Sachsen

LMChemAPVO

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Quellenkennung: 13763. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 12, S. 744 Fsn-Nr.: 608-2.2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Oktober 2016

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) Vom 29. August 2013 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2016 Aufgrund von § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verordnet: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines §   1 Ausbildung und Prüfung §   2 Universitätsstudium §   3 Berufspraktische Ausbildung Abschnitt 2 Allgemeine Prüfungsvorschriften §   4 Prüfungsausschüsse §   5 Prüfer und Beisitzende §   6 Prüfungstermine §   7 Zulassung zur Prüfung §   8 Mündliche Prüfungen §   9 Praktische Prüfung und Aufsichtsarbeiten § 10 Wissenschaftliche Abschlussarbeit § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen § 12 Versäumnis, Rücktritt von der Prüfung, Nachteilsausgleich § 13 Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren § 14 Wiederholung der Prüfung § 15 Zeugnisse, Befähigungsausweis, Akteneinsicht Abschnitt 3 Prüfungen § 16 Erster Prüfungsabschnitt § 17 Zweiter Prüfungsabschnitt § 18 Dritter Prüfungsabschnitt Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 19 Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten § 20 Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschuldiplomen § 21 Übergangsregelungen § 22 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3) Anlage 2 (zu § 16 Abs. 1) Anlage 3 (zu § 17 Abs. 2 bis 5) Anlage 4 (zu § 18 Abs. 2 bis 4) Anlage 5 (zu § 15 Abs. 1) Anlage 6 (zu § 15 Abs. 1) Anlage 7 (zu § 15 Abs. 2) Anlage 8 (zu § 15 Abs. 2) Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Ausbildung und Prüfung (1) 1Die Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in 1. ein Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität und 2. eine berufspraktische Ausbildung gemäß § 3. 2Die Regelstudienzeit an der Universität beträgt mindestens neun Semester einschließlich der Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts. 3Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung umfasst einschließlich der Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts zwölf Monate. (2) 1Die Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker gliedert sich in drei Prüfungsabschnitte. 2Der Erste Prüfungsabschnitt soll mit Abschluss des vierten Semesters, der Zweite Prüfungsabschnitt mit Abschluss des achten Semesters mit Abgabe der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (Erste Staatsprüfung) und der Dritte Prüfungsabschnitt am Ende der einjährigen berufspraktischen Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (Zweite Staatsprüfung) abgelegt werden. § 2 Universitätsstudium (1) 1Im Universitätsstudium werden die für die Ausübung des Berufs des Lebensmittelchemikers erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die notwendigen Rechtskenntnisse vermittelt. 2Das Universitätsstudium ist mit dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts abgeschlossen. (2) Der zeitliche Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs umfasst mindestens 235 Semesterwochenstunden. § 3 Berufspraktische Ausbildung (1) 1Während der berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), in der jeweils geltenden Fassung, sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. 2Die Ausbildung umfasst: 1. die Organisation und die Durchführung der Untersuchung von Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, Futtermitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen, 2. die Beurteilung von Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, Futtermitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften, 3. die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Weingesetzes und von Tabakerzeugnissen, einschließlich Betriebskontrollen, unter Berücksichtigung anerkannter Kontrollmethoden, Kontrollpläne und dem interdisziplinären Ansatz, auf der Grundlage des einschlägigen Staats- und Verwaltungsrechts, Teilnahme an Gerichtsterminen, die Untersuchungen und Beurteilungen im Sinne der Nummer 1 und 2 zum Gegenstand haben, 4. die Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungssystemen in Laboratorien, bei den Behörden der amtlichen Lebensmittelkontrolle und in Betrieben. 3Dazu ist während der berufspraktischen Ausbildung ein mindestens zwei Wochen umfassendes Fachseminar zu besuchen. 4In dem Fachseminar sollen wissenschaftliche und verwaltungstechnische Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der Durchführung der amtlichen Kontrolle, einschließlich des Krisenmanagements sowie des Qualitätsmanagements in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden. (2) 1Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnittes begonnen werden. 2Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet: 1. Mutterschutz- und Elternzeiten, 2. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs, 3. Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind. 3Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen in Sachsen (LUA). (3) 1Die berufspraktische Ausbildung erfolgt an der LUA. 2Diese erstellt für jeden Praktikanten einen Ausbildungsplan. 