Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

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besonderem Handlungsbedarf sind in Anwendung des oben genannten Grundsatzes der Raumordnung spezifische Räume mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderaufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 SächsLPlG , die auf Grund ihrer Lage im Raum oder ihrer umwelt- und bergbaubedingten Belastungen und damit verbundenen Beschränkungen der Entwicklungsmöglichkeiten, aber auch ihrer besonderen Potenziale und Chancen, einer besonderen Unterstützung teilraumspezifischer Ordnungs- und Entwicklungsansätze bedürfen. Als Räume mit besonderem Handlungsbedarf werden in Karte 3 festgelegt: – Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlen- und des Altbergbaus (Uran-, Steinkohlen- und Erzbergbau), – grenznahe Gebiete an der Staatsgrenze zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik. Die Räume mit besonderem Handlungsbedarf begründen sich in topografisch, historisch und strukturell bedingten spezifischen Problemen und können sich daher auch überlagern. Die Abgrenzung der grenznahen Gebiete erfolgt anhand der grenzanliegenden Mittelbereiche, teilweise arrondiert unter Berücksichtigung funktionaler Verflechtungen und bereits bestehender Kooperationsbeziehungen. Eine Präjudizierung über die zukünftigen konkreten Gebietskulissen für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit des Freistaates Sachsen mit der Tschechischen Republik sowie der Republik Polen in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Rahmen der „Europäischen Territorialen Zusammenarbeit“ und insbesondere die Einbeziehung von Dresden und Chemnitz ist damit nicht getroffen. Für die Räume mit besonderem Handlungsbedarf sind teilräumlich passfähige Entwicklungsstrategien erforderlich und Maßnahmen umzusetzen, die den komplexen Problemlagen und spezifischen Potenzialen und Chancen Rechnung tragen. Bergbaufolgelandschaften zu Ziel 2.1.3.2 In Sachsen hat der Bergbau über Jahrhunderte das Landschaftsbild und die Siedlungslandschaft sowie die Flächennutzung einzelner Teilräume verändert und geprägt. Seine Hinterlassenschaften sollen als Potenziale verstanden und als Sachzeugen des Wandels von Kulturlandschaften nutzbar gemacht werden. Die Flächen sind in Orientierung an der dem Bergbau vorausgegangenen Nutzung so zu entwickeln, dass der Naturhaushalt verbessert, die Tier- und Pflanzenwelt sowie eine standorttypische Biotopvielfalt gefördert, eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung (insbesondere auch Waldmehrung) sowie eine nachhaltige touristische und/oder gewerbliche Entwicklung, auch unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Belange, ermöglicht wird. Auf G 5.1.5 wird hingewiesen. Zugleich soll eine gefahrlose und zukunftsfähige Folgenutzung dieser Landschaften ermöglicht werden. Dies erfordert zum Beispiel den sorgsamen Umgang mit den Altlastenflächen in ehemals industriell genutzten Bereichen (bergbauliche Anlagen, Halden), mit den naturräumlichen Belastungen, wie Senkungen, Grundwasseranstieg und eventuelle Grundwasserbelastungen, sowie mit Infrastrukturproblemen (unter anderem in Mitleidenschaft gezogene Leitungsnetze, Bausubstanz und Qualität der Trinkwasserversorgung sowie brachliegende Schieneninfrastruktur). Erforderlich sind aber auch Maßnahmen der Umweltüberwachung und bergmännische Kontrollaufgaben, die Gefahrenabwehr im Altbergbau und in stillgelegten Tagebauen, sowie Langzeit-Sicherungsmaßnahmen. Die Aufstellung von Braunkohlenplänen als Sanierungsrahmenpläne für einzelne stillgelegte Tagebaue ist im Sächsischen Landesplanungsgesetz geregelt. Die Bergbaufolgelandschaften als Räume eines intensiven Landschaftswandels umfassen das vollständige Auswirkungsgebiet des Braunkohlenbergbaus in den Regionen Leipzig-Westsachsen und Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska und enthalten somit im Sinne von Ziel 4.1.1.6 sowohl „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ als auch „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“. Kriterien für die räumliche Konkretisierung der Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlenbergbaus und die Ableitung konkreter Festlegungen sind insbesondere: – die maximale bergbaulich verursachte Grundwasserbeeinflussung und die Darstellung prognostischer Grundwasserstände, die