Sachsen

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20964. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 673 Fsn-Nr.: 250-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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eidung getroffen werden kann. 2Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Unterbringung nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches vorrangig vor der Unterbringung nach diesem Gesetz. (4) 1Die Unterbringung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahmen nach den §§ 81, 126a und 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozeßordnung, nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches oder nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches oder nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes getroffen worden sind. 2Ist jemand aufgrund dieses Gesetzes untergebracht und werden Maßnahmen aufgrund der in Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, so ist die Unterbringungsanordnung nach diesem Gesetz außer Vollzug zu setzen oder aufzuheben. § 19 Rechtsbelehrung (1) 1Die betroffene Person wird über ihre Rechte während des Unterbringungsverfahrens von der nach § 20 zuständigen Verwaltungsbehörde und während des Vollzuges der Unterbringung vom Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung belehrt und schriftlich informiert. 2Die Belehrung ist zu dokumentieren. (2) 1Gegen eine Maßnahme zur Vorbereitung und zum Vollzug der Unterbringung nach diesem Gesetz kann die untergebrachte Person auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. 4§ 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden. § 20 Zuständige Verwaltungsbehörde (1) 1Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt. 2Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt legt fest, welche Behörde die Aufgaben wahrnimmt. (2) 1Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet das Bedürfnis für die Unterbringung entsteht. 2Die Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet die unterzubringende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist über das Unterbringungsverfahren zu informieren und anzuhören. § 21 Unterbringung, Regelverfahren (1) 1Die Verwaltungsbehörde ermittelt von Amts wegen, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung ergeben. 2In diesem Falle hat sie ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen, 1. ob eine Unterbringung aus fachlicher Sicht erforderlich ist oder ob und welche anderen weniger belastenden Maßnahmen ausreichen, 2. ob und welche Behandlungen oder Maßnahmen ohne Zustimmung der Person notwendig sind, 3. ob die Person offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren Willen kundzutun, und 4. ob von ihrer persönlichen Anhörung erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit oder eine Gefährdung Dritter zu besorgen sind. 3Das Gutachten, an dessen Erstellung eine Ärztin oder ein Arzt mit Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie, eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, eine Psychologische Psychotherapeutin, ein Psychologischer Psychotherapeut, eine Fachpsychotherapeutin oder ein Fachpsychotherapeut für Erwachsene mit Erfahrung in der Psychiatrie zu beteiligen ist, muss auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand der betroffenen Person abstellen und auf einer persönlichen Untersuchung beruhen. 4§ 11 Absatz 4 findet entsprechend Anwendung. (2) 1Gleichzeitig ist das für den gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt und der Sozialpsychiatrische Dienst zum Sachverhalt anzuhören. 2Ist die Verwaltungsbehörde beim Ordnungsamt angesiedelt, arbeitet sie mit dem Gesundheitsamt und dem Sozialpsychiatrischen Dienst eng zusammen; insbesondere tauschen sie Informationen zum Sachverhalt aus und stimmen sich zum Vorgehen im Rahmen ihrer Aufgaben ab. 3Für diese Aufgabenerfüllung notwendige persönliche Daten der betroffenen Person dürfen gegenseitig verarbeitet, insbesondere übermittelt werden. (3) 1Die betroffene Person ist schriftlich über die Einleitung des Verfahrens zu informieren und zur Untersuchung für die Begutachtung nach Absatz 1 vorzuladen. 2Ist die betroffene Person minderjährig, so sind unverzüglich die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen. 3Hat die betroffene Person eine Betreuerin oder einen Betreuer oder eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten für die Aufgabenbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder der Gesundheitssorge, so ist diese oder dieser unverzüglich zu benachrichtigen. 