Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Erreichbarkeit zu verbessern. Das Oberzentrum Plauen sowie die Städte des Oberzentralen Städteverbundes Bautzen/Budyšin, Görlitz/Zhorjelc und Hoyerswerda/Wojerecy stehen in unterschiedlichem Maße in Beziehungen zu benachbarten Oberzentren, zum Beispiel – Plauen mit den Oberzentren Zwickau und Chemnitz sowie mit den bayerischen Oberzentren Hof und Bayreuth im Rahmen des Sächsisch-Bayerischen Städtenetzes, – Bautzen/Budyšin mit dem Oberzentrum Dresden; Hoyerswerda/Wojerecy mit dem südbrandenburgischen Oberzentrum Cottbus/Chóśebuz. Hieraus können sich durch geeignete Formen der interkommunalen Zusammenarbeit Entwicklungsimpulse ergeben. Entwicklungspotenziale für die Städte des Oberzentralen Städteverbundes und seines Verflechtungsbereiches ergeben sich insbesondere durch – die Zunahme der wirtschaftsräumlichen Verflechtungen, insbesondere der Stadt Bautzen/Budyšin mit dem Verdichtungsraum Dresden, – die wachsende Bedeutung von Hoyerswerda/Wojerecy als größte Stadt im länderübergreifenden Lausitzer Seenland, auch als Chance zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels, – die zunehmende Ausstrahlung von Görlitz/Zhorjelc/(Zgorzelec) als Europastadt und wachsende Entwicklungsoptionen im Dreiländereck Sachsen-Tschechien-Polen. Entwicklungspotenziale für das Oberzentrum Plauen ergeben sich insbesondere durch – die Lage an der überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachse entlang der Sachsen-Franken-Magistrale zwischen den Metropolregionen Nürnberg und Mitteldeutschland, – Pendlerverflechtungen zwischen Plauen und Bayern sowie – die wachsenden Entwicklungsoptionen im Vierländereck Sachsen-Tschechien-Bayern-Thüringen durch die Weiterentwicklung und Ausgestaltung historisch gewachsener und neu entstandener Verflechtungen und die Zusammenarbeit in der EUREGIO EGRENSIS.  zu Ziel 1.3.7 Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Sicherung von Versorgungsqualitäten der höherwertigen Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung, aber auch als wichtige regionale Wirtschafts-, Versorgungs-, Bildungs- und Kulturzentren insgesamt, ist das Netz der Mittelzentren. Es stellt in Netzergänzung zu den Oberzentren ein räumlich ausgewogenes Grundgerüst zur Sicherung von Versorgungsqualitäten in den unterschiedlichen Teilräumen dar. Angesichts des landesweiten Rückganges der Einwohner- und Beschäftigtenzahlen soll dieses Standortsystem im Interesse von Planungskontinuität bedarfsgerecht stabilisiert werden. Das dichte Netz der im LEP 2003 festgelegten Mittelzentren hat sich bewährt. Die Mittelzentren mit ihren Agglomerationseffekten sind gleichmäßig über das Land verteilt. Die zentralörtlichen Gemeinden nehmen ihren Versorgungsauftrag zur flächendeckenden Sicherung der Daseinsvorsorge in Ergänzung zu den Oberzentren wahr. Somit haben sich auf Grundlage des LEP 2003 Strukturen verfestigt, die es rechtfertigen, bei der Auswahl der Mittelzentren grundsätzlich die Festlegungen des LEP 2003 zu übernehmen. Von einer weiteren Differenzierung der Mittelzentren im ländlichen Raum, wie sie im LEP 2003 mit den Ergänzungsstandorten im ländlichen Raum erfolgte, wird im Interesse gleicher Entwicklungschancen und Handlungsspielräume abgesehen. Die im LEP 2013 festgelegten Mittelzentren weisen folgende Merkmale auf: – Einwohnerzahl im Zentralen Ort mindestens 15 000 Einwohner (Stichtag: 31. Dezember 2010), bei Mittelzentren, die im LEP 2003 als Ergänzungsstandorte im ländlichen Raum ausgewiesen waren, mindestens 10 000 Einwohner, – Zahl der Arbeitsplätze absolut (6/2010): mindestens 