Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

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ng von Standards beziehungsweise zur Flexibilisierung von Standards geprüft werden. Zielstellung ist, die Daseinsvorsorge auf angemessenem Niveau zu sichern. Für den ländlichen Raum ist neben dem Zusammenwirken der berührten staatlichen Stellen die Einbindung der kommunalen Gebietskörperschaften, der Verbände und regionalen Träger sowie der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft von besonderer Bedeutung. So leben gerade die kleineren Orte im ländlichen Raum vom Engagement ihrer Bewohner und der örtlichen Wirtschaft. Der ganzheitliche Ansatz der Maßnahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung beruht auf passfähigen, auch mit der Stadtentwicklung abgestimmten Konzepten. Er ist ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung und Verbesserung der Standortattraktivität des ländlichen Raumes und somit des gesamten Freistaates. Damit werden die regionale Kompetenz und das kooperative Handeln gestärkt. Zu den Gegenstrategien zur Stimulierung von endogenen Wachstumspotenzialen gehört auch die Mobilisierung der kulturlandschaftlichen Besonderheiten und der ökologischen Potenziale als weiche Standortfaktoren (siehe Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft). Für die bessere Inwertsetzung der unterschiedlichen endogenen Entwicklungspotenziale ist die Stärkung der regionalen Entscheidungsebene und des ehrenamtlichen Engagements unabdingbar. Im ländlichen Raum werden zur Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit und zur Aktivierung regionaler Netzwerke durch die LEADER- und ILE-Regionen Integrierte Ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK) erarbeitet und umgesetzt. Die Inhalte dieser teilräumlichen Strategien und Konzepte bestimmen diese Regionen entsprechend ihrer teilraumspezifischen Handlungserfordernisse und endogenen Entwicklungspotenziale weitgehend selbst. Sie definieren auch die Gebietskulisse ihrer Regionen. Die Träger der Regionalplanung unterstützen diese regionalen Abstimmungsprozesse und bringen sich in die Koordinierung gebietsübergreifender Themenstellungen und Projekte, in Vernetzung mit den Akteursstrukturen der ländlichen Entwicklung, aber auch in Vernetzung mit Aktivitäten der Regionalentwicklung in den Verdichtungsräumen ein. Sofern sich aus den regionsspezifischen Entwicklungs- und Anpassungsprozessen raumordnerische Regelungserfordernisse ableiten, sind diese durch die Träger der Regionalplanung räumlich und sachlich zu konkretisieren. zu Grundsatz 1.2.4 Die verdichteten Bereiche im ländlichen Raum, die in der Regel durch eine kleinräumige Konzentration von Industrie und Gewerbe gekennzeichnet sind, bilden wichtige wirtschaftliche Kristallisationspunkte innerhalb des ländlichen Raumes. In den Randbereichen zu den Verdichtungsräumen weisen sie stärkere arbeits- und funktionsräumliche Verflechtungsbeziehungen zu den Verdichtungsräumen auf. Interkommunal abgestimmte Planungen sollen dazu beitragen, die von den verdichteten Bereichen im ländlichen Raum ausgehende regionale Impulsgeberfunktion und die Profilierung dieser Teilräume stärker zum Tragen zu bringen. zu Grundsatz 1.2.5 Zur Realisierung der Impulsgeberfunktion sind bedarfsgerechte Verkehrsverbindungen zum benachbarten ländlichen Raum und zu den Verdichtungsräumen sowie eine leistungsfähige und standardgerechte Einbindung in die überregionalen Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsnetze notwendig. Der Erhalt und der Ausbau des ÖPNV, insbesondere auch zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der benachbarten Oberzentren, ist dabei eine wichtige Zielsetzung. 