4Auf Wunsch der betroffenen Person sind Angehörige und Vertrauenspersonen zu hören, wenn dadurch das Verfahren nicht unverhältnismäßig behindert wird. 5Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie Angehörige oder Vertrauenspersonen hinzuziehen kann. (4) 1Leistet die betroffene Person der Vorladung zur Untersuchung für die Begutachtung nach Absatz 1 keine Folge, kann das Gericht anordnen, dass zum Zweck der Untersuchung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltungsbehörde unter Beiziehung einer Ärztin oder eines Arztes die Wohnung der betroffenen Person betreten kann oder die betroffene Person zur Begutachtung vorgeführt wird. 2Es ist die Maßnahme zu treffen, die am wenigsten in die Rechte der oder des Betroffenen eingreift. 3Über die Anordnung der Maßnahme und eine zwangsweise Durchsetzung notwendiger invasiver Eingriffe nach Absatz 5 Satz 2 entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. 4Für das gerichtliche Verfahren gilt § 322 in Verbindung mit den §§ 283 und 284 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 5Bei Maßnahmen nach Satz 1 kann sich die Verwaltungsbehörde der Mitwirkung des Polizeivollzugsdienstes bedienen. (5) 1Die betroffene Person hat die Untersuchung nach den Absätzen 1 und 4 zu dulden. 2Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt ist berechtigt, nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken erforderliche Blutproben zu entnehmen und andere einfache diagnostische Eingriffe vorzunehmen, wenn keine Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten sind. (6) 1Der Inhalt des Gutachtens, die beabsichtigte Maßnahme und mögliche Alternativen sind mit der betroffenen Person auf für sie verständliche Weise persönlich zu erörtern. 2Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertreterinnen oder Vertreter sind in Kenntnis zu setzen. 3Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Gutachten das Vorliegen erheblicher Nachteile für die betroffene Person oder eine Gefährdung Dritter bestätigt oder Gefahr in Verzug ist. (7) 1Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung zu erwarten, dass die betroffene Person untergebracht werden muss, wenn sie nicht ärztlich behandelt wird, so kann ihr die Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst aufgeben, sich innerhalb einer bestimmten Frist in ambulante ärztliche Behandlung, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung zu begeben. 2Die betroffene Person ist dann verpflichtet, deren Anweisungen zu befolgen. 3Die betroffene Person hat der Verwaltungsbehörde den Namen und die Anschrift der ambulant behandelnden Ärztin oder des ambulant behandelnden Arztes, des Krankenhauses oder der Einrichtung mitzuteilen. 4Diese informieren die Verwaltungsbehörde, wenn die Behandlung gegen ärztlichen Rat abgebrochen wurde. 5Kommt die betroffene Person der Aufforderung, sich in Behandlung zu begeben, nicht nach und sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung weiterhin gegeben, ist das gerichtliche Unterbringungsverfahren einzuleiten. (8) 1Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung vorliegen, beantragt sie deren Anordnung beim Gericht. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Die Ermittlungsergebnisse nach Absatz 1 und sonstige Erkenntnisse zum Sachverhalt sind dem Antrag beizufügen. 4Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beantragung der Unterbringung darf die persönliche Untersuchung nicht länger als sieben Tage zurückliegen. 5Ist zu erwarten, dass eine vorläufige Unterbringung im Sinne des § 331 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beantragen ist, ist ein ärztliches oder psychotherapeutisches Zeugnis ausreichend. (9) 1Stellt die Verwaltungsbehörde im Laufe des Verfahrens fest, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht vorliegen, teilt sie dies der betroffenen Person schriftlich mit. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Von der Mitteilung kann abgesehen werden, wenn die schriftliche Benachrichtigung über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 1 noch nicht erfolgt ist. (10) 1Vor Ablauf der gerichtlich angeordneten Unterbringung prüft die Verwaltungsbehörde, ob ein Antrag auf Verlängerung beim zuständigen Gericht gestellt werden soll. 2Für die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung entsprechend. § 22 Vollstreckung der Unterbringung Die Vollstreckung der vom Gericht angeordneten Unterbringung obliegt der Verwaltungsbehörde, die sich dabei der Mitwirkung des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 37 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), das durch das Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595) geändert worden ist, bedienen kann. § 23 Sofortige vorläufige Unterbringung (1) 1Die Verwaltungsbehörde kann die sofortige vorläufige Unterbringung in einem Krankenhaus anordnen und nach Maßgabe des § 22 vollstrecken, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen und eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. 