Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

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zentren, Nebenzentren in Stadtteilen, Grund- und Nahversorgungszentren in Stadt- und Ortsteilen oder in nichtstädtischen Gemeinden festgesetzt werden. Damit geht die regionalplanerische Festlegung eines „multifunktionalen“ Versorgungs- und Siedlungskernes deutlich über das Maß eines „zentralen Versorgungsbereiches“ hinaus. Da jedoch „Zentrale Versorgungsbereiche“ auch gleichzeitig wesentliche Bestandteile eines Versorgungs- und Siedlungskernes sein können, sind diese auf kommunaler Ebene festgesetzten oder faktisch vorhandenen „zentralen Versorgungsbereiche“ bei der Festlegung von Versorgungs- und Siedlungskernen zu berücksichtigen. zu Ziel 2.2.1.3 Ein Versorgungs- und Siedlungskern stellt zunächst eine räumlich konzentrierte Versorgung der Bevölkerung im Verflechtungsbereich sicher. Damit verbunden wird zunächst nur die räumliche Konzentration der zentralörtlichen Einrichtungen mit der Zielstellung der Erschließung von Synergien eines gebündelten Angebotes. Die räumliche Konzentration von neuen Wohnbaugebieten in zumutbarer Entfernung zu den Versorgungs- und Siedlungskernen gewährleistet damit eine effiziente verkehrliche Anbindung und Auslastung öffentlicher Verkehrsmittel (größeres Ziel- und Quellgebiet), verkürzt in der Regel die Wege und trägt somit sowohl zu Zeit- und Kostenersparnissen als auch zur Reduzierung von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen bei. Unter Wohnbaugebiete im Sinne der Festlegung sind alle Baugebiete mit einer vorwiegenden Wohnnutzung beziehungsweise Gebiete, in den das Wohnen nicht wesentlich gestört werden darf, zu verstehen (Wohnbauflächen, Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, besondere Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, gemischte Bauflächen, Mischgebiete gemäß der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke [ Baunutzungsverordnung – BauNVO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 [BGBl. I S. 1548, 1551]). Unter zumutbarer Entfernung wird der Versorgungs- und Siedlungskern selbst oder in begründeten Fällen der nächstgelegene Ortsteil verstanden. Neue Wohnbaugebiete sind dabei unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 2 BauGB bedarfsgerecht festzusetzen. Nur, wenn siedlungsstrukturelle, topografische oder andere raumordnerische Bedingungen die Aufstellung von Bauleitplänen für neue Wohnbaugebiete im Versorgungs- und Siedlungskern oder im nächstgelegenen Ortsteil nicht zulassen, kann in der Weise abgewichen werden, dass gemessen an der räumlichen Entfernung, der verkehrlichen Erreichbarkeit und einer möglichen Anbindung an vorhandene im Zusammenhang bebaute Ortsteile, der nächst geeignete Standort gewählt wird. Die Erforderlichkeit einer Abweichung ist detailliert zu begründen und entsprechend nachzuweisen. zu Ziel 2.2.1.4 Dieses Ziel richtet sich an die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung. Da die Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB nicht zur Bauleitplanung gehören, bleibt die Berechtigung, derartige Satzungen zu erlassen, unberührt. Gemeindliche Spielräume verbleiben damit insbesondere auch hinsichtlich der „Abrundung“ des Innenbereiches. Mit dem Ziel wird das Prinzip des Vorrangs der Innen- vor Außenentwicklung raumordnerisch verankert. Angesichts der bestehenden Überhänge an bebaubaren Flächen im Freistaat Sachsen ist die erforderliche neue Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich unter Beachtung ungenutzter genehmigter Bauflächen, brachgefallener Baugebiete und durch Einschätzung von Flächenreserven im unbeplanten Innenbereich, gegebenenfalls auch, wenn es sich um größere Flächen innerhalb des Siedlungskörpers handelt, die letztlich als Außenbereich anzusehen sind, zu begründen und nachzuweisen. Nur bei Nachweis eines Bedarfes an Flächen und bei Nachweis, dass entsprechende Flächen im Innenbereich nicht zur Verfügung stehen, können noch Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ausgewiesen werden. Im Falle neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sollen diese an die Siedlungskörper angebunden werden. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden für: – emissionsintensive Gewerbe- und Industrieansiedlungen, – Erholungs- und Sonderbauflächen in den neu entstehenden Bergbaufolgelandschaften, soweit diese mit den Zielen und Grundsätzen der Braunkohlenpläne vereinbar sind, – Gebiete in Vorsorgestandorten für Industrie und Gewerbe, soweit durch die Regionalplanung keine anderen Festlegungen getroffen sind, – Logistikgewerbe und transportintensive Industrie. Große zusammenhängende Freiflächen zwischen den Siedlungen sind selten und müssen erhalten werden. Die Verhinderung von städtebaulich nicht integrierten neuen Baugebieten erfolgt darüber hinaus auch im Interesse eines intakten Landschaftsbildes, wirkt einer Zersiedelung der Landschaft entgegen und vermindert die Flächeninanspruchnahme. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die kostensparende Anbindung an die technische Infrastruktur. Bei der Festsetzung von Bauflächen soll darauf geachtet werden, dass vorhandene Infrastruktureinrichtungen mit genutzt werden können sowie eine vorteilhafte Anbindung an den SPNV oder ÖPNV beziehungsweise an bestehende Rad- und Fußwegenetze besteht. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit der Infrastruktureinrichtungen. zu Ziel 2.2.1.5 Die Verwirklichung eines regionalen Flächenmanagements soll zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme beitragen. Zur Umsetzung eines regionalen kooperativen Flächenmanagements sind zunächst die Erfassung sowohl von Bauflächen als auch von Flächen im Bestand (Brachflächen, Baulücken, leerstehende Gebäude mit aufgegebener Nutzung) und Informationen zu den Auslastungsgraden erforderlich. Teilweise sind diese Daten bereits im Onlinezugang (KWIS.web) des Kommunalen Wirtschaftsinformationssystems (KWIS.net) für alle Gemeinden verfügbar und können auf freiwilliger Basis durch diese ergänzt werden. Zudem sind zukünftige Flächenbedarfe für die Region zu ermitteln. Durch ein regionales kooperatives Flächenmanagement sollen für die Teilräume Sachsens raumspezifische Strategien zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme erarbeitet und insbesondere die interkommunale Kooperation bei der Inanspruchnahme von Flächen durch die Kommunen (Gemeinde, Stadt, Landkreis) befördert werden. Soweit sich das regionale kooperative Flächenmanagement bewährt und Akzeptanz findet, kann dieses gegebenenfalls auch für weitere Funktionen genutzt und beispielsweise auch zu einem interkommunalen Kompensationsflächenmanagement ausgebaut werden. Ein erfolgreiches regionales Flächenmanagement ist nur bei Mitwirkung der Kommunen zu erwarten. Mit der Formulierung „unter Einbeziehung der kommunalen Ebene“ richtet sich dieses Ziel ebenso an die kommunale Ebene, die damit zur Mitwirkung aufgefordert ist. Gegebenenfalls können zur Erhöhung der Akzeptanz weitere regionale Akteure, gegebenenfalls auch Landesgrenzen übergreifend, eingebunden werden. zu Ziel 2.2.1.6 Der Bestand an Siedlungs- und Verkehrsfläche nahm in den letzten acht Jahren trotz abnehmender Bevölkerung kontinuierlich zu. Vor diesem Hintergrund würde eine ungesteuerte Bauflächenentwicklung dem schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen widersprechen. Der Landesentwicklungsplan setzt deshalb Grenzen für eine raumordnerisch verträgliche Zunahme von