Sachsen

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20964. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 673 Fsn-Nr.: 250-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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hmen nach den Abschnitten 3 und 4 bleiben hiervon unberührt. (2) Ziel ist es, durch rechtzeitige und umfassende Beratung, Betreuung und Assistenz sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere von Behandlungen, 1. die Zeichen einer psychischen Erkrankung durch vorsorgende Hilfen rechtzeitig zu erkennen, so dass der betroffene Mensch rasch behandelt werden kann und Maßnahmen entbehrlich sind, welche die selbständige Lebensführung beeinträchtigen und die persönliche Freiheit einschränken, 2. den Menschen mit psychischer Erkrankung durch begleitende Hilfen darin zu unterstützen, mit seiner Erkrankung zu leben, eine Verschlechterung zu vermeiden und eine Besserung zu erreichen und gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen gegen den Willen des betroffenen Menschen zu verkürzen, 3. nach einer psychiatrischen oder psychosomatischen Behandlung oder Unterbringung durch nachsorgende Hilfen die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und zu fördern sowie Rückfälle zu vermeiden. (3) 1Die Hilfen sind nach dem individuellen Hilfebedarf des Menschen mit psychischer Erkrankung mit ihm zu vereinbaren und aufeinander abgestimmt zu erbringen. 2Die Wünsche der Menschen mit psychischen Erkrankungen sind zu berücksichtigen. 3Bei minderjährigen Personen sind die Sorgeberechtigen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben das Jugendamt hinzuzuziehen. 4Geschlechts- und kultursensible sowie behinderungsbedingte Aspekte sind zu berücksichtigen. (4) Die Hilfen werden nach Möglichkeit und in Abhängigkeit vom konkreten Bedarf so erbracht, dass der Mensch mit psychischer Erkrankung sie in Anspruch nehmen kann, ohne seinen gewohnten Lebensbereich aufgeben zu müssen. (5) 1Hilfen sollen, soweit möglich und therapeutisch vertretbar sowie von der Person erwünscht, am Wohnort des Menschen mit psychischer Erkrankung in Form von aufsuchenden Hilfen erbracht werden. 2Digitale Kommunikationsmittel und Online-Angebote können genutzt werden, soweit es die fachgerechte Versorgung zulässt. (6) 1Hilfen sollen nur dann in Krankenhäusern und anderen stationären Einrichtungen geleistet werden, wenn das Ziel der Hilfen auf anderem Wege nicht erreicht werden kann. 2Die Erbringung von Hilfen soll vorrangig in ambulanter Form erfolgen, insbesondere durch ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung und psychosoziale Beratung sowie Assistenz des Menschen mit psychischer Erkrankung. (7) Beratungs- und Unterstützungsangebote für Menschen mit psychischen Erkrankungen in einer akuten psychischen Krise sollen auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der psychosozialen Dienste und Angebote gewährleistet sein, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden sowie am Wochenende (Krisendienst). (8) 1Beratungen und Informationen werden auch für Angehörige von Menschen mit psychischer Erkrankung und Vertrauenspersonen erbracht. 2Sie sollen Verständnis für die besondere Lage der psychisch erkrankten Person wecken sowie insbesondere die Bereitschaft und Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Unterstützung des Menschen mit psychischer Erkrankung fördern. 3Die Leistungen dienen auch der Prävention psychischer Erkrankungen der Angehörigen und Vertrauenspersonen selbst. (9) Die Angehörigen und Vertrauenspersonen sind auf ihren Wunsch und mit Zustimmung des Menschen mit psychischer Erkrankung bei der Versorgungsplanung für ihn einzubinden. (10) 1Bei der Beratung und Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie der Assistenz für diese sollen auch Menschen mit Eigenerfahrung und abgeschlossener Ausbildung zur Genesungsbegleitung eingesetzt werden. 2Menschen mit Eigenerfahrung sind Personen, die selbst eine psychische Erkrankung haben oder von ihr genesen sind. § 9 Zuständigkeit (1) 1Unbeschadet der Verpflichtungen Dritter sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung ihrer Hilfen im Sinne dieses Gesetzes und deren Koordination zuständig. 2Sie erlassen Kreis- oder Stadtpsychiatriepläne, welche die verbindlich abgestimmten sozialpsychiatrischen Hilfeleistungen festlegen. 