2Die Verwaltungsbehörde hat das zuständige Gericht unverzüglich, spätestens bis 12 Uhr des auf den Beginn des Festhaltens folgenden Tages, von der Unterbringung zu verständigen und mitzuteilen, ob eine Unterbringung nach § 21 beantragt wird. (2) 1Vor der Entscheidung über die sofortige vorläufige Unterbringung ist soweit möglich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut oder eine Fachpsychotherapeutin oder ein Fachpsychotherapeut für Erwachsene mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie beizuziehen. 2Die Verwaltungsbehörde hat die betroffene Person persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihr zu verschaffen. 3Dies kann im Einzelfall nur dann unterbleiben, wenn hiervon ein erheblicher Nachteil für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist und die beigezogene Person nach Satz 1 dies bestätigt. (3) 1Ist die sofortige vorläufige Unterbringung angeordnet, ist die Person im Krankenhaus unverzüglich von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder einer Ärztin oder einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen. 2Ergibt die Untersuchung, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, so ist die Person von der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung zu entlassen, es sei denn, sie verbleibt aufgrund ihrer Einwilligung im Krankenhaus. 3Von der Entlassung sind das zuständige Gericht und die Verwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. 4Liegen die Voraussetzungen einer Unterbringung nach Einschätzung der untersuchenden Person nach Satz 1 vor, gilt § 25 Absatz 4 und 7 entsprechend. § 24 Vorführung (1) 1Bei Gefahr im Verzug kann der Polizeivollzugsdienst in den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 eine Person ohne Anordnung der Verwaltungsbehörde dem nach § 26 Absatz 1 zuständigen Krankenhaus vorführen. 2Die Gründe der Vorführung sind der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt von dem Polizeivollzugsdienst mitzuteilen. 3Soweit möglich, ist vorher eine Ärztin oder ein Arzt beizuziehen. 4Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen sich eine untergebrachte Person entgegen der Entscheidung des Gerichtes der Obhut des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung entzieht. (2) 1Die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung entscheidet außer im Fall des Absatzes 1 Satz 4 nach Maßgabe des § 25, ob die Person fürsorglich aufgenommen wird. 2Liegen die Voraussetzungen einer fürsorglichen Aufnahme nicht vor, informiert das Krankenhaus den Polizeivollzugsdienst unverzüglich über die bevorstehende Entlassung. (3) 1Der Polizeivollzugsdienst informiert die Verwaltungsbehörde unverzüglich über jede vorgenommene Vorführung. 2§ 25 Absatz 7 gilt entsprechend. § 25 Fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung (1) 1Wird eine Person nach § 24 Absatz 1 Satz 1 vom Polizeivollzugsdienst vorgeführt, wird sie im Krankenhaus unverzüglich von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder einer Ärztin oder einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie untersucht. 2Die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung entscheidet sodann über ihre fürsorgliche Aufnahme. (2) Ergibt die Untersuchung, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, so ist die Person zu entlassen, es sei denn, sie verbleibt aufgrund einer Einwilligung im Krankenhaus. (3) Ergibt die Untersuchung, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, so kann die Patientin oder der Patient gegen oder ohne ihren oder seinen Willen fürsorglich aufgenommen werden. (4) 1Im Fall des Vorliegens der Unterbringungsvoraussetzungen nach Absatz 3 hat die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Zustand der Patientin oder des Patienten und über die Notwendigkeit der Unterbringung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 das Gericht und die Verwaltungsbehörde unverzüglich, spätestens bis 12 Uhr des Tages, der auf den Beginn des zwangsweisen Aufenthaltes der Patientin oder des Patienten folgt, zu benachrichtigen. 2Die Verwaltungsbehörde entscheidet daraufhin unverzüglich, ob sie einen Antrag auf Unterbringung nach diesem Gesetz stellt. 3Sie informiert die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung über ihre Entscheidung. 