder die berechtigten Personen sind in verständlicher Weise über die erforderlichen diagnostischen Verfahren und die Behandlung sowie die damit verbundenen Risiken umfassend und angemessen aufzuklären. 2Die Aufklärung der Patientinnen und Patienten erfolgt, sobald ihr Gesundheitszustand dies zulässt. 3Die Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuches zur Aufklärung der Patientinnen, Patienten und berechtigten Personen sind entsprechend anzuwenden. § 53 Behandlungs- und Eingliederungsplan (1) 1Auf der Grundlage der insbesondere aus der Aufnahmeuntersuchung gewonnenen Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Alters, des Entwicklungsstandes sowie der Lebensverhältnisse der Patientin oder des Patienten ist ein Behandlungs- und Eingliederungsplan bis zum ersten gerichtlichen Prüfungstermin nach § 67e des Strafgesetzbuches aufzustellen. 2Maßnahmen, die der Patientin oder dem Patienten nach der Entlassung das Führen und Gestalten eines eigenverantwortlichen Lebens ermöglichen, sind ebenso aufzunehmen. 3Der Behandlungs- und Eingliederungsplan enthält insbesondere Angaben über 1. die ärztliche, medizinische, psychiatrische, psychotherapeutische, pflegerische, soziotherapeutische und heilpädagogische Behandlung, 2. ergo- und arbeitstherapeutische Angebote, 3. die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und an Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Umschulung einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen, 4. Möglichkeiten der Aufnahme oder Fortsetzung eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses, welches Fähigkeiten und Fertigkeiten der Patientin oder des Patienten entspricht und diese fördern kann, 5. die Einbeziehung von der Patientin oder dem Patienten nahestehenden Personen in Behandlungen und Therapien zur Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten, 6. sozialunterstützende Maßnahmen, 7. Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenzen, 8. Angebote zur Freizeitgestaltung und Sportangebote sowie 9. Maßnahmen im Rahmen von Vollzugslockerungen und der Entlassungsvorbereitung. (2) 1Schulpflichtigen Patientinnen und Patienten wird allgemein- oder berufsbildender Unterricht in der spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtung ermöglicht, soweit dies die räumlichen und organisatorischen Verhältnisse der Maßregelvollzugseinrichtung zulassen. 2Den Patientinnen und Patienten werden altersgerechte Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten angeboten; sie erhalten entwicklungsfördernde Hilfestellungen. (3) Der Behandlungs- und Eingliederungsplan ist regelmäßig zu überprüfen und dem Krankheits-, Behandlungs- und Therapieverlauf sowie der sozialen Entwicklung der Patientin oder des Patienten anzupassen. (4) 1Der Behandlungs- und Eingliederungsplan und spätere Änderungen sind mit der Patientin oder dem Patienten und der berechtigten Person zu erörtern und diesen auszuhändigen. 2Angehörige oder nahestehende Personen können auf Wunsch der Patientin oder des Patienten einbezogen werden. § 54 Einstweilig untergebrachte Patientinnen und Patienten (1) Für einstweilig untergebrachte Patientinnen und Patienten nach § 126a der Strafprozeßordnung gilt § 52 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Behandlungs- und Eingliederungsplan nicht zu erstellen ist. (2) 1Einstweilig untergebrachte Patientinnen und Patienten dürfen nicht mit anderen untergebrachten Patientinnen und Patienten in demselben Patientenzimmer untergebracht werden. 2Eine solche Unterbringung ist nur mit Zustimmung der einstweilig untergebrachten Patientin oder des einstweili

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.