Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 11 vom 14.03.2025, Seiten 263 – 278, Größe: 129 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-14

Quellenkennung: gazette-2025-011. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

263 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 11 FREITAG, DEN 14. MÄRZ 2025 Tag Inhalt Seite 5. 3. 2025 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg . . . 264 100-1 5. 3. 2025 Gesetz zur Stärkung des Richterwahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264 100-1, 3010-1 5. 3. 2025 Gesetz zum Staatsvertrag über die Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schleswig- Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266 neu: 2191-4 5. 3. 2025 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im hamburgischen Verwaltungsrecht und weiterer Verfahrens- und Prozesserleichterungen (Hamburgisches Bürokratieentlastungs­ gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 9504-2, 707-3, 202-1, 703-2, 224-8, 63-1, 224-1, 236-1, 2129-7, 792-1 5. 3. 2025 Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 2131-1, 7140-1 5. 3. 2025 Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und des SNH-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 274 29-2, 7621-2 5. 3. 2025 Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozial­ gesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277 860-8 5. 3. 2025 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278 1101-2 3. 3. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Ent- wicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278 7847-3 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 264 Freitag, den 14. März 2025 HmbGVBl. Nr. 11 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 5. März 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürger- schaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind: Einziger Paragraph Artikel 71 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des berei- nigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 20. April 2023 (HmbGVBl. S. 169), erhält folgende Fas- sung: „Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Rechnungshofes auf Vorschlag des Senats mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.“ Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat Gesetz zur Stärkung des Richterwahlausschusses Vom 5. März 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind: Artikel 1 Vertreter zu berufen. Für die übrigen Mitglieder kann eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter berufen werden. Vierundzwanzigstes Gesetz Die Bildung eines Richterwahlausschusses setzt voraus, dass zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt mindestens zwei Drittel der von der Bürgerschaft zu wählen- Hamburg den Mitglieder gewählt wurden. Der Richterwahlausschuss Artikel 63 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hanse- wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gebildet, er führt stadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am Richterwahlausschuss gebildet ist, längstens jedoch bis zum 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), erhält folgende Fassung: Ende der auf die Bildung des amtierenden Richterwahlaus- schusses folgenden Wahlperiode der Bürgerschaft. Das Nähere „(1) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom bestimmt das Gesetz. Es kann vorsehen, dass für eine bestimmte Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt. Gerichtsbarkeit die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Artikel 45 findet Anwendung. Der Richterwahlausschuss durch Personen ersetzt werden, die mit dieser Gerichtsbarkeit besteht aus drei Mitgliedern des Senats oder Senatssyndici, in besonderem Maße vertraut sind. Wird von dieser Möglich- sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richterinnen oder Rich- keit Gebrauch gemacht, sind die Personen von der Bürger- tern und zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten. Die schaft zu wählen.“ sechs bürgerlichen Mitglieder und die zwei Rechtsanwältin- nen oder Rechtsanwälte werden von der Bürgerschaft gewählt. Artikel 2 Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses wer- Vierzehntes Gesetz den vom Senat auf Vorschlag der Richterinnen und Richter der zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes Gerichte berufen. Für jedes Mitglied des Richterwahlaus- schusses sind eine Vertreterin oder ein Vertreter und für die Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 richterlichen Mitglieder sowie die Mitglieder des Senats oder (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 Senatssyndici jeweils eine weitere Vertreterin oder ein weiterer (HmbGVBl. S. 166, 173), wird wie folgt geändert: HmbGVBl. Nr. 11 Freitag, den 14. März 2025 265 1. § 14 erhält folgende Fassung: heit der gesetzlichen Mitgliederzahl bedürfen und zwi- „§ 14 schen denen ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen muss. Erneute Berufung von Mitgliedern des Richterwahlausschusses (3) Die Mitgliedschaft der nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und Die erneute Berufung von Mitgliedern des Richterwahlaus- § 17 berufenen Mitglieder erlischt schusses ist zulässig.