Brandenburg

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 55], S.1; GVBl.I/19, [Nr. 55], S.2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 18])

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dem Mitglied des Landtags tatsächlich erbrachten Gegenleistung nicht übersteigt; maßgeblich ist der verkehrsübliche Wert; ist ein solcher nicht festzustellen, ist maßgeblich, dass Leistung und Gegenleistung nicht offensichtlich außer Verhältnis stehen, die für die politische Tätigkeit als Mitglied des Landtags gewährt wird (Spende); § 25 Absatz 2 des Parteiengesetzes gilt entsprechend, die dem Mitglied des Landtags zur Teilnahme an internationalen oder interparlamentarischen Begegnungen oder Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtags oder seiner Fraktion oder Gruppe oder als Repräsentant des Landtags gewährt wird, die ohne Erwartung einer Gegenleistung erbracht wird (Geschenk) und parlamentarischen oder gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht, wenn der Wert im Einzelfall 100 Euro nicht übersteigt. (2) Die Annahme einer Leistung nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Leistung nur gewährt wird, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen der leistenden Person oder Dritter im Landtag erwartet wird. § 25b Abführung von Leistungen (1) Ein Mitglied des Landtags, das eine unzulässige Leistung angenommen hat, muss diese Leistung oder, falls dies nicht möglich ist, den Wert der Leistung an das Land abführen. (2) Geschenke, die nicht nach § 25a Absatz 1 Nummer 5 zulässig sind, sind zurückzuweisen oder der Präsidentin oder dem Präsidenten auszuhändigen. Abweichend von Satz 1 kann das Mitglied des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen, ein Geschenk, das parlamentarischen oder gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht, zu behalten. Die Präsidentin oder der Präsident stellt in diesem Fall den Wert fest. Das Mitglied des Landtags hat den Wert unter Abzug des Betrags von 100 Euro an das Land zu entrichten. (3) Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend. Für den Anspruch gelten die Vorschriften über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend. Der Anspruch wird durch den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt. Einzelnorm § 26 Anzeigepflichten (1) Die Mitglieder des Landtags haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags unverzüglich anzuzeigen: die gegenwärtig neben dem Abgeordnetenmandat ausgeübten Berufe, insbesondere die unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion oder Dienststellung, wobei die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung nicht anzuzeigen ist, bei Gewerbetreibenden die Art des Gewerbes und die Firma, bei freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit die Angabe des Berufes, bei mehreren ausgeübten Berufen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit, früher ausgeübte Berufe nach Maßgabe von Nummer 1, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind, jede entgeltliche Tätigkeit unter Angabe des Auftraggebers oder Vertragspartners (Name oder Firma, Sitz und Tätigkeitsfeld), soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegt, insbesondere eine entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, Vortragstätigkeit oder publizistische Tätigkeit, soweit nicht gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bestehen, vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate der Gebietskörperschaften unter Angabe der betreffenden juristischen Person, vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene unter Angabe der betreffenden Organisation sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe, soweit diese von der Fraktion oder Gruppe vergütet werden, Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn diese mehr als 3 Prozent betragen; im Falle einer anzeigepflichtigen Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft auch die jeweiligen Beteiligungen dieser Gesellschaft, wenn diese mehr als 3 Prozent betragen, alle Einkünfte aus den gegenwärtig ausgeübten Berufen, Tätigkeiten und Funktionen, die nach den Nummern 1 und 3 bis 6 anzeigepflichtig sind; maßgeblich zur Bestimmung der Einkünfte sind die für die Tätigkeit geleisteten Bruttobeträge einschließlich Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen, Leistungen nach § 25a Absatz 1 Nummer 4, wenn sie im Einzelfall den Wert von 1 000 Euro übersteigen, und Spenden (§ 25a Absatz 1 Nummer 3). (2) Die Angaben der Mitglieder des Landtags nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten veröffentlicht. Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 werden ab einem Betrag von 1 000 Euro jährlich, bezogen auf den jeweiligen Tatbestand der Anzeigepflicht, mit dem genauen Betrag veröffentlicht. Regelmäßige monatliche Einkünfte sind als solche zu kennzeichnen. (3) Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder eine andere Person, für die es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen, soweit sie sich nicht aus der Veröffentlichung ergibt. (4) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen und geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen. § 26a Verstöße gegen die Verhaltensregeln (1) Bestehen Anhaltspunkte, dass ein Mitglied des Landtags gegen die Vorschriften über die Annahme und Abführung von Leistungen (§§ 25, 25a und 25b) oder die Anzeigepflichten (§ 26) verstoßen hat, so klärt die Präsidentin oder der Präsident den Sachverhalt auf und hört das Mitglied des Landtags an. Die Präsidentin oder der Präsident kann die oder den Vorsitzenden der Fraktion, der das Mitglied des Landtags angehört, um Stellungnahme bitten. (2) Das Ergebnis der Überprüfung teilt die Präsidentin oder der Präsident dem Mitglied des Landtags schriftlich