1.3 Zentrale Orte und Verbünde Karte:   Die Oberzentren und die Mittelzentren sind in der Karte 1 „Raumstruktur“ festgelegt. Die mittelzentralen Verflechtungsbereiche sind in der Karte 2 „Mittelbereiche“ dargestellt. Z 1.3.1   Die Zentralen Orte sind so zu entwickeln, dass sie     – ihre Aufgaben als Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Sachsen wahrnehmen können und     – zur Sicherung der Daseinsvorsorge die Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches mit Gütern und Dienstleistungen bündeln und in zumutbarer Entfernung sicherstellen. Z 1.3.2   Die Zentralen Orte der höheren Stufen übernehmen auch die Aufgaben der Zentralen Orte der jeweils niedrigeren Stufe für die entsprechenden Verflechtungsbereiche. Z 1.3.3   Planungen und Maßnahmen in den Zentralen Orten, die die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Z 1.3.4   Die Erreichbarkeit der Zentralen Orte für die Bevölkerung ihrer Verflechtungsbereiche ist zu sichern. Z 1.3.5   Die Ausübung von zentralörtlichen Funktionen im zentralörtlichen Verbund von Gemeinden ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Aufgabenwahrnehmung funktionsteilig erfolgt. Z 1.3.6   Oberzentren sind die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Plauen. Oberzentrum in Funktionsteilung ist der Oberzentrale Städteverbund Bautzen/Budyšin-Görlitz/Zhorjelc-Hoyerswerda/Wojerecy. Die Oberzentren sind als überregionale Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentren weiter zu entwickeln. Z 1.3.7   Mittelzentren sind die Städte Annaberg-Buchholz, Borna, Coswig, Crimmitschau, Delitzsch, Dippoldiswalde, Döbeln, Eilenburg, Freiberg, Freital, Glauchau, Grimma, Großenhain, Kamenz/Kamjenc, Limbach-Oberfrohna, Löbau, Marienberg, Markkleeberg, Meißen, Mittweida, Niesky, Oelsnitz/Vogtl., Oschatz, Pirna, Radeberg, Radebeul, Reichenbach im Vogtland, Riesa, Schkeuditz, Stollberg/Erzgeb., Torgau, Weißwasser/O.L./Běla Woda, Werdau, Wurzen und Zittau sowie die Städteverbünde „Göltzschtal“ (Auerbach/Vogtl., Ellefeld, Falkenstein/Vogtl. und Rodewisch), „Sachsenring“ (Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein/Sa. und Oberlungwitz) und „Silberberg“ (Aue, Lauter-Bernsbach, Lößnitz, Bad Schlema, Schneeberg und Schwarzenberg/Erzgeb.). Die Mittelzentren sind als regionale Wirtschafts-, Bildungs-, Kultur-, und Versorgungszentren, insbesondere zur Stabilisierung des ländlichen Raumes, zu sichern und zu stärken. Z 1.3.8   Grundzentren sind in den Regionalplänen zur Ergänzung der Ober- und Mittelzentren festzulegen, wenn die Festlegung zur Netzergänzung der grundzentralen Versorgung in zumutbarer Entfernung erforderlich ist. Hierzu sind in den Regionalplänen auf der Grundlage sozioökonomischer Daten Nahbereiche darzustellen. Die Festlegung von Grundzentren ist nur zulässig, wenn diese Gemeinden hinreichend leistungsfähige Versorgungs- und Siedlungskerne aufweisen, eine Funktion als ÖPNV-Knotenpunkt erfüllen und die nachfolgenden Einwohnerzahlen nicht unterschreiten:     – mindestens 15 000 Einwohner im Verflechtungsbereich innerhalb des Verdichtungsraumes,     – mindestens 7 000 Einwohner im Verflechtungsbereich im ländlichen Raum.     Diese Einwohnergrenzen dürfen dann unterschritten werden, wenn besondere raumstrukturelle Bedingungen die Festlegung des Grundzentrums erfordern und eine angemessene grundzentrale Versorgung auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Begründung zu 1.3 Zentrale Orte und Verbünde Zentrale Orte sind Gemeinden, die über leistungsfähige Versorgungs- und Siedlungskerne (siehe Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen) verfügen und die auf Grund ihrer Einwohnerzahl und der Größe ihres Verflechtungsbereiches, ihrer Lage im Raum, ihrer Funktion und