Sachsen

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20964. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 673 Fsn-Nr.: 250-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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erson hinzuzuziehen, auf Wunsch der Patientin oder des Patienten auch eine Angehörige, ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson. (6) 1Die Patientin oder der Patient ist vor der Entlassung in verständlicher Weise auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Behandlungsvereinbarung mit dem Krankenhaus hinzuweisen. 2Die Behandlungsvereinbarung hat auch die Wünsche der Patientin oder des Patienten bei Behandlungen gegen den natürlichen Willen und Sicherungsmaßnahmen zu enthalten, wenn die Patientin oder der Patient die Aufnahme wünscht. (7) 1Ist eine Person in einer anerkannten Einrichtung untergebracht, hat sie ebenfalls Anspruch auf medizinische Behandlung, soweit sie erforderlich ist. 2Ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie sonstige Leistungserbringer von Krankenbehandlungen sind beizuziehen. 3Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. § 29 Ärztliche Zwangsmaßnahmen (1) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme liegt vor, wenn die Behandlung oder die Maßnahmen nach dieser Vorschrift gegen den Willen der Patientin oder des Patienten erfolgt. (2) 1Eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegen den Willen einer einwilligungsfähigen Person ist unzulässig. 2Der im einwilligungsfähigen Zustand erklärte Wille der Ablehnung der Behandlung ist zu beachten. 3Es gelten die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend. 4Die Voraussetzungen der Einwilligungsfähigkeit liegen vor, wenn die Patientin oder der Patient auf der Grundlage der ärztlichen Aufklärung 1. den Grund, die Bedeutung und die Tragweite der ärztlichen Maßnahme erkennen und verstehen kann sowie 2. sich darüber ein eigenes Urteil bilden und nach dieser Einsicht handeln kann. 5Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Einwilligungsfähigkeit der Patientin oder des Patienten fehlt, hat deren Prüfung und Beurteilung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder einer Ärztin oder einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie zu erfolgen. 6Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. (3) Lehnt die Patientin oder der Patient die Behandlung aus natürlichem Willen ab und ist sie oder er nicht einwilligungsfähig oder hat sie oder er keine wirksame Erklärung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und 3 abgegeben, ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme abweichend von Absatz 2 Satz 1 zulässig, wenn 1. die Behandlung der Anlasserkrankung a) im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 geboten ist, um die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung insoweit wiederherzustellen, dass der Patientin oder dem Patienten nach der Entlassung ein möglichst eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft möglich ist, wenn ohne die Behandlung eine langfristige Unterbringung zu erwarten ist, b) oder die Behandlung einer anderen Erkrankung, die auf Grund der Anlasserkrankung verweigert wird, dazu dient, eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Patientin oder des Patienten abzuwenden, oder c) geboten ist, um eine von der Patientin oder dem Patienten ausgehende konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in dem Krankenhaus abzuwenden, 2. die Behandlung hinsichtlich des Behandlungsgrundes Erfolg verspricht, 3. andere für die Patientin oder den Patienten unter Berücksichtigung des natürlichen Willens weniger belastende Behandlungen oder andere Maßnahmen nicht hinreichend erfolgversprechend sind, 4. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die mit ihr einhergehende Beeinträchtigung und den möglichen Schaden bei Nichtbehandlung deutlich überwiegt, 5. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, die Patientin oder den Patienten von der Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung zu überzeugen sowie 6. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt wird und die gebotene medizinische Versorgung der Patientin oder des Patienten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. (4) Eine Behandlung nach Absatz 3 setzt voraus, dass 1. die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung die Entscheidung über die Behandlung trifft und die Genehmigung beim zuständigen Gericht beantragt, 2. die Patientin oder der Patient über die Behandlung und ihre beabsichtigten Wirkungen sowie Nebenwirkungen in einer verständlichen Weise von einer Fachärztin oder einem Facharzt möglichst umfassend aufgeklärt worden ist, 3. bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten von der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung vor Antragstellung des Krankenhauses angehört wurden, 4. eine Fachärztin oder ein Facharzt der Patientin oder dem Patienten und der berechtigten Person die Behandlung ankündigt sowie eine Kopie des Antrages nach Nummer 1 aushändigt und 5. bei Volljährigen das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht die Behandlung genehmigt. (5) 1Besteht die unmittelbare erhebliche Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung für das Leben oder die Gesundheit der Patientin oder des Patienten, kann die Behandlung begonnen werden, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 vorliegen. 2Die Anordnung kann von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt getroffen werden, wenn die ärztliche Leitung oder ihre jeweilige Vertretung nicht unmittelbar erreichbar ist. 3Die Aufklärung nach Absatz 4 Nummer 2, bei Minderjährigen die Anhörung der Sorgeberechtigten nach Absatz 4 Nummer 3 und die gerichtliche Genehmigung nach Absatz 4 Nummer 5 sind unverzüglich nachzuholen. 