Brandenburg

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 55], S.1; GVBl.I/19, [Nr. 55], S.2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 18])

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elange von Mitgliedern des Landtags mit Behinderung sind in den Richtlinien angemessen zu berücksichtigen, wobei dem Grad der Behinderung ebenso wie möglichen Ansprüchen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist. (3) Die Richtlinien werden auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht. Einzelnorm Abschnitt 3 Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag § 14 Übergangsgeld (1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag auf Antrag ein Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zu stellen. Das Übergangsgeld wird in Höhe von 80 Prozent der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Entschädigung nach § 5 Absatz 1 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt jedoch höchstens für 18 Monate, gewährt. Das Übergangsgeld wird auf Antrag monatlich in Höhe des halben Betrags gewährt; die Bezugsdauer verlängert sich dementsprechend. (2) Das Übergangsgeld wird nicht gezahlt, wenn das ehemalige Mitglied Altersrente nach § 15 Absatz 5 dieses Gesetzes oder Altersversorgung nach den §§ 11 und 12 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erhält oder die altersmäßigen Voraussetzungen für den ungeminderten Bezug dieser Leistungen erfüllt, eine Versorgung nach § 16 erhält, Versorgung aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft erhält, Ruhegehalt aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht oder eine Rente nach § 33 Absatz 2 oder 3 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezieht. (3) Auf das Übergangsgeld nach Absatz 1 sind anzurechnen: alle Erwerbseinkünfte, die im Bezugszeitraum des Übergangsgeldes erzielt werden; die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens fällt nicht hierunter, Erwerbsersatzeinkünfte, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkünfte zu ersetzen, Entschädigungen aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft, Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit nicht nach Absatz 2 ihr Bezug die Leistung von Übergangsgeld ganz ausschließt. Bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des Satzes 1 sind tatsächlich entstandene Betriebsausgaben abzuziehen. Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtags, das gemäß § 24 Anspruch auf Wiederverwendung im öffentlichen Dienst hat, unter Wegfall der Bezüge beurlaubt oder nimmt es Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts, wird ein fiktives Einkommen angerechnet, das dem Einkommen entspricht, das es bei Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit erhalten hätte. (4) Die Anrechnung der Einkünfte und Bezüge nach Absatz 3 erfolgt monatsbezogen. Werden sie nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist ein Zwölftel der Einkünfte und Bezüge des Kalenderjahres zugrunde zu legen. Über die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge können Nachweise über Zeitraum und Höhe verlangt werden. Als Nachweise gelten neben Steuerbescheiden auch sonstige Unterlagen, aus denen sich die erzielten Einkünfte und Bezüge ermitteln lassen. Bis zur endgültigen Festsetzung des Übergangsgeldes sollen angemessene Abschlagszahlungen gewährt oder der Anspruch soll vorläufig festgesetzt werden. (5) Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1 mit dem Zeitpunkt des Wiedereintrittes. Einzelnorm § 15 Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, Altersrente (1) Zur Vorsorge für das Alter und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin und der Waisen werden die Mitglieder des Landtags Brandenburg Mitglieder im Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (Versorgungswerk – VLT). Das Nähere über den Aufbau und die innere Struktur des Versorgungswerks, über die Beteiligung der brandenburgischen Mitglieder an seinen Organen, über das Verfahren des Versorgungswerks sowie über die Rechte und Pflichten der Landtage einschließlich ihres Kündigungsrechts regelt das Versorgungswerkgesetz Brandenburg vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23 S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2019 (GVBl. I Nr. 52) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg und die Satzung des Versorgungswerks. (2) Die Mitglieder des Landtags Brandenburg sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks. § 29 bleibt unberührt. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds sowie im Falle der Erstattung der Beiträge zum Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks (Satzung). (3) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe des Vertrages und der Satzung auf Antrag folgende Leistungen: Altersrente, Hinterbliebenenrente, Erstattung von Beiträgen als Versorgungsabfindung beziehungsweise Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den Bestimmungen im Abgeordnetengesetz des Deutschen Bundestages; anstelle der Erstattung der Beiträge wird die Mandatszeit auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten berücksichtigt, Kapitalabfindung für Witwen und Witwer, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung oder Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft erlischt. (4) Vorbehaltlich des § 29 zahlt jedes Mitglied des Landtags einen monatlichen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 2. Die Entschädigung wird vom Land einbehalten und unmittelbar als Beitrag an das Versorgungswerk abgeführt. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt; sie ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden. (5) Jedes Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat, sofern es zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 4 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens zwölf Monate Beiträge nach Absatz 4 Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Ein Rentenbeginn mit Vollendung des 62. Lebensjahres ist möglich unter Inkaufnahme von Abschlägen nach Maßgabe der Satzung. (6) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 4 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens zwölf Monate Beiträge nach Absatz 4 Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Sie vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das die Witwe oder der Witwer mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um 5 Prozent, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12 Prozent, bei Vollwaisen 20 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. (7) Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt sowie auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Bei dem Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen nach dem Abgeordnetengesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und Renten aus dem Versorgungswerk darf ein Betrag von 43,47 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 und 3 nicht überschritten werden. Die verbleibenden Versorgungsansprüche werden in Höhe des übersteigenden Betrags gekürzt. Rentenbeträge, die auf einer Abführung an das Versorgungswerk nach § 5 Absatz 3 Satz 4 oder die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks. (8) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (9) Als Witwen und Witwer im Sinne dieser Vorschrift gelten sowohl hinterbliebene Ehegattinnen oder Ehegatten als auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von verstorbenen Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Landtags. Einzelnorm § 16 Gesundheitsschäden (1) Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern es dem Landtag mindestens fünf Jahre angehört hat, innerhalb von drei Jahren nach seinem Ausscheiden ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit dauernd so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es eine Versorgung in Höhe von 20 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz auf 30 Prozent. (2) Auf die Versorgungsansprüche nach Absatz 1 werden angerechnet Rente aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruht, Altersversorgung nach dem Abgeordnetengesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft in anderen gesetzgebenden Körperschaften, Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Höhe von 50 Prozent des Betrags, um den die Ansprüche nach Absatz 1 und die Versorgungsbezüge aus der öffentlichen Kasse 90 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 übersteigen. (3) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden sie höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt. (4) Die Feststellung von Gesundheitsschäden erfolgt am Sitz des Landtags durch amtsärztliches Gutachten; sie wird bis zu dreimal im Abstand von jeweils drei Jahren amtsärztlich überprüft. Die Feststellung wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Erwerbsminderung oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts. Der Anspruch auf Versorgung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Voraussetzungen entfallen sind oder die versorgungsberechtigte Person erneut Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft wird. (5) Auf die Versorgung nach Absatz 1 sind die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes über die Versorgung sinngemäß anzuwenden. (6) Die Mitglieder des Landtags sind gegen Unfall zu versichern. Einzelnorm Abschnitt 4 Zuschuss zu den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung § 17 Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (1) Die Mitglieder des Landtags und die Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag einen zweckgebundenen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen bezogen auf die sich aus diesem Gesetz ergebenden Leistungen gemäß § 5 Absatz 1 oder eine der in § 18 Nummer 1 genannten Leistungen der Versorgung. Das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses ist nachzuweisen. Ein Zuschuss wird nicht gezahlt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber anderen Stellen Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht. Leistungen in diesem Sinne sind Zahlungen von Dritten, die insbesondere aufgrund der Vorschriften des Fünften oder Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt werden. Besteht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe, besteht kein Anspruch nach dieser Vorschrift. (2) Der Zuschuss wird jeweils in Höhe des halben Betrags geleistet, der sich aus der Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Besteht die Mitgliedschaft nicht oder nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach Satz 1 höchstens der Betrag gezahlt, der sich in entsprechender Anwendung des § 257 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei Zugrundelegung des nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Pflegeversicherungsbeiträge der Mitglieder des Landtags unter Berücksichtigung der §§ 58 und 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Zu berücksichtigende Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 sind insbesondere Leistungen Dritter aufgrund des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Der Zuschuss wird in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrags gewährt, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. Einzelnorm Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften § 18 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind Versorgungsberechtigte ehemalige Mitglieder des Landtags, die Übergangsgeld (§ 14), Altersrente (§ 15 Absatz 3 Nummer 1), Versorgung wegen Gesundheitsschäden (§ 16) oder Altersversorgung nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht beziehen, sowie diejenigen, die Hinterbliebenenrente (§ 15 Absatz 3 Nummer 2) oder Hinterbliebenenversorgung nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erhalten, Versorgung die in Nummer 1 aufgeführten Leistungen, gesetzgebende Körperschaften das Europäische Parlament, der Deutsche Bundestag, die Landesparlamente und die aus der Wahl vom 18. März 1990 hervorgegangene Volkskammer der DDR. Einzelnorm § 19 Beginn und Ende von Ansprüchen, Mitwirkungspflichten (1) Die in diesem Gesetz geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl oder können ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt. (2) Ein aus dem Landtag ausscheidendes Mitglied erhält die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 2, die Amtsausstattung nach § 7, die Erstattung von Aufwendungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie für Aufwendungen zu einer Zweitwohnung nach § 11 Absatz 5 Satz 2 und die Zuschüsse nach § 17 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. (3) Leistungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden im Falle der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag an längstens für einen Zeitraum gewährt, dessen Dauer sich in Anlehnung an die jeweiligen Kündigungsfristen nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bestimmt. Die Aufwendungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem Ausscheiden erstattet, Erstattungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 erfolgen bis zum vereinbarten Ende des Praktikumsvertrages. (4) Scheidet eine Person, die eine Amtszulage im Sinne des § 5 Absatz 3 erhält, aus dem entsprechenden Amt aus, so endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Absatz 3 mit dem Ablauf des Monats des Ausscheidens aus diesem Amt. (5) Leistungen der Versorgung im Sinne von § 18 Nummer 1 werden nicht gezahlt, wenn das