Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

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machecks im Rahmen der Umweltprüfung eine Prüfung aller landesplanerischen Festlegungen auf ihre Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels (siehe Anhang A 2 Umweltbericht). III. Ziele und Grundsätze der Raumordnung 1 Raumstrukturelle Entwicklung 1.1 Allgemeine raumstrukturelle Entwicklung G 1.1.1   Die Teilräume des Freistaates Sachsen sollen sich in ihren Funktionen so ergänzen, dass sie gemeinsam zur Stärkung der Wirtschaftskraft und zur Verbesserung der Lebensqualität im Freistaat Sachsen beitragen. G 1.1.2   Die lokale und regionale Identität in den Teilräumen soll bewahrt und gestärkt werden. Dabei sind der besondere Charakter des sorbischen Siedlungsgebietes und die Interessen des sorbischen Volkes zu berücksichtigen. G 1.1.3   Die innerhalb der Teilräume bestehenden unterschiedlichen infrastrukturellen, wirtschaftlichen und naturräumlichen Gegebenheiten und Potenziale sollen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt und durch den abgestimmten Einsatz der Planungsinstrumente sowie durch eine gezielte Regionalentwicklung erschlossen werden. Z 1.1.4   Bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Infrastrukturinvestitionen ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit unter den Bedingungen des demografischen Wandels zu beachten. Begründung zu 1.1 Allgemeine raumstrukturelle Entwicklung zu Grundsatz 1.1.1 Eine ausgewogene Entwicklung und Zusammenarbeit im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft von Verdichtungsräumen und ländlichem Raum mit seinen Teilräumen ist Grundlage für eine nachhaltige räumliche Entwicklung des gesamten Landes. Für die nachhaltige Raumentwicklung gemäß der Leitvorstellung nach § 2 Abs. 2 ROG bedarf es daher der Funktionsfähigkeit und der Zusammenarbeit aller unterschiedlich strukturierten Teilräume. In beidseitigem Interesse und Verantwortung müssen sich die Verdichtungsräume und der ländliche Raum mit seinen Teilräumen in ihren Funktionen und Potenzialen ergänzen und partnerschaftlich kooperieren (siehe auch Kapitel 1.2 Raumkategorien, Kapitel 1.6 Länderübergreifende Zusammenarbeit und Europäische Metropolregion Mitteldeutschland und Kapitel 2.1 Regionalentwicklung). zu Grundsatz 1.1.2 Die Bewahrung und Stärkung lokaler und regionaler Identität ist eine wesentliche Säule einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Gesellschaft und trägt zur Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität in allen Teilräumen bei. Lokale und regionale Identität definiert sich sowohl zum Beispiel durch Ortsbilder, Landschaftsbilder oder regional vorhandene Eigenheiten, aber auch im Sinne eines lokalen oder regionalen Bewusstseins. Zur Bewahrung und Stärkung lokaler und regionaler Identität im Freistaat Sachsen gehört auch, die Belange des sorbischen Volkes und die regionalen Besonderheiten im zweisprachigen sorbischen Siedlungsgebiet zu berücksichtigen. Das sorbische Siedlungsgebiet mit den sorbischen Gemeindenamen ist in Karte 12 dargestellt. zu Grundsatz 1.1.3 Die gesellschaftlichen Entwicklungsprozesse führen zu einer zunehmenden sozialen und wirtschaftlichen Verflechtung von Stadtregionen und geringer verdichteten ländlichen Teilräumen. Hinsichtlich der bevölkerungs- und siedlungsstrukturellen Merkmale bestehen zwar weiterhin Unterschiede, die sich auch auf die infrastrukturelle Ausstattung und die Wirtschaftsstruktur auswirken (siehe Kapitel 1.2 Raumkategorien). Wachstum und Schrumpfung von Bevölkerung finden aber sowohl in den Verdichtungsräumen als auch im ländlichen Raum mit seinen Teilräumen