Brandenburg

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 55], S.1; GVBl.I/19, [Nr. 55], S.2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 18])

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 55], S.1; GVBl.I/19, [Nr. 55], S.2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 18]) Hinweis: Weitere Änderungen durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4, 6, 7, 8, 9 und 11 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (GVBl. I Nr. 18) treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Mitgliedschaft im Landtag und Beruf § 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft § 2 Schutz der freien Mandatsausübung § 3 Wahlvorbereitungsurlaub § 4 Berufs- und Betriebszeiten Abschnitt 2 Leistungen an Abgeordnete § 5 Entschädigung § 6 Anrechnung anderer Einkünfte, Doppelmandat § 7 Amtsausstattung § 8 Erstattung von Aufwendungen für Beschäftigte, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Wahlkreisbüros § 9 Pflichtsitzungen § 10 Erstattung von Fahrkosten § 11 Erstattung von Reisekosten in besonderen Fällen § 12 Berufliche Qualifizierung § 13 Ausführungsbestimmungen Abschnitt 3 Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag § 14 Übergangsgeld § 15 Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, Altersrente § 16 Gesundheitsschäden Abschnitt 4 Zuschuss zu den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung § 17 Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften § 18 Begriffsbestimmungen § 19 Beginn und Ende von Ansprüchen, Mitwirkungspflichten § 20 Zahlungsvorschriften § 21 Verzicht, Übertragbarkeit § 22 Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten Abschnitt 6 Angehörige des öffentlichen Dienstes § 23 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat § 24 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats Abschnitt 7 Verhaltenspflichten § 25 Annahme von Leistungen § 25a Zulässigkeit der Annahme von Leistungen § 25b Abführung von Leistungen § 26 Anzeigepflichten § 26a Verstöße gegen die Verhaltensregeln § 27 Überprüfung von Abgeordneten § 27a Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung Abschnitt 8 Weitergeltung alten Rechts, Übergangsbestimmungen, ergänzende Vorschriften § 28 Versorgungsansprüche, -anwartschaften und -abfindungen § 29 Abgeordnete mit Höchstversorgung § 30 Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen der Versorgungsberechtigten § 31 Datenverarbeitung § 32 Übergangsregelungen Abschnitt 1 Mitgliedschaft im Landtag und Beruf § 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Einzelnorm § 2 Schutz der freien Mandatsausübung (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben. (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. (3) In der Zeit vom Einreichen des Wahlvorschlags bis ein Jahr nach der Beendigung des Mandats sind Kündigungen und Entlassungen nur aus wichtigem Grund zulässig; sie sind unzulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Annahme und Ausübung des Mandats erfolgen. Einzelnorm § 3 Wahlvorbereitungsurlaub Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub von bis zu zwei Monaten. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht. Einzelnorm § 4 Berufs- und Betriebszeiten (1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. (2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der festgelegten Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen. Einzelnorm Abschnitt 2 Leistungen an Abgeordnete § 5 Entschädigung (1) Ein Mitglied des Landtags erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 8 610,52 Euro, die gemäß Absatz 4 angepasst wird, sowie in Höhe von 1 189,85 Euro, die gemäß Absatz 5 angepasst wird. (1a) Für die angemessene Unterhaltung seiner Stätten zur mandatsbezogenen Wahlkreisarbeit erhält das Mitglied einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 270 Euro, der gemäß Absatz 5 angepasst wird. (2) Zusätzlich erhält das Mitglied eine monatliche Entschädigung in Höhe von 2 184,83 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 15 Absatz 4 direkt an das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg abgeführt wird. Die Entschädigung wird gemäß Absatz 4 angepasst. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Fraktionsvorsitzenden sowie die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Parlamentarischen Geschäftsführer erhalten eine Amtszulage. Vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 beträgt die Amtszulage für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden 70 Prozent sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Parlamentarischen Geschäftsführer 35 Prozent der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2. Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, erhalten sie jeweils die Hälfte der Amtszulage nach Satz 2. Der auf die Entschädigung nach Absatz 2 entfallende Anteil der Amtszulage wird an das Versorgungswerk abgeführt, soweit er die in § 5 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes festgelegte Höchstgrenze nicht überschreitet; die Amtszulage vermindert sich um den die Höchstgrenze überschreitenden Betrag. Hat eine Fraktion zwei Fraktionsvorsitzende, darf die Summe ihrer Amtszulagen die Amtszulage einer oder eines alleinigen Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen. (4) Die Entschädigungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 werden vorbehaltlich des Absatzes 7 entsprechend der Einkommensentwicklung der Arbeitnehmerentgelte in Brandenburg angepasst; maßgeblich sind die zusammengefassten Wirtschaftsbereiche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 (ABl. L 97 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt diese Anpassung abzüglich der Differenz der Einkommensveränderung der alten und der neuen Länder ohne Einbeziehung des Landes Berlin im Bezugsjahr in Prozentpunkten, soweit die Arbeitnehmerentgelte in den neuen Ländern stärker steigen als in den alten Ländern. (5) Die Entschädigungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1a werden entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex im Land Brandenburg angepasst. (6) Die Anpassungen nach Absatz 4, einschließlich der Maßgabe hierzu nach Absatz 7, sowie nach Absatz 5 erfolgen jährlich zum 1. Januar und enden sechs Monate nach Zusammentritt des neunten Landtags. (7) Übersteigt die nach Absatz 8 mitgeteilte prozentuale Veränderung der Einkommensentwicklung gemäß Absatz 4 einen prozentualen Wert von 3,5 Prozent (Grenzwert), kann der Landtag zur Höhe der Anpassung der Entschädigungsbestandteile gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 einen Beschluss fassen, durch den die Übernahme der mitgeteilten prozentualen Veränderung festgestellt oder ein darunter liegender Wert für die Anpassung gemäß Absatz 6 festgesetzt wird. Wird kein Beschluss nach Satz 1 gefasst, erfolgt die jährliche Anpassung der Entschädigungsbestandteile nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 gemäß Absatz 6 in Höhe des Grenzwertes. (8) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teilt die prozentuale Veränderung der nach Absatz 4 zu ermittelnden Einkommensentwicklung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Einkommensentwicklung der alten und der neuen Länder ohne Einbeziehung des Landes Berlin sowie die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex im Land Brandenburg nach Absatz 5 bis zum 1. September eines jeden Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten in Form eines Berichts mit. Maßgeblich sind die Daten des abgelaufenen Jahres im Vergleich zum vorangegangenen Jahr. Die Präsidentin oder der Präsident veröffentlicht den Bericht als Drucksache und die angepassten Beiträge der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vor Ablauf des Jahres im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I. Einzelnorm § 6 Anrechnung anderer Einkünfte, Doppelmandat (1) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Entschädigungen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so werden die Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2 um 75 Prozent gekürzt. (2) Die Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2 ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft in Höhe von 75 Prozent, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf die Zahlung einer monatlichen oder jährlichen Sonderzuwendung, eines jährlichen Urlaubsgeldes oder auf sonstige vergleichbare Sonder- oder Einmalzahlungen oder entsprechende Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen anzuwenden. Soweit nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Kürzungstatbestände gleichzeitig zutreffen, erfolgt die Kürzung nur einmal mit dem jeweiligen Höchstbetrag. (4) Für die Zeit, für die ein Mitglied des Landtags eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, werden die Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2 nicht gewährt. Für die Zeit, für die es Aufwandsentschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, werden die Leistungen nach den §§ 7, 8 und 12 