der Komplexität ihrer Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Sachsen bilden. Sie übernehmen entsprechend ihrer Funktion auch Aufgaben für ihre jeweiligen Verflechtungsbereiche. Der Zentrale Ort wird dem Gebiet einer Gemeinde gleichgesetzt (Würdigung der kommunalen Planungshoheit). Dabei schließt der Verflechtungsbereich eines Zentralen Ortes auch das Gemeindegebiet der jeweiligen zentralörtlichen Gemeinde ein. Die Zuordnung von Städten und Gemeinden zu einem hierarchisch aufgebauten System von Zentralen Orten ergibt insgesamt das Zentrale-Orte-Konzept. Im Landesentwicklungsplan werden die Oberzentren sowie die Mittelzentren und in den Regionalplänen die Grundzentren festgelegt. zu Ziel 1.3.1 Die Sicherung der Daseinsvorsorge und die Schaffung der erforderlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind ein wichtiger Beitrag, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Freistaates Sachsen zu gewährleisten. Ein ausgewogenes raumstrukturelles Netz der Zentralen Orte soll dazu beitragen, dass in allen Teilräumen des Freistaates die Bevölkerung Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung zu ihrem Wohnort erreichen kann. Die Standortvorteile der Zentralen Orte im Freistaat Sachsen bestehen insbesondere in Synergieeffekten durch die räumliche Konzentration ihrer vielfältigen Funktionen für Wohnen und Infrastruktur sowie als wirtschaftliche Schwerpunkte und Verkehrsknoten. Diese Funktionen bieten sie nicht nur für ihre eigene Bevölkerung, sondern auch für die Bevölkerung und die Wirtschaft in ihrem Verflechtungsbereich. Das Netz der Zentralen Orte soll verlässliche Rahmenbedingungen für die Wirtschaft sowie für private und öffentliche Träger der Daseinsvorsorge bei ihren Standort- und Investitionsentscheidungen bieten. Gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG und § 3 Abs. 2 SächsLPlG sind in Raumordnungsplänen Festlegungen zur Raumstruktur zu treffen und in diesem Zusammenhang auch Zentrale Orte festzulegen. Mit den einzelnen Festlegungen zu den Zentralen Orten wird den Grundsätzen der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des ROG entsprochen – die Siedlungstätigkeit vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und Zentrale Orte auszurichten, – die soziale Infrastruktur vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln sowie – die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Das Konzept der Zentralen Orte als Mittel zur Erreichung landesentwicklungspolitischer Zielsetzungen bezieht sich auf die folgenden drei Teilziele der Nachhaltigkeit: – Das Teilziel „sozial“ stellt auf die gerechte Verteilung von Ressourcen ab und erfüllt damit den Auftrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen. Insbesondere in ländlichen Räumen soll das Zentrale-Orte-System ein Mindestmaß an Versorgungsgerechtigkeit sicherstellen und das Versorgungsnetz stabilisieren. – Das Teilziel „ökonomisch“ bezieht sich auf die Tragfähigkeit und Auslastung von Infrastruktureinrichtungen und den effizienten Einsatz öffentlicher Mittel. – Das Teilziel „ökologisch“ zielt auf die Begrenzung des Ressourcenverbrauchs, den sparsamen Umgang mit Flächen und die Minimierung ökologischer Belastungen. Dazu gehört auch eine an der Verkehrsvermeidung (beziehungsweise Verkehrsminimierung) orientierte Siedlungsentwicklung. Im LEP 2003 wurden die bereits im Landesentwicklungsplan 1994 festgelegten Oberzentren beibehalten. Die Mittelzentren wurden neu bewertet, zahlenmäßig reduziert und auf der Grundlage der arbeitsräumlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung der Größe des Einzugsgebietes und der Größe der jeweiligen Stadt sowie der Lage im Raum differenziert. Mit der Fortschreibung der Regionalpläne