5 000; bei Mittelzentren, die im LEP 2003 als Ergänzungsstandorte im ländlichen Raum ausgewiesen waren, mindestens 3 000, – Vorhandensein eines mittelzentralen Verflechtungsbereiches mit mindestens 45 000 Einwohnern (2010). Eine Ausnahme bilden hier die Mittelzentren, die im LEP 2003 im Verdichtungsraum ausgewiesen waren, und die auf Grund ihrer Nachbarschaftslage zu den Oberzentren oder benachbarten Mittelzentren keine Verflechtungsbereiche ausbilden können, aber dennoch leistungsfähige Versorgungs-, Bildungs- und Wirtschaftsstandorte darstellen. Die Mittelzentren verfügen unter anderem über – Gymnasien, Oberschulen, Berufsbildende Schulen, Förderschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, – Stadion, bespielbare Halle, unter anderem für Kultur- und Sportveranstaltungen, Bibliothek, – Krankenhaus, Behinderteneinrichtungen, Fachärzte, – breitgefächertes Altenpflege- und -betreuungsangebot (zum Beispiel behinderten- und altersgerechtes betreutes Wohnen), – Einrichtungen der Polizei und der Gerichtsbarkeit sowie – gute, schnelle Verkehrsanbindungen an benachbarte Oberzentren, wobei diese Einrichtungen und Infrastrukturen nicht gleichermaßen in komplettem Umfang in jedem Mittelzentrum vorhanden sind (siehe auch Kapitel 6 Daseinsvorsorge). Die Mittelzentren im Freistaat Sachsen haben überwiegend mittelstädtischen Charakter. Sie unterscheiden sich sowohl in ihrer Einwohnerstärke, ihrer Funktionalität wie auch, je nach Lage im Raum, in der Reichweite ihres zentralörtlichen Versorgungsauftrages und damit in der Ausprägung eines zentralörtlichen Verflechtungsbereiches (Mittelbereiches). zu Ziel 1.3.8 Durch die Festlegung der Grundzentren soll das landesweite Netz der Ober- und Mittelzentren so ergänzt werden, dass der flächendeckende Zugang zu Einrichtungen der grundzentralen Versorgung in zumutbarer Entfernung gesichert und die besiedelte Kulturlandschaft im ländlichen Raum stabilisiert und aufrecht erhalten wird. Die Kompetenz der Regionalplanung zur Festlegung der Grundzentren und zur Festlegung von Versorgungs- und Siedlungskernen (siehe Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen) hat sich grundsätzlich bewährt. Im Interesse von Planungskontinuität und Vertrauensschutz soll der Regionalplanung weiterhin ein Spielraum belassen werden, um teilraumspezifisch und passfähig zu den differenzierten Siedlungsstrukturen durch die Festlegung von Grundzentren das Netz der Ober- und Mittelzentren zu ergänzen und entsprechend des überörtlichen Regelungserfordernisses im Zusammenwirken mit den Gemeinden bei nachgewiesenem überörtlichem Interesse innergemeindliche Schwerpunktsetzungen vorzunehmen. Bei der Fortentwicklung der landesweit geltenden Merkmale der Grundzentren wird auch die mögliche Veränderung von Gemeindestrukturen durch künftige Gemeindezusammenschlüsse berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass künftig nicht mehr alle Grundzentren administrativ abgrenzbare übergemeindliche Verflechtungsbereiche besitzen werden, jedoch auf Grund ihrer Größe die Tragfähigkeit zentralörtlicher Einrichtungen durchaus gewährleisten. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich die teilräumlich sehr heterogene Siedlungsstruktur trotz weiter verändernder Rahmenbedingungen, wie demografischer Wandel und eingeschränkte finanzielle Handlungsspielräume, grundsätzlich wandelt. Die derzeit verbindlichen Regionalpläne in Sachsen weisen in Umsetzung des Handlungsauftrages im LEP 2003 an die Regionalplanung insgesamt 80 Grundzentren (einschließlich Verbünde) aus. Diese Festlegungen sind im Zuge der Fortschreibung der Regionalpläne zu evaluieren. Im Ziel 1.3.8 werden daher landesweite Bestimmungsmerkmale verankert, die die Kriterien Netzergänzung in zumutbarer Entfernung und ÖPNV-Knotenpunkt betonen, zugleich aber der Regionalplanung Ermessensspielraum bei der Festlegung der Grundzentren einräumen. Die Zumutbarkeit der Entfernung ist anhand der konkreten teilräumlichen Situation zu beurteilen. Der Bestimmung der Nahbereiche sind sozioökonomische Daten zu Grunde zu legen, die ein nachvollziehbares regionales Konzept für die Festlegung der Grundzentren und ihrer spezifischen Funktionen in den Verdichtungsräumen und den ländlichen Teilräumen offenlegen. Aus Tragfähigkeitsgründen wird von einer erforderlichen Mindestzahl von Einwohnern im Verflechtungsbereich ausgegangen. Angesichts der Zunahme der Gemeindegrößen auf Grund von Gemeindezusammenschlüssen, ist das Vorhandensein leistungsfähiger Versorgungs- und Siedlungskerne ein entscheidendes Kriterium hinsichtlich der Bündelung und Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in Zentralen Orten. Zur Beurteilung, inwiefern ein Ortsteil die Funktion eines leistungsfähigen zentralörtlichen Versorgungs- und Siedlungskernes ausfüllen kann, sollen zum Beispiel folgende Kriterien herangezogen werden: – zentrale Lage des Ortsteiles, die eine gute Erreichbarkeit aus anderen Ortsteilen ermöglicht, – verkehrsgünstig gelegen, auch als Ziel- oder Knotenpunkt des ÖPNV, – bereits vorhandene Bündelung verschiedener Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und weiterer Einrichtungen wie Einzelhandel, Dienstleister und so weiter im Ortsteil („multifunktionaler Versorgungs- und Siedlungskern“); vergleiche Begründung zu Z 2.2.1.2, – städtebauliche Standortqualitäten im Ortsteil für die Funktionserfüllung (zum Beispiel Flächenverfügbarkeit). Die im Ziel genannten Einwohnerzahlen der Verflechtungsbereiche sowie die weiteren Kriterien sollen einerseits Verwerfungen zwischen den Planungsregionen vermeiden, andererseits soll ein Restermessen für besondere raumstrukturelle Bedingungen zur grundzentralen Versorgung bei den Trägern der Regionalplanung verbleiben. Eine Unterschreitung der Einwohnergrenzen ist jedoch, zum Beispiel durch den Nachweis von Erreichbarkeitsdefiziten zu höherrangigen Zentralen Orten, ausführlich und nachvollziehbar zu begründen. Die Grundzentren verfügen unter anderem über – Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs (Supermärkte und Fachgeschäfte), – ärztliches Versorgungsangebot, Apotheke, Betreuungsangebote für ältere Menschen, – Kindertageseinrichtungen, Grundschule, Jugendfreizeitstätten oder ähnliche, – ÖPNV-Anschluss, – Sport- und Freizeitanlagen, – Finanzdienstleistungen (Sparkasse und/oder andere Banken, Versicherungen), – Postfilialen/-agentur, – Feuerwehr. 1.4 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion Z 1.4.1   Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion „Verteidigung“ sind Delitzsch, Frankenberg/Sa., Marienberg, Weißkeißel/Wuskidź und Zeithain. G 1.4.2   In den Regionalplänen können Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion festgelegt werden. Begründung zu 1.4 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion Gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur Raum- und Siedlungsstruktur enthalten, hierzu können auch besondere Gemeindefunktionen gehören. Eine besondere Gemeindefunktion ist eine Funktion, die den wirtschaftlichen und sozialen Charakter einer nichtzentralörtlichen Gemeinde dominiert und in ihrer raumstrukturellen Wirkung deutlich über die eigene Gemeinde hinaus geht oder die in