Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 11 vom 14.03.2025, Seiten 263 – 278, Größe: 129 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-14

Quellenkennung: gazette-2025-011. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vom 5. März 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority Änderung des Hamburgischen Archivgesetzes § 10 Absatz 4 des Gesetzes über die Hamburg Port Autho- In § 5 Absatz 1 des Hamburgischen Archivgesetzes vom rity vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), erhält folgende Fas- 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), werden die Wörter „auf Antrag“ sung: gestrichen. „(4) Erklärungen, durch die die Hamburg Port Authority pri- vatrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform Artikel 6 oder einer strengeren Form. Die Erklärungen nach Satz 1 sind Änderung der Landeshaushaltsordnung nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Regelungen nach Die Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 Absatz 3 erfolgen. Das Nähere regelt die Satzung.“ (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 244), wird wie folgt geändert: Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Stärkung von Standorten 1. In § 75 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen. durch private Initiativen 2. In § 81 Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden jeweils hinter dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- § 5 des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private fügt. Initiativen vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird wie folgt geändert: Artikel 7 1. In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „sie“ die Änderung des Denkmalschutzgesetzes Wörter „in Textform“ eingefügt. In § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Denkmalschutzge- 2. In Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 wird die Zahl „12“ durch setzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert die Textstelle „der Standortinitiative geteilt durch die am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 600), werden Laufzeit der Standortinitiative für jeden so ermittelten jeweils hinter dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elek- Jahresbetrag jeweils 8“ ersetzt. tronischen“ eingefügt. Artikel 3 Artikel 8 Änderung des Gebührengesetzes Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes Das Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 688), Das Hamburgische Vermessungsgesetz vom 20. April 2005 wird wie folgt geändert: (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „schriftliche“ durch die Wörter „in Textform erteilte“ ersetzt. 1. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1.1 In Satz 5 werden hinter dem Wort „schriftlich“ die Wör- ter „oder elektronisch“ eingefügt. 2.1 In Satz 2 werden die Wörter „Aus dem schriftlichen oder schriftlich bestätigten Festsetzungsbescheid“ durch die 1.2 Satz 6 erhält folgende Fassung: Textstelle „Wird der Festsetzungsbescheid schriftlich „Im Grenztermin anwesenden Beteiligten gegenüber oder elektronisch erlassen oder bestätigt,“ ersetzt. kann die schriftliche oder elektronische Bekanntgabe 2.2 In Satz 4 werden hinter dem Wort „schriftlich“ die Wör- unterbleiben, wenn das Ergebnis in der Niederschrift ter „oder elektronisch“ eingefügt. festgehalten, mündlich bekannt gegeben und von diesen Beteiligten schriftlich oder elektronisch anerkannt 3. In § 20 Absatz 4 wird das Wort „schriftlich“ durch die wurde.“ Wörter „in Textform“ ersetzt. 2. In § 15 Absatz 2 werden hinter dem Wort „schriftliche“ 4. In § 22 Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort „schrift- die Wörter „oder elektronische“ eingefügt. liche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt. 3. In § 16 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlichen“ Artikel 4 gestrichen. Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes Artikel 9 In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Vergabegesetzes Änderung des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 5. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 318), wird das Wort „schrift- Das Hamburgische Schiffsentsorgungsgesetz vom lich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. 26. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 71) wird wie folgt geändert: HmbGVBl. Nr. 11 Freitag, den 14. März 2025 269 1. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort „schrift- 1.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „schriftli- lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. che“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt. 2. In § 10 Satz 1 werden hinter dem Wort „schriftlichen“ 2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt. die Textstelle „, elektronisch“ eingefügt. Artikel 10 3. In § 10 werden hinter dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Änderung des Hamburgischen Jagdgesetzes Das Hamburgische Jagdgesetz vom 22. Mai 1978 Artikel 11 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 3. November 2020 Schlussvorschriften (HmbGVBl. S. 559, 560), wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in 1. § 3 wird wie folgt geändert: Kraft. 1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2) Standortinitiativen, für die ein Antrag auf Einrichtung 1.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort „schriftlicher“ die des Innovationsbereichs oder Innovationsquartiers nach dem Wörter „oder in elektronischer Form erteilter“ einge- Gesetz zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen fügt. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde 1.1.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort „schriftlich“ die Wör- eingegangen ist, sind auf Grundlage der bisher geltenden ter „oder elektronisch“ eingefügt. Bestimmungen einzurichten. Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat 270 Freitag, den 14. März 2025 HmbGVBl. Nr. 11 Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen Vom 5. März 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen Hoch- Änderung der Hamburgischen Bauordnung schulabschluss nachweisen können, der aufgrund des Ham- burgischen Architektengesetzes zur Eintragung in die § 67 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember Architektenliste berechtigt. Personen, die ihren Wohnsitz, 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezem- ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem ber 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), erhält folgende Fassung: anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleich- „§ 67 gestellten Staat haben, sind nach dem ersten Halbsatz bau- Bauvorlageberechtigung vorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in Buchstaben a bis c genannten Ausbildungen (1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung, gleichwertig ist; Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen 2. Berufsangehörige, die die Berufsbezeichnung „Innenarchi- müssen von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfs- tektin“ bzw. „Innenarchitekt“ auf Grund des Hamburgi- verfasser erstellt sein, die bzw. der bauvorlageberechtigt ist. schen Architektengesetzes führen dürfen, für die mit der Dies gilt nicht für Berufsaufgabe der Innenarchitektin bzw. des Innenarchi- 1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit ande- tekten verbundenen Umbauten, Ausbauten und Nutzungs- rer Ausbildung als nach den Absätzen 2 und 3 verfasst wer- änderungen von Gebäuden; den, und 3. Berufsangehörige nach Nummer 1 Buchstabe a, die nach 2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. Erlangen des Hochschulabschlusses mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von baulichen Anla- (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer gen praktisch tätig gewesen und Bedienstete einer juristi- 1. die Berufsbezeichnung „Architektin“ bzw. „Architekt“ auf schen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstli- Grund des Hamburgischen Architektengesetzes vom che Tätigkeit sowie 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 4. Personen, die auf Grund des Hamburgischen Architekten- 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 244), in der jeweils gelten- gesetzes die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ den Fassung führen darf oder oder „Landschaftsarchitekt“ zu führen berechtigt sind, für 2. in die von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen Ändern von Gebäuden.