wurden auf der Grundlage der Kriterien des Landesentwicklungsplanes 2003 landesweit die Grundzentren festgelegt. Grundsätzlich hat sich das dreistufige zentralörtliche Konzept der Ober-, Mittel- und Grundzentren im Freistaat Sachsen als raumstrukturelles Organisationsprinzip der für Sachsen vorteilhaften dezentralen Siedlungsstruktur und als Standortsystem zur Sicherung der Daseinsvorsorge bewährt. Auf der Ebene des Landesentwicklungsplanes wird daher an der Festlegung der Ober- und Mittelzentren, die der LEP 2003 getroffen hat, festgehalten. Vor dem Hintergrund des fortschreitenden demografischen Wandels und der Verminderung finanzieller Ressourcen ist es als zentrales Steuerungsinstrument der Daseinsvorsorge weiter zu gestalten (siehe Kapitel 6 Daseinsvorsorge). zu Ziel 1.3.2 Höherrangige Zentrale Orte nehmen zugleich die Aufgaben der nachrangigen Stufen wahr. So nimmt ein Oberzentrum neben den oberzentralen Versorgungsfunktionen auch die Aufgaben eines Mittelzentrums für einen Mittelbereich beziehungsweise grundzentrale Aufgaben (grundzentraler Nahbereich) wahr. Ein Mittelzentrum nimmt neben den mittelzentralen Versorgungsfunktionen auch die Aufgaben eines Grundzentrums für seinen grundzentralen Nahbereich wahr. Bei entsprechendem Nachfragepotenzial und wirtschaftlicher Tragfähigkeit können zentralörtliche Einrichtungen auch in Zentralen Orten niedriger Stufen vorhanden sein. Abgeleitet vom Nachfrageverhalten und der Erreichbarkeit werden den Zentralen Orten Verflechtungsbereiche zugeordnet, die aufzeigen, welche Städte und Gemeinden vorrangig durch die jeweilige zentralörtliche Ausstattung mitversorgt werden. Durch den hohen Mobilitätsgrad der Bevölkerung und den Strukturwandel lockern sich die zentralörtlichen Standortbindungen, sodass nicht immer funktional eindeutige Zuordnungen gegeben sind. Jedoch sprechen ordnungspolitische Aspekte sowie verkehrspolitische Gründe für die Darstellung der Mittel- und Nahbereiche als räumliche Bezugsrahmen. Jedem Zentralen Ort wird ein Nahbereich zugeordnet. Die Nahbereiche aller Zentralen Orte werden in den Regionalplänen als Teil der Begründung dargestellt und dienen dort als Begründung der Festlegung der jeweiligen Grundzentren. Den Mittel- und Oberzentren werden Mittelbereiche zugeordnet, die jeweils mehrere Nahbereiche umfassen können. Sie sind in Karte 2 (Erläuterungskarte) dargestellt. Zur Abgrenzung der Mittelbereiche wurden funktionsräumliche Verflechtungen herangezogen, die häufig historisch gewachsen sind und daher zum Teil alte Kreisstrukturen abbilden. Bei der Wichtung der funktionsräumlichen Beziehungen untereinander lag der Schwerpunkt auf den Pendlerverflechtungen. Dabei ergeben sich in vielen Fällen auch Überschneidungen zwischen zwei Mittelbereichen. Oberbereiche, das heißt Verflechtungsbereiche der Oberzentren, werden im Landesentwicklungsplan nicht dargestellt. Sie lassen sich auf Grund der großräumigen Überschneidungen der funktionsbezogenen Einzugsbereiche nicht eindeutig abgrenzen. Außerdem gehen diese Funktionsbereiche zum Teil weit über die Landesgrenzen des Freistaates Sachsen hinaus (siehe auch Kapitel 1.6 Länderübergreifende Zusammenarbeit und Europäische Metropolregion Mitteldeutschland). zu Ziel 1.3.3 Das Zentrale-Orte-Konzept ist in seinen Zielsetzungen nicht einseitig auf Wachstum oder Schrumpfung ausgerichtet, sondern hält mit seinen Prinzipien der räumlichen und funktionalen Bündelung im Raum Strategien gleichermaßen für Wachstums- oder Schrumpfungsprozesse offen. Gerade vor dem Hintergrund der künftigen demografischen Entwicklung kommt jedoch den Zentralen Orten als verbleibenden Kristallisationskernen im ländlichen Raum eine wachsende Bedeutung zu. Im Hinblick auf die