im unterschiedlichen Maße, oft auch in räumlicher Nähe, statt. Dabei gelten die wesentlichen, auf die Zukunft gerichteten Herausforderungen (siehe Gliederungspunkt II) für alle Teilräume gleichermaßen, jedoch unterscheiden sich die Rahmenbedingungen und Aufgaben, um den Herausforderungen gerecht zu werden. Jeder Teilraum braucht seine spezifische raumbezogene und problemorientierte Entwicklungsstrategie, die von den endogenen Potenzialen der jeweiligen Region ausgeht („Stärken stärken“). Die Träger der Regionalplanung sollen dazu beitragen, diese differenzierten Potenziale der Teilräume aufzuzeigen und regionale Partnerschaften mit Strategien (siehe auch Kapitel 2.1.1 Regionale Kooperation), unter anderem Grundlage von regionalen Leitbildern gemäß § 4 Abs. 1 SächsLPlG , zu unterstützen. zu Ziel 1.1.4 Demografische Veränderungen betreffen, wenn auch im unterschiedlichen Maße, den ländlichen Raum ebenso wie die Verdichtungsräume. Sie berühren alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und verlangen ressort- und ebenenübergreifendes Denken und Handeln. Insbesondere in den Bereichen der technischen und sozialen Infrastruktur führen sich verändernde Nutzerzahlen und -gruppen (zum Beispiel durch die Alterung der Bevölkerung) zu geänderten qualitativen und quantitativen Anforderungen an Einrichtungen und Leistungen. Die Staatsregierung hat am 11. Januar 2011 einen Kabinettsbeschluss zur Einführung eines Demografietests gefasst, wonach künftig bei allen relevanten Zuwendungsverfahren sowie bei staatlichen Bauvorhaben die demografische Tragfähigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen ist (www.demografie.sachsen.de). Die Berücksichtigung von künftigen demografischen Rahmenbedingungen ist sowohl auf der Ebene des Landes als auch der Regionen und Kommunen eine fach- und ebenenübergreifende Querschnittsaufgabe. Insoweit richtet sich diese Festlegung sowohl an die Maßnahmenträger als auch an die Fördermittelgeber. Die Ermittlung der demografischen Tragfähigkeit von raumbedeutsamen Infrastrukturinvestitionen schließt die Ermittlung des künftigen Bedarfs, der Folge- und Unterhaltungskosten und der Kostenbelastung für künftige Nutzer und somit die Wirtschaftlichkeit ein. Vorhaben unter den Bedingungen des demografischen Wandels können sowohl Vorhaben zur kontrollierten Anpassung an die Auswirkungen des demografischen Wandels sein, wie zum Beispiel zum Umbau der Versorgungsstruktur. Es können aber auch Vorhaben sein, die zur Stabilisierung kommunaler Strukturen beitragen und weiteren Schrumpfungsprozessen entgegensteuern, wie zum Beispiel Maßnahmen für eine bessere Kinder- und Familienfreundlichkeit und zu einem generationenübergreifenden Miteinander. Dabei können Entscheidungen zum Ausbau, zur Anpassung, aber auch zur Gestaltung eines unabwendbaren Rückbaus von Infrastruktur, nur im Ergebnis eines breiten Kommunikationsprozesses mit der Bürgerschaft und lokalen beziehungsweise regionalen Akteuren sowie Kooperationsprozessen getroffen werden, um passfähige lokale, aber auch regional abgestimmte und wirtschaftliche Lösungen zu finden (siehe auch Kapitel 2.1.1 Regionale Kooperation und Kapitel 6 Daseinsvorsorge). Bei der Beurteilung eines Vorhabens hinsichtlich wirtschaftlicher Tragfähigkeit und Geeignetheit der Planung oder Maßnahme entsprechend der konkreten demografischen Situation sind auch weitere Aspekte, wie Ressourcenschonung, Energieeffizienz, die geografischen Gegebenheiten, sowie die Bedürfnisse der Bevölkerung und der regionalen Wirtschaft heranzuziehen. Bei der Beurteilung der demografischen Tragfähigkeit ist die jeweils gültige Bevölkerungsprognose zu Grunde zu legen. Derzeit gilt die „5. Regionalisierte Bevölkerungsprognose für den Freistaat Sachsen bis 2025“ als einheitliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage für die Raumordnung und die Fachplanungen im Freistaat Sachsen. 