Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rstrecken. Soll eine Pflichtaufgabe übertragen werden, so ist das SächsKomZG die abschließende Rechtsgrundlage, auf die eine Aufgabenübertragung gestützt werden kann. Der Zweckverband nach §§ 44 ff.SächsKomZGist der Zusammenschluss von Gemeinden und Landkreisen zu einer Körperschaft mit eigener Rechtsfähigkeit, um bestimmte Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Geht es um die Übertragung von bestimmten Aufgaben auf eine bereits bestehende kommunale Körperschaft, ist die Zweckvereinbarung gemäß §§ 71 ff.SächsKomZGdas geeignete Mittel. Hier wird eine beteiligte Körperschaft beauftragt, die Aufgabe für alle wahrzunehmen. Beide Formen unterliegen der Genehmigung der Rechtsaufsicht. Andere Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit können insbesondere auf die allgemeinen Regelungen der §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) (öffentlich-rechtlicher Vertrag) gestützt werden. Je nach Gegenstand des Vertrages kann zwischen den beteiligten Körperschaften auch ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen erfolgen. Damit sind die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden im Bereich der freiwilligen Aufgaben wesentlich größer. zu Grundsatz 2.1.1.2 § 13 SächsLPlG in Verbindung mit § 13 ROG regeln die raumordnerische Zusammenarbeit und die damit verbundene Kooperation sowie die möglichen Formen der raumordnerischen Zusammenarbeit. Demnach sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung nicht nur die Raumordnungspläne erstellen, sondern auch zur Vorbereitung und Verwirklichung dieser Pläne als auch von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen (NGO) und den Wirtschafts- und Sozialpartnern, zusammenarbeiten beziehungsweise auf die Zusammenarbeit hinwirken. Zu den NGO zählen unter anderem Verbände von wissenschaftlichen Einrichtungen, Wohlfahrtsverbände, Hilfsorganisationen, Stiftungen, Kirchen, Dachverbände der nationalen Minderheiten, Selbsthilfegruppen und Bürgerinitiativen. Zu den Formen der Zusammenarbeit zählen gemäß § 13 Abs. 2 ROG insbesondere: – vertragliche Vereinbarungen (landesplanerische Verträge), – regionale Entwicklungskonzepte, regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen sowie regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen, – Raumbeobachtung und die Beratung der Träger der Fachplanungen. Die vertraglichen Vereinbarungen sollen nach dem Vorbild der städtebaulichen Verträge (§ 11 BauGB) die Planungen und deren Durchführung vorbereiten und begleiten. Sie kommen beispielsweise für die funktionsteilige Aufgabenwahrnehmung in zentralörtlichen Verbünden in Betracht (siehe Kapitel 1.3 Zentrale Orte und Verbünde). Wie die in § 13 Abs. 5 ROG zum Ausdruck gebrachte Zweckbestimmung zeigt, sollen die Verträge die Raumordnungspläne nicht ersetzen, sondern in erster Linie deren Verwirklichung unterstützen. Mit dem Begriff „Integrierte Strategie- und Handlungskonzepte“ wird über den im § 13 ROG verankerten Instrumentenbegriff der regionalen Entwicklungskonzepte hinaus ein allgemeiner Begriff für Konzepte mit einem strategischen integrierten Entwicklungsansatz gewählt, um das im Freistaat Sachsen vorhandene Spektrum der informellen Planungsinstrumente zu verdeutlichen. Dazu zählen folgende Instrumente auf der regionalen Ebene, die auf der Grundlage einheitlicher Leistungsbilder inhaltlich aufeinander abgestimmt sind: – Integriertes ländliches Entwicklungskonzept (ILEK) als strategisches Instrument des Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum (EPLR) 2007 bis 2013 ff., – Regionales Entwicklungskonzept (REK) als Instrument der raumordnerischen Zusammenarbeit (§ 13 ROG) sowie auf der gemeindlichen Ebene das gesamtstädtische „Integrierte Stadtentwicklungskonzept“ (INSEK) als sonstige Rahmenplanung der Gemeinde im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Zu den informellen Planungsinstrumenten auf der regionalen Ebene zählen zudem die Kreisentwicklungskonzepte der Landkreise. Besonders den regional orientierten Konzepten ist gemeinsam, dass