räumliche Nähe der Zentralen Orte zueinander und mögliche Beeinträchtigungen bestimmter Funktionen, zum Beispiel im großflächigen Einzelhandel, ist eine entsprechende Abstimmung und Zusammenarbeit der Zentralen Orte, insbesondere in den Verdichtungsräumen, geboten. Im ländlichen Raum ist dieses Gebot insbesondere im Hinblick auf ein funktionsfähiges Netz Zentraler Orte in allen Teilräumen zu beachten. Damit Entwicklungen einzelner Zentraler Orte nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit und des Versorgungsauftrages anderer Zentraler Orte gehen, können die Träger der Regionalplanung im regionalen Gesamtinteresse spezifische Abstimmungs- und Kooperationserfordernisse, auch hinsichtlich einer arbeitsteiligen Erfüllung bestimmter Aufgaben, zwischen den Zentralen Orten sowohl gleicher als auch unterschiedlicher Hierarchiestufen festlegen. zu Ziel 1.3.4 Die Erreichbarkeit der Zentralen Orte verschiedener Stufen aus ihrem jeweiligen Verflechtungsbereich ist durch entsprechende Gestaltung des Verkehrsnetzes zu sichern. Dies beinhaltet auch die Ausgestaltung des ÖPNV sowie des Einsatzes von Nahverkehrsmitteln oder alternativer Bedienungssysteme hinsichtlich Bedienhäufigkeit und zumutbarem Zeitaufwand. Damit sollen die Zugangsmöglichkeiten für alle Bevölkerungsgruppen zu den Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie zu den Arbeitsstätten in den Zentralen Orten verbessert werden. Mit der Sicherstellung der Erreichbarkeit Zentraler Orte aus den Verflechtungsbereichen soll über deren Funktion als ÖPNV-Knotenpunkte auch die Erreichbarkeit höherrangiger Zentraler Orte unterstützt werden. Durch die Sicherstellung der Erreichbarkeit von Einrichtungen in Zentralen Orten wird auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser Einrichtungen gewährleistet. Im Landesverkehrsplan Sachsen 2025 (LVP) wird festgestellt, dass im Jahr 2010 von allen Gemeinden ein sächsisches Mittel- oder Oberzentrum in weniger als 45 Minuten PKW-Fahrzeit erreichbar ist (siehe Kapitel 3.1 LVP). Die zurück gegangene Auslastung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und die daraus folgende Anpassung der Angebote in der Fläche stellen allerdings neue Herausforderungen an die öffentliche Verkehrserschließung vor allem dünn besiedelter ländlicher Regionen (vergleiche hier auch Kapitel 1.2 Raumkategorien und Kapitel 2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit). Grundsätzlich wird im öffentlichen Verkehr eine Erreichbarkeit des nächsten Mittelzentrums vom Wohnstandort in maximal 45 Minuten und eine Erreichbarkeit des nächsten Oberzentrums vom Wohnstandort in maximal 90 Minuten angestrebt. Diese Orientierungswerte entsprechen der Richtlinie für integrierte Netzgestaltung (RIN 2008). zu Ziel 1.3.5 Um die Steuerungsfunktion des mit dem Zentrale-Orte-Konzept verfolgten Konzentrationsprinzips nicht zu gefährden, stellt die Festlegung zentralörtlicher Verbünde grundsätzlich den Ausnahmefall dar, der sich nur durch eine vereinbarte und praktizierte Funktionsteilung rechtfertigen lässt. Die gemeinsame Wahrnehmung zentralörtlicher Funktionen durch mehrere Gemeinden setzt daher eine Abstimmung und interkommunale Zusammenarbeit voraus, die in einer entsprechenden vertraglichen Regelung, zum Beispiel mittels eines landesplanerischen Vertrages nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 ROG, zu fassen ist. Die Einhaltung der gemeinschaftlich zu erfüllenden Merkmale für die Festlegung als Zentraler Ort in Funktionsteilung ist zu evaluieren. Die Städte Bautzen/Budyšin, Görlitz/Zhorjelc und Hoyerswerda/Wojerecy können auf Grund ihrer jeweiligen, über mittelzentrale Funktionen hinausgehenden zentralörtlichen Ausstattung, ihrer Einwohnerzahl und ihrer