Grundzentren eine deutlich herausgehobene Funktion gegenüber den anderen Aufgaben eines Grundzentrums darstellt. Mit der Sicherung oder der Entwicklung der besonderen Gemeindefunktion in Einklang stehende Maßnahmen sind in einem nichtzentralen Ort über den Rahmen der Eigenentwicklung der Gemeinde gemäß Z 2.2.1.6 hinaus zulässig. zu Ziel 1.4.1 Gemeinden mit der besonderen Gemeindefunktion „Verteidigung“ werden auf Grund des besonderen landesentwicklungspolitischen Interesses im Landesentwicklungsplan unabhängig von der zentralörtlichen Einstufung festgelegt. Die im Ziel genannten Gemeinden sind unter anderem Garnisonsstädte und haben eine landesweite Bedeutung als Bundeswehrstandorte in Sachsen. Mit der landesplanerischen Festlegung als besondere Gemeindefunktion „Verteidigung“ wird die langfristige Sicherung dieser Standorte in Sachsen angestrebt. Damit sind auch die landesplanerischen Grundlagen gegeben, diese Gemeinden zur Aufrechterhaltung ihrer Bedeutung als Bundeswehrstandorte weiter zu entwickeln. Die im Ziel aufgeführten Gemeinden haben unter Zugrundelegung des Verhältnisses der Dienstposten der Bundeswehr zur jeweiligen Einwohnerzahl eine herausgehobene Bedeutung (vergleiche Kapitel 6.4). zu Grundsatz 1.4.2 Die entsprechenden Festlegungen für eine besondere Gemeindefunktion erfolgen in der Regel in den Regionalplänen, sofern ein überörtliches Regelungserfordernis raumordnerisch begründet ist. Die Funktionen werden Gemeinden zugewiesen. Die Funktion kann auch vergeben werden, wenn sie nur prägend für einen Ortsteil der Gemeinde ist. Aus Gründen einer besseren Steuerungswirksamkeit des Instrumentes sollen einer Gemeinde maximal zwei Funktionen zugewiesen werden. Als besondere Gemeindefunktionen kommen die Funktionen Gewerbe, Tourismus und Verkehr in Betracht. Die Träger der Regionalplanung können den Gemeinden weitere Funktionen (zum Beispiel Bildung, Gesundheit, Sport) zuweisen, wenn damit regionsspezifische Ausprägungen und Ausstattungsmerkmale der Gemeinden besonders hervorgehoben und gesichert werden sollen. Mit der Festlegung von Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion sollen herausgehobene Gemeindefunktionen in einem regionsweiten Kontext bewertet und eine weitere funktionale Arbeitsteilung im Raum planerisch unterstützt werden. Somit besteht ein Instrument für die Regionalplanung, vorsorglich und dennoch flexibel auf die Ausdifferenzierung des Raums reagieren zu können beziehungsweise einzelne Eignungen von Standorten in diesen Funktionen zu sichern. Die Festlegung von Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion soll sich bei den Funktionen Gewerbe, Verkehr und Tourismus an nachfolgenden Kriterien orientieren: Funktion Gewerbe: – über 400 Arbeitsplätze je 1 000 Einwohner in der Gemeinde (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort), – hoher Besatz mit verarbeitendem Gewerbe (Anteil der im Ort Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe über 30 Prozent – ohne Bauwirtschaft) oder – Standortgemeinde einer landesweit/regional bedeutsamen Industrieansiedlung mit hohem Arbeitskräfte- und Flächenbedarf oder geeigneter Flächenpotenziale für Großansiedlungen (siehe auch Kapitel 2.3.1 Gewerbliche Wirtschaft). Funktion Verkehr: – Knotenpunkt mehrerer Verkehrsträger (Schiene, Autobahn oder Bundesstraße und andere) oder – Schnittstelle für den kombinierten Verkehr und Standort von Logistikgewerbe. Funktion Tourismus: – Kurortstatus oder staatlich anerkannter Erholungsort (Status gegebenenfalls auch nur für einzelne Ortsteile) oder – über 80 Übernachtungen pro Gästebett und Jahr und mindestens 50 000 Übernachtungen pro Jahr oder – Standort überregional bedeutsamer Freizeiteinrichtungen (jährliche Besucherzahlen größer als 150 000) mit entsprechendem Flächenbedarf und Verkehrsaufkommen. Sofern von der besonderen Gemeindefunktion Bildung Gebrauch gemacht wird, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: – Standort einer Hochschuleinrichtung (FH, BA) oder – Standort eines Gymnasiums mit großem Einzugsgebiet und vertiefter Ausbildung oder – mindestens dreizügiger Oberschulstandort. 