1.2 Raumkategorien Karte:   Die Abgrenzung der Raumkategorien ist in der Karte 1 „Raumstruktur“ festgelegt. G 1.2.1   Die Verdichtungsräume sollen in ihren Potenzialen zur Mobilisierung von Innovation und Wachstum als landesweit und überregional bedeutsame Leistungsträger weiter gestärkt werden. Dazu sollen     – Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sowie der Städtebau so erfolgen, dass verdichtungs- und verkehrsbedingte Umweltbelastungen und Standortbeeinträchtigungen vermieden beziehungsweise abgebaut,     – durch Koordinierung der Flächennutzungsansprüche und eine effiziente Flächennutzung die Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Infrastruktur nachhaltig gesichert,     – die Zusammenarbeit in den Stadt-Umland-Räumen der Zentralen Orte intensiviert sowie,     – die Vernetzung mit den ländlichen Teilräumen weiter ausgebaut     werden. G 1.2.2   Der ländliche Raum soll unter Berücksichtigung seiner siedlungsstrukturellen Besonderheiten und seiner Vielfalt als attraktiver Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Naturraum weiterentwickelt und gestärkt werden. Hierzu sollen     – die Siedlungsstruktur des ländlichen Raumes durch die funktionale Stärkung seiner Zentralen Orte gefestigt,     – die Erreichbarkeit der Zentralen Orte aus ihren Verflechtungsbereichen gesichert,     – die besonderen Herausforderungen des demografischen Wandels im ländlichen Raum, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Daseinsvorsorge, sowohl durch Anpassung als auch durch Gegenstrategien bewältigt sowie,     – staatliches, kommunales und privates Handeln stärker miteinander vernetzt     werden. G 1.2.3   Zur Entwicklung des ländlichen Raumes und seiner eigenständigen Potenziale sollen insbesondere Planungen und Maßnahmen unterstützt werden, die     – die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung, Stärkung und zeitgemäße Fortentwicklung einer vielfältig strukturierten Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der damit verbundenen Arbeitsplätze schaffen,     – die Erwerbsgrundlagen für Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungen erweitern,     – zur Stärkung der Funktionen als Freizeit- und Erholungsraum beitragen,     – die regionale Handlungsfähigkeit und Verantwortung stärken und,     – die Eigeninitiative und das lokale Engagement der Bevölkerung befördern. G 1.2.4   Die verdichteten Bereiche im ländlichen Raum sollen als Siedlungs-, Wirtschafts- und Versorgungsräume mit ihren Zentralen Orten in ihrer Leistungskraft so weiterentwickelt werden, dass von ihnen in Ergänzung zu den Verdichtungsräumen Entwicklungsimpulse in den ländlichen Raum insgesamt ausgehen. G 1.2.5   In den verdichteten Bereichen im ländlichen Raum soll die Infrastruktur für den Personen- und Güterverkehr so gestaltet werden, dass sowohl ihre innere Erschließung als auch die Erreichbarkeit der Verdichtungsräume gewährleistet wird. Begründung zu 1.2 Raumkategorien Die gemäß § 3 Abs. 2 SächsLPlG festzulegenden Raumkategorien bilden ein raumordnerisches Gebietsraster zur räumlichen Bewertung von Entwicklungsprozessen und zur Ableitung landeseinheitlicher raumordnerischer Maßstäbe, die den allgemeinen strukturellen Unterschieden Rechnung tragen, ohne jedoch die spezifischen Gegebenheiten der Teilräume außer Acht zu lassen. Raumkategorien sind vor allem siedlungsstrukturell abgegrenzte Räume. Die Suburbanisierungsprozesse und damit die