“ und bauvorlageberechtigten Ingenieure oder in die entspre- Artikel 2 chende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 15c des Ham- Änderung des Hamburgischen Gesetzes burgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom über das Ingenieurwesen 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am Fassung als auswärtige Ingenieurin oder auswärtiger Inge- 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16, 19), wird wie folgt nieur zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung geändert: von Bauvorlagen berechtigt ist. 1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Textstelle „Richt- (3) Bauvorlageberechtigt sind ferner, linie 2005/36/EG“ durch die Textstelle „Richtlinie 2005/36/ 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Sonder- EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom bauten sind, sowie in den in Absatz 1 Satz 2 genannten Fäl- 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsquali- len fikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. a) Berufsangehörige der Fachrichtungen Architektur, L 305 S. 115), zuletzt geändert am 4. März 2024 (ABl. EU Hochbau oder Bauingenieurwesen, L, 2024/782, 31.5.2024)“ ersetzt. b) die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- 2. In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird hinter der Textstelle oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks sowie „(§ 15),“ die Textstelle „das Verzeichnis nach § 15c,“ einge- c) die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich fügt. geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik. 3. § 15 erhält folgende Fassung: Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen verfügen „§ 15 über eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen Hochschulabschluss nachweisen können, der aufgrund des Liste der bauvorlag#eberechtigten Ingenieurinnen Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen zur Ein- und der bauvorlageberechtigten Ingenieure tragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieu- (1) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau führt die rinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure berechtigt. Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der Angehörige der Fachrichtung Architektur verfügen über bauvorlageberechtigten Ingenieure. HmbGVBl. Nr. 11 Freitag, den 14. März 2025 271 (2) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurin- (7) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsaus- nen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf schuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintra- Antrag von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau gung gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.“ einzutragen, wer 4. Hinter § 15 werden folgende §§ 15a bis 15c eingefügt: 1. in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohn- „§ 15a sitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- Eintragungsverfahren für Antragstellerinnen und Beschäftigungsort hat, bzw. Antragsteller nach § 15 Absatz 4 2. nach § 1 oder § 2 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeich- (1) Für die Form des Antrags auf Eintragung nach § 15 nung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, und Absatz 4, die einzureichenden Unterlagen sowie das dies- einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Studi- bezügliche Verfahren gelten die §§ 12 und 13 HmbBQFG. ums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien an einer deutschen (2) Antragstellerinnen bzw. Antragsteller nach § 15 Absatz Hochschule nachweist und 4 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 3. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Ent- Buchstabe a und Buchstabe b Satz 1 sowie auf Anforderung wurfsplanung von baulichen Anlagen praktisch tätig nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 vorzule- gewesen ist und die für die Berufsausübung als bauvor- gen. Gibt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an, lageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtig- hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Hambur- ter Ingenieur erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen gische Ingenieurkammer-Bau zur Beschaffung der erfor- nach Maßgabe der Fortbildungssatzung absolviert hat. derlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige (3) Auf Antrag ist in die Liste nach Absatz 1 auch einzutra- Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungs- gen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss ver- nachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie fügt, der den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforde- 2005/36/EG kann die Hamburgische Ingenieurkammer- rungen gleichwertig ist und die Anforderungen des Absat- Bau bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle zes 2 Nummern 1 und 3 erfüllt. des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtli- (4) Eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller wird in die nie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin bzw. Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat 1. sie oder er die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 1 der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat erfüllt, tätig, kann die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat 2. sie oder er in Bezug auf die Studienanforderungen zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache ver- einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richt- langen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die linie 2005/36/EG besitzt, soweit diese in einem Mit- Antragstellerin bzw. den Antragsteller nicht aufgrund gliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt wor- sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur den ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten, Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit 3. der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e, f und g Anwen- Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG dung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und genügt und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 4. die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über nach Absatz 2 Nummer 3 vergleichbar ist. das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin bzw. einen Antrag- (3) Über die Eintragung in die Liste nach § 15 Absatz 4 ist steller, die bzw. der nachweist, dass sie bzw. er eine Urkunde auszustellen. Die Liste enthält folgende Angaben: 1. die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 1 erfüllt, 1. Zeitpunkt der Eintragung, 2. diesen Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während 2. Familienname, Geburtsname und Vornamen, einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der 3. Geburtsdatum und Geschlecht, Europäischen Union oder gleichgestellten Staaten aus- 4. akademische Grade und Titel, geübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitglied- 5. ladungsfähige Adresse. staat nicht reglementiert ist, Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staats- 3. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnach- angehörigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers weises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 und den Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und wurde. Wesentliche Änderungen gegenüber den nach Satz 4. keine wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 2 2 bescheinigten Angaben hat die Antragstellerin bzw. der Nummer 2 bestehen. Antragsteller der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau unverzüglich mitzuteilen. (5) Auf Antrag erfolgt die Eintragung in die Liste nach (4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil Absatz 1 ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Vorausset- Nummern 2 und 3 bei Personen, die bereits in die entspre- zungen des § 15 Absatz 4 nicht erfüllt, ist dies durch chende Liste eines anderen Landes eingetragen sind. Bescheid im Sinne des §

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.