Auswirkungen auf Gebäude, bauliche Anlagen sowie die Flächennutzung haben können, – Beeinträchtigungen der Ortsentwicklung durch die Lage im ehemaligen Bergbauschutzgebiet oder in aktuellen Baubeschränkungsgebieten, – Beeinträchtigungen durch bergbaulich beeinflusste oder veränderte Fließgewässer und Vorflutsysteme, – Beeinträchtigung beziehungsweise Unterbrechung von Verkehrsverbindungen und gravierende Veränderungen historisch gewachsener Beziehungen zwischen den Siedlungseinheiten, – Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeiten von Gemeinden durch Industriebrachen beziehungsweise Altlasten der Braunkohlenveredlung. Neben den großräumigen Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlenbergbaues, insbesondere des Lausitzer Seenlandes und des Leipziger Neuseenlandes, sind als größere Bergbaufolgelandschaften das ehemalige Steinkohlenrevier zwischen Zwickau und Lugau/Oelsnitz/Erzgeb. sowie das Gebiet des ehemaligen Uranerzbergbaus im Westerzgebirge und dem Vogtland hervorzuheben. Sofern sich aus den Auswirkungen der verschiedenen Bergbauzweige des Braunkohlenbergbaus sowie des Altbergbaus (Uran-, Steinkohlen- und Erzbergbau) hinsichtlich Ausmaß und Intensität raumordnerische Regelungserfordernisse ableiten, sind diese durch die Träger der Regionalplanung räumlich und sachlich zu konkretisieren. Zu Aufgaben der Träger der Regionalplanung im Rahmen der Regionalen Kooperation siehe auch G 2.1.1.3. Grenznahe Gebiete zu Ziel 2.1.3.3 Die Grenze des Freistaates Sachsen zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik ist trotz aller Durchlässigkeit eine administrative Grenze, von der raumstrukturelle Auswirkungen auf die grenznahen Gebiete ausgehen. Neben den noch vorhandenen infrastrukturellen Defiziten und Lücken bestehen Hemmnisse, zum Beispiel durch die Unterschiedlichkeit des Systems der räumlichen Planung, der Verwaltungsstrukturen, der Rechtssysteme sowie durch Sprachbarrieren. Zugleich bestehen mit der Grenzöffnung zu den Nachbarstaaten gute Voraussetzungen für eine grenzübergreifende Bewältigung der aus den lagebedingten Nachteilen erwachsenen Hemmfaktoren und strukturellen Probleme. Insbesondere durch einen weiteren Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Daseinsvorsorge (Bildung, Gesundheitswesen, Rettungswesen und Katastrophenschutz) sowie der Technischen Infrastruktur (Abwasserbeseitigung, Wasser- und Stromversorgung, Telekommunikation und ähnliches) lassen sich lagebedingte Nachteile weiter abbauen und weitere Entwicklungspotenziale, vor allem grenzübergreifend, erschließen. zu Ziel 2.1.3.4 Die sächsischen Grenzräume haben auf Grund unterschiedlicher Strukturen und Gegebenheiten auch unterschiedliche Entwicklungsmöglichkeiten, die durch die Raumordnung und die Fachplanungen zu unterstützen sind. Insofern ist es auch erforderlich, für die einzelnen Teilräume an der Grenze differenzierte Zielvorstellungen und Konzepte zu entwickeln und umzusetzen. Dieser Entwicklungsprozess ist vor allem durch die Träger der Regionalplanung zu initiieren, zu moderieren und durch Maßnahmen und Projekte umzusetzen. Aus Sicht der Landesplanung lassen sich folgende sächsische Teile der Grenzregionen mit besonderen regionsspezifischen Potenzialen identifizieren: – das Vierländereck Sachsen-Tschechien-Bayern-Thüringen, insbesondere mit besonderen Potenzialen als Kultur- und Kur-/Bäderregion sowie als Wintersportzentrum, mit den naturschutzfachlichen Potenzialen des Grünen Bandes entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze sowie dem bereits bestehenden länder- und grenzüberschreitenden Verkehrsangebot des Kooperationsverbundes EgroNet, – das Erzgebirge als Freizeit-, Erholungs- und Fremdenverkehrsraum unter besonderer Einbeziehung der Potenziale des Naturparkes Erzgebirge/Vogtland und der Bergbauzeugnisse (wie in der Montanregion Erzgebirge) bei gleichzeitiger Überwindung störender Bergbaufolgen, – die Sächsisch-Böhmische Schweiz als Freizeit-, Erholungs- und Fremdenverkehrsraum mit besonderen naturschutzfachlichen Potenzialen, – das Dreiländereck Sachsen-Tschechien-Polen mit dem grenzüberschreitenden Schutzgebiet Naturpark Zittauer Gebirge als Freizeit-, Erholungs- und Fremdenverkehrsraum mit besonderen naturschutzfachlichen Potenzialen und besonderer verkehrlicher Erschließung, der gemeinsamen landschaftsprägenden Umgebindebauweise sowie