sie auf der Basis einer Analyse der regionsspezifischen Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken die Entwicklungsziele und Handlungsfelder sowie besonders wichtige Leitprojekte und Maßnahmen aufzeigen sollen. Alle diese Instrumente stellen keine verbindlichen Planungsinstrumente dar und entfalten auch keine direkte rechtliche Wirkung. Ihre Wirksamkeit entfalten sie aber durch die Selbstbindung der an der Arbeit beteiligten Akteure und der durch sie bewirkten öffentlichen Transparenz dieser Entscheidungen und Strategien. Soweit integrierte Strategie- und Handlungskonzepte vorliegen, sollen diese auch von den Trägern der Regionalplanung angemessen berücksichtigt werden. Gerade vor dem Hintergrund der immer enger werdenden finanziellen Spielräume sollen jedoch diese Konzepte als Beurteilungsraster für Entscheidungen über die Förderung von Planungen und Maßnahmen dienen. Zielstellung ist es, fachlich qualifizierte Vorhaben, die sich in schlüssige Konzepte einfügen, bei der Förderung besonders zu berücksichtigen, beziehungsweise zu prüfen, dass Planungen und Maßnahmen den Zielstellungen dieser Konzepte nicht entgegenstehen. Die Querschnittsorientierung der Raumordnung kann bei der raumordnerischen Zusammenarbeit umso besser umgesetzt werden, wenn auch Fördermittelentscheidungen daran ausgerichtet werden. zu Grundsatz 2.1.1.3 Über die Aufstellung der Regionalpläne hinaus sollen die Träger der Regionalplanung gemäß § 13 SächsLPlG in Verbindung mit § 13 ROG die raumordnerische Zusammenarbeit befördern. Damit wird das Ziel verfolgt, die Zusammenarbeit der regionalen und kommunalen Entscheidungsträger in den Planungsregionen zu optimieren und auf aktuelle Herausforderungen zu konzentrieren. Die Träger der Regionalplanung besitzen hierbei Spielräume entsprechend der Unterschiedlichkeit der regionalen Ausgangsbedingungen und Handlungserfordernisse. Die Festlegung nennt das Spektrum prioritärer Aufgaben der raumordnerischen Zusammenarbeit, deren Erfordernisse sich auch aus anderen spezifischen Festlegungen dieses Planes ableiten. Die Formen der Zusammenarbeit sind entsprechend § 13 Abs. 2 ROG offen gehalten. Die Gegenstände der Zusammenarbeit bedürfen der Beteiligung der vom Ergebnis betroffenen Öffentlichkeit. Die Zusammenarbeit betrifft vorrangig folgende Bereiche: – kooperative Steuerungsansätze zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme (siehe auch Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen), – Sicherung der Daseinsvorsorge unter den Bedingungen des demografischen Wandels vor allem im ländlichen Raum (siehe auch Kapitel 1.2 Raumkategorien und Kapitel 6 Daseinsvorsorge), – Erstellung Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte (siehe auch Kapitel 5.1 Energieversorgung) sowie Regionaler Klimaanpassungskonzepte als Grundlage für Regionalentwicklung und Regionalplanung, – Interessensausgleich durch Regionale Einzelhandelskonzepte (siehe auch Kapitel 2.3.2 Handel), – Strategie- und Handlungskonzepte zur Unterstützung von grenzüberschreitenden Kooperationsstrukturen (siehe auch Kapitel 1.6 Länderübergreifende Zusammenarbeit und Europäische Metropolregion Mitteldeutschland, Kapitel 2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit und Kapitel 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf), – Intensivierung der interkommunalen Zusammenarbeit im Stadt-Umland-Bereich zur gemeinsamen Lösung von öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Kooperationsräumen von Ober- und Mittelzentren (siehe auch Kapitel 1.2 Raumkategorien und Kapitel 1.3 Zentrale Orte und Verbünde), – Erarbeitung von regional- beziehungsweise länderübergreifend abgestimmten Entwicklungsstrategien für Bergbaufolgelandschaften (siehe auch Kapitel 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf). Sofern bereits „Regional Governance“-Strukturen, das heißt Netzwerke lokaler Akteure in den Regionen beziehungsweise für einzelne Themenbereiche vorhanden sind, können diese, auf Grund ihrer stärkeren Verankerung in der Gesellschaft, auch anstelle der Träger der Regionalplanung die Aufgabe der konzeptionellen Vorbereitung und Begleitung der Umsetzung übernehmen. Die Träger der Regionalplanung sind in diesen Fällen gehalten, unterstützend zu wirken und ihr Fachwissen und ihre regionale Kompetenz in die Arbeits- und Entscheidungsgremien einzubringen, um eine abgestimmte regionale Entwicklungsstrategie zu befördern. 