3In diesem sind die berufspraktischen Tätigkeiten zu beschreiben. 4Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in den Abschnitten: 1. amtliche Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch, und Erzeugnissen im Sinne des Weinrechts sowie Qualitätsmanagement in Laboratorien, 2. amtliche Untersuchung und Beurteilung von Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen sowie Qualitätsmanagement in Laboratorien, 3. Hospitation von mindestens sechs Wochen bei einer oberen oder unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie Qualitätsmanagement in Behörden und Betrieben, 4. berufspraktische Ausbildung von drei Monaten in einem Unternehmen der Herstellung, Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen oder in einem Handelslaboratorium (Betriebspraktikum nach Maßgabe von Absatz 3a). 5Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann bestimmen, dass zusätzlich zu den in Satz 4 genannten Ausbildungsabschnitten die praktische Ausbildung für einen Zeitraum von höchstens einem Monat an einer sonstigen Behörde oder anderen geeigneten Einrichtungen erfolgt. 6In diesem Fall verkürzt sich die Dauer des Betriebspraktikums auf zwei Monate. 7Die jeweilige Ausbildungseinrichtung bescheinigt Dauer und Inhalt der ausgeübten Tätigkeiten. (3a) 1Sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl geeigneter Ausbildungsplätze als gesichert an, teilt er dies der LUA bis zum 31. Dezember des dem Beginn der berufspraktischen Ausbildung vorangehenden Jahres mit. 2In diesem Fall sind Betriebspraktika durchzuführen. 3Geeignet sind Ausbildungsplätze, deren Anforderungsprofil eine Förderung der Ausbildung erwarten lässt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durchführung des Ausbildungsabschnitts nach Absatz 3 Satz 5. (4) 1Eine nach Beendigung des Zweiten Prüfungsabschnitts durchgeführte wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit an der LUA, einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, einer Kontrollbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer Einrichtung der Bundeswehr, einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer geeigneten Forschungseinrichtung kann auf die Ausbildungszeit mit bis zu vier Monaten angerechnet werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass die dortige Tätigkeit mit der berufspraktischen Ausbildung nach Absatz 3 vergleichbar ist. 3Die Vergleichbarkeit bewertet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt auf der Grundlage einer von der jeweiligen Stelle nach Satz 1 erteilten Bescheinigung über Dauer und Inhalt der Tätigkeit. (5) 1Die Anrechnung einer Tätigkeit nach Absatz 4 kann nur auf Antrag erfolgen. 2Der Antrag auf Anrechnung ist mit dem Gesuch auf Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung an der LUA einzureichen. 3Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen: 1. Bescheinigung, bei welcher Einrichtung die Tätigkeit nach Absatz 4 Satz 1 abgeleistet wurde, 2. Auskünfte über die Art und Dauer der lebensmittelchemischen und lebensmittelrechtlichen Tätigkeiten sowie die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. (6) 1Auf die Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868, 914), in der jeweils geltenden Fassung, angerechnet. 2Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als 15 Arbeitstage versäumt, kann die Dauer der Ausbildung entsprechend verlängert werden, wenn die Säumnisgründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind. 3Die Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit trifft die LUA. (7) Die berufspraktische Ausbildung ist mit dem Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.1 Abschnitt 2 Allgemeine Prüfungsvorschriften § 4 Prüfungsausschüsse (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen sowie der durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wird bei der Technischen Universität Dresden, Institut für Lebensmittelchemie, ein Prüfungsausschuss für die Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts, bei der LUA ein Prüfungsausschuss für die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts gebildet. (2) Der Prüfungsausschuss für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Vorsitzenden, einem Professor der Lebensmittelchemie, 2. vier Personen, die in mindestens einem der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zur selbständigen Lehre berechtigt sind, 3. einem studentischen Vertreter mit beratender Funktion ohne Stimmrecht. (3) Der Prüfungsausschuss für den Dritten Prüfungsabschnitt setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Vorsitzenden, einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker aus der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde des Freistaates Sachsen, 2. drei in der amtlichen Kontrolle tätigen staatlich geprüften Lebensmittelchemikern, davon mindestens ein in der LUA tätiger Lebensmittelchemiker. (4) 1Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. 