Siedlungsflächen, indem eine weitergehende Entwicklung an die jeweilige zentralörtliche Einstufung oder an eine nachgewiesene besondere Gemeindefunktion unter Beachtung der tatsächlichen demografischen Entwicklung geknüpft wird. Die Planungshoheit der Gemeinden schließt – ungeachtet der zentralörtlichen Einstufung – ein, dass jeder Gemeinde eine bauliche Eigenentwicklung zugestanden wird. Das bedeutet, dass der Bedarf unter anderem an Wohnungen, der sich aus der natürlichen Zunahme der Bevölkerung oder auch bei rückläufiger Bevölkerungsentwicklung aus Veränderungen der Haushaltsstruktur, aus dem Überalterungsgrad und dem schlechten Bauzustand vorhandener Wohnungen ergibt, für die örtliche Bevölkerung auf Wunsch in der eigenen Gemeinde gesichert werden kann. Ebenso soll dem Bedarf für ortsangemessene Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen Rechnung getragen werden sowie im Einzelfall auch für potenzielle Gewerbebetriebe und Dienstleistungseinrichtungen, soweit diese sich in die bestehende Orts- und Siedlungsstruktur einfügen und ein örtlich begründeter Bedarf besteht oder besondere Standortvoraussetzungen für eine Neuansiedlung gegeben sind. Eine Wiedernutzbarmachung von Brachflächen oder die Nachnutzung vorhandener baustruktureller Potenziale ohne zusätzlichen Flächenverzehr bleibt auch außerhalb der Zentralen Orte und Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen möglich, soweit damit keine Beeinträchtigung der umliegenden Zentralen Orte verbunden ist. In Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion richtet sich der Bedarf einer über die Eigenentwicklung hinaus gehenden Siedlungsentwicklung nach den zur Sicherung und Entwicklung der besonderen Gemeindefunktion erforderlichen Flächen. zu Ziel 2.2.1.7 Als Folge des wirtschaftlichen Strukturwandels der vergangenen Jahre, auf Grund der Veränderungen im militärischen Bereich sowie zunehmend auch im landwirtschaftlichen Bereich stehen landesweit große brachliegende oder nur vorübergehend noch genutzte Flächen, die infrastrukturell erschlossen sind, zur Verfügung. Die Entscheidung, welcher Nutzung diese Flächen zukünftig zugeführt werden sollen, ist von vielen Faktoren abhängig und geht über einen städtebaulichen Planungsansatz hinaus. Sie muss aus Sicht regionaler Zusammenhänge getroffen werden. Es gilt, die ökologischen und räumlichen Auswirkungen der zukünftigen Nutzung auf die einzelnen Gemeinden zu berücksichtigen. Für die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit sächsischer Industrie- und Gewerbestandorte ist aber auch entscheidend, ob die bauliche Nachnutzung dieser Brachen auf marktfähigen Standorten möglich ist. Marktfähigkeit bedeutet, dass ein Nachfrager für die Fläche bereit ist, diese zu den für die Fläche vorliegenden Bedingungen zeitnah zu erwerben beziehungsweise zu nutzen. Für eine Beplanung und Wiedernutzbarmachung als Bauland muss also eine absehbare bauliche Nachnutzung sichergestellt sein. Deshalb ist bei der Sanierung von Brachen nicht in jedem Fall von einer baulichen Nutzung auszugehen. Gegebenenfalls können Brachflächen siedlungsklimatische Funktionen mit ausgleichender Wirkung hinsichtlich sommerlicher Hitzebelastung erfüllen (siehe Kapitel 4.1.4 Siedlungsklima). Neue Entwicklungsbereiche und Flächenpotenziale für die Gemeinden entstehen auch mit der Modernisierung und der Rationalisierung. Dies betrifft bei den Verkehrsbrachen insbesondere auch brachgefallene Bahnflächen für die, unter Berücksichtigung der Landes- und Kommunalinteressen, nachhaltige und wirtschaftlich tragfähige Nutzungsmöglichkeiten zu finden und umzusetzen sind. Denkbar sind beispielsweise Flächenverwertungen zur Ansiedlung von Unternehmen sowie für den Flächenbedarf im Rahmen ökologischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Sowohl für Industriebrachen als auch für ehemals militärisch genutzte Flächen sind spezielle Untersuchungen nötig, um eine mögliche Gefährdung durch Altlasten zu ermitteln. Erst dann können in Abhängigkeit vom Flächenbedarf und von der städtebaulichen Eignung eine der vorgesehenen Nutzung entsprechende Altlastenbehandlung und die Wiedernutzung solcher Flächen erfolgen. Altstandorte können nach fachgerechter Altlastenbehandlung wieder Standortaufgaben (Nachnutzungen) wahrnehmen, Bodenfunktionen erfüllen und/oder dem Flächenverbrauch entgegenwirken. Entgegen der demografischen Entwicklung wird in Sachsen in nahezu unverändertem Umfang Fläche für Siedlungs- und Verkehrszwecke neu in Anspruch genommen. Die demografische Entwicklung ist aber verstärkt auch als Chance zu nutzen, zuvor genutzte Flächen für Siedlungs- und Verkehrsfläche der Natur zurückzugeben. Hier gilt es insbesondere, nicht revitalisierbare Brachen, vor allem im Außenbereich, zu rekultivieren oder zu renaturieren, sodass die Böden natürliche oder nutzungsbezogene Funktionen erfüllen können. Vor diesem Hintergrund kommt der Flächenentsiegelung, soweit möglich und angemessen, raumordnerisch eine hohe Bedeutung zu. Sie ist als Chance weiterer Entwicklungen und nicht als Hemmnis zu verstehen. Für diese Flächen kommen auch unter dem Aspekt von Klimaschutz- und Klimaanpassungsstrategien insbesondere land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen, naturschutzfachliche Nutzungen (naturnahe Freiflächen, Verbesserung des Landschaftsbildes) und Erholungsnutzungen in Betracht. Hinsichtlich naturschutzfachlicher Nutzungen (Hecken oder andere Gehölzbereiche, Biotopverbundstrukturen oder extensiv genutzte Offenlandbereiche) und naturverträglicher Erholungsnutzungen soll geprüft werden, ob diese Flächen auch für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen genutzt werden können. Brachen im Außenbereich, die sich zukünftig noch für eine weitere bauliche Nutzung besonders eignen, sind von der Rekultivierung beziehungsweise Renaturierung ausgenommen. Dies gilt insbesondere für solche Brachflächen, die für privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) besonders in Betracht zu ziehen sind und für die sich eine solche Nutzung abzeichnet. Auf G 5.1.5 wird hingewiesen. Darüber hinaus können sich solche Brachen auch für die Errichtung von Photovoltaikanlagen als im Außenbereich nicht privilegierte Nutzung eignen. Damit kann gleichzeitig der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen entgegengewirkt werden. Das Ziel richtet sich sowohl an die Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz als auch an die Förderebene. zu Ziel 2.2.1.8 Nach § 4 Abs. 2 SächsLPlG enthalten die Regionalpläne hinsichtlich der anzustrebenden Siedlungsstruktur Festlegungen zur Raumstruktur der Planungsregion. Hierzu zählen unter anderem Regionale Grünzüge und Grünzäsuren. Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sind jedoch nicht nur ein Instrument zur Gliederung der Siedlungsstruktur, sondern sind insbesondere auch als Instrument zur Freiraumstruktur (im Sinne von § 8 Abs. 5 Nr. 2 ROG) mit Sicherungs- und Koordinierungsfunktion anzusehen. Daher können den Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren folgende Funktionen zukommen: – Gliederung von Siedlungsgebieten, – Schutz vor Zersiedelung der Landschaft, – Stärkung der Erholungsfunktion, – Verbesserung des lokalen Klimas und der Lufthygiene, – Schutz und Verbesserung des Wasserhaushaltes, – Erhalt und Stärkung natürlicher Kohlenstoffspeicher, – Bodenschutzfunktion (vergleiche Begründung zu Z 4.1.3.3), – Stärkung des Biotopverbundes, – Stärkung der biologischen Vielfalt, – Bewahrung bedeutsamer Sichtbeziehungen. Unter