Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 11 vom 14.03.2025, Seiten 263 – 278, Größe: 129 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-14

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Finanzkontrolle „(1) Die Anstalt wird durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand wird für die Dauer der Amtszeit in ein Beam- Die Rechnungshöfe der Länder überwachen die Wirt- tenverhältnis auf Zeit berufen oder in ein befristetes schaftsführung der Anstalt nach § 104 LHO bzw. nach § 111 Arbeitsverhältnis eingestellt. Die regelmäßige Amtszeit Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fas- beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.“ sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert am 22. März 2023 (GVOBl. b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Schl.-H. S. 156), in der jeweils geltenden Fassung.“ „Er kann ihm zustehende Befugnisse auf Bedienstete der 8. § 14 wird wie folgt geändert: Anstalt übertragen.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: d) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des Wirtschaftsplans und der vom Verwal- „Für die Verarbeitung personenbezogener Daten tungsrat festgelegten Grundsätze entscheidet der Vor- durch die Anstalt gelten neben den Vorschriften der stand über die Einstellung und Kündigung von Beschäf- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla- tigten und trifft alle sonstigen beamten-, arbeits- und ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz tarifrechtlichen Entscheidungen für die Beamtinnen natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- und Beamten sowie Beschäftigten der Anstalt.“ bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- e) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S.1, L „(5) Die Stellvertretung des Vorstandes wird vom Vor- 314 S.72, 2018 Nr. L 127 S.2, 2021 Nr. L 74 S.35) die stand nach Zustimmung des Verwaltungsrates benannt. Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgeset- Das Nähere regelt die Satzung.“ zes (HmbDSG) mit Ausnahme des § 2 Absatz 3.“ 276 Freitag, den 14. März 2025 HmbGVBl. Nr. 11 bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung „§ 10a HmbDSG“ nicht für den Betrieb und die Softwareprogrammierung von durch die Bezeichnung „Artikel 37 bis 39 der Ver- Fachverfahren und Fachanwendungen im Rahmen von ordnung (EU) 2016/679“ ersetzt. Kooperationen mit Behörden anderer Länder, dem Bund b) In Absatz 2 werden die Wörter „Hamburgische Daten- oder der Europäischen Union.“ schutzbeauftragte“ durch die Wörter „Hamburgische 10. In § 16 Absatz 4 werden hinter dem Wort „schriftliche“ die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ Wörter „oder elektronische“ eingefügt. ersetzt. 11. In § 19 Absatz 3 werden hinter dem Wort „Beamtenversor- 9. § 15 erhält folgende Fassung: gungsgesetz“ die Wörter „oder nach den diese Vorschrift „§ 15 ersetzenden Bestimmungen“ angefügt. Freiheit von Abgaben, Gebühren und Steuern 12. § 20 erhält folgende Fassung: (1) Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge nach „§ 20 § 2 Absatz 2 erforderlich werden, sind frei von Abgaben, Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen, Gebühren und Steuern, soweit eine Befreiung durch ham- Gleichstellungsbeauftragte burgisches und schleswig-holsteinisches Landesrecht ange- ordnet werden kann. (1) Für die Anstalt sind nach dem Neunten Buch des Sozial- gesetzbuches (SGB IX) Vertrauenspersonen schwerbehin- (2) Soweit es für die digitale Souveränität der amtlichen Sta- derter Menschen zu wählen. tistik erforderlich ist, vergibt die Anstalt Aufträge für den IT-Betrieb und die Softwareprogrammierung von statisti- (2) Bestellung, Amtszeit, Aufgaben und Rechte der Gleich- schen Fachverfahren und Fachanwendungen ausschließ- stellungsbeauftragten richten sich nach dem Hamburgi- lich an juristische Personen des öffentlichen Rechts, für die schen Gleichstellungsgesetz. Näheres regelt die Satzung.