siedlungsstrukturelle Verdichtung im Umland der Oberzentren waren bereits bei der letzten Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes weitgehend abgeschlossen. Wesentliche siedlungsstrukturelle Veränderungen beschränken sich seitdem auf großflächige Verkehrsbauten und Industrie- und Gewerbegebiete, die aber größtenteils innerhalb der bereits bestehenden Verdichtungsräume erfolgen. Veränderungen bei der Abgrenzung der Verdichtungsräume betreffen daher lediglich einzelne Gemeinden im Randbereich zum ländlichen Raum. Um Gemeinden konkret einer Raumkategorie zuordnen zu können, werden Raumkategorien gemeindescharf abgegrenzt. Zur Vermeidung von Insellagen sowie zur sinnvollen Arrondierung werden in Einzelfällen Gemeinden, die die Kriterien nicht oder nur teilweise erfüllen, der sie umgebenden Kategorie zugeordnet. Verdichtungsräume Die Abgrenzung der Verdichtungsräume wird unter Berücksichtigung bundesweit vergleichbarer Schwellenwerte (Beschluss des Hauptausschusses der MKRO 1993 zur Ausweisung von Verdichtungsräumen) nach folgenden Kriterien vorgenommen (Quelle: Statistisches Landesamt): – Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche (2010) größer als 11,6 Prozent, – Einwohnerdichte größer als 200 Einwohner je km², – Siedlungsdichte größer als 2 000 Einwohner je km² Siedlungsfläche Mindestens zwei dieser Kriterien müssen erfüllt werden. Voraussetzung zur Abgrenzung eines Verdichtungsraumes ist ein zusammenhängender Raum mit mindestens 150 000 Einwohnern. Demnach sind die Verdichtungsräume großflächige Gebiete um die Oberzentren der Metropolregion Mitteldeutschland, wobei die Oberzentren Chemnitz und Zwickau einen gemeinsamen Verdichtungsraum ausbilden. Die Verdichtungsräume sind durch eine hohe Konzentration von Bevölkerung, Wohn- und Arbeitsstätten, Trassen, Anlagen und Einrichtungen der technischen und sozialen Infrastruktur sowie durch hohe innere Verflechtungen gekennzeichnet. Neben den Kernstädten und städtisch geprägten Ortsteilen befinden sich in den Verdichtungsräumen auch einzelne Ortsteile mit dörflichen Siedlungsstrukturen, deren landschaftsprägende Eigenarten bei der spezifischen Ordnung und Entwicklung zu berücksichtigen sind. Ländlicher Raum Der ländliche Raum umfasst die Teile Sachsens, die im Vergleich zu den Verdichtungsräumen dünnere Besiedlung und geringere bauliche Verdichtung aufweisen. Er wird durch spezifische Besonderheiten seiner Teilräume, ein differenziertes Netz von städtisch und dörflich geprägten Siedlungen mit funktionalen Verflechtungen, durch unterschiedliche ökonomische und soziokulturelle sowie ökologische Standortfaktoren und Potenziale gekennzeichnet. Der ländliche Raum umfasst sowohl besonders dünn besiedelte Teilräume, Teilräume mit einer hohen Dichte von Kleinstsiedlungen, Teilräume mit vergleichsweise peripherer Lage zu den Oberzentren der Metropolregion, als auch Teilräume mit einem höheren Anteil städtisch geprägter Siedlungen. Verdichtete Bereiche im ländlichen Raum Um den unterschiedlichen Gegebenheiten und Herausforderungen Rechnung zu tragen, werden innerhalb des ländlichen Raumes verdichtete Bereiche mit überdurchschnittlichem Anteil an Siedlungs- und Verkehrsfläche bestimmt. Die Abgrenzung dieser Bereiche wird nach folgenden Kriterien (Quelle: Statistisches Landesamt/IÖR-Monitor) vorgenommen: – Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil größer als 10 Prozent (2010), – Randbereich eines Verdichtungsraumes oder – zusammenhängender Raum mit mindestens 10 000 Einwohnern. Die Raumkategorien „Verdichtungsräume“ und „ländlicher Raum“ einschließlich seiner verdichteten Bereiche sind nicht per se Fördergebietskulissen. Eine eventuelle Eignung dieser Räume oder davon abweichender Teilräume als räumliche Förderschwerpunkte, auch durch Bündelung von Fachförderungen, zur Unterstützung ihrer spezifischen Potenziale und Lösung spezieller Probleme ist im Rahmen der jeweiligen Fachförderung zu entscheiden. zu Grundsatz 1.2.1 Die Potenziale der Verdichtungsräume, die sich aus der Bevölkerungs- und Wirtschaftskonzentration ergeben, gilt es für die Entwicklung des gesamten Landes zu sichern. Die Verdichtungsräume sind im unterschiedlichen Maße auch von Alterung und Abwanderung, aber auch von Zuwanderung, Internationalisierung der Gesellschaft und Veränderung der Haushaltsformen sowie anderen Herausforderungen des demografischen Wandels betroffen. Suburbanisierungsprozesse und die Umgestaltung der Wirtschaft sowie der Infrastruktur haben dazu geführt, dass sich die traditionellen Gegensätze zwischen Zentrum und Peripherie weiter auflösen. Die Räume entwickeln sich zunehmend zu Stadtregionen mit einem vernetzten Sozial-, Wirtschafts- und Kulturraum. Diese Potenziale für Wirtschaftswachstum auf der einen Seite, aber auch die notwendige Ressourcenschonung hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme auf der anderen Seite gilt es durch eine abgestimmte Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, durch entsprechende städtebauliche Maßnahmen sowie durch passfähige stadtregionale Kooperationsstrukturen zu unterstützen. Deshalb stehen in den Verdichtungsräumen neben Entwicklungs- und Sanierungsaufgaben zur Stärkung als Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort insbesondere auch Ordnungsaufgaben hinsichtlich einer zweckmäßigen und umweltverträglichen Flächennutzung im Vordergrund. Die Zentralen Orte in den Verdichtungsräumen stehen in engen wechselseitigen Verflechtungen mit ihrem Umland. Diesem besonderen Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf ist durch geeignete Formen der Zusammenarbeit zu entsprechen. Der weitere Ausbau der Vernetzung und der Zusammenarbeit der Verdichtungsräume mit den ländlichen Teilräumen ist eine Chance, die Wirtschafts-, Wachstums-, Innovations-, Ausgleichs-, Erholungs- und kulturellen Funktionen der Teilräume zu stärken und gegenseitig nutzbar zu machen. zu Grundsatz 1.2.2 und Grundsatz 1.2.3 Der ländliche Raum mit seinen Teilräumen ist als eigenständiger Lebens-, Wirtschafts-Kultur- und Naturraum mit seinen gewachsenen Strukturen langfristig zu sichern und weiterzuentwickeln. Seine dezentrale Siedlungsstruktur mit Städten und Dörfern sowie seine vielfältigen Kulturlandschaften prägen weite Teile des Freistaates Sachsen. Die regionale Vielfalt seiner Teilräume und die unterschiedlichen naturräumlichen und siedlungsstrukturellen Bedingungen sowie die differenzierten Erfordernisse für eine verbesserte Erreichbarkeit der Ober- und Mittelzentren sind bei den Festlegungen der Raumordnung sowie bei den raumbezogenen Fachplanungen zu berücksichtigen. Zielstellung ist es, die sich aus der regionalen Vielfalt ergebenden Potenziale des ländlichen Raumes zu erschließen, seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern, die Erholungseignung der Landschaft zu erhalten und die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in ihrer jeweiligen strukturellen Vielfalt und als wichtigen Wirtschaftszweig zu stärken. Zu den Wertschöpfungspotenzialen zählen Erzeugung und Verarbeitung in regionalen Wirtschaftskreisläufen genauso wie die Gemeinwohlleistungen zur Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaften. Weitere Potenziale außerhalb dieser Bereiche liegen in der Ansiedlung und Bestandspflege von Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungen, einschließlich touristischer Infrastruktur, sowie in der Nutzung als Freizeit- und Erholungsraum für die in den Verdichtungsräumen lebende Bevölkerung. Eine wichtige Voraussetzung für eine Stärkung dieser Potenziale ist auch die Verbesserung der Versorgung mit modernen Kommunikationstechnologien und -netzen (siehe Kapitel 5.3 Telekommunikation). Die Leitvorstellung zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 ROG steht nicht zur Disposition. Sie darf aber nicht auf den bloßen Ressourcentransfer zwischen den Regionen reduziert werden. Anpassungen durch Schrumpfung und Rückbau („Dorfumbau“) sind daher ebenso wie Stabilisierung, Umbau und Wachstum Entwicklungsstrategien für den ländlichen Raum (siehe Kapitel 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung). Im ländlichen Raum mit seinen Teilräumen stehen vor allem Entwicklungsaufgaben und Sicherungsaufgaben im Vordergrund. Von besonderer Bedeutung für den ländlichen Raum sind seine Zentralen Orte mit wichtigen Funktionen für ihr Umland. Die Erschließung der Vorteile zentralörtlicher Bündelung und Konzentration von Funktionen der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum ist ein Auftrag an die Regionen, die kommunalen Gebietskörperschaften und die Fachplanungen. In ihrer Verantwortung sind die erforderlichen Angebote unter den Bedingungen zurückgehender öffentlicher Mittel, aber auch ausgerichtet an den unterschiedlichen Bedürfnissen einer sich ändernden Bevölkerungsstruktur, künftig gezielt und bedarfsgerecht zu gewährleisten (siehe Kapitel 1.3 Zentrale Orte und Verbünde). Auf die Herausforderungen im ländlichen Raum ist mit einem Maßnahmebündel durch die genannte Doppelstrategie zu reagieren: Vorausschauende Anpassung der regionalen Strukturen an die Abnahme der Bevölkerungszahl und an die Alterung (zum Beispiel durch altersgerechtes Wohnen, Rückbau und Funktionswandel von Gebäuden und bedarfsgerechte Anpassung der Infrastruktur, Weiterbildung) einerseits und gezieltes Entgegenwirken hinsichtlich der demografischen Entwicklung (zum Beispiel Erhöhung der Innovationskraft der regionalen Wirtschaft und Stärkung regionaler wirtschaftlicher Potenziale, Attraktivierung der Zentralen Orte als Motoren für die regionale Entwicklung, innovative Angebotsformen für die Daseinsvorsorge, Schaffung eines kinder- und familiengerechten Umfeldes zur Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität vor Ort, familienunterstützende Lebens- und Arbeitsbedingungen, bürgerschaftliches Engagement und Partizipation, Erhalt und Verbesserung der Mobilität) andererseits. Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge, vor allem in Zentralen Orten aus ihren Verflechtungsbereichen, die Teilhabe der Menschen am gesellschaftlichen Leben und als wichtiger Wirtschaftsfaktor, ist die Sicherung einer der Nachfrage entsprechenden Verkehrsanbindung und Verkehrsbedienung im ländlichen Raum von Bedeutung (siehe Kapitel 3 Verkehrsentwicklung). Der ländliche Raum und vor allem die besonders dünn besiedelten Teilräume stehen vor zunehmenden Herausforderungen bei der Sicherung der Daseinsvorsorge. Die Staatsregierung nimmt sich den besonderen Stabilisierungs- und Entwicklungserfordernissen des ländlichen Raumes an, um durch ein ressortübergreifendes Handlungs- und Steuerungsverständnis das Zusammenspiel staatlichen, kommunalen und privaten Handelns zu befördern. Diese Zielstellung wird auch unterstützt durch die „Leitlinien für die Entwicklung des ländlichen Raums im Freistaat Sachsen“. Dazu bedarf es in Anerkennung der jeweiligen spezifischen Bedingungen bedarfsgerechter kreativer, praxisnaher und effizienter Lösungen. Unterschiedliche