mit. Liegt zur Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Pflichtverstoß im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vor, wirkt sie oder er auf eine Beachtung der Vorschriften hin. Bei erheblichen oder wiederholten Pflichtverstößen kann die Präsidentin oder der Präsident dem Mitglied des Landtags eine Rüge erteilen. (3) Gegen die Rüge kann das betroffene Mitglied des Landtags innerhalb von einem Monat nach Zugang der Rüge schriftlich Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. (4) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder hat das Präsidium dem Einspruch nicht stattgegeben, informiert die Präsidentin oder der Präsident den Landtag über die Rüge und die Gründe in einer Sitzung des Landtags vor Eintritt in die Tagesordnung. Eine Aussprache findet nicht statt. Einzelnorm § 27 Überprüfung von Abgeordneten (1) Die Mitglieder des Landtags Brandenburg werden nach Annahme des Mandats auf eine geheimpolizeiliche, insbesondere auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes überprüft. Die Überprüfung wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 durchgeführt. Sie erstreckt sich auch auf Personen, die gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren, und auf inoffizielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei. Abgeordnete, die erst nach dem 12. Januar 1990 das 18. Lebensjahr vollendeten, werden nicht überprüft. Scheidet ein Mitglied des Landtags vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens aus dem Landtag aus, ist das Verfahren einzustellen. Die hierzu im Überprüfungsverfahren angefallenen Unterlagen sind umgehend zu vernichten. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags ersucht das Bundesarchiv um die Übermittlung von Unterlagen zum Zweck der Überprüfung. Die Abgeordneten teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu diesem Zweck alle Vor- und Familiennamen (Geburtsnamen und Namen aus früheren Ehen), ihre Personenkennzahl nach dem Recht der DDR und die Wohnanschriften (Haupt- und Nebenwohnungen) vor dem 3. Oktober 1990 mit. Enthält die Antwort des Bundesarchivs Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit oder Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 hinweisen, übermittelt die Präsidentin oder der Präsident dem Mitglied des Landtags alle Unterlagen unter Berücksichtigung des § 16 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Das Mitglied hat die Möglichkeit, in einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Die Präsidentin oder der Präsident kann zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Überprüfung einleiten, wenn neue Tatsachen oder Unterlagen beigebracht werden. (3) Zu Beginn einer Wahlperiode wird beim Landtag eine Kommission eingerichtet, die aus vier Mitgliedern besteht, die weder dem Landtag noch der Landesregierung angehören und auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden. Den Vorschlag unterbreitet die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen. (4) Im Falle von Absatz 2 Satz 3 übermittelt die Präsidentin oder der Präsident alle Unterlagen und, soweit vorhanden, die Stellungnahme des Mitglieds des Landtags an die Kommission. Die Kommission trifft in Auswertung der Mitteilungen des Bundesarchivs und sonstiger ihr zugeleiteter oder von ihr beigezogener Unterlagen und Informationen Feststellungen, ob eine Tätigkeit oder Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 als erwiesen anzusehen ist. Sie kann ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen des Bundesarchivs oder anderer Stellen anfordern und bei Bedarf um Akteneinsicht ersuchen. Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kommission. Vor Abschluss der Feststellungen sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Landtags zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Es kann Akteneinsicht verlangen und sich einer Vertrauensperson bedienen. Die Feststellungen der Kommission werden unter Angabe der wesentlichen Gründe von dem den Vorsitz wahrnehmenden Kommissionsmitglied ausgefertigt. Vor der Übergabe des Berichts über die Feststellungen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags gibt die Kommission dem betroffenen Mitglied des Landtags Gelegenheit, zu den seine Person betreffenden Feststellungen eine schriftliche Erklärung abzugeben; sie ist dem Bericht als Anlage beizufügen. Der Bericht wird als Drucksache veröffentlicht; der Landtag befasst sich mit ihr in einer seiner Sitzungen. (5) Die Kommission tagt nichtöffentlich. Ihre Mitglieder sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 5 bis 9 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Nähere über die bei der Überprüfung der Abgeordneten einzuhaltenden Geheimhaltungspflichten wird in einer gesonderten Anlage zur Geschäftsordnung des Landtags geregelt. (6) Bei Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 3, Akteneinsicht nach Absatz 4 Satz 6 und Veröffentlichungen nach Absatz 4 Satz 9 sind berechtigte Interessen Betroffener und Dritter im Sinne des § 6 Absatz 3 und 7 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu berücksichtigen. Insbesondere die Rechte zum Schutz der Betroffenen sind während des gesamten Überprüfungsverfahrens zu beachten. (7) Die angefallenen Unterlagen sind mit Ablauf der Wahlperiode dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv zur Übernahme anzubieten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 27a Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung Die Abgeordneten des Landtags dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags der Verschwiegenheit unterliegen. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. Sind Stellen außerhalb des Landtags an der Entstehung der geheim zu haltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Landes Brandenburg, eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Einzelnorm Abschnitt 8 Weitergeltung alten Rechts, Übergangsbestimmungen, ergänzende Vorschriften § 28 Versorgungsansprüche, -anwartschaften und -abfindungen (1) Die innerhalb der ersten fünf Wahlperioden erworbenen Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften bleiben erhalten. Die sich daraus ergebenden Ansprüche richten sich, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6, nach bisherigem Recht. Gleiches gilt für noch nicht abgegoltene Ansprüche auf Versorgungsabfindung, Nachversicherung oder Anrechnung der Mandatszeit als Dienstzeit. (2) Für ehemalige Mitglieder des Landtags mit Anspruch auf Altersversorgung, die vor dem 13. Oktober 2007 aus dem Landtag ausgeschieden sind, sind die Versorgungsregelungen nach §§ 11 und 12 und die Anrechnungsvorschriften nach § 21 des Abgeordnetengesetzes jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 geltenden Fassung anzuwenden. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersversorgung nach § 12 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleibt unberührt. (3) Mit Beginn der 6. Wahlperiode wird bei der Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Versorgung wegen Gesundheitsschäden nach Absatz 1 Satz 1 anstelle der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ein fiktiver Bemessungssatz in Höhe von 63 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes zugrunde gelegt. Dieser fiktive Bemessungssatz gilt auch bei der anteiligen Berücksichtigung von Zeiten, in denen ein Amt mit Amtszulage im Sinne des § 5 Absatz 3 wahrgenommen wurde. (4) Für das Jahr 2022 wird bei der Berechnung der Versorgung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 102 Prozent des fiktiven Bemessungssatzes nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage des Jahres 2020 zugrunde gelegt. Für die Anpassung einer Versorgung gemäß § 16 Absatz 1 gilt Satz 1 sinngemäß. (5) Die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach den §§ 14 bis 16 und 39 bis 42 des Versorgungsausgleichsgesetzes. (6) Bei Mitgliedern des Landtags, die vor Beginn der 6. Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind und Anspruch auf Übergangsgeld haben, bemessen sich Dauer und Höhe des Übergangsgeldes nach § 10 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Hat ein Mitglied dem Landtag sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört, werden bei der Ermittlung der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Mandatszeiten aus vorherigen Wahlperioden berücksichtigt. Die Höhe des Übergangsgeldes und die maximale Bezugsdauer richten sich im Übrigen nach diesem Gesetz. Einzelnorm § 29 Abgeordnete mit Höchstversorgung Ein Mitglied des Landtags, das bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Landtags war und die Höchstversorgung gemäß den §§ 11 und 12 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erreicht hat, erhält keine Entschädigung nach § 5 Absatz 2. Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen. Einem Mitglied des Landtags nach Satz 1, das eine Amtszulage nach § 5 Absatz 3 erhält, wird eine Entschädigung in Höhe des Prozentsatzes dieser Amtszulage bezogen auf den Betrag der Entschädigung nach § 5 Absatz 2 gewährt; die Regelungen über die Abführung an das Versorgungswerk und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk finden Anwendung. Einzelnorm § 30 Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen der Versorgungsberechtigten Versorgungsberechtigten, denen nach dem bisherigen Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Anspruch auf Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen zustünde, der den nach § 17 Absatz 2 zu berechnenden Zuschuss übersteigt, wird der überschießende Betrag während einer Übergangszeit von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Höhe und während eines weiteren Jahres zur Hälfte weitergewährt, sofern die für den Anspruch in der bisherigen Höhe notwendigen Voraussetzungen unverändert fortbestehen. Einzelnorm § 31 Datenverarbeitung Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, für die Unterstützung des parlamentarischen Geschäftsgangs oder für protokollarische Aufgaben erforderlich ist, darf die Präsidentin oder der Präsident des Landtags personenbezogene Daten von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Landtags und von ihren Hinterbliebenen sowie von den Beschäftigten und von Praktikantinnen und Praktikanten der Mitglieder des Landtags verarbeiten. Die Präsidentin oder der Präsident kann hierzu Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie oder er kann die bezeichneten Daten gemäß dem Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) im Auftrag zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten lassen. Einzelnorm § 32 Übergangsregelungen (1) Im Jahr 2025 bereits geleistete Vorauszahlungen auf Aufwendungen für erstattungsfähige Miet- und Leasingnebenkosten gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 15. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 26) werden mit Leistungen nach § 5 Absatz 1a verrechnet. Für die Anpassung des Zuschlags gemäß § 5 Absatz 1a nach § 5 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 gilt die Maßgabe, dass eine Anpassung erstmalig zum 1. Januar 2027 erfolgt. (2) Mit Beginn der neunten Wahlperiode ist § 5 Absatz 7 dergestalt anzuwenden, dass die jährliche Anpassung der Entschädigungsbestandteile gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 unbeschadet vorangegangener Beschlüsse des Landtages ohne Berücksichtigung eines Grenzwertes unmittelbar gemäß den Mitteilungen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg nach Absatz 8 erfolgt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.