2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit G 2.1.2.1   Die räumlichen Voraussetzungen für die Entwicklung Sachsens in seiner Brückenfunktion von West- und Ost- sowie Nord- und Südeuropa und als Bestandteil eines zusammenwachsenden Wirtschaftskernraumes in Europa sollen verbessert werden. Dazu soll insbesondere die Entwicklung der Wirtschafts- und Kulturregion Sachsen-Böhmen-Niederschlesien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Entwicklungspotenziale unterstützt werden. Z 2.1.2.2   Die Einbindung Sachsens in die großräumigen europäischen Verkehrskorridore und transeuropäischen Netze ist sicherzustellen. Dazu sind die Verbindungsqualitäten entlang des TEN-V-Kernnetzkorridors 4 Hamburg/Rostock – Berlin – Praha/Prag – Südosteuropa und der verlängerten Zentralachse (Frankfurt/Main) – Leipzig – Dresden – (Breslau [Wrocław] – Kattowitz [Katowice] – Krakau [Kraków] – Osteuropa) (Paneuropäischer Verkehrskorridor III) zu verbessern. Z 2.1.2.3   Es ist darauf hinzuwirken, dass Planungen und Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zwischen den berührten Staaten beziehungsweise Ländern abgestimmt und umgesetzt werden. Z 2.1.2.4   Es ist darauf hinzuwirken, dass die Zusammenarbeit mit der Republik Polen und der Tschechischen Republik weiter gestärkt und ausgebaut wird. Die Träger der Regionalplanung sollen mit den vergleichbaren Trägern der Raumplanung in der Republik Polen und der Tschechischen Republik mit Hilfe informeller Planungsinstrumente auf die Erarbeitung und Umsetzung gemeinsamer Entwicklungskonzepte und Strategien hinwirken. Begründung zu 2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit zu Grundsatz 2.1.2.1 Mit den EU-Erweiterungen 2004 und 2007 ist Sachsen von einer EU-Randlage in eine zentralere Lage innerhalb der EU gerückt. Hier nimmt Sachsen nunmehr eine Brückenfunktion zwischen den neuen Mitgliedstaaten, insbesondere der Republik Polen und der Tschechischen Republik und den bisherigen Mitgliedstaaten in Westeuropa, ein. Das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) sieht – und hier eröffnet die EU-Erweiterung große Chancen – den Auf- und Ausbau mehrerer dynamischer weltwirtschaftlicher Integrationszonen vor. Mit dem neu in die EU hinzugekommenen Bevölkerungspotenzial und dem dynamischen Wirtschaftswachstum in den Nachbarstaaten Sachsens und in Südosteuropa besteht die Chance der intensivierten Zusammenarbeit in diesem Wirtschaftskernraum. Einen wesentlichen Bestandteil dieses neuen Wirtschaftskernraumes stellt die Wirtschafts- und Kulturregion Sachsen-Böhmen-Niederschlesien dar. Hier gilt es die räumliche Zusammenarbeit zu intensivieren und die räumlichen Voraussetzungen für die Ausnutzung der bestehenden Potenziale zu schaffen, das heißt Planungen und Maßnahmen gemeinsam umzusetzen. Die traditionelle Zusammenarbeit des sorbischen Volkes mit seinen slawischen Partnern in beiden Ländern und insbesondere in der Wirtschafts- und Kulturregion bildet hier eine ausgezeichnete Grundlage (siehe auch Z 2.1.2.4). zu Ziel 2.1.2.2 Sachsen stellt auf Grund seiner Lage und der sich hier kreuzenden Achsen – Nord-Süd-Achse (TEN-V-Kernnetzkorridor 4 Hamburg/Rostock – Berlin – Praha/Prag – Südosteuropa) und Ost-West-Achse (Frankfurt/Main – Leipzig – Dresden – Breslau [Wrocław] – Kattowitz [Katowice] – Krakau [Kraków] – Osteuropa) ein Transitland mit logistischen Knoten dar. Hier ist insbesondere die Verbindungsqualität durch Neu- und Ausbau der Schienenwege zu verbessern. Der ehemalige Paneuropäische Verkehrskorridor III ist nun Bestandteil der Zentralachse beziehungsweise des Via Regia-Korridors in Richtung Osten und verbindet insbesondere den sich dynamisch entwickelnden südpolnischen Raum und die Ukraine mit Westeuropa. Insbesondere der