auch den Besonderheiten des aktiven Braunkohlen- und des Sanierungsbergbaus, – die Teilregion Görlitz/Zhorjelc/(Zgorzelec) mit dem grenzüberschreitenden Potenzial der Europastadt, – der Geopark Muskauer Faltenbogen als länderüberschreitendes erdgeschichtliches Erbe. zu Ziel 2.1.3.5 Bei grenzüberschreitenden Problemen in den Grenzstädten und -gemeinden an der deutsch-tschechischen und deutsch-polnischen Grenze lassen sich mitunter direkt vor Ort relativ einfach und sichtbar Veränderungen und Maßnahmen für eine gemeinsame Zukunft realisieren, die beiden Seiten gleichermaßen zugutekommen. Die Erarbeitung von Stadt- und Dorfentwicklungsplanungen ist daher eine gute Möglichkeit, nicht nur für die betroffenen Gemeinden und Städte an der Grenze selbst, sondern auch in deren Umfeld zur räumlichen und strukturellen Verbesserung beizutragen. In diesem Rahmen ist darüber hinaus eine konzeptionelle Zusammenarbeit in den Bereichen der Daseinsvorsorge, des Tourismus, des Umweltschutzes sowie der technischen Infrastruktur einschließlich der Energieversorgung anzustreben. Die Grenzstädte und -gemeinden, die gestärkt werden sollen, sind zum Beispiel Eichigt – (Hranice), Bad Elster – (Aš und Hranice), Bad Brambach – (Aš und Plesná und Vojtanov, gegebenenfalls Hazlov und Skalná), Erlbach – (Luby), Klingenthal – (Kraslice und Bublava), Eibenstock – (Nové Hamry) und (Přebuz), Johanngeorgenstadt – (Potůčky), Breitenbrunn – (Boži Dar), Oberwiesenthal – (Boži Dar und Loučná), Bärenstein – (Vejprty), Jöhstadt – (Kryštofovy Hamry und Černy Potok), Marienberg – (Hora sv. Šebastiána und Kalek), Olbernhau – (Brandov), Deutschneudorf – (Hora Svaté Kateřiny und Nová Ves v Horách sowie Mníšek), Neuhausen/Erzgeb. – (Český Jiřetín), Rechenberg-Bienenmühle – (Moldava), Altenberg – (Krupka, Dubí, Moldava), Bad Gottleuba-Berggießhübel – (Petrovice), Verwaltungsgemeinschaft Königstein, Rosenthal-Bielatal – (Sněžník), Bad Schandau – (Hřensko), Sebnitz – (Dolní Poustevna), Neustadt in Sachsen – (Dolni Poustevna und Lobendava), Sohland an der Spree – (Šluknov), Ebersbach-Neugersdorf – (Jiříkov, Rumburk), Seifhennersdorf und Großschönau – (Varnsdorf und Rumburk), Zittau – (Hrádek nad Nisou), Görlitz/Zhorjelc – (Zgorzelec), Neißeaue – (Pieńsk), Krauschwitz/Krušwica – (Łęknica) und Bad Muskau/Mužakow – (Łęknica). 2.2 Siedlungsentwicklung 2.2.1 Siedlungswesen G 2.2.1.1   Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll in allen Teilräumen Sachsens vermindert werden. Bei der Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll bei Kompensationsmaßnahmen vorrangig auf eine Entsiegelung hingewirkt werden. Z 2.2.1.2   Soweit zur Konzentration der zentralörtlichen Funktionen erforderlich, sollen in den Regionalplänen Versorgungs- und Siedlungskerne festgelegt werden mit der Folge, dass die Ansiedlung zentralörtlicher Einrichtungen außerhalb dieser Kerne unzulässig ist. Außerhalb der Kerne sind Einrichtungen mit spezifischen Standortanforderungen ausnahmsweise zulässig. Bei der Festlegung der Versorgungs- und Siedlungskerne sind zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinden zu berücksichtigen. Z 2.2.1.3   Die Festsetzung neuer Wohnbaugebiete soll in zumutbarer Entfernung zu den Versorgungs- und Siedlungskernen erfolgen. Z 2.2.1.4   Die Festsetzung neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn innerhalb dieser Ortsteile nicht ausreichend Flächen in geeigneter Form zur Verfügung stehen. Solche neuen Baugebiete sollen in städtebaulicher Anbindung an vorhandene im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgesetzt werden. Z 2.2.1.5   Durch die Träger der Regionalplanung ist zur Steuerung einer flächensparenden Siedlungsentwicklung auf ein regionales Flächenmanagement unter Einbeziehung der kommunalen Ebene hinzuwirken. Z 2.2.1.6   Eine Siedlungsentwicklung, die über den aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung, aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse sowie den Ansprüchen ortsangemessener Gewerbebetriebe und Dienstleistungseinrichtungen entstehenden Bedarf (Eigenentwicklung) hinausgeht, ist nur in den Zentralen Orten gemäß ihrer Einstufung und in den Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion zulässig. Z 2.2.1.7   Brachliegende und brachfallende Bauflächen, insbesondere Gewerbe-, Industrie-, Militär- und Verkehrsbrachen sowie nicht mehr nutzbare