funktionswidrigen Nutzungen sind großvolumige bauliche Anlagen oder Anlagen mit einer umfangreichen Versiegelung zu verstehen, die geeignet sind, den regionalen Grünzug oder die Grünzäsur in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Dazu gehören unter anderem auch großflächige Freizeitanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Regionalplanung kann im Zusammenhang mit der Festlegung von Grünzügen und Grünzäsuren konkretisieren, welche Anlagen als funktionswidrige Nutzungen anzusehen sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der aus Sicht der Regionalplanung hauptsächlich zugeordneten Funktion des Regionalen Grünzuges oder der Grünzäsur. Sowohl Regionale Grünzüge als auch Grünzäsuren sollen durch die Regionalplanung so festgelegt werden, dass einer Zersiedelung der Landschaft maßgeblich entgegengewirkt wird. Insbesondere ist durch die Festlegung von Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren in den Regionalplänen das Zusammenwachsen von Siedlungen zu verhindern. zu Ziel 2.2.1.9 Unter der Zersiedelung der Landschaft versteht man ein ungeregeltes Wachstum von Siedlungen in den unbebauten Raum hinein. Eine Zersiedelung der Landschaft ist gegeben, wenn die Freiraumfunktion durch bauliche Tätigkeit in einer nach Situierung, Intensität (Umfang und Maßstab) oder Art über Gebühr gestört (zum Beispiel Landschaftsbild) oder belastet (zum Beispiel Naturhaushalt) wird. Dies führt zu negativen ökonomischen, ästhetischen und ökologischen Erscheinungen (hohe Kosten für Infrastruktur, wachsende Pendlerströme, monotone Siedlungsstrukturen, der Verlust von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen). Auch bei einer geordneten Bauleitplanung in den Verdichtungsräumen sowie im ländlichen Raum besteht in beengten oder landschaftlich reizvollen Tallagen die Gefahr des Entstehens einer ungegliederten Siedlungslandschaft. Dies hätte negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, auf den Luftaustausch, das Kleinklima und die Erholungsnutzung. zu Ziel 2.2.1.10 Eine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Verknüpfungspunkte des ÖPNV trägt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung zu einer effizienten Nutzung bestehender Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsinfrastruktur, bei. Ein Zugang zum ÖPNV stellt einen Standortvorteil dar. Deshalb sollen in Siedlungen mit Zugangsstellen zum ÖPNV im Rahmen der Bauleitplanung neue Baugebiete bei Eignung und Bedarf so festgesetzt werden, dass durch die lagemäßige Zuordnung derselben zu den Zugangsstellen des ÖPNV eine ökologisch verträgliche und verkehrlich ökonomische Erschließung gesichert wird. Im Sinne einer integrierten Verkehrs- und Siedlungsentwicklung soll auch eine für die Umwelt verträgliche Mobilität gesichert werden und bei der weiteren Siedlungsentwicklung der Anteil der Bevölkerung mit unmittelbarem Zugang zum ÖPNV erhöht werden. Fluglärm zu Ziel 2.2.1.11 und Ziel 2.2.1.12 Gemäß dem Grundsatz der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm sicherzustellen. Das 2007 novellierte Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) regelt die Festsetzung von Lärmschutzbereichen, innerhalb derer bauliche Einschränkungen und Erstattungs- beziehungsweise Entschädigungsansprüche bestehen. Bei der Festsetzung des Lärmschutzbereiches bei einem bestehenden Flughafen werden diesbezüglich höhere Pegel als bei einem neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flughafen toleriert. Die unterschiedliche Festlegung von Lärmschutzbereichen bei bestehenden beziehungsweise neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flughäfen erfolgt im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm aus Bestandsschutzerwägungen vor dem Hintergrund, dass