4Abweichend von Absatz 4 Nummer 2 und 3 können Aufklärung und Anhörung auch durch die diensthabende Ärztin oder den diensthabenden Arzt erfolgen. (6) 1Eine zwangsweise medikamentöse Beruhigung, die aus therapeutischen Gründen erforderlich ist, ist unter den Voraussetzungen von Absatz 2 bis 4 sowie Absatz 8 und 9 zulässig. 2Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 Satz 1 ist eine Notfallmedikation zulässig. 3Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) 1Eine Ernährung gegen den natürlichen Willen der Patientin oder des Patienten ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Patientin oder des Patienten abzuwenden. 2Sofern die Ernährung mit invasiven Maßnahmen verbunden ist, gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 8 und 9 entsprechend. (8) Alle ärztlichen Zwangsmaßnahmen dürfen nur unter unmittelbarer Leitung und Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden. (9) 1Die ärztlichen Zwangsmaßnahmen sind zu dokumentieren einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung. 2Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat eine zu dokumentierende Nachbesprechung abzuhalten, sobald es der Gesundheitszustand zulässt. § 30 Religionsausübung (1) 1Den untergebrachten Personen darf die religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten. 3Sie haben das Recht, innerhalb des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen und ihren Glauben nach den Regeln ihrer Religionsgemeinschaft auszuüben. (2) 1Aus zwingenden Gründen der Behandlung sowie aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in dem Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung kann in die Freiheit der Religionsausübung eingegriffen werden. 2Die für die jeweilige Religionsgemeinschaft zuständige Seelsorgerin oder der dafür zuständige Seelsorger soll nach Möglichkeit vorher gehört werden. (3) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 31 Persönliches Eigentum (1) 1Die untergebrachten Personen haben das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen und persönliche Gegenstände in ihrem unmittelbaren Besitz zu haben, soweit die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der Allgemeinheit dadurch nicht erheblich gestört wird. 2Geld und Wertgegenstände können in Gewahrsam genommen werden, wenn und soweit die untergebrachten Personen zum Umgang damit nicht in der Lage sind und eine berechtigte Person für diesen Aufgabenbereich nicht vorhanden ist. (2) Die Ingewahrsamnahme von Geld, Wertgegenständen, persönlicher Kleidung und persönlicher Gegenstände, deren Aufbewahrung sowie deren Herausgabe, die spätestens bei Entlassung zu erfolgen hat, sind zu dokumentieren. § 32 Recht auf Besuch (1) Die untergebrachten Personen haben das Recht, im Rahmen einer allgemeinen Besuchsregelung Besuch zu empfangen. (2) Persönlicher Kontakt zu Besuchern soll auch in Form von Videobesuchen ermöglicht werden. (3) 1Besuch kann untersagt oder beschränkt werden, wenn er die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährdet. 2Er kann im Einzelfall darüber hinaus untersagt oder beschränkt werden, wenn gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten sind. 3Hierzu zählt auch die Gefährdung des Behandlungsziels. 4Die Untersagung kommt nur in Betracht, wenn eine Beschränkung des Besuches zur Abwendung der befürchteten Nachteile nicht ausreicht. 5Die Untersagung des Besuches ist von der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung anzuordnen. 6Im Übrigen gilt für Besuchsbeschränkungen § 39. (4) Als Maßnahmen der Beschränkung des Besuchs kommen in Betracht: 1. die Durchsuchung der Besucherin oder des Besuchers, 2. das Absuchen der Besucherin oder des Besuchers mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände, 3. die persönliche Anwesenheit einer oder eines Beschäftigten des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung während des Besuchs, wenn die untergebrachte Person und die Besucherin oder der Besucher vor dem Besuch darauf hingewiesen wurden, 4. die Untersagung der Übergabe von Gegenständen an die Patientin oder den Patienten. (5) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn seine Fortsetzung die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden würde oder erhebliche gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten wären. (6) 1Nicht untersagt, überwacht und aufgezeichnet werden dürfen in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache Besuche 1. von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, 2. von Verteidigerinnen und Verteidigern, 3. von Notarinnen und Notaren, 4. der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 5. der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten sowie 6. von anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten. 2Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig. 3Die Übergabe dieser Schriftstücke oder Unterlagen an die untergebrachte Person darf nicht untersagt werden. 4Für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern bleiben die §§ 148 und 148a der Strafprozeßordnung unberührt. (7) Nicht untersagt, überwacht und aufgezeichnet werden dürfen Besuche der Mitglieder von Delegationen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter. § 33 Post- und Fernmeldeverkehr, digitale Kommunikation (1) Die untergebrachten Personen haben das Recht, unbeschränkt Postsendungen, insbesondere Briefe und Pakete, abzusenden und zu empfangen sowie Telefongespräche frei zu führen, soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen. (2) 1Nicht beschränkt oder überwacht werden der Schriftwechsel und die Telefongespräche der untergebrachten Personen mit 1. Gerichten, 2. Staatsanwaltschaften, 3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, 4. Verteidigerinnen und Verteidigern, 5. Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, 6. Notarinnen und Notaren, 7. den Aufsichtsbehörden, 8. den Besuchskommissionen im Sinne des § 4, 9. den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern im Sinne des § 5, 10. der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 11. der oder dem Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten, 12. anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten sowie 13. Mitgliedern von Delegationen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter. 2Dies gilt auch für den Post- und Fernmeldeverkehr in Ausübung des Petitionsrechts nach Artikel 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 35 der Verfassung des Freistaates Sachsen. 3Satz 1 gilt bei ausländischen Staatsangehörigen auch für den Post- und Fernmeldeverkehr mit den konsularischen und diplomatischen Vertretungen ihres Heimatlandes. 4Die §§ 148 und 148a der Strafprozeßordnung bleiben unberührt. (3) 1Eingehende Postsendungen können unter Berücksichtigung von Absatz 2 von Beschäftigten des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung in Anwesenheit der untergebrachten Person auf deren materiellen Inhalt kontrolliert werden. 2Telefongespräche können unter Berücksichtigung des Absatzes 2 überwacht werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden oder ein gesundheitlicher Nachteil für die untergebrachte Person zu befürchten ist. 3Telefongespräche können mit vorheriger Unterrichtung der untergebrachten Person und des telefonischen Gesprächspartners dadurch überwacht werden, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mithört. (4) 1Liegen Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung oder der Sicherheit der Allgemeinheit vor, so darf unter Berücksichtigung von Absatz 2 der Schriftwechsel eingesehen und angehalten werden. 2Telefongespräche können unterbrochen werden. 3Angehaltene Schriftstücke sind der Absenderin, dem Absender oder der berechtigten Person unter Angabe der Gründe zurückzugeben. 4Soweit dies unmöglich oder aus anderen Gründen des Satzes 1 untunlich ist, sind sie aufzubewahren und die Gründe hierfür zu dokumentieren. (5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für Schriftwechsel und Gespräche mittels elektronischer Kommunikationsmittel entsprechend. 2Die Möglichkeit der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. § 34 Sicherungsmaßnahmen (1) 1Die untergebrachten Personen dürfen nur solchen Sicherungsmaßnahmen unterworfen werden, die für den Zweck der Unterbringung und zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung unerlässlich sind. 2Sicherungsmaßnahmen können auch angeordnet werden, wenn die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sich die untergebrachte Person selbst tötet, ihre eigene Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich schädigt oder sich der Unterbringung ohne Erlaubnis entziehen will, und wenn und solange dieser Gefahr nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen begegnet werden kann. 3Die Verwendung von Sicherungsmaßnahmen zur Disziplinierung ist unzulässig. (2) 1Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig 1. der Entzug oder das Vorenthalten von Gegenständen, 2. die Überwachung, auch durch technische Hilfsmittel, 3. die nächtliche Nachschau, 4. die Absonderung von anderen untergebrachten Personen, 5. die Beschränkung oder der Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien, 6. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Unterbringungsraum ohne gefährdende Gegenstände (Kriseninterventionsraum), 7. das Festhalten, 8. sonstige Maßnahmen zur teilweisen Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen, beispielsweise Fesselung, Bettgitter oder Vorsatztisch, 9. die weitgehende oder vollständige kurzfristige Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung). 2Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nummer 5 ist unter Beachtung des Absatzes 1 nur zulässig, wenn eine Unterbringung im Kriseninterventionsraum erfolgt. 3Die Anwendung einer Sicherungsmaßnahme nach Satz 1 Nummer 9 ist in anerkannten Einrichtungen unzulässig. (3) 1Die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen ist der untergebrachten Person anzukündigen. 2Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn Sicherungsmaßnahmen sofort angewendet werden müssen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwenden. (4) 1Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Sicherungsmaßnahmen dürfen nur von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer jeweiligen Vertretung angeordnet werden. 2Alle anderen Sicherungsmaßnahmen können auch von einer diensthabenden Ärztin oder einem diensthabenden Arzt des Krankenhauses angeordnet werden, wovon die ärztliche Leitung oder ihre jeweilige Vertretung unverzüglich zu informieren ist. 3Bei Gefahr im Verzug können die Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 9 auch von einer diensthabenden Ärztin oder einem diensthabenden Arzt des Krankenhauses angeordnet werden, eine Entscheidung der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer jeweiligen Vertretung, einhergehend mit einer Zweckprüfung, ist unverzüglich nachzuholen. 4Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in anerkannten Einrichtungen ist der Einrichtungsleitung oder ihrer jeweiligen Vertretung vorbehalten. (5) Sicherungsmaßnahmen sind befristet anzuordnen und unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind. (6) Eine angemessene und regelmäßige Überwachung während der Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 6, 8 und 9 durch pflegerisches, therapeutisches oder ärztliches Personal ist zu gewährleisten. (7) 1Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahme ist deren Nachbesprechung der untergebrachten Person, sobald es ihr Gesundheitszustand zulässt, anzubieten und mit ihrer Zustimmung durchzuführen. 2In der Nachbesprechung sind der untergebrachten Person insbesondere die Gründe für die Anordnung in verständlicher Weise zu erläutern. (8) Anordnung, Begründung, Verlauf, Art der Überwachung und Dauer der Sicherungsmaßnahme und die Nachbesprechung nach Absatz 7 sind zu dokumentieren. § 35 Ergänzende Regelungen bei freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen (1) 1Eine freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme liegt vor, wenn die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person innerhalb des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung derart eingeschränkt wird, dass aufgrund der Dauer oder Intensität eine erhebliche, überwiegende oder vollständige Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit eintritt. 2Freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angewandt werden, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich sind und ein milderes Mittel nicht in Frage kommt. 3Für freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen gelten § 34 und die nachfolgenden Absätze. (2) 1Der vorherigen richterlichen Genehmigung bedarf es bei der Anwendung von 1. Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8, bei denen die untergebrachte Person über einen längeren Zeitraum oder stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass (regelmäßig) die Bewegungsfreiheit entzogen werden soll, oder 2. nicht nur kurzfristigen Fixierungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9. 2Als längerer Zeitraum im Sinne der Nummer 1 gilt grundsätzlich eine Dauer ab 24 Stunden. 3Kurzfristig im Sinne der Nummer 2 ist eine Fixierung, wenn sie voraussichtlich nicht länger als 30 Minuten dauert. (3) 1Die freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme wird beim zuständigen Gericht von der für die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 4 zuständigen Person beantragt. 2Ohne vorherige richterliche Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub eine gegenwärtige erhebliche Gefahr verbunden ist. 3Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. 4Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (4) 1Bei der Durchführung von freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 8 muss die angemessene Überwachung und Betreuung nach § 34 Absatz 6 durch therapeutisches oder pflegerisches Personal erfolgen und das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle gewährleistet sein. 2Bei einer Fixierung ist darüber hinaus grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen. 3Von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson während einer Fixierung kann im Einzelfall vorübergehend abgesehen werden, wenn ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Patientin oder zum fixierten Patienten besteht und 1. die fixierte Patientin oder der fixierte Patient dies ausdrücklich wünscht und dieser Wunsch medizinisch vertretbar ist oder 2. eine ärztliche, therapeutische oder pflegerische Einschätzung vorliegt, dass hierdurch eine schnellere Beendigung der Fixierung erreicht werden kann. (5) 1Nach Beendigung einer Fixierung ist die untergebrachte Person in einer für sie verständlichen Weise auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. 2Der Hinweis ist zu dokumentieren. § 36 Durchsuchung (1) 1Die untergebrachte Person, ihre Sachen und die Räume des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung dürfen durchsucht werden, sofern der Zweck der Unterbringung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung dies erfordern. 2Untergebrachte Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts sowie Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden. 3Bei berechtigtem Interesse der untergebrachten Person soll ihrem Wunsch entsprochen werden, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Beschäftigten eines bestimmten Geschlechts zu übertragen. 4Nur Beschäftigte des benannten Geschlechts dürfen in diesem Fall während der Entkleidung anwesend sein. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 6Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen. (2) 1Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung darf nur in einem geschlossenen Raum geschehen. 2Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein. § 37 Videoüberwachung (1) 1Der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) in Krankenhäusern oder anerkannten Einrichtungen, in denen Unterbringungen nach diesem Gesetz durchgeführt werden, ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 verboten. 2Dies gilt insbesondere für Patientenzimmer und alle Sanitärräume. (2) 1Soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in dem Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung erforderlich ist, dürfen mittels offener Videoüberwachung beobachtet werden: 1. das Gelände, das Gebäude und die öffentlich zugänglichen Bereiche im Gebäudeinneren des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung, 2. gemeinschaftlich genutzte Bereiche der geschlossen geführten und damit nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung, insbesondere Aufenthaltsrä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.