2Für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt ist als stellvertretender Vorsitzender ein Professor des Faches Lebensmittelchemie, für den Dritten Prüfungsabschnitt ein in der amtlichen Kontrolle tätiger staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker zu bestellen. (5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Vertreter werden vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für die Dauer von vier Jahren bestellt. (6) 1Der Prüfungsausschuss ist mit dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. 2Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt 1. bestellt die Prüfer und die Beisitzenden der mündlichen Prüfung, 2. bestimmt die Personen, welche die wissenschaftliche Abschlussarbeit bewerten. (8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt 1. bestellt die Prüfer und die Beisitzenden der mündlichen Prüfung, 2. bestimmt die Personen, welche die praktische Prüfung und die Aufsichtsarbeiten bewerten. (9) 1Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses 1. bestimmt die Prüfungstermine und den Prüfungsort, 2. trifft alle Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Für die Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts kann der Vorsitzende seine Befugnisse auf seinen Stellvertreter übertragen.2 § 5 Prüfer und Beisitzende (1) 1Zu Prüfern im Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt dürfen nur Professoren sowie Hochschul- und Privatdozenten der Lebensmittelchemie bestellt werden. 2Davon abweichend können als Prüfer im Ausnahmefall auch in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, sofern diese die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) 1Zu Prüfern im Dritten Prüfungsabschnitt dürfen nur in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständekontrolle tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestellt werden. 2Als Prüfer können auch in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, sofern diese die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzen. (3) Zu Beisitzenden dürfen nur bestellt werden 1. für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt Personen, welche die Prüfung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder in den Fächern, die Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind, die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben, 2. für den Dritten Prüfungsabschnitt in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständekontrolle tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker. (4) 1Der Beisitzende hat beratende Funktion ohne Stimmrecht. 2Er erstellt die Niederschrift zum Prüfungshergang nach § 8 Abs. 3. (5) Die Prüfer und Beisitzenden sind zur Verschwiegenheit über das ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung einer Prüfung Bekanntgewordene verpflichtet. § 6 Prüfungstermine 1Die mündlichen Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts sollen einmal jährlich in der vorlesungsfreien Zeit, im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des vierten und achten Semesters stattfinden. 2Die praktische Prüfung, die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung des Dritten Prüfungsabschnitts sollen in der Regel im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden. 3Wird ein Betriebspraktikum oder ein Ausbildungsabschnitt nach § 3 Absatz 3 Satz 5 durchgeführt, können die Aufsichtsarbeiten abweichend von Satz 2 auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden. 4Die praktische Prüfung kann ausbildungsbegleitend durchgeführt werden. 5Die genauen Prüfungszeiträume werden recht-zeitig vor Beginn der Prüfungen bekannt gemacht.3 § 7 Zulassung zur Prüfung (1) 1Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 1. für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungszeiträume, 2. für den Dritten Prüfungsabschnitt spätestens zwei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildung zu stellen. 2Werden Prüfungen ausbildungsbegleitend durchgeführt, ist der Antrag auf Zulassung zu einer speziellen Einzelprüfung einen Monat vor dieser Prüfung zu stellen. 3Die Prüfungsabschnitte können auch vor Ablauf der für die Antragstellung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die Leistungsnachweise nach Anlage 1 vorliegen. (2) 1Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Erklärung über etwaige bisher nicht bestandene Prüfungen oder schwebende Prüfungsverfahren in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie oder Biochemie, 2. für den Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitt das Zeugnis des jeweils vorangegangenen Prüfungsabschnitts, 3. die in der Anlage 1 für den jeweiligen Prüfungsabschnitt nach Art und Umfang aufgeführten erforderlichen Leistungsnachweise, 4. der Nachweis für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt der Immatrikulation für den Studiengang Lebensmittelchemie an der Technischen Universität Dresden für mindestens das letzte Semester vor der Prüfung, zu der der Prüfling die Zulassung begehrt. 