“ 1. durch Verzicht, 2. § 16 erhält folgende Fassung: 2. durch Verlust des Amtes, „§ 16 3. mit dem Verlust der Wählbarkeit und Bürgerliche Mitglieder 4. bei den nach § 17 Absatz 3 vorgeschlagenen Richtern Die bürgerlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses auch dann, wenn sie müssen zur Bürgerschaft wählbar und sollen im Rechtsle- ben erfahren sein.“ a) aus dem Gericht, dessen Richter sie vorgeschlagen 3. § 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: haben, ausscheiden, „(1) Die als richterliche Mitglieder des Richterwahlaus- b) zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes schusses vorzuschlagenden Richter werden von den Rich- oder für länger als drei Monate abgeordnet waren, tern in geheimer Wahl gewählt.“ c) für länger als drei Monate ohne Bezüge beurlaubt 4. § 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: sind. „(1) Die zwei Rechtsanwälte im Richterwahlausschuss wer- (4) Die Mitgliedschaft der nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 den auf Vorschlag des Vorstands der Hanseatischen Rechts- der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und anwaltskammer gewählt.“ § 18 gewählten Mitglieder erlischt 5. § 19 erhält folgende Fassung: 1. durch Verzicht, „§ 19 2. bei den nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und § 18 Absatz 1 Stellvertreter gewählten Mitgliedern auch dann, wenn sie bei keinem Die Vorschriften für die Mitglieder des Richterwahlaus- hamburgischen Gericht mehr zugelassen sind.“ schusses gelten für die Stellvertreter entsprechend. Der wei- 7. § 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: tere Stellvertreter erhält die sich aus diesem Gesetz ergeben- den Rechte nur dann, wenn das Mitglied und sein Stellver- „(2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines Stell- treter verhindert sind oder das Mitglied oder sein vertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach Artikel Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss ausscheidet.“ 63 Absatz 1 Satz 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt 6. § 20 Absätze 2 bis 4 erhält folgende Fassung: Hamburg und nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vor- zuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz „(2) Die Mitgliedschaft der nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmzahl erhalten hat. § 17 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“ § 16 gewählten Mitglieder erlischt 8. § 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 1. durch Verzicht, „(2) Die Mitgliedschaft eines nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 2. mit dem Verlust der Wählbarkeit, 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und 3. durch Abberufung; dazu sind zwei übereinstimmende nach § 16 oder nach § 18 Absatz 1 gewählten Rechtsanwalts Beschlüsse der Bürgerschaft erforderlich, die der Mehr- ruht, solange gegen ihn ein Vertretungsverbot besteht.“ Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat 266 Freitag, den 14. März 2025 HmbGVBl. Nr. 11 Gesetz zum Staatsvertrag über die Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 5. März 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürger- schaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem am 18. November 2024 und 2. Dezember 2024 unter- zeichneten Staatsvertrag über die Kooperation in der Luftret- tung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg wird zugestimmt. Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver- öffentlicht. Artikel 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs- blatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat Staatsvertrag über die Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg Das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch die Ministerin für Justiz und Gesundheit und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungs- mäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag: Präambel Um eine flächendeckende und bedarfsgerechte rettungs- dienstliche Versorgung von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Notfallrettung und des Intensivtransportes mit Luftrettungsmitteln sicherzustellen, insbesondere in den jeweiligen Grenzregionen des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg, schließen das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg folgenden Staatsvertrag über die Kooperation im Bereich der Luftrettung: HmbGVBl. Nr. 11 Freitag, den 14. März 2025 267 Artikel 1 (3) Die in Schleswig-Holstein auf der Grundlage des Schles- Allgemeines wig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG) in der Fassung vom 28. März 2017 (GVOBl. 2017, 256), zuletzt geän- (1) Dieser Staatsvertrag regelt die länderübergreifende dert am 6. November 2020 (GVOBl. 