andernfalls für eine bereits vorhandene Bebauung Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen erstattet oder Entschädigungen geleistet werden müssten. Für die bestehenden Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle ist über den Lärmschutzbereich hinaus ein Siedlungsbeschränkungsbereich festzulegen. Die Fluglärmkontur des Siedlungsbeschränkungsbereiches muss mindestens das Gebiet umfassen, innerhalb dessen die Werte des Lärmschutzbereiches für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flughäfen gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm erreicht werden. Darüber hinaus steht es im planerischen Ermessen der Regionalen Planungsverbände, der Festlegung der Siedlungsbeschränkungsbereiche weitergehende Fluglärmkonturen zu Grunde zu legen. Mit dem Siedlungsbeschränkungsbereich kann die Bauleitplanung langfristig so gesteuert werden, dass neue Flächen und Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung und schutzbedürftigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in einem ausreichenden Abstand vom Gelände bestehender Flughäfen ausgewiesen werden. Während der Zweck des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm darin liegt, in der Umgebung von Flughäfen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen, sind auf der Ebene der Regionalplanung verschiedene weitere Belange zu berücksichtigen. Hierzu gehört beispielsweise der Erhalt der Entwicklungsmöglichkeiten des jeweiligen Flughafens. Zudem ist die Regionalplanung zu einer am Vorsorgegedanken orientierten Planung berechtigt, die einen höheren Schutz für die Bevölkerung bezwecken kann, als das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Insofern können zum Beispiel ergänzend fluglärmbedingte Häufigkeits-Maximalpegel für die Nacht herangezogen werden. Der Siedlungsbeschränkungsbereich ist im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten. Ausnahmen von der Baubeschränkung in den Regionalplänen sind unter den Voraussetzungen des Z 2.2.1.12 Satz 2 insbesondere möglich, wenn bereits eine fortgeschrittene Planung oder eine Fördermittelzusage vorliegt. Darüber hinaus ist im Siedlungsbeschränkungsbereich auf Flächen mit bestehendem Baurecht nach § 34 BauGB eine Wohnbebauung weiterhin grundsätzlich möglich. 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung Z 2.2.2.1   Zur Verbesserung der Lebensverhältnisse in den Gemeinden sind integrierte Maßnahmen der Stadt- und Dorfentwicklung weiterzuführen. G 2.2.2.2   Die Entwicklung der Städte und Dörfer soll so erfolgen, dass     – das historische Siedlungsgefüge angemessen berücksichtigt,     – die Innenstädte beziehungsweise Ortskerne der Dörfer als Zentren für Wohnen, Gewerbe und Handel, Infrastruktur und Daseinsvorsorge gestärkt und weiterentwickelt,     – Brachflächen einer neuen Nutzung zugeführt,     – eine energiesparende und energieeffiziente, integrierte Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung gewährleistet,     – die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung berücksichtigt sowie     – beim Stadt- beziehungsweise Dorfumbau bedarfsgerecht sowohl Maßnahmen zur Erhaltung, Aufwertung, Umnutzung, zum Umbau und Neubau als auch zum Rückbau umgesetzt     werden. G 2.2.2.3   Beim Umbau in Städten und Dörfern soll der Rückbau von außen nach innen und entlang von Gewässerläufen erfolgen. Das Auseinanderbrechen des Siedlungsgefüges soll durch die vorrangige Nutzung städtebaulich integrierter Lagen verhindert werden. G 2.2.2.4   Die Lebensqualität und die natürliche biologische Vielfalt in den Städten und Dörfern soll durch Schaffung und Erhaltung von naturnahen Lebensräumen und Grünflächen innerhalb des Siedlungsgefüges aufgewertet werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.