“ im Verhältnis zu der beauftragenden öffentlichen Stelle die Voraussetzungen des § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- Artikel 2 beschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Inkrafttreten S. 1751, 3245), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 54), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der dem Tag soweit sie die Verfahren nicht selbst betreibt. Satz 1 gilt des Austauschs der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Für das Land Schleswig-Holstein Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Kiel, den 27. Dezember 2024 Hamburg, den 2. Dezember 2024 Daniel Günther  r. Peter Tschentscher D Ministerpräsident Erster Bürgermeister HmbGVBl. Nr. 11 Freitag, den 14. März 2025 277 Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – Vom 5. März 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten § 27c Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – vom Untersagung des Betriebs einer Einrichtung 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273) zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 625), wird wie folgt geändert: Wird eine Einrichtung nach § 45a SGB VIII oder eine sons- tige betreute Wohnform ohne die erforderliche Erlaubnis 1. In der Inhaltsübersicht werden im Zweiten Teil hinter dem betrieben, kann die für die Erteilung der Erlaubnis zustän- Eintrag zu § 27a folgende Einträge eingefügt: dige Behörde den weiteren Betrieb ganz oder teilweise untersagen. „§ 27b Familienähnliche Betreuungsformen § 27d § 27c Untersagung des Betriebs einer Einrichtung Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen; § 27d Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen; Verord- Verordnungsermächtigung nungsermächtigung“. Zum Zweck der Konkretisierung der Anforderungen an die 2. Im Zweiten Teil werden hinter § 27a folgende §§ 27b bis Gewährleistung des Kindeswohls in erlaubnispflichtigen § 27d eingefügt: Einrichtungen nach § 45a SGB VIII und sonstigen betreu- ten Wohnformen wird der Senat ermächtigt, durch Rechts- „§ 27b verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über Familienähnliche Betreuungsformen 1. die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und perso- nellen Voraussetzungen, die für den Betrieb einer Ein- Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht fachlich richtung oder sonstigen betreuten Wohnform erfüllt und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Ein- sein müssen, richtung eingebunden sind, sind auch dann Einrichtungen 2. die Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachli- im Sinne des § 45a SGB VIII, sofern Hilfen zur Erziehung chen Integration und eines gesundheitsförderlichen über § 33 SGB VIII und den Umfang einer Erlaubnis nach Lebensumfeldes in der Einrichtung oder sonstigen § 44 SGB VIII hinaus erbracht werden. Dies ist in der Regel betreuten Wohnform sowie die gesundheitliche Vor- der Fall, wenn sorge und die medizinische Betreuung der Kinder und 1. ein familienähnliches Alltagsleben mit pädagogischen Jugendlichen, Angeboten konzeptionell verbunden wird, 3. die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeigneter Verfahren 2. die familienähnliche Betreuungsform einer Qualitätssi- der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Mög- cherung des Trägers unterliegt, lichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenhei- 3. die Lebensführung der betreuten Kinder oder Jugendli- ten innerhalb und außerhalb der Einrichtung oder sons- chen berufsmäßig durch qualifizierte Fachkräfte ange- tigen betreuten Wohnform, leitet wird sowie 4. die Anforderungen an die Konzeption der Einrichtung 4. die Betreuung hinsichtlich des Konzepts, des fachlichen oder sonstigen betreuten Wohnform, Handelns und der Betreuungsleistung über eine Pflege- 5. die Verwaltungsverfahren nach den §§ 45 bis 48 SGB elternschaft hinaus geht. VIII.“ Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat 278 Freitag, den 14. März 2025 HmbGVBl. Nr. 11 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes Vom 5. März 2025 Der Senar verkündet das nachstehende von der Bürger- schaft beschlossene Gesetz: §1 Änderung des Fraktionsgesetzes § 2 Absatz 3 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 723), wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Zahl „57.860“ durch die Zahl „61.087“, die Zahl „1.856“ durch die Zahl „1.960“ und die Zahl „567“ durch die Zahl „599“ ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Zahl „334“ durch die Zahl „353“ ersetzt. §2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2025 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen Vom 3. März 2025 Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Ände- rung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 81) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 am 1. März 2025 in Kraft getreten ist. Hamburg, den 3. März 2025. Die Senatskanzlei Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.