3Diese können getrennt nach einem Psychiatrie- und einem Suchthilfeplan erstellt werden. (2) 1Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet der Mensch mit Hilfebedarf seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2Ist dieser nicht feststellbar, ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eintritt. § 10 Psychosoziale Dienste und Angebote (1) 1Psychosoziale Dienste und Angebote sind insbesondere Sozialpsychiatrische Dienste, Suchtberatungs- und -behandlungsstellen, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen, niederschwellige Kontaktangebote für Suchterkrankte sowie Angebote der Tagesstrukturierung, des Wohnens und der Teilhabe an Arbeit. 2Es können bei diesen Diensten und Angeboten Beschwerdestellen für Menschen mit psychischen Erkrankungen eingerichtet werden, in denen Fachkräfte, Menschen mit Eigenerfahrung und Angehörige gemeinsam auf die Klärung von Beschwerden psychisch kranker Menschen hinwirken. (2) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte halten Sozialpsychiatrische Dienste und Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen sowie psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen vor. 2Sie wirken darauf hin, dass weitere erforderliche psychosoziale Dienste und Angebote eingerichtet werden. (3) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte können den Vollzug der Aufgaben der Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen, der Sozialpsychiatrischen Dienste, der psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen sowie der anderen psychosozialen Dienste und Angebote Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder gemeinnützigen Institutionen übertragen, soweit und solange diese zur Aufgabenerfüllung geeignet und bereit sind. 2Entsprechende landesweite Fachempfehlungen zu Qualitätsstandards sind zu berücksichtigen. § 11 Sozialpsychiatrische Dienste (1) Der Sozialpsychiatrische Dienst koordiniert die psychosoziale, die ambulante psychiatrische und die psychotherapeutische Versorgung der Menschen mit psychischen Erkrankungen in seinem regionalen Versorgungsgebiet im Rahmen der Einzelfallhilfen. (2) 1Ihm obliegen die Aufgaben nach § 17 Absatz 3 Nummer 5 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Gewährung der Hilfen gemäß § 8. 2Ihm obliegen ferner die Diagnostik und die ambulante ärztliche Behandlung, soweit niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder psychiatrische Institutsambulanzen sie nicht sicherstellen können oder diese für die Patientinnen und Patienten nicht erreichbar sind. (3) 1Als Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie einzusetzen. 2Ist eine derartige Stellenbesetzung aus sachlichen Gründen nicht möglich, kann die Funktion auch von 1. einer Fachärztin oder einem Facharzt für das öffentliche Gesundheitswesen, 2. einer Fachärztin oder einem Facharzt mit einschlägiger psychiatrischer Berufserfahrung oder 3. einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Fachpsychotherapeutin für Erwachsene oder einem Fachpsychotherapeuten für Erwachsene mit Erfahrung in der Psychiatrie ausgeübt werden. 3Eine Leitung nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn und soweit sichergestellt ist, dass die einem Arztvorbehalt unterliegenden Maßnahmen nach Absatz 2 von einer Fachärztin oder einem Facharzt durchgeführt werden. (4) Die nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 notwendige Erfahrung einer Psychotherapeutin oder eines -therapeuten kann dadurch nachgewiesen werden, dass sie oder er 1. zur Führung der Berufsbezeichnung eines Psychologischen Psychotherapeuten berechtigt ist oder 2. gemäß § 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist, diese Berufsbezeichnung zu führen und darüber hinaus a) eine fünfjährige Weiterbildung auf dem Gebiet der Erwachsenen- oder Kinder- und Jugendpsychotherapie erfolgreich absolviert hat oder b) über eine dreijährige Berufserfahrung in der Behandlung schwer psychisch kranker Menschen verfügt. (5) 1Die Sozialpsychiatrischen Dienste arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 mit allen anderen Leistungserbringern in ihrer Versorgungsregion eng zusammen. 2Zu diesem Zweck dürfen zwischen den Sozialpsychiatrischen Diensten und den anderen Leistungserbringern personenbezogene Daten übermittelt werden. 3Die Beschäftigten der Sozialpsychiatrischen Dienste und der anderen Leistungserbringer haben über das, was ihnen dabei bekannt wird, auch über den Tod des Patienten hinaus, Verschwiegenheit zu bewahren. § 12 Versorgungsverpflichtung der Krankenhäuser (1) 1Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die einer psychiatrischen Krankenhausbehandlung bedürfenden Patientinnen und Patienten aus einem nach Absatz 3 festgelegten Einzugsgebiet, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem die stationäre Behandlungsbedürftigkeit eingetreten ist, aufzunehmen und zu behandeln. 2Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie sich unter den Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 3Der gewöhnliche Aufenthalt ist auch der Aufenthalt in einer anderen stationären Einrichtung oder einer anerkannten Einrichtung. 4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung bei Unterbringungen in Maßregelvollzugseinrichtungen aufgrund strafrechtlicher Entscheidung. (2) 1Die Aufnahmeverpflichtung nach Absatz 1 beschränkt nicht das Recht der Patientinnen und Patienten auf freie Krankenhauswahl. 2Unberührt bleiben die Regelungen zur Notfallversorgung nach § 27 Absatz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), in der jeweils geltenden Fassung. (3) 1Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser und Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 legt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in einem Einzugsgebietsplan im Benehmen mit den Krankenhausträgern und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Rechtsverordnung fest. 2Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung des Krankenhausplanes im Sinne des Sächsischen Krankenhausgesetzes. 3Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann in begründeten Fällen Krankenhäuser zeitlich befristet von der Vollversorgungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entbinden und sich daraus ergebende ergänzende Versorgungsverpflichtungen für andere Krankenhäuser festlegen. 4Die Entscheidung ergeht gegenüber den betroffenen Krankenhausträgern und wird im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht. § 13 Koordination der Versorgung auf Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte, Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften (1) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte richten als beratende Gremien Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften ein. 2Sie können Facharbeitsgruppen für besondere versorgungsrelevante Themen einrichten. 3Die Landkreise und Kreisfreien Städte können für den Bereich Drogen und Sucht zusätzliche beratende Gremien bilden. 4Die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften analysieren die psychiatrische, psychotherapeutische und psychosoziale Versorgungssituation fach- und trägerübergreifend und erarbeiten fachliche Vorschläge zur Steuerung, Planung und Koordination der Hilfen sowie insbesondere zur Vernetzung der Hilfeleistungen und Angebote im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt. 5Sie sind vor grundlegenden Veränderungen in der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosozialen Versorgung zu hören. 6Dies gilt auch für die Gremien nach Satz 3 zur Versorgung von Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung. (2) Die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften wirken auf die Bildung von Verbünden der Leistungserbringer und die Einrichtung von Krisendiensten in ihrer Versorgungsregion hin. (3) Den psychosozialen Arbeitsgemeinschaften sollen angehören im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt tätige 1. Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeutinnen für Erwachsene, Fachpsychotherapeuten für Erwachsene, Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Kinder- und Jugendliche, 2. niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, insbesondere solche mit einer Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, 3. Vertreterinnen und Vertreter a) des Sozialpsychiatrischen Dienstes, b) der Suchthilfe, c) der Verbände oder Interessenvertretungen der Menschen mit psychischen Erkrankungen, d) der Jugendhilfe, e) möglichst aller Sozialleistungsträger, f) der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie Leistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen erbringen, g) des regionalen Verbundes der Leistungserbringer, h) von Krankenhäusern, i) der Verbände oder Interessenvertretungen der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, j) von Betreuungsvereinen und Hilfevereinen, k) der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen, 4. regionale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen, 5. Vertreterinnen und Vertreter psychosozialer Zentren für Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund sowie 6. sonstige Vertreterinnen und Vertreter von öffentlichen Stellen, die für Hilfen für psychisch kranke Menschen zuständig sind. (4) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte bestellen für die Sicherstellung und Koordination der Hilfen nach den §§ 8, 10 und 11 sowie für deren bedarfsgerechte Weiterentwicklung aus dem Kreis ihrer fachkompetenten Beschäftigten eine Person zur Psychiatriekoordinatorin oder zum Psychiatriekoordinator. 