2020, 802), vereinbarten Luftrettung als Notfallrettung und Intensivtransport auf den Benutzungsentgelte werden auf der Grundlage dieses Gesetzes Gebieten des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und erhoben und gelten gegenüber allen Benutzerinnen und Hansestadt Hamburg. Benutzern des Rettungsdienstes und allen Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 SHRDG. (2) Im rettungsdienstlichen Bedarfsfall kann aus Gründen der Patientensicherheit und Einsatztaktik von der zuständigen (4) Die Durchsetzung von Forderungen nach den Absätzen Rettungsleitstelle des jeweiligen Landes ein Luftrettungsmit- 1 bis 3 erfolgt nach den landesrechtlichen Vorschriften des tel aus dem jeweils anderen Land angefordert werden. Landes, durch dessen Einsatzmittel die rettungsdienstliche Luftrettungsmaßnahme durchgeführt wurde. Artikel 2 (5) Bei der Bemessung der Gebühren und im Rahmen von Durchführung und Aufsicht Verhandlungen über Benutzungsentgelte werden die durchge- führten grenzüberschreitenden Luftrettungseinsätze bezie- Für die Durchführung von grenzüberschreitenden luftret- hungsweise die absehbar durchzuführenden grenzüberschrei- tungsdienstlichen Einsätzen gilt das jeweilige Landesrecht des tenden Luftrettungseinsätze mitberücksichtigt. den Einsatz durchführenden Rettungsmittels, soweit nachfol- gend nicht etwas anderes vereinbart ist. Dieses untersteht insoweit der in diesem Landesrecht geregelten und geltenden Artikel 5 Aufsicht. Datenschutz Artikel 3 Aus Anlass der Luftrettung dürfen von den beiden Län- dern und den beauftragten Leistungserbringern personenbe- Disposition und Einsatzlenkung zogene Daten, insbesondere auch Daten über die Gesundheit (1) Die Vertragsparteien disponieren über ihre jeweiligen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist Luftrettungsmittel durch die jeweils zuständige Rettungsleit- 1. zur ordnungsgemäßen Einsatzdurchführung, stelle selbst. Die Verantwortung für die einsatzlenkende Kom- munikation geht in dem Moment auf die alarmierende, das 2. zur Einsatzabrechnung, Rettungsmittel länderübergreifend anfordernde Rettungsleit- 3. zur Aufsicht über die beauftragten Leistungserbringer, stelle über, in dem die Verfügbarkeit des angeforderten Luftret- tungsmittels durch die für die Disposition zuständige Ret- 4. zur weiteren medizinischen Versorgung der Patientinnen tungsleitstelle bestätigt wurde. und Patienten, 5. zum Infektionsschutz, (2) Die Einzelheiten der operativen Durchführung regeln die vom Regelungsgehalt dieses Staatsvertrages betroffenen 6. zum Qualitätsmanagement und Träger des Rettungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein 7. zur Versorgungsplanung, und die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung nach Artikel 6. und soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseu- donymisierten Daten erreicht werden kann. Artikel 4 Artikel 6 Gebühren und Entgelte Ermächtigung für Vereinbarung (1) Die Erhebung von Gebühren oder Entgelten erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Die Vertragsparteien können, um die operative Durch­ Erhebung von Gebühren und die Abrechnung von Entgelten führung der Luftrettung nach diesem Staatsvertrag sicher­ des Rettungsdienstträgers, durch dessen Einsatzmittel die ret- zustellen, weitergehende Vereinbarungen schließen. tungsdienstliche Luftrettungsmaßnahme in der Luftrettung durchgeführt wurde. Artikel 7 (2) Das Land Schleswig-Holstein ermächtigt daher die Kündigung Freie und Hansestadt Hamburg dazu, auf schleswig-holsteini- schem Hoheitsgebiet die für die der Freien und Hansestadt Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von fünf Jahren Hamburg übertragene Aufgabenerfüllung der Durchführung zum Ende eines Kalenderjahres durch die Vertragsparteien der Luftrettung nach dem hamburgischen Landesrecht anfal- gekündigt werden. lenden Gebühren gegenüber den dortigen Benutzerinnen und Benutzern ebenfalls nach hamburgischem Landesrecht festzu- Artikel 8 setzen. Die durch die Freie und Hansestadt Hamburg zu erhe- Inkrafttreten benden Gebühren werden gegenüber schleswig-holsteinischen Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldnern durch Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt an dem schriftlichen Bescheid auf Grundlage der jeweils geltenden Tage in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkun- Gebührenordnung festgesetzt. den folgt. Für das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Kiel, den 18. November 2024 Hamburg, den 2. Dezember 2024 Prof. Dr. Kerstin von der Decken Andy Grote Ministerin für Justiz und Gesundheit Senator für Inneres und Sport 268 Freitag, den 14. März 2025 HmbGVBl. Nr. 11 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im hamburgischen Verwaltungsrecht und weiterer Verfahrens- und Prozesserleichterungen (Hamburgisches Bürokratieentlastungsgesetz)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.