4Wenn diese nicht unmittelbar erreichbar sind, informiert sie die diensthabende Ärztin oder den diensthabenden Arzt. (5) 1Ergeht bis zum Ablauf des auf das Ergreifen oder den Beginn des Festhaltens der Patientin oder des Patienten folgenden Tages keine Entscheidung des Gerichtes, so ist die Patientin oder der Patient von der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung zu entlassen. 2Hiervon sind 1. das Gericht, 2. die Verwaltungsbehörde, 3. die Angehörigen und Vertrauenspersonen, soweit die Patientin oder der Patient dem nicht ausdrücklich widerspricht, 4. bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten, 5. bei Personen, für die eine Betreuerin, ein Betreuer, eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter für die Aufgabenbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder der Gesundheitssorge bestellt ist, diese Person und 6. der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst unverzüglich zu benachrichtigen. 3Liegt nach Einschätzung der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung eine Selbst- oder Fremdgefährdung weiter vor, ist darüber hinaus der Polizeivollzugsdienst vorab über die Entlassung zu informieren. (6) 1Befindet sich eine Patientin oder ein Patient bereits in einem Krankenhaus, ohne aufgrund dieses Gesetzes untergebracht zu sein, so kann sie oder er unter den Voraussetzungen von Absatz 3, wenn Gefahr in Verzug ist und die Verwaltungsbehörde nicht mehr rechtzeitig entscheiden kann, gegen oder ohne seinen Willen zurückgehalten werden. 2Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. (7) 1Der Patientin oder dem Patienten ist in jedem Stadium des Unterbringungsverfahrens Gelegenheit zu geben, Angehörige oder Vertrauenspersonen zu benachrichtigen. 2Die Personen nach Satz 1 sind auf Wunsch der Patientin oder des Patienten zu hören, soweit das Verfahren dadurch nicht unverhältnismäßig behindert wird. Unterabschnitt 2 Vollzug der Unterbringung § 26 Vollzug der Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer anerkannten Einrichtung (1) 1Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich in dem Krankenhaus, das nach § 12 Absatz 1 für die Pflichtversorgung des Ortes zuständig ist, in dem die Patientin oder der Patient ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2Ist dieser nicht feststellbar, richtet sich die Unterbringung nach dem Ort, in dem die Unterbringungsbedürftigkeit aufgetreten ist. (2) 1Eine Unterbringung Erwachsener ist auch in einer anerkannten Einrichtung möglich, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen ist. 2Die Zulassung erfolgt nur, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung für die Unterbringung geeignet ist. 3Hierzu gehört, dass die Sicherheit innerhalb der Einrichtung und der Schutz vor Entweichen gewährleistet sind. 4Die Zulassung kann entsprechend den Gegebenheiten in der Einrichtung auf bestimmte Gruppen von Personen beschränkt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. 5Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Zulassung einschließlich dessen Durchführung, Anforderungen an Einrichtungen, die bei Antragstellung beizubringenden Unterlagen, der Beteiligung sach- und fachkundiger Stellen und des Widerrufs der Zulassung zu regeln. (3) 1Die nichtöffentlichen Krankenhausträger üben, soweit sie eine Unterbringung nach diesem Gesetz vollziehen, als Beliehene hoheitliche Befugnisse aus. 2Die Träger der nichtöffentlichen Einrichtungen werden im Rahmen des Zulassungsverfahren nach Absatz 2 beliehen. (4) 1Die ärztliche Leitung, die Pflegedienstleitung und die leitende Psychologin oder der leitende Psychologe sowie die stellvertretenden Leitungskräfte der nichtöffentlichen Krankenhausträger und der Träger der anerkannten Einrichtungen (Leitungskräfte), zu deren Aufgaben der Vollzug der Unterbringung gehört, werden von der Aufsichtsbehörde widerruflich für die Anordnung und Durchführung der Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz bestellt. 2Die Bestellung setzt die fachliche und persönliche Eignung der Leitungskräfte voraus. 3Weiteres Personal, welches an den Vollzugsaufgaben nach Satz 1 mitwirkt, muss fachlich und persönlich geeignet sein. 4Die Mitwirkung bedarf der Einwilligung der Leitungskräfte. 5Das mit dem Vollzug der Unterbringung befasste Personal muss durch den nichtöffentlichen Krankenhausträger oder Träger der anerkannten Einrichtungen an das vorliegende Gesetz sowie umfassend an die Weisungen der in den Sätzen 6 und 7 genannten Behörden gebunden werden. 6Die Aufsichtsbehörde kann sowohl den Beschäftigten der öffentlichen Krankenhausträger als auch den Beschäftigten der nichtöffentlichen Krankenhausträger und der Träger der anerkannten Einrichtungen Weisungen erteilen, soweit es nicht eine therapeutische Entscheidung betrifft. 