nicht gewährt. Einzelnorm § 7 Amtsausstattung (1) Ein Mitglied des Landtags erhält für die Ausübung seines Mandats eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst. (2) Zur Amtsausstattung gehören die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen, die Nutzung eines Büroraumes oder eines Büroarbeitsplatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 2 des Fraktionsgesetzes und die Inanspruchnahme sonstiger zur Verfügung gestellter Sachleistungen des Landtags. (3) Die Mitglieder des Landtags erhalten auf Anforderung die Freifahrtberechtigung der Deutschen Bahn AG für die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder für den Bereich des Landes Brandenburg. Sie erstatten dem Land die hierfür von der Deutschen Bahn AG in Rechnung gestellten Kosten. Einzelnorm § 8 Erstattung von Aufwendungen für Beschäftigte, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Wahlkreisbüros (1) Auf Antrag werden den Mitgliedern des Landtags erstattet: die nachgewiesenen Aufwendungen für die Anstellung von Beschäftigten bis zum Eineinhalbfachen eines Betrages, der dem Bruttogehalt eines Beschäftigten des Landes Brandenburg in der Entgeltgruppe E 13 Stufe 3 TV-L entspricht, zuzüglich der gesetzlichen Pflichtbeiträge und sonstiger Aufwendungen, die in sinngemäßer Anwendung tarifrechtlicher Bestimmungen für Beschäftigte des Landes gezahlt werden, die nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Vergütung von Praktikantinnen und Praktikanten bis zu einer Höhe von 2 400 Euro pro Jahr, die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen für Nettokaltmieten oder Leasingkosten zur Unterhaltung angemessener Wahlkreisbüros als Stätten der mandatsbezogenen Wahlkreisarbeit bis zu einem Betrag von 1 200 Euro monatlich sowie die Aufwendungen für eine erstmalige Ausstattung von Büros bis zu einem Höchstbetrag von 3 500 Euro in der Wahlperiode oder einem Höchstbetrag von 2 000 Euro in jeder der für das Mitglied des Landtags ununterbrochen daran anschließenden weiteren Wahlperioden und die nachgewiesenen Aufwendungen für die Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Wahlkreisbüros, insbesondere für Menschen mit Beeinträchtigungen, bis zu einem Betrag von 4 000 Euro pro Wahlperiode sowie für weitere unterstützende Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Beeinträchtigungen bis zu einem Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr. (2) Die Abrechnung und Auszahlung der Gehälter oder Vergütungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 übernimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. (3) Aufwendungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2, die anlässlich der Beschäftigung von Personen entstehen, die mit dem antragstellenden Mitglied oder einem anderen Mitglied des Landtags verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder mit dem Mitglied des Landtags verschwägert oder bis zum dritten Grad verwandt sind, werden nicht übernommen. Eine Erstattung von Mietkosten für ein Wahlkreisbüro, das im Eigentum des Mitglieds des Landtags steht oder von einer Person vermietet wird, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet ist, mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, mit ihm verschwägert oder bis zum dritten Grad verwandt ist, erfolgt nicht. (4) Ein Ersatz von Aufwendungen für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten gemäß Absatz 1 Nummer 1 kommt nur in Betracht, wenn der Präsidentin oder dem Präsidenten ein Führungszeugnis für diese Person vorgelegt wird. Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat, aufgrund derer eine Gefährdung parlamentarischer Schutzgüter im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände zu befürchten ist, kann die Erstattung von der Präsidentin oder dem Präsidenten abgelehnt werden. Einzelnorm § 9 Pflichtsitzungen (1) Sitzungen des Landtags, des Präsidiums, der Ausschüsse und der sonstigen parlamentarischen Gremien sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtags statt. Ausnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen. Pflichtsitzungen sind auch die Sitzungen der Fraktionen und Gruppen am Sitz des Landtags. (2) In jeder Pflichtsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Mitglied des Landtags einzutragen hat. Einzelnorm § 10 Erstattung von Fahrkosten (1) Die Mitglieder des Landtags erhalten für Fahrten zum Landtag aus Anlass von Pflichtsitzungen auf Antrag die Kosten in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer erstattet. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, so wird der tatsächlich aufgewendete Fahrpreis erstattet, soweit nicht das Mitglied über eine Freifahrtberechtigung gemäß § 7 Absatz 3 verfügt und diese eingesetzt werden kann. Erstattet werden höchstens die Kosten, die für die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnort und Landtag anfallen. Für Pflichtsitzungen an einem anderen Ort als dem Sitz des Landtags gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 ist die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnort und Sitzungsort maßgebend. Eine andere als die kürzeste Wegstrecke kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Mitglied des Landtags regelmäßig für den Weg zwischen Wohnort und Landtag benutzt wird. (2) Die Anträge sind grundsätzlich vierteljährlich innerhalb des laufenden Haushaltsjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres zu stellen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden, erlischt der Anspruch auf Fahrkostenerstattung. (3) Mitgliedern des Landtags, denen in sinngemäßer Anwendung des § 52 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung ein landeseigener Dienstwagen zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht, werden Fahrkosten nicht erstattet. Regelungen zur Nutzung der Dienstwagen des Landtags nach Satz 1 erlässt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. Einzelnorm § 11 Erstattung von Reisekosten in besonderen Fällen (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 werden den Mitgliedern des Landtags auf Antrag die Kosten für mandatsbedingte Reisen außerhalb des Landes Brandenburg in sinngemäßer Anwendung der beamtenrechtlichen Reisekostenregelungen des Landes erstattet. Die Reisekostenerstattung erstreckt sich auf die Teilnahme an Reisen von Ausschüssen, anderen parlamentarischen Gremien, des Präsidiums sowie vergleichbare Reisen, Reisen im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten und Reisen einzelner Mitglieder des Landtags in Ausübung ihres Mandats, wenn sie im Interesse des Landes liegen. Die Reisen bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidium; in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 ist das Einvernehmen des Präsidiums nur bei Auslandsreisen erforderlich. (2) Bei Reisen außerhalb des Landes Brandenburg werden den Mitgliedern des Landtags, die über eine Freifahrtberechtigung nach § 7 Absatz 3 verfügen, nur die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Freifahrtberechtigung durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann die Präsidentin oder der Präsident die Benutzung anderer Verkehrsmittel genehmigen. (3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer gewährt, wenn das Mitglied des Landtags einen eigenen Kraftwagen, einen Kraftwagen gegen Entgelt, einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden, benutzt. (4) Findet während der sitzungsfreien Zeit eine Pflichtsitzung statt, so sind dem teilnehmenden Mitglied des Landtags die entstandenen notwendigen Fahrkosten für Hin- und Rückreise zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, sofern es sich außerhalb des Landes Brandenburg aufhält und diesen Aufenthalt zur Teilnahme an der Sitzung unterbricht. (5) Den Mitgliedern des Landtags werden die notwendigen Kosten der durch Pflichtsitzungen veranlassten Übernachtungen erstattet. Anstelle der Übernahme der Kosten für einzelne Übernachtungen können die Mietkosten für eine Zweitwohnung am Sitz des Landtags gegen Nachweis bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 250 Euro erstattet werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Mitglieder des Landtags im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten den Landtag bei Veranstaltungen vertreten. (6) Bei Dienstreisen der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten werden die entstandenen Auslagen erstattet. Einzelnorm § 12 Berufliche Qualifizierung (1) Während des letzten Jahres einer Wahlperiode und innerhalb von 24 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag hat ein Mitglied des Landtags auf Antrag Anspruch auf einen Zuschuss bis zu einer Höhe eines im Haushaltsgesetz festzulegenden Höchstbetrages für die nachgewiesenen Kosten einer geeigneten und angemessenen beruflichen Fort- oder Weiterbildung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum nach Ausscheiden aus dem Landtag kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden. (2) Der Antrag kann wahlweise als eigener Antrag oder auf der Grundlage eines individuellen beruflichen Fort- und Weiterbildungskonzepts der Arbeitsagentur gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag einzureichen. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn das Mitglied des Landtags bereits keinen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 14 Absatz 1 hat, das Übergangsgeld aus den in § 14 Absatz 2 genannten Gründen nicht gezahlt wird, der Bezug einer in § 14 Absatz 2 genannten Leistung unmittelbar bevorsteht oder jedenfalls bis zum Abschluss der beantragten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eintreten wird, das Mitglied des Landtags nach Beendigung des Mandats in einen den angemessenen Lebensunterhalt sicherndes Arbeit- oder Dienstverhältnis zurückkehren oder ein solches fortführen kann, eine den angemessenen Lebensunterhalt sichernde selbstständige Tätigkeit fortgeführt wird oder wieder aufgenommen werden kann, dem Mitglied des Landtags alternative Finanzierungsquellen für die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Verfügung stehen und es zumutbar ist, diese vorrangig in Anspruch zu nehmen, oder das Mitglied des Landtags durch rechtskräftigen Richterspruch seine Wählbarkeit und das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden verloren hat oder sie ihm aberkannt wurden und es infolgedessen sein Mandat verloren hat. (4) Die Kostenerstattung endet und die Hälfte der bereits erstatteten Kosten ist zurückzuerstatten, wenn das Mitglied des Landtags in der anschließenden Wahlperiode erneut in den Landtag gewählt wird. Die Kostenerstattung entfällt oder endet, sobald ein ehemaliges Mitglied eine Tätigkeit aufnimmt, die geeignet ist, einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern. Einzelnorm § 13 Ausführungsbestimmungen (1) Das Nähere über die Amtsausstattung nach § 7, über die Erstattung von Aufwendungen, Fahrkosten und Reisekosten nach den §§ 8, 10 und 11 sowie über die berufliche Qualifizierung nach § 12 regelt das Präsidium des Landtags in Richtlinien, wobei in einer Richtlinie zu § 8 Absatz 1 Nummer 1 insbesondere Näheres zu den erstattungsfähigen Aufwendungen in sinngemäßer Anwendung der tarifrechtlichen Bestimmungen für die Beschäftigten des Landes sowie zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen in Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen einer Beschäftigung bei einem Mitglied des Landtags, zur maximalen Anzahl der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die von einem Mitglied des Landtags zur gleichen Zeit und innerhalb eines bestimmten Zeitraums beschäftigt werden können, und zur einheitlichen Gestaltung von Arbeitsverträgen geregelt werden kann, in einer Richtlinie zu § 8 Absatz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen insbesondere Näheres in Bezug auf die maximale Dauer eines Praktikumsverhältnisses, zur minimalen und maximalen Höhe der Vergütung, zu den persönlichen Voraussetzungen der Praktikantinnen und Praktikanten, zur maximalen Anzahl von Praktikantinnen und Praktikanten, die von einem Mitglied des Landtags innerhalb eines bestimmten Zeitraums beschäftigt werden können, und zur einheitlichen Gestaltung von Praktikumsverträgen geregelt werden kann, in Richtlinien zu § 8 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere Näheres zu den Erstattungsvoraussetzungen von Aufwendungen in Bezug auf die Angemessenheit der Mietkosten und des Mietzinses von Wahlkreisbüros oder näher bestimmter Leasingkosten von Fahrzeugen als mobile Wahlkreisbüros sowie zum Erstattungsverfahren geregelt werden kann, in einer Richtlinie zu § 8 Absatz 1 Nummer 4 insbesondere Näheres zu den Erstattungsvoraussetzungen von Aufwendungen für die Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Wahlkreisbüros und von Aufwendungen für weitere unterstützende Maßnahmen sowie zum Erstattungsverfahren geregelt werden kann, in einer Richtlinie zu § 11 insbesondere weitere Sitzungsanlässe hinsichtlich der Fahrkosten- und Übernachtungskostenerstattungen den Pflichtsitzungen gleichgestellt werden können sowie Näheres zum Erstattungsverfahren geregelt werden kann, in einer Richtlinie zu § 12 insbesondere Näheres zur Erforderlichkeit einer beruflichen Eingliederung sowie zum Erstattungsverfahren geregelt werden kann und in einer Richtlinie zu § 7 insbesondere Näheres zu Art und Umfang der IT-Ausstattung, des Bereitstellungs- und Rückgabeverfahrens sowie sonstiger Serviceleistungen in diesem Zusammenhang geregelt werden kann. (2) Die B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.