Sachsen

LMChemAPVO

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Quellenkennung: 13763. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 12, S. 744 Fsn-Nr.: 608-2.2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Oktober 2016

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itt schlechter als 4,0 nicht ausreichend. (4) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen dieses Prüfungsabschnitts mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. § 12 Versäumnis, Rücktritt von der Prüfung, Nachteilsausgleich (1) 1Bleibt der Prüfling einer Prüfung ohne triftige Gründe fern oder tritt er von ihr zurück, erhält er die Note „nicht ausreichend“ (5,0). 2Dasselbe gilt, wenn die wissenschaftliche Abschlussarbeit ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) 1Die für das Versäumnis oder den Rücktritt oder die Überschreitung der vorgegebenen Bearbeitungszeit geltend gemachten Gründe sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 2Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attests oder im Zweifelsfall eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. 3Werden die Gründe vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannt, gilt die Prüfung als nicht unternommen, die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird gemäß § 10 Abs. 5 bewertet. 4Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse des Prüfungsabschnitts sind anzurechnen (3) Machen Prüflinge durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Einbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form zu gestatten. (4) Hat ein Prüfling in Kenntnis eines Grundes gemäß Absatz 2 Satz 3 an einer Prüfung teilgenommen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. § 13 Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren (1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. (2) 1Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er von der prüfenden oder aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2In diesem Fall ist die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. § 14 Wiederholung der Prüfung (1) Jede nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. (2) 1Die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, wenn der erste Prüfungsversuch innerhalb der für die einzelnen Abschnitte geltenden Fristen unternommen wurde. 2Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. (3) Eine zweite Wiederholung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit ist ausgeschlossen. (4) 1Der Prüfling wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. 2Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate und muss spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. 3Wird die in Satz 2 zuletzt genannte Frist überschritten, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (5) An anderen wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie oder Biochemie nicht bestandene Prüfungen werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 3 angerechnet. § 15 Zeugnisse, Befähigungsausweis, Akteneinsicht (1) 1Nach Abschluss des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts wird dem Prüfling sein Ergebnis schriftlich mitgeteilt. 2Bei Bestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach den Anlagen 5 und 6. (2) 1Hat der Prüfling den Dritten Prüfungsabschnitt bestanden, stellt ihm die Landesdirektion Sachsen ein Zeugnis nach Anlage 7 und einen Befähigungsausweis nach Anlage 8 aus. 2Nach Ausstellung des Ausweises besteht das Recht, die Bezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ zu führen. (3) 1Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jedes Prüfungsabschnitts wird dem Prüfling Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfer und die Niederschriften der mündlichen Prüfungen gewährt. 2Die Einsichtnahme der Ergebnisse des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnittes erfolgt an der Technischen Universität Dresden, Institut für Lebensmittelchemie, und der Ergebnisse des Dritten Prüfungsabschnittes an der LUA. Abschnitt 3 Prüfungen § 16 Erster Prüfungsabschnitt (1) 1Der Erste Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat. 2Er umfasst die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 2. (2) 1Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach in der Regel 30 Minuten. 2Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. (3) 1Die Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 können studienbegleitend vor dem in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, wenn die für diese Prüfungen nach Anlage 1 vorgesehenen Leistungsnachweise für den Ersten Prüfungsabschnitt erbracht worden sind. 2Die Zuordnung der in diesem Falle erfolgreich zu absolvierenden Leistungsnachweise zu den Prüfungsfächern ergibt sich aus der Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie der Technischen Universität Dresden. 3Im Falle der studienbegleitenden Prüfungen findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. (4) Die Gesamtnote des Ersten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. § 17 Zweiter Prüfungsabschnitt (1) 1Im Zweiten Prüfungsabschnitt hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch, von Futtermitteln, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände, der Ernährungslehre, auf den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie und Mikrobiologie sowie der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik besitzt. 2Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling fähig ist, in seinen künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse auf den in Satz 1 genannten Gebieten selbständig wissenschaftlich zu erarbeiten. (2) 1Der Zweite Prüfungsabschnitt umfasst die mündlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern der Anlage 3 und im Anschluss daran die wissenschaftliche Abschlussarbeit. 2Die wissenschaftliche Abschlussarbeit darf erst nach Bestehen der mündlichen Prüfungen aufgenommen werden. (3) 1Die mündliche Prüfung dauert in dem Fach nach Anlage 3 Nr. 1 in der Regel 30 Minuten und in den anderen Fächern in der Regel jeweils 20 Minuten. 2Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. (4) 1Die Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 können studienbegleitend vor dem in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, wenn die für diese Prüfungen nach Anlage 1 vorgesehenen Leistungsnachweise für den Zweiten Prüfungsabschnitt erbracht worden sind. 2Die Zuordnung der in diesem Falle erfolgreich zu absolvierenden Leistungsnachweise zu den Prüfungsfächern ergibt sich aus der Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie der Technischen Universität Dresden. 