Wirtschaftskraft die Funktion eines Oberzentrums nur gemeinsam erfüllen (Oberzentraler Städteverbund, siehe Ziel 1.3.6). Ihre Zusammenarbeit ist zur Stärkung ihrer Funktionalität als Oberzentraler Städteverbund weiter zu vertiefen. Mittel- oder grundzentrale Verbünde sind zwei oder mehrere Gemeinden, die auf Grund ihrer Nachbarschaftslage oder eines direkten baulichen Zusammenhanges sowie ihrer Funktionsteilung in Bezug auf die zentralörtliche Ausstattung gemeinsam die Funktion eines Zentralen Ortes der jeweiligen Stufe ausüben. Sie haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die der Erfüllung zentralörtlicher Funktionen dienen, insbesondere die Bauleitplanung, einvernehmlich aufeinander abzustimmen. Die mittelzentralen Städteverbünde werden im Landesentwicklungsplan festgelegt (siehe Ziel 1.3.7). Die Festlegung der grundzentralen Verbünde obliegt den Trägern der Regionalplanung. zu Ziel 1.3.6 Die Oberzentren sind Wirtschafts- und Arbeitsmarktzentren, die auf Grund ihrer Größe und Komplexität sowie ihrer Ausstattung mit Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen mit hochqualifizierten und spezialisierten Dienstleistungen und Waren des höheren Bedarfs eine überregionale und landesweite oder internationale Bedeutung besitzen. Das Netz der im LEP 2003 festgelegten Oberzentren, einschließlich des aus übergeordneten raumstrukturellen Gründen für die Sicherstellung der oberzentralen Funktionen in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska festgelegten Oberzentralen Städteverbundes Bautzen/Budyšin-Görlitz/Zhorjelc-Hoyerswerda/Wojerecy, hat sich bewährt. Zudem haben sich auf Grundlage des LEP 2003 Strukturen verfestigt, die es rechtfertigen, bei der Auswahl der Oberzentren grundsätzlich die Festlegungen des LEP 2003 zu übernehmen. Die im LEP 2013 festgelegten Oberzentren weisen folgende Merkmale auf: – mindestens 50 000 Einwohner, – Lage am Schnittpunkt überregional bedeutsamer Verbindungs- und Entwicklungsachsen, – Ausstrahlung über die üblichen Verflechtungsbereiche von Mittelzentren (Mittelbereiche) hinaus, – Arbeitsplatzbedeutung (mehr als 20 000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze im Ort, mehr als 10 000 Einpendler), – Wirtschaftszentrum (mindestens 40 Betriebe im verarbeitenden Gewerbe, Gesamtumsatz im verarbeitenden Gewerbe 2010 größer als 500 Millionen EUR). Die Oberzentren verfügen unter anderem über – hochwertige Bildungseinrichtungen (Universität, Fachhochschule, Berufsakademie), – Sitz regionaler Behörden, – Anschluss an internationalen Schienenverkehr, Autobahnanschluss, – hochwertige Kultur- und Sporteinrichtungen (Theater, Stadion, Mehrzweckhalle), – innerstädtische Einkaufszentren, – höherrangige Einrichtungen der Gerichtsbarkeit und der Polizei, – hochwertige medizinische Versorgungseinrichtungen, wobei diese Einrichtungen und Infrastrukturen nicht gleichermaßen in komplettem Umfang in jedem Oberzentrum vorhanden sind (siehe auch Kapitel 6 Daseinsvorsorge). Mit der Festlegung der Oberzentren im Freistaat Sachsen als überregionale Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentren ist gesichert, dass in jeder Planungsregion mindestens ein Oberzentrum vorhanden ist und damit die Stellung der Planungsregionen im bundesweiten Vergleich gefestigt wird. Neben den vor allem für die Oberzentren im Verdichtungsraum geltenden Ordnungsaufgaben (siehe Kapitel 1.2 Raumkategorien) gelten für alle Oberzentren insbesondere Entwicklungsaufgaben mit dem Ziel, die überregionale Wettbewerbsfähigkeit, auch mit Ausstrahlung auf die jeweilige Stadtregion zu erhöhen. Dazu gilt es unter anderem die Entwicklungsdynamik in den Städten zu stärken und die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.