Mitglied des Landtags durch rechtskräftigen Richterspruch seine Wählbarkeit und das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden verloren hat oder sie ihm aberkannt wurden und es in infolge dessen sein Mandat verloren hat. Stattdessen werden die an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge erstattet. (6) Bei Berechnung der Mandatsdauer gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 und § 16 wird ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gezählt. (7) Die Mitglieder des Landtags und die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich die Tatsachen und die Änderungen mitzuteilen, deren Kenntnis für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Kommt das Mitglied oder die versorgungsberechtigte Person der Anzeigepflicht nicht nach, kann die Zahlung von Leistungen ausgesetzt werden. Die nach den Abschnitten 2 bis 4 an die Mitglieder des Landtags, die ehemaligen Mitglieder des Landtags und die Versorgungsberechtigten geleisteten Zahlungen teilt die Präsidentin oder der Präsident jährlich in geeigneter Weise an die für die Betreffende oder den Betreffenden örtlich zuständige Finanzbehörde mit. Der oder die Betreffende erhält eine Information über diese Mitteilung. Einzelnorm § 20 Zahlungsvorschriften (1) Die Entschädigungen nach § 5 und die Leistungen nach den §§ 14, 16 und 17 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. (2) Leistungen und Forderungen nach diesem Gesetz können miteinander verrechnet werden. (3) Leistungen nach diesem Gesetz können durch Verwaltungsakt festgesetzt, entsprechende Rückforderungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. (4) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, verjähren Ansprüche nach diesem Gesetz und entsprechende Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Leistungen in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Leistungen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige und unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung solcher Ansprüche bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (5) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Parlaments kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 1 000 Euro. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags macht ein Ordnungsgeld, nach Abschluss des in der Geschäftsordnung des Landtags bestimmten Verfahrens als Forderung gemäß Absatz 2 geltend. Einzelnorm § 21 Verzicht, Übertragbarkeit Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach § 5 sowie auf die Amtsausstattung nach § 7 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 5 Absatz 2 und den §§ 7, 8, 10, 11 und 17 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 Absatz 1 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus dem Versorgungswerk sind mit Ausnahme der Ansprüche auf laufende Leistungen nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung. Einzelnorm § 22 Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags legt jährlich im Rahmen der Haushaltsrechnung einen Bericht über alle Leistungen vor, die die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Landtags sowie ihre Hinterbliebenen im vorherigen Haushaltsjahr erhalten haben. Der Bericht wird als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Einzelnorm Abschnitt 6 Angehörige des öffentlichen Dienstes § 23 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (1) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit dürfen Mitglied des Landtags sein, wenn ihre Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken vom Tage der Annahme der Wahl ab ruhen. Ruht das Dienstverhältnis nicht kraft Gesetzes mit der Annahme der Wahl, so verliert das gewählte Mitglied des Landtags sein Mandat abweichend von der Maßgabe des Satzes 1 erst dann, wenn es nicht innerhalb einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu bestimmenden Frist nachweist, dass das Dienstverhältnis ruht oder beendet ist oder es unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist. Wird ein Mitglied des Landtags zur Beamtin oder zum Beamten mit Dienstbezügen, zur Berufsrichterin oder zum Berufsrichter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt, zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten oder zur Soldatin oder zum Soldaten auf Zeit ernannt, darf es nur unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 Mitglied des Landtags bleiben. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften und für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr als 50 Prozent des Kapitals halten oder des Stiftungsvermögens beigetragen haben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder stellen. Leitende Angestellte im Sinne des Satzes 1 sind die Mitglieder des zur Geschäftsführung befugten Organs und deren ständige Vertreterinnen und Vertreter. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erfolgen die Zahlungen nach den §§ 5, 7, 8, 10, 11 und 17 erst, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamten-, Richter- oder Angestelltenverhältnis ruhen oder eine vergleichbare Regelung getroffen oder wenn das Beamten-, Richter- oder Angestelltenverhältnis beendet wurde. Einzelnorm § 24 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats (1) Soweit das Amt oder der Dienst von Angestellten des öffentlichen Dienstes mit dem Mandat unvereinbar ist, ruht das Arbeitsverhältnis mit der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag. (2) Hat das Arbeitsverhältnis während der Mitgliedschaft im Landtag nicht geendet, so ruht es nach Beendigung der Mitgliedschaft für längstens drei Monate. Die Angestellten sind auf ihren Antrag, der innerhalb dieser drei Monate zu stellen ist, wieder einzustellen. Ihnen ist die bis zur Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Aufgabe zu übertragen. Die übertragene Aufgabe muss mit mindestens derselben Höchstgrundvergütung ausgestattet sein, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. (3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Richterinnen und Richter entsprechend. Einzelnorm Abschnitt 7 Verhaltenspflichten § 25 Annahme von Leistungen (1) Ein Mitglied des Landtags darf mit Rücksicht auf sein Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz geregelten Leistungen annehmen. (2) Leistungen sind Geldzahlungen und die Gewährung geldwerter Vorteile. § 25a Zulässigkeit der Annahme von Leistungen (1) Zulässig ist die Annahme einer Leistung, mit der eine Fraktion oder eine Gruppe besondere Dienste eines Mitglieds vergütet, Aufwendungen nach § 7 Absatz 2 des Fraktionsgesetzes erstattet oder die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen vergütet, soweit der Wert der Leistung den Wert einer von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.