Anlagen der Landwirtschaft, sind zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn die Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist und den Flächen keine siedlungsklimatische Funktion zukommt. Durch eine vorrangige Altlastenbehandlung auf Industriebrachen ist deren Wiedernutzbarmachung zu beschleunigen. Nicht revitalisierbare Brachen sollen rekultiviert oder renaturiert werden. Z 2.2.1.8   In den Regionalplänen sind siedlungsnahe, zusammenhängende Bereiche des Freiraumes mit unterschiedlichen ökologischen Funktionen oder naturnahen Erholungsmöglichkeiten als Regionale Grünzüge festzulegen. Zur Verhinderung des Zusammenwachsens dicht beieinander liegender Siedlungsgebiete, insbesondere im Zuge von Achsen, sind Grünzäsuren festzulegen. Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sind von Bebauung im Sinne einer Besiedlung und von anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten. Z 2.2.1.9   Eine Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden. Z 2.2.1.10   Die Siedlungsentwicklung ist auf die Verknüpfungspunkte des ÖPNV zu konzentrieren. Fluglärm Z 2.2.1.11   In den Regionalplänen ist für die Verkehrsflughäfen der Siedlungsbeschränkungsbereich festzulegen. Dem Siedlungsbeschränkungsbereich ist mindestens die Umhüllende der Fluglärmkonturen mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB(A) für den Tag und 50 dB(A) für die Nacht zu Grunde zu legen. Z 2.2.1.12   Innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereiches sind neu für Bebauung vorgesehene Flächen im Rahmen der Bauleitplanung     – in den Flächennutzungsplänen nur als gewerbliche Bauflächen und     – in den Bebauungsplänen nur als Industrie- und Gewerbegebiete     gemäß Baunutzungsverordnung ( BauNVO) zulässig. In den Regionalplänen können Gebiete innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereiches festgelegt werden, innerhalb derer Bauleitplanungen zulässig sind, die der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dienen. Begründung zu 2.2.1 Siedlungswesen zu Grundsatz 2.2.1.1 Gemäß Grundsatz § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG ist die Flächenneuinanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen. Im Grundsatz § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG wird weiterhin ausgeführt: „Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen.“ In Anlehnung an die Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes und die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung strebt der Freistaat Sachsen grundsätzlich an, bis 2020 die Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen auf unter 2 ha pro Tag zu reduzieren. Im Zeitraum 2005 bis 2009 betrug statistisch die durchschnittliche tägliche Flächenneuinanspruchnahme circa 8,2 ha (siehe auch LEB 2010, S. 68 f.). Das Ziel der Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme soll nicht nur durch Verzicht auf eine weitere Neuinanspruchnahme von Flächen, sondern durch eine Stärkung der Flächennutzungseffizienz mittels der Strategien Vermeiden, Mobilisieren und Revitalisieren erreicht werden. Konkrete Handlungsansätze sind insbesondere: – ein flächensparendes Bauen, – die Revitalisierung von Brachflächen, – die Nachverdichtung (Nutzung von Baulücken), – der bevorzugte Ausbau vor Neubau der Verkehrsinfrastruktur sowie der technischen Infrastruktur, – die Entsiegelung nicht mehr benötigter Flächen sowie – der sorgsame Umgang mit Deponieraum. Eine flächeneffiziente und nachhaltige Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung trägt dazu bei, eine unnötige interkommunale Konkurrenz mit steigenden Infrastrukturkosten und wachsenden wirtschaftlichen Belastungen zu vermeiden. Außerdem dient die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme auch dem Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen. Das Ziel der Verminderung der Flächenneuinanspruchnahme steht dabei in einem Wirkungsgefüge aus ökologischen, ökonomischen und sozialen Kriterien und Interessen. Die Sicherung der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des Freistaates Sachsen, der angemessenen Wohnversorgung seiner Bürgerinnen und Bürger und des Wohlstandes zukünftiger Generationen, ist in diesem Wirkungsgefüge ebenso zu würdigen. Deshalb muss ein flexibel und situationsgerecht nutzbarer Spielraum für private, gewerbliche und öffentliche Vorhaben verbleiben. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist der „Raum in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen“. Vor diesem Hintergrund kommt der Flächenentsiegelung raumordnerisch eine hohe Bedeutung zu. Sie ist als Chance weiterer Entwicklungen und nicht als Hemmnis zu verstehen. Eine Verknüpfung mit Kompensationsmaßnahmen entspricht dem Verursacherprinzip. Die fachgesetzlichen Regelungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bleiben unberührt. zu Ziel 2.2.1.2 Ein Versorgungs- und Siedlungskern einer Gemeinde ist der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, der auf Grund seiner bereits vorhandenen Funktionen und entsprechender Entwicklungsmöglichkeiten, seiner Erreichbarkeit (bei Zentralen Orten für die Bevölkerung im Verflechtungsbereich) und seiner Verkehrsanbindung durch den ÖPNV die Voraussetzung für die räumlich konzentrierte Versorgung der Bevölkerung (bei Zentralen Orten für die Bevölkerung im Verflechtungsbereich) in zumutbarer Entfernung zu den Wohnstandorten bietet. Nach § 4 Abs. 2 SächsLPlG enthalten die Regionalpläne hinsichtlich der anzustrebenden Siedlungsstruktur Versorgungs- und Siedlungskerne, soweit es für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich ist. Aus landesplanerischer Sicht besteht insbesondere auf Grund der im Rahmen von Gemeindezusammenschlüssen zunehmenden Gemeindegrößen und der damit verbundenen Zunahme von Ortsteilen der Bedarf zur Konzentration der zentralörtlichen Funktionen in Versorgungs- und Siedlungskernen. Damit ist das raumordnerische Instrument des Versorgungs- und Siedlungskerns insbesondere auf die Zentralen Orte anzuwenden, wenn eine diffuse Verteilung der zentralörtlichen Funktionen in den Ortsteilen des Zentralen Ortes zu befürchten ist. Soweit die Regionalplanung darüber hinaus zur räumlichen Ordnung, Entwicklung und Sicherung der Siedlungsstruktur die Festlegung von Versorgungs- und Siedlungskernen für erforderlich erachtet, ist dies zulässig. Mit einer erfolgten Festlegung eines Versorgungs- und Siedlungskernes wird die Ansiedlung neuer zentralörtlicher Einrichtungen außerhalb dieses Kernes grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen von diesem Konzentrationsgebot sind allerdings solche Einrichtungen, die auf Grund ihrer spezifischen Standortanforderungen nicht im Versorgungs- und Siedlungskern unterzubringen sind beziehungsweise dort zu erheblichen Störungen führen würden. Dies kann möglicherweise bei besonders flächen- und verkehrsintensiven Einrichtungen, beispielsweise bei einer großflächigen überörtlichen Freizeiteinrichtung oder einer Kureinrichtung, der Fall sein. Mit der Festlegung von Versorgungs- und Siedlungskernen in den Regionalplänen erfolgt gleichzeitig ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit. Dieser muss aus überörtlichen Gründen gerechtfertigt sein, abgewogen und begründet werden. In den Regionalplänen können im Einvernehmen mit den Gemeinden auch weitere Versorgungs- und Siedlungskerne für Gemeinden, die keine zentralörtlichen Funktionen innehaben, festgelegt werden. Für diese können gegebenenfalls gesonderte Festlegungen in den Regionalplänen getroffen werden. In begründeten Fällen ist auch die Festlegung mehrerer Versorgungs- und Siedlungskerne auf einem Gemeindegebiet zulässig. Eine Schwerpunktsetzung in den Zentralen Orten ermöglicht die gebündelte Inanspruchnahme von zentralörtlichen Einrichtungen und ist eine wichtige Voraussetzung für die effiziente verkehrliche Anbindung durch den ÖPNV, da ein hervorgehobener Versorgungs- und Siedlungskern ein größeres Ziel- und Quellgebiet darstellt. Gerade vor dem Hintergrund abnehmender Bevölkerungszahlen und sich dadurch verteuernder öffentlicher Infrastrukturen beziehungsweise Versorgungseinrichtungen kommt der Konzentration der zentralörtlichen Einrichtungen eine große Bedeutung zu. Der Begriff des Versorgungs- und Siedlungskernes ist zu unterscheiden von dem des „zentralen Versorgungsbereiches“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) als räumlich abgrenzbarer Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt (OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, Az.: 7 A 964/05; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007, Az.: 4 C 7.07). Diese „zentralen Versorgungsbereiche“ können sowohl in Innenstadt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.