2Kann der Prüfling die Unterlagen gemäß Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht beibringen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Zulassungsvoraussetzungen auf andere Art nachzuweisen oder die Unterlagen innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen. (3) In der Studienordnung der Technischen Universität Dresden wird bestimmt, welche Einzelleistungen als Leistungsnachweise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt zu erbringen sind. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird, 2. die nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorgelegt, nicht fristgemäß nachgereicht oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 auf andere Art nachgewiesen werden oder 3. eine Prüfung nicht mehr wiederholt werden darf. (5) 1Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. 2Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. § 8 Mündliche Prüfungen (1) 1Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzenden in der Regel als Einzelprüfung abgenommen. 2Wird die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung abgelegt, sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. (2) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Bei den Prüfungen kann Studenten der Lebensmittelchemie, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit als Gäste gestattet werden, wenn kein Prüfling widerspricht. 3Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder Prüflinge noch Gäste, bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse keine Gäste anwesend sein. (3) 1Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu erstellen: 1. Prüfling, 2. Prüfer sowie Datum, Dauer, wesentliche Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, 3. Bewertung der Prüfungsleistung mit Note und Notenbezeichnung. 2Die Niederschrift ist vom Prüfer zu unterschreiben. (4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben. § 9 Praktische Prüfung und Aufsichtsarbeiten (1) 1Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben für die praktische Prüfung und die Aufsichtsarbeiten sowie die bei deren Anfertigung zugelassenen Hilfsmittel. 2Die Aufgaben werden dem Prüfling erst mit Beginn der praktischen Prüfung und der jeweiligen Aufsichtsarbeit bekannt gegeben. (2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben unter Aufsicht eines vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Beauftragten zu lösen. 2Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der praktischen Prüfung und über den Verlauf der Aufsichtsarbeiten, einschließlich besonderer Vorkommnisse, an. (3) 1Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils acht Stunden, einschließlich einer halbstündigen Pause. 2Sie sollen in der Regel an aufeinanderfolgenden Tagen angefertigt werden. (4) Der Prüfling hat die Aufzeichnungen der praktischen Prüfung und die Aufsichtsarbeiten spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit mit seiner Unterschrift versehen an den Aufsichtsführenden abzugeben. (5) 1Die praktische Prüfung und die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. 2Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. § 10 Wissenschaftliche Abschlussarbeit (1) 1Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von einem Professor der Lebensmittelchemie ausgegeben und betreut. 2Das Thema der Arbeit bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (2) 1Die wissenschaftliche Abschlussarbeit kann auch außerhalb der Universität durchgeführt werden. 2Dazu bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3) 1Die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit beträgt sechs Monate nach Ausgabe des Themas. 2Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die vorgeschriebene Bearbeitungszeit durch den Prüfungsausschuss um höchstens drei Monate verlängert werden. 3Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Prüfling bekannt zu geben. (4) Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (5) 1Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von dem betreuenden Professor und unabhängig davon von einem weiteren Prüfer bewertet. 2Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen und dem Prüfling bekannt zu geben. § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: Noten Laufende Note Note = Leistung 1. sehr gut (1,0) = eine hervorragende Leistung, 2. gut (2,0) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3. befriedigend (3,0) = eine Leistung, die durchschnittlichen Leistungen entspricht, 4. ausreichend (4,0) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht, 5. nicht ausreichend (5,0) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet ist. 2Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten. 3Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfer festgesetzt. (3) Bei dem Errechnen der Durchschnittsnote wird die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet: Note Laufende Nummer Durchnitt Note 1. bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut, 2. bei einem Durchschnitt schlechter als 1,5 bis 2,5 gut, 3. bei einem Durchschnitt schlechter als 2,5 bis 3,5 befriedigend, 4. bei einem Durchschnitt schlechter als 3,5 bis 4,0 ausreichend, 5. bei einem Durchschn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.