7Die oberste Fachaufsichtsbehörde kann das Selbsteintrittsrecht nach § 46 Absatz 4 auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten des Krankenhausträgers und den Beschäftigten des Trägers der anerkannten Einrichtung ausüben. § 27 Rechtsstellung der untergebrachten Personen (1) 1Aufgrund dieses Gesetzes untergebrachte Personen unterliegen während der Unterbringung nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer grundrechtlich garantierten Freiheiten. 2Diese müssen im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung verhältnismäßig sein. 3Zweck der Unterbringung ist es, den krankheitsbedingten Zustand der Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne des § 18 Absatz 2 zu beenden. (2) 1Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt des Krankenhauses oder die Leitung der anerkannten Einrichtung informiert die untergebrachte Person über ihre Rechte und Pflichten. 2Kinder und Jugendliche sind ihrem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand entsprechend über ihre Rechte aufzuklären. 3Den Sorgeberechtigten ist die Möglichkeit zu Teilnahme hieran zu geben. (3) Kinder und Jugendliche sollen je nach Eigenart und Schwere ihrer Erkrankung sowie nach ihrem Entwicklungsstand gesondert untergebracht werden. (4) 1Die untergebrachten Personen sollen unter Beachtung medizinischer, sozialtherapeutischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse und Möglichkeiten Gelegenheit zu sinnvoller Beschäftigung und Arbeit haben. 2Für geleistete Arbeit ist ein angemessenes Arbeitsentgelt zu gewähren. 3Die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, bleibt unberührt. (5) Den untergebrachten Personen ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen. (6) 1Jeder Träger eines Krankenhauses oder einer anerkannten Einrichtung soll eine Hausordnung erlassen, die der Fachaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben ist. 2Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen, um ein geordnetes Zusammenleben auf engem Raum und eine sinnvolle Gestaltung der Unterbringung zu ermöglichen. 3Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, die Ausgestaltung der Patientenzimmer, die Einkaufsmöglichkeiten, ein Rauch- und Alkoholverbot, die Besuchszeiten, den Telefonverkehr, die Freizeitgestaltung und den regelmäßigen Aufenthalt im Freien, den Umgang der untergebrachten Personen miteinander sowie über den Umgang mit Regelverstößen enthalten. 4Den Beschäftigten, den untergebrachten Personen sowie den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern ist Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Aufstellung der Hausordnung zu geben. 5Die Hausordnung ist in einer für jede untergebrachte Person verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen und bekannt zu geben. 6Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der untergebrachten Personen nicht über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus eingeschränkt werden. § 28 Anspruch auf Behandlung (1) Wer aufgrund dieses Gesetzes in einem Krankenhaus untergebracht ist, ist unverzüglich nach seiner Aufnahme ärztlich zu untersuchen. (2) 1Die Patientin oder der Patient hat Anspruch auf die notwendige medizinische Behandlung, insbesondere der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung). 2Sie schließt die erforderlichen Untersuchungen sowie psychotherapeutische, pflegerische, sozialtherapeutische, heilpädagogische und beschäftigungs- sowie arbeitstherapeutische Maßnahmen ein. 3Zur Behandlung und Therapie gehören auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Patientinnen und Patienten nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. 4Die Behandlung und Therapie erfolgt nach einem Behandlungsplan. (3) 1Die Behandlung bedarf der Einwilligung der Patientin oder des Patienten, soweit nicht § 29 zur Anwendung kommt. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Einwilligung berechtigter Personen bleiben unberührt. (4) 1Die Patientin, der Patient oder die berechtigte Person ist in verständlicher Weise über die erforderlichen diagnostischen Verfahren und die Behandlung sowie die damit verbundenen Risiken umfassend und angemessen aufzuklären. 2Die Aufklärung der Patientin oder des Patienten erfolgt, sobald ihr oder sein Gesundheitszustand dies zulässt. 3Die Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuches zur Aufklärung der Patientinnen, Patienten und berechtigten Personen sind entsprechend anzuwenden. (5) 1Der Behandlungsplan ist mit der Patientin oder dem Patienten zu erörtern. 2Ihr oder ihm ist dabei Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. 3Zur Erörterung ist die berechtigte P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.