1.5 Verbindungs- und Entwicklungsachsen Karte:   Die überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachsen sind in der Karte 1 „Raumstruktur“ festgelegt. G 1.5.1   In den überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachsen soll unter Berücksichtigung des Leistungsaustausches zwischen den Metropolregionen und den Oberzentren Europas, Deutschlands und Sachsens die Verkehrsinfrastruktur verkehrsträgerübergreifend erhalten und weiter ausgebaut werden. Z 1.5.2   In den Verbindungs- und Entwicklungsachsen ist der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur und weiterer Einrichtungen der Bandinfrastruktur zu bündeln. Z 1.5.3   In den Regionalplänen sind die überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachsen durch regional bedeutsame Verbindungs- und Entwicklungsachsen zu ergänzen. Z 1.5.4   Die Verbindungs- und Entwicklungsachsen sind durch die Festlegung von regionalen Grünzügen und Grünzäsuren zu gliedern und zusammenhängende siedlungsnahe Freiräume sind zu sichern. Begründung zu 1.5 Verbindungs- und Entwicklungsachsen Achsen gemäß § 8 Abs. 5 ROG werden als konzeptionelle Instrumente verstanden, die durch die Bündelung von Verkehrs- und Versorgungslinien beziehungsweise Bandinfrastrukturen und eine unterschiedlich dichte Folge von Siedlungskonzentrationen gekennzeichnet sind. Die überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachsen bilden zusammen mit den Zentralen Orten eine punktaxiale Struktur, die das Grundgerüst der räumlichen Verflechtung und der angestrebten räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes darstellt und die in den Regionalplänen gemäß § 4 Abs. 1 SächsLPlG durch regional bedeutsame Verbindungs- und Entwicklungsachsen weiter konkretisiert und ergänzt wird. Die Weiterführung von überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachsen ist über die Grenzen Sachsens hinweg in Karte 1 angedeutet. Diese Weiterführung findet in der Regel eine funktionale Entsprechung in den benachbarten Bundesländern und Nachbarstaaten, auch wenn dies auf Grund der unterschiedlichen Anwendung des raumordnerischen Instruments der Achsen nicht immer gleichermaßen in den Raumordnungsplänen der benachbarten Bundesländer und Nachbarstaaten festgelegt beziehungsweise dargestellt ist. zu Grundsatz 1.5.1 Überregional bedeutsame Verbindungs- und Entwicklungsachsen sind landesweit bedeutende Achsen, die die räumlichen Verflechtungen der sächsischen Verdichtungsräume und Oberzentren mit den Oberzentren und Verdichtungsräumen benachbarter Länder und Staaten sowie die Einbindung in europäische Verkehrsnetze wiedergeben. Auf Grund des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integrationsprozesses in Europa und darüber hinaus ist es erforderlich, Sachsen in den europäischen Wirtschaftsraum einzubinden und die Wettbewerbsfähigkeit Sachsens zu sichern. Dazu ist in den überregionalen Verbindungs- und Entwicklungsachsen mit ihrer fundamentalen Bedeutung für den Leistungsaustausch innerhalb Deutschlands und Europas die Verkehrsinfrastruktur ausreichend auszubauen. Lücken