Abschnitt zwischen Dresden und Breslau (Wrocław) bedarf auf sächsischer Seite noch eines weiteren Ausbaus und der Elektrifizierung. Im Rahmen der Erarbeitung des Verkehrskernnetzes für Europa wird die verkehrliche Voraussetzung für die Verbindung von Skandinavien mit den Staaten in Süd- und Südosteuropa unter Einbeziehung der Nord- und Ostseehäfen und wichtiger Häfen des Mittel- und des Schwarzen Meeres geschaffen. Die Anbindung an die Seehäfen und an die Hafenhinterlandverkehre ist von erheblicher Bedeutung. Hieraus werden neue wirtschaftliche Impulse generiert. Dies ist das Ergebnis einer Vielzahl von Initiativen, an denen auch der Freistaat Sachsen Anteil hatte. Darüber hinaus hat auch der TEN-Kernnetzabschnitt Berlin – Leipzig – Erfurt – Nürnberg – München – Italien (ehemals TEN-Achse-1) für Sachsen erheblich Bedeutung für die Anbindung an Südeuropa. Die entsprechenden Neu- und Ausbaumaßnahmen in Sachsen sind weitgehend abgeschlossen. Hier sind die verbleibenden Maßnahmen in Deutschland noch zu vollenden. zu Ziel 2.1.2.3 Nach § 13 Abs. 2 SächsLPlG haben die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 ROG ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit mit diesen abzustimmen. Ein erhöhtes Abstimmungsgebot besteht insbesondere für Planungen und Maßnahmen zum Hochwasserschutz, zur Verkehrsinfrastruktur- und zum Verkehrsangebot, zu regenerativen Energien, zur räumlichen Sicherung von Wasservorkommen als Trinkwasserreservoir, zum Natur- und Landschaftsschutz, zum Immissions- und Klimaschutz, zum Ausbau der Infrastruktur, zum großflächigen Einzelhandel und zum Tourismus. Neben der Abstimmung ist es aus raumordnerischer Sicht bedeutsam, auch noch stärker auf eine gemeinsame Umsetzung von Planungen und Maßnahmen hinzuwirken. zu Ziel 2.1.2.4 Der Freistaat Sachsen hat eine Grenze von 123 km Länge zur Republik Polen und eine 454 km lange Grenze zur Tschechischen Republik. Eine Zusammenarbeit über Grenzen hinweg ist für die Raumentwicklung entlang der sächsischen Grenzen unerlässlich, um den gemeinsamen Grenzraum zu entwickeln und an die traditionelle Zusammenarbeit des sorbischen Volkes mit seinen slawischen Partnern in beiden Ländern anzuknüpfen. Die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit) tragen auf europäischer Ebene zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion bei und nehmen dementsprechend auch für die EU eine wichtige Rolle ein. In der Förderperiode 2007 bis 2013 wurde die „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ erstmals als eigenes Ziel eingeführt, um die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zwischen Regional- und Kommunalbehörden zu vereinfachen, lokale gemeinsame Initiativen zur integrierten räumlichen Entwicklung anzustoßen sowie die Vernetzung und den Austausch von Erfahrungen auf der geeigneten territorialen Ebene bei der interregionalen Zusammenarbeit zu fördern. Dies gilt es sowohl für die grenzübergreifende als auch für die transnationale und interregionale Wirtschafts- und Regionalentwicklung zu nutzen und die sich eröffnenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Dazu müssen aber jenseits der Grenze die jeweils geeigneten Partner gefunden werden. Transnationale Projekte sind in Sachsen vorwiegend im Programmraum Central Europe, in dem Sachsen liegt, umzusetzen. Hier werden derzeit vier Prioritäten mit dem Programm verfolgt: – Förderung von Innovation in Mitteleuropa, – Verbesserung der Erreichbarkeit von und innerhalb Mitteleuropas, – Verantwortungsbewusste Nutzung der Umwelt, – Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Anziehungskraft von Städten und Regionen. Die transnationale Zusammenarbeit eröffnet damit weiter reichende Möglichkeiten der Regionalentwicklung für solche Bereiche, die beispielsweise durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht in ihrer Gänze erfasst werden können. Für die Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung rücken künftig, im Gegensatz zum LEP 2003, informelle Planungsinstrumente in den Fokus. Das Ziel, gemeinsame Raumordnungspläne aufzustellen, blieb bisher