Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 11 vom 14.03.2025, Seiten 263 – 278, Größe: 129 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-14

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10 HmbBQFG festzustellen. (6) § 17 des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststel- § 15b lungsgesetzes (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. Ausgleichsmaßnahmen S. 381), in der jeweils geltenden Fassung findet entspre- (1) Antragstellerinnen bzw. Antragsteller, die nicht in die chend Anwendung. Liste nach § 15 Absatz 4 eingetragen werden können, weil 272 Freitag, den 14. März 2025 HmbGVBl. Nr. 11 sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über prüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist der Dienstleis- eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, und die terin bzw. dem Dienstleister zu untersagen, wenn sie bzw. über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem er nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b, c, einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm bzw. ihr die d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absol- wird oder die Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 Satz 2 vieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine nicht erfüllt. In diesem Fall ist der Dienstleisterin bzw. Inhaberin bzw. ein Inhaber einer Berufsqualifikation dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, fehlende gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen die Anerkennung ihrer bzw. seiner Berufsqualifikation Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eig- und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Arti- nungsprüfung nachzuweisen. Die Berechtigung zur Erstel- kel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, lung von Bauvorlagen einer Dienstleisterin bzw. eines so kann die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau sowohl Dienstleisters, die bzw. der zur Ausübung desselben Berufs das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs als auch das rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, darf (2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichs- nicht aufgrund ihrer bzw. seiner Berufsqualifikation maßnahmen werden durch Rechtsverordnung gemäß § 28 beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs Absatz 1 Nummer 2 festgelegt. im Sinne dieses Absatzes gilt § 67 Absatz 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz der Hamburgischen Bauordnung vom (3) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau kann mit 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän- anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesre­ dert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in der jeweils publik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen geltenden Fassung entsprechend. zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständi- (4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des gen Behörde. Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richt­ linie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung § 15c ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungs­ inländischen Berufsbezeichnung möglich ist. erbringung von auswärtigen bauvorlageberechtigten (5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen bzw. ­Ingenieurinnen bzw. auswärtigen bauvorlageberechtigten auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure haben die Ingenieuren, Anzeigeverfahren Berufspflichten nach Maßgabe des § 17 zu beachten. Sie (1) Eine Dienstleisterin bzw. ein Dienstleister ist als aus- sind hierfür wie Mitglieder der Hamburgischen Ingenieur- wärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurin bzw. als aus- kammer-Bau zu behandeln. Die Hamburgische Ingenieur- wärtiger bauvorlageberechtigter Ingenieur zur vorüberge- kammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis henden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Beschei- berechtigt, wenn sie bzw. er in ein entsprechendes Ver- nigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. zeichnis bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau eingetragen ist. (6) § 17 HmbBQFG findet entsprechend Anwendung.“ (2) Eine Dienstleisterin bzw. ein Dienstleister nach Ab- 5. § 16 wird wie folgt geändert: satz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen 5.1 In Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle „§ 15 Absatz 2“ zuvor der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau in Text- durch die Textstelle „§ 15 Absätze 2 bis 5“ ersetzt. form anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin bzw. der Dienstleister 5.2 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur 6. § 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen: „(1) Die Kammermitglieder, die auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen Beratenden Ingenieure 1. ein Identitätsnachweis, nach § 7 Absatz 1 und die in die Liste der sonstigen Bera- 2. eine Bescheinigung, dass sie bzw. er in einem Mitglied- tenden Ingenieurinnen und Beratenden Inge­nieure nach staat der Europäischen Union oder einem diesem durch § 8 Eingetragenen, die nach § 15c zur vorübergehenden Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Aus- und gelegentlichen Dienstleistungserbringung berechtig- übung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist ten auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und ihr bzw. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum und auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure sowie Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch die Gesellschaften nach §§ 6 a bis 6c sind verpflichtet, nicht vorübergehend, untersagt ist, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf 3. ein Berufsqualifikationsnachweis, entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu 4. in den in § 15 Absatz 4 Satz 2 genannten Fällen ein unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienst- könnte. Absatz 2 Nummern 3, 7 und 8 gilt nicht für die leisterin bzw. der Dienstleister die betreffende Tätig- auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen keit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden Beratenden Ingenieure nach § 7 Absätze 2 bis 5 sowie für zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Nieder­ die nach § 15c zur vorübergehenden und gelegentlichen lassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Dienstleistungserbringung berechtigten auswärtigen bau- §§ 12 und 13 HmbBQFG gelten entsprechend. vorlageberechtigten Ingenieurinnen und auswärtigen bau- vorlageberechtigten Ingenieure.“ (3) Die Vorlage der Anzeige nach Absatz 2 berechtigt die Dienstleisterin bzw. den Dienstleister zur Erstellung von 7. In § 21 Absatz 8 wird hinter den Wörtern „Über die Eintra- Bauvorlagen. Der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau gung“ die Textstelle „, mit Ausnahme derjenigen in das steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzu- Verzeichnis nach § 15c,“ eingefügt. HmbGVBl. Nr. 11 Freitag, den 14. März 2025 273 8. § 26 wird wie folgt geändert: gen mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS- 8.1 In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden hinter dem Wort Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bau- „Grade“ die Wörter „und Titel“ eingefügt. wesen zugeordnet werden können. 8.2 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle „§ 7 Absatz 3 Satz 2“ Hierzu gehören: durch die Textstelle „§ 7 Absatz 3 Satz 1 und § 15c Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. 1. Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im thematisch-naturwissenschaftlichen Bereich vermit- 9. In § 28 Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle „, in die teln: insbesondere Höhere Mathematik, technische Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Mechanik, Bauphysik, Bauchemie und Baustoffkunde Ingenieure nach § 15 Absatz 4 Eingetragenen“ gestrichen. und Technisches Darstellen, 10. § 29 erhält folgende Fassung: 2. Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundla- „§ 29 gen des Bauingenieurwesens vermitteln: insbesondere Baukonstruktion/Objektplanung Gebäude, Tragwerks- Anwendung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfest- lehreplanung, Bauinformatik/Geoinformatik, Digitales stellungsgesetzes Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik, Boden- Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungs­ mechanik und Geodäsie, gesetz ist nicht anzuwenden mit Ausnahme von § 2 3. Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konst- Absatz 3, § 10, § 11 Absatz 4, §§ 12 und 13, § 13a Absätze ruktiven Ingenieurbaus vermitteln: insbesondere 1 bis 4 sowie §§ 13b, 13c und 17.“ Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauer- 11. In § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt: werksbau), Stahl- und Metallbau, Holzbau, Verbund- bau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau, „(3) Für Personen, die ihr Studium nach § 1 Absatz 1 bis zum Ablauf des 14. März 2025 bereits begonnen haben und 4. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingeni- einen Antrag nach § 15 Absatz 1 oder 6 stellen, finden eurspezifischen Spezialbereichen vermitteln: insbeson- unbeschadet des Absatzes 1 die in der Anlage bestimmten dere Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasser- Ausbildungsanforderungen keine Anwendung. Für diese wirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrs- Personen gilt § 15 in der am 14. März 2025 geltenden Fas- planung, öffentliche Verkehrssysteme und sung hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen.“ Verkehrswege (Straße, Schiene), Straßenwesen, 12. Es wird folgende Anlage angefügt: 5. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Bauma- nagements vermitteln: insbesondere Bauprojektma- „Anlage zu §§ 15 und 30 nagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebs- Leitlinien zu Ausbildungsinhalten wirtschaft, Bauplanungsmanagement, Allgemeines 6. Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen ver- mitteln: insbesondere Baurecht, Planungsrecht, Ord- Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums nungsrecht, Zivilrecht (Verträge, Haftung), Bauen im müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz) beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingeni- und technische Gebäudeausrüstung. eurinnen bzw. Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen bzw. Bauingenieuren Der Anteil der Studienfächer in den Nummern 1 bis 4 umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen.“ Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Artikel 3 Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Umsetzung Europäischer Richtlinien Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/ Inhaltliche Anforderungen an das Studium EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep- des Bauingenieurwesens tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwe- (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. sen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt „Bauingenieurwesen“ oder entsprechenden Studiengän- geändert am 4. März 2024 (ABl. EU L, 2024/782, 31.5.2024). Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat 274 Freitag, den 14. März 2025 HmbGVBl. Nr. 11 Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und des SNH-Gesetzes Vom 5. März 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Artikel 2 Gesetz Änderung des SNH-Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung Artikel 40 § 3 des Gesetzes zur strategischen Neuausrich- des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen tung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Ham- Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts burg vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) wird wie folgt geändert: §1 Dem am 2. Dezember 2024 und 27. Dezember 2024 unter- 1. Absatz 1 wird einziger Absatz. zeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird zugestimmt. Artikel 3 §2 Inkrafttreten Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver- Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsver- öffentlicht. trag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages §3 über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in Kraft tritt. Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs- Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung blatt bekannt zu geben. in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 11 Freitag, den 14. März 2025 275 Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag: Artikel 1 4. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Änderung des Staatsvertrages „(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absätze 1 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem und 2 weisen die Träger der Anstalt jährlich einen jeweils Land Schleswig-Holstein über die Errichtung festzulegenden Betrag zu. Die Aufteilung der Kosten zwi- eines gemeinsamen Statistischen Amtes schen den Trägern erfolgt mit Hilfe einer Kosten- und Leis- als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts tungsrechnung nach dem Grundsatz der verursachungsge- rechten Zuordnung von Erlösen und Kosten. Die Zahlungs- Der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt ströme zwischen der Anstalt und dem jeweiligen Träger Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errich- werden unabhängig voneinander geregelt. Abweichend von tung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Satz 1 können die Träger vereinbaren, dass ein Träger im Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 wird wie Einvernehmen mit dem anderen Träger der Anstalt für die folgt geändert: Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absätze 1 und 2 einen 1. In § 2 Absatz 4 Satz 2 wird die Bezeichnung „§ 10 Absatz 1 jährlich festzulegenden Betrag zuweist. Der jeweils andere Satz 3“ durch die Bezeichnung „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. Träger erstattet die Kosten anteilig.“ 2. § 6 wird wie folgt geändert: 5. § 11 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Die Aufsichtsbehörde nach § 16 Absatz 3 übt die Rechte aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: nach § 68 Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Mit- S. 503), zuletzt geändert am 16. April 2024 (HmbGVBl. glieder“ gestrichen. S. 98), in der jeweils geltenden Fassung aus.“ bbb) Nummer 8 erhält folgende Fassung: 6. § 12 wird wie folgt geändert: „8. die Übernahme von Aufgaben nach § 3 Absatz 3, wenn es sich um besonders a) In der Überschrift wird das Wort „Landeshaushaltsord- bedeutsame Verträge handelt; das nung“ durch das Wort „Haushaltsordnung“ ersetzt. Nähere regelt die Satzung,“. b) Satz 1 erhält folgende Fassung: bb) In Satz 3 werden die Wörter „Schleswig Holstein“ „Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden.“ durch die Textstelle „Schleswig-Holstein“ ersetzt. c) In Satz 2 wird hinter der Zahl „69“ die Textstelle „LHO“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Mitglieder“ eingefügt. gestrichen. 7. § 13 erhält folgende Fassung: 3. § 7 wird wie folgt geändert: „§ 13 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.