beziehungsweise langfristig absehbare Engpässe, insbesondere bei den Verkehrsträgern Straße und Schiene, sind zu beseitigen. Die Festlegung der überregionalen Verbindungs- und Entwicklungsachsen orientiert sich an den Ausbauerfordernissen der Bandinfrastruktur auch unter europäischen Gesichtspunkten. Dabei ist der sich dynamisch entwickelnde Leistungsaustausch zwischen der Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland und den benachbarten Metropolregionen von besonderer Relevanz. Die überregionalen Verbindungs- und Entwicklungsachsen haben vor allem die Aufgaben, – die sächsischen Verdichtungsräume und Oberzentren miteinander und mit benachbarten Verdichtungsräumen außerhalb Sachsens zu verbinden, – den von ihnen berührten Gebieten Lagevorteile zu vermitteln sowie strukturelle Entwicklungsimpulse zu geben und – die Verflechtung Sachsens mit den Nachbarländern und Staaten innerhalb Europas darzustellen. zu Ziel 1.5.2 Durch weitgehende Bündelungen der überregionalen bedeutsamen Bandinfrastruktur entlang der Verbindungs- und Entwicklungsachsen werden zum einen Eingriffe in bisher unberührte Landschaftsteile minimiert und Zerschneidungseffekte verhindert. Zum anderen sichert die Bündelung leistungsfähiger Verkehrsadern und Leitungsverbindungen im Interesse eines ressourcenschonenden Leistungsaustausches die Funktionsfähigkeit der Verbindungs- und Entwicklungsachsen und verstärkt die von dort ausgehenden Entwicklungsimpulse. So führt die Bündelung zu einer Verbesserung der Standortvoraussetzungen und erhöht die Wirtschaftlichkeit der Infrastruktureinrichtungen. Daher gilt es, bei den Trassenplanungen für Bandinfrastruktureinrichtungen den Bündelungseffekt neben der vorhandenen Raum- und Siedlungsstruktur sowie den Erfordernissen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. zu Ziel 1.5.3 Das Netz der überregionalen Verbindungs- und Entwicklungsachsen wird durch ein Netz regionaler Verbindungs- und Entwicklungsachsen ergänzt. Regional bedeutsame Verbindungs- und Entwicklungsachsen stellen die räumlichen Verflechtungen von Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren dar. Sie erfüllen im Verdichtungsraum vorrangig Ordnungsfunktionen und im ländlichen Raum vorrangig Erschließungsfunktionen. Bei der Festlegung der regionalen Achsen durch die Regionalplanung sollte dementsprechend die Anbindung der Mittelzentren an die sächsischen Oberzentren beziehungsweise an Oberzentren benachbarter Bundesländer und Staaten, die Anbindung geeigneter Grundzentren an die Ober- und Mittelzentren in der jeweiligen Planungsregion, der Verlauf schienengebundener Nahverkehrsachsen und vorhandene Bundes- und Staatsstraßen mit regionaler Verbindungsfunktion herangezogen werden. zu Ziel 1.5.4 Eine durchgehende Bebauung im Bereich der Verbindungs- und Entwicklungsachsen, die auf Grund der Standortattraktivität nahe liegt, gilt es aus Gründen des Landschafts-, Natur- und lokalen Klimaschutzes, der Ortsbildgestaltung und der Erhaltung ortsrandnaher Erholungsflächen zu vermeiden. Dies erfordert ausreichende Freiflächen zwischen den Siedlungseinheiten und die Sicherung der zwischen den Verbindungs- und Entwicklungsachsen liegenden Freiflächen. Dies geschieht im Rahmen der Regionalplanung mit der Festlegung von regionalen Grünzügen und Grünzäsuren entlang der und zwischen den Achsen (siehe auch Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen). 1.6 Länderübergreifende Zusammenarbeit und Europäische Metropolregion Mitteldeutschland G 1.6.1   Die raumordnerische Zusammenarbeit übe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.