wirkungslos, da sich die Planungssysteme und -instrumente für formelle gemeinsame Raumordnungspläne noch zu sehr unterscheiden. Insbesondere die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer grenzübergreifender Strategien und Entwicklungskonzepte helfen hier ungenutzte Potenziale künftig besser in Wert zu setzen und Impulse für die Regionalentwicklung in diesen Räumen zu geben. Letztlich werden mit der Umsetzung dieses Plansatzes die räumlichen Voraussetzungen für den europäischen Zusammenhalt geschaffen sowie den Planungen und Maßnahmen der EU und ihrer Regionen Rechnung getragen (Umsetzung von § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG). 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf Karte:   Die Räume mit besonderem Handlungsbedarf sind in Karte 3 festgelegt. Z 2.1.3.1   Die Räume mit besonderem Handlungsbedarf sind so zu entwickeln und zu fördern, dass sie aus eigener Kraft ihre Entwicklungsvoraussetzungen und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können. Dabei sind die spezifischen Entwicklungspotenziale dieser Räume zu stärken, indem     – regionale Wirkungskreisläufe aufgebaut,     – durch verstärkte interkommunale, regionale, länder- und grenzübergreifende Zusammenarbeit strukturelle Defizite abgebaut,     – Synergieeffekte erschlossen,     – Eigenkräfte mobilisiert sowie     – Industrie und Gewerbe durch geeignete Maßnahmen in ihrer überregionalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit unterstützt     werden. Bergbaufolgelandschaften Z 2.1.3.2   In den Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlenbergbaus, des ehemaligen Uranerzbergbaus, des sonstigen Erzbergbaus und des Steinkohlenbergbaus sollen ganzheitliche, regional beziehungsweise bei Bedarf länderübergreifend abgestimmte Entwicklungsstrategien erarbeitet und umgesetzt werden. Sanierungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass vielfältig nutzbare, attraktive, weitgehend nachsorgefreie und ökologisch funktionsfähige Bergbaufolgelandschaften bei Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit entstehen und bergbaubedingte Nutzungseinschränkungen begrenzt werden. Diese Gebiete sind durch die Träger der Regionalplanung räumlich und sachlich zu konkretisieren. Grenznahe Gebiete Z 2.1.3.3   In den grenznahen Gebieten sind die lagebedingten Nachteile insbesondere durch     – die Beseitigung von infrastrukturellen Lücken und Defiziten,     – die Verbesserung der grenzüberschreitenden Verkehrsinfrastruktur,     – die Verbesserung der Erreichbarkeit der Oberzentren der Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland aus den grenznahen Gebieten,     – eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Daseinsvorsorge sowie     – die Ausschöpfung der Entwicklungspotenziale     abzubauen. Z 2.1.3.4   Die sächsischen Teile der Grenzregionen zur Tschechischen Republik und zur Republik Polen sollen auf Grundlage ihrer regionsspezifischen Potenziale weiterentwickelt werden. Z 2.1.3.5   In den Grenzstädten und Grenzgemeinden zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik ist darauf hinzuwirken, dass grenzübergreifende Konzepte zur Stadt- und Dorfentwicklung erarbeitet und umgesetzt werden und die Zusammenarbeit in den Bereichen der Daseinsvorsorge, des Umweltschutzes, des Tourismus und der Technischen Infrastruktur weiter intensiviert wird. Begründung zu 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf zu Ziel 2.1.3.1 Das Raumordnungsgesetz enthält in § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG folgenden Grundsatz: „Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern.“ Gemäß § 3 Abs. 2 SächsLPlG wird daher an der Landesregelung zur Festlegung von „Räumen mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderaufgaben“ festgehalten. Auf Grund der zukünftigen Herausforderungen haben alle Teilräume des Freistaates einen spezifischen Handlungsbedarf. Bei den Bergbaufolgelandschaften und den Grenzräumen handelt es sich aber um darüber hinausgehende spezielle Problemlagen. Räume mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.