3Bei studienbegleitenden Prüfungen findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung. (5) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts werden die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit vierfach und die Note der Prüfung nach Anlage 3 Nr. 1 zweifach gewichtet. 2Zu der Summe werden die Noten der anderen Prüfungen hinzugezählt und die Endsumme durch zehn geteilt; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Mit dem Abschluss des Zweiten Prüfungsabschnittes erwirbt der Prüfling das Recht auf das Führen der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“. § 18 Dritter Prüfungsabschnitt (1) Im Dritten Prüfungsabschnitt hat der Prüfling nachzuweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Weingesetzes und von Tabakerzeugnissen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. (2) Der Dritte Prüfungsabschnitt umfasst die praktische Prüfung nach Anlage 4 Nr. 1, drei Aufsichtsarbeiten nach Anlage 4 Nr. 2 und die mündliche Prüfung nach Anlage 4 Nr. 3. (3) Für die Erstellung der Prüfpläne nach Anlage 4 Nr. 1 und die Auswertung der vorgegebenen Analysendaten stehen jeweils maximal zwei Arbeitstage zur Verfügung. (4) In den jeweils höchstens acht Stunden dauernden Aufsichtsarbeiten sind nach Maßgabe der Anlage 4 Nr. 2 lebensmittelrechtliche Beurteilungen in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens zu erstellen. (5) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 45 Minuten. (6) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote des Dritten Prüfungsabschnitts wird aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten und der praktischen Prüfung eine Durchschnittsnote errechnet. 2Die Durchschnittsnote nach Satz 1 und die Note der mündlichen Prüfung werden zusammengezählt und die Summe durch 2 geteilt; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.4 Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 19 Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten (1) Dem Ersten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker ist der erfolgreiche Abschluss 1. der Diplom-Vorprüfung in Chemie, ergänzt durch eine Fachprüfung in Biologie nach § 16 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 5, 2. des Zweiten Prüfungsabschnittes der Pharmazeutischen Prüfung oder 3. der Prüfung zum Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie gleichgestellt. (2) Dem Zweiten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker ist der erfolgreiche Abschluss der Prüfung zum Master of Science im Studiengang Lebensmittelchemie gleichgestellt. (3) Der für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anrechnung 1. von Studienzeiten, Studienleistungen und einzelnen Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten, soweit er die Gleichwertigkeit festgestellt hat, 2. einer Tätigkeit im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung nach § 3 an einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung, einer Kontrollbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, einem freiberuflichen Labor oder einer Einrichtung der Wirtschaft auf die Ausbildungszeit von bis zu vier Monaten, soweit er die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt hat. § 20 Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschuldiplomen (1) 1Ein im Ausland erworbener Ausbildungsnachweis, der zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung qualifiziert, ist auf Antrag als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn 1. dieser Ausbildungsnachweis nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben worden ist, 2. der Antragsteller   a) über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,   b) eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der amtlichen Kontrolle oder im Qualitätsmanagement nachweisen kann und   c) eine Eignungsprüfung ablegt, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind. 2Ausbildungsnachweise im Sinne von Satz 1 sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Behörden für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden. (2) 1Die Eignungsprüfung besteht aus den Teilen des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts, die durch die bisherige Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckt werden oder sich wesentlich von diesen unterscheiden. 2Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten die allgemeinen Prüfungsvorschriften dieser Verordnung entsprechend. 3Mit dem Antrag sind der Ausbildungsabschluss, Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte, der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. (3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. (4) 1Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz entscheidet über die Anerkennung der nachgewiesenen Berufsausbildung und den Umfang der Eignungsprüfung. 2Spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller muss das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker abgeschlossen werden. 3Die Entscheidung ist zu begründen. (5) Das Sächsische Berufsqualifikationsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. § 21 Übergangsregelungen 1Für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Freistaat Sachsen in einem Ausbildungsabschnitt befinden, gelten die bisherigen Vorschriften bis zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts. 2Auf Antrag des Prüflings kann bereits nach dieser Verordnung geprüft werden. § 22 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) 1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 598), außer Kraft. (2) § 20 Abs. 5 tritt am 1. April 2014 in Kraft. Dresden, den 29. August 2013 Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß Anlage 1 Leistungsnachweise 5 Leistungsnachweise für den Ersten Prüfungsabschnitt Für die Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt ist je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen: 1. Praktika   a) Anorganische und Analytische Chemie   b) Organische Chemie   c) Physikalische Chemie   d) Physik   e) Biologie 2. Lehrgebiete   a) Anorganische und Analytische Chemie   b) Organische Chemie   c) Physikalische Chemie   d) Physik   e) Mathematik   f) spezielle Rechtsgebiete für Chemiker und Naturwissenschaftler. Leistungsnachweise für den Zweiten Prüfungsabschnitt Für die Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt ist je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen: 1. lebensmittelchemische Praktika I bis IV einschließlich Untersuchung und Beurteilung von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen sowie chemisch-toxikologische Untersuchungen, 2. mikrobiologisches Praktikum, 3. Grundzüge des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts, unter Berücksichtigung der Schnittstelle Tierschutz und Tiergesundheitsrecht, 4. Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen, 5. mikroskopische Untersuchungen von Lebensmitteln und Futtermitteln. Leistungsnachweise für den Dritten Prüfungsabschnitt Für die Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt sind vorzulegen: 1. je ein Nachweis über die Absolvierung der Ausbildungsabschnitte nach § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 4, 2. Nachweis über Teilnahme am Fachseminar nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4. Anlage 2 Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Ersten Prüfungsabschnitts Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Ersten Prüfungsabschnitts 1. Anorganische und Analytische Chemie   Grundbegriffe und -gesetze, Nomenklatur, Atombau und Periodensystem, Arten chemischer Bindungen, zwischenmolekulare Bindungskräfte, Lösungen und heterogene Systeme, Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen, chemisches Gleichgewicht, Massenwirkungsgesetz, Säure-Base- und Redox-Systeme, Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie, Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative anorganische Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen 2. Organische Chemie   Grundprinzipien, zum Beispiel Nomenklatur, Bindungsarten, Summen- und Strukturformeln, Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen, Eigenschaften, Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen, Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen, Struktur und Reaktivität, Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren, Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden 3. Physikalische Chemie   Grundlagen der chemischen Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, der chemischen Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalisch-chemischen Messverfahren, zum Beispiel spektroskopische Methoden und aktueller Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen Thermodynamik 4. Physik   Grundbegriffe und Messsysteme der Physik, Grundgesetze der Mechanik, der Wärmelehre, der Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus, der Optik, physikalische Messmethoden 5. Biologie   Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie, Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen, Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken Anlage 3 Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Zweiten Prüfungsabschnitts Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Zweiten Prüfungsabschnitts Mündliche Prüfung 1. Chemie und Analytik der Lebensmittel, der Futtermittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel, sonstiger Bedarfsgegenstände und des Wassers   chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Futtermitteln, Wasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes und sonstigen Bedarfsgegenständen, chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile; gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch-statistischen Methoden 2. Technologie der Lebensmittel, der Futtermittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel, sonstiger Bedarfsgegenstände, Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes und des Wassers   verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes und des Wassers; zum Beispiel mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren (zum Beispiel Gärung, Säuerung) 3. Ernährungslehre und angewandte Biochemie   quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung, zum Beispiel Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit; Grundlagen der Diätetik und der besonderen Ernährungsformen; Funktionen der wichtigsten Organe; Grundlagen von Verdauung, Resorption, Ausscheidung; Grundzüge der Biosynthese und des Stoffwechsels von Lebensmittelinhaltsstoffen; Energiegewinnung; biologische Oxidation und Photosynthese; Enzyme und Biokatalyse; Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation und der hormonalen Regulation; Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine 4. Mikrobiologie und Lebensmittel- und Futtermittelhygiene   Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie und Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen, Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Lebensmittelvergifter, Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie) und Kenntnisse der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Mikroorganismen sowie zur Kultivierung von Mikroorganismen; Grundlagen der Anwendung des Hazard-Analytical-critical-control-point-Konzeptes (HACCP-Konzept) 5. Toxikologie und Umweltanalytik   Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien, Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungs-Beziehungen); Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, kanzerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); toxische Wirkungen auf das Öko-System; Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegung von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten Wissenschaftliche Abschlussarbeit Der Prüfling soll in der Lage sein, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig unter Betreuung eine experimentelle Aufgabe aus den Gebieten der Lebensmittel, der Futtermittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel und der sonstigen Bedarfsgegenstände oder aus dem Umweltbereich mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem angemessenen schriftlichen Bericht zu beschreiben. Anlage 4 Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Dritten Prüfungsabschnitts 6 Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Dritten Prüfungsabschnitts 1. Praktische Prüfung   Der Prüfling erstellt anhand der Niederschrift über die Probenahme, der Probe nebst Verpackung und gegebenenfalls dem Bericht zur Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie einen Prüfplan, in dem die Gründe für die einzelnen Untersuchungen erläutert werden. Ein praktischer Teil schließt sich an, in der vorgegebene Analysendaten ausgewertet werden. Die Prüfung umfasst drei Aufgaben aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird. 2. Aufsichtsarbeiten Lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels, eines Tabakerzeugnisses, eines kosmetischen Mittels oder eines sonstigen Bedarfsgegen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.