2Die Bestellung einer Suchtkoordinatorin oder eines Suchtkoordinators ist zusätzlich möglich. 3Die Psychiatriekoordinatorin oder der Psychiatriekoordinator leitet die Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt, führt ihre Geschäfte und vertritt im Rahmen ihrer Aufgaben den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt. 4Die Rechte der Suchtkoordinatorin oder des Suchtkoordinators im Sinne von Satz 3 bestimmt der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt. § 14 Verbünde der Leistungserbringer (1) 1In den Landkreisen und Kreisfreien Städten können sich die wesentlichen psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosozialen Leistungserbringer sowie die Selbsthilfeangebote einer Versorgungsregion zu Verbünden zusammenschließen. 2Die Verbünde berücksichtigen den besonderen Kooperationsbedarf im Rahmen der kinder- und jugendpsychiatrischen sowie gerontopsychiatrischen Versorgung. (2) 1Die Leistungserbringer treffen in den Verbünden schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sowie in den von ihnen angebotenen Leistungsbereichen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und komplexem Hilfebedarf in ihrer Versorgungsregion eine möglichst bedarfsgerechte, wohnortnahe Pflichtversorgung zu erreichen. 2Sie unterstützen die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften bei ihrer Aufgabe nach § 13 Absatz 1 Satz 4. 3Die Leitung und Koordinierung des Verbundes wird zwischen seinen Mitgliedern geregelt. (3) 1Für die Menschen mit komplexem Hilfebedarf sollen Hilfeplankonferenzen angeboten werden. 2Dabei sollen die Leistungserbringer unter Beteiligung der Angehörigen und Vertrauenspersonen sowie der betroffenen Leistungsträger eine individuelle Versorgungsmöglichkeit für den Menschen mit komplexem Hilfebedarf finden. 3Der Sozialpsychiatrische Dienst ist einzubeziehen. (4) 1Die Verbünde der Leistungserbringer sollen mit den Leistungsträgern, der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft sowie Netzwerken aus anderen Bereichen zusammenarbeiten. 2Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit den Maßregelvollzugseinrichtungen für die Wiedereingliederung strafrechtlich untergebrachter Patientinnen und Patienten ein. 3Verbände und regionale Interessenvertretungen der Menschen mit psychischen Erkrankungen, der Menschen mit Eigenerfahrung und der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen sind einzubinden. (5) 1Die Versorgungsregion entspricht in der Regel dem Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt. 2Sie kann von den Mitgliedern eines Verbundes abweichend festgelegt werden, wenn es die regionale Versorgungsstruktur gebietet. § 15 Koordination der Versorgung auf Landesebene, Landesbeirat Psychische Gesundheit (1) Zur fachlichen Abstimmung auf Landesebene wird als ständiges, beratendes Gremium ein Landesbeirat Psychische Gesundheit für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt berufen. (2) 1Der Landesbeirat besteht aus Expertinnen und Experten, die die unterschiedlichen Versorgungsstrukturen und die Interessen der Menschen mit psychischen Erkrankungen und von deren Angehörigen widerspiegeln. 2Sie vertreten die Interessen ihres jeweiligen Gebietes und wirken vermittelnd gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. (3) 1Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsstelle ist beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet. (4) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erstellt im Benehmen mit dem Landesbeirat Psychische Gesundheit und der Landesarbeitsgemeinschaft der Psychiatriekoordinatoren einen Landespsychiatrieplan, der die psychiatrische, psychotherapeutische und psychosoziale Versorgungslage im Freistaat Sachsen beschreibt und Ziele sowie Umsetzungsempfehlungen für die Weiterentwicklung des Hilfesystems für Menschen mit psychischen Erkrankungen im Freistaat Sachsen enthält. § 16 Dokumentations- und Meldepflichten (1) 1Die Leistungserbringer von Hilfen dokumentieren ihre Leistungen nach diesem Gesetz. 2Dokumentationspflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Die Sozialpsychiatrischen Dienste sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vergangene Jahr zu melden: 1. einrichtungsbezogene Strukturmerkmale, insbesondere Informationen zu der Ausstattung, den Angeboten und der Mitwirkung im Verbund der Leistungserbringer, 2. klinische Daten, insbesondere die Anzahl der versorgten Menschen nach Diagnosegruppen entsprechend der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, Version 2024, abrufbar auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt, in der jeweils aktuellen Version, 3. soziodemografische Daten, insbesondere zu Alter und Geschlecht der versorgten Menschen, 4. nicht personenbezogene klienten- und patientengruppenbezogene Daten, insbesondere allgemeingültige, gruppenbezogene Angaben zu Beratungsinhalten und Teilnahme an Hilfeplankonferenzen. (3) Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen sind auf Anforderung der obersten Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Daten nach Absatz 2 zu melden, mit Ausnahme der Information zur Mitwirkung im Verbund der Leistungserbringer nach Nummer 1 und der Daten nach Nummer 4. (4) 1Die Suchtberatungs- und -behandlungsstellen sind verpflichtet, an der Berichterstattung im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik mitzuwirken. 2Die Suchthilfestatistik ist Bestandteil der Psychiatrieberichterstattung nach § 6. (5) Andere stationäre Einrichtungen sind, soweit sich die Meldepflichten nicht aus § 45 Absatz 3 ergeben, auf Anforderung der obersten Aufsichtsbehörde verpflichtet, folgende Daten zu melden: 1. die Anzahl der aufgenommenen Menschen mit psychischen Erkrankungen nach Diagnosegruppen entsprechend der jeweils aktuellen Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 2. soziodemografische Daten, insbesondere zu Alter und Geschlecht der aufgenommenen Menschen, 3. die Anzahl der untergebrachten Personen und Dauer der Unterbringungen, 4. Anzahl und Art durchgeführter freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 und § 1631b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 5. die Anzahl der Suizide von untergebrachten Personen. (6) Krankenhäuser sind, soweit sich die Meldepflichten nicht aus § 45 Absatz 2 ergeben, verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vergangene Jahr zu melden: 1. Anzahl und Dauer der Unterbringungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, 2. soziodemografische Daten der untergebrachten Personen, insbesondere zu Alter und Geschlecht, 3. Anzahl und Art durchgeführter freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 und § 1631b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 4. die Anzahl der bei den untergebrachten Personen ergriffenen ärztlichen Zwangsmaßnahmen gemäß § 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 5. die Anzahl der Suizide von Patientinnen und Patienten. (7) Näheres über Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung und das Verfahren regelt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Rechtsverordnung. § 17 Rechtsaufsicht (1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse nach Abschnitt 1 und 2 als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahr, soweit nicht etwas anderes geregelt ist. (2) 1Die Rechtsaufsicht führt die Landesdirektion Sachsen als Aufsichtsbehörde und das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Aufsichtsbehörde. 2Die besonderen Aufsichtsregelungen des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes und des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes bleiben unberührt. Abschnitt 3 Unterbringung Unterabschnitt 1 Voraussetzungen der Unterbringung und Unterbringungsverfahren § 18 Voraussetzungen der Unterbringung (1) Eine Unterbringung nach diesem Gesetz liegt vor, wenn ein Mensch mit psychischer Erkrankung gegen oder ohne seinen Willen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, einer sofortigen vorläufigen Unterbringung oder einer fürsorglichen Aufnahme oder Zurückhaltung in ein Krankenhaus oder eine anerkannte Einrichtung eingewiesen wird oder dort weiterhin zu bleiben hat. (2) Eine Unterbringung nach diesem Gesetz ist nur zulässig, wenn und solange ein psychisch kranker Mensch infolge seiner psychischen Erkrankung sein Leben oder seine Gesundheit erheblich und gegenwärtig gefährdet (Selbstgefährdung) oder eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für bedeutende Rechtsgüter anderer darstellt (Fremdgefährdung) und die Gefahr nicht auf andere Weise abwendbar ist. (3) 1Für eine Unterbringung nach diesem Gesetz anstelle einer Unterbringung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches kann in Fällen der Selbstgefährdung insbesondere sprechen, 1. dass keine Betreuung nach den §§ 1814 bis 1819 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder Bevollmächtigung nach § 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht oder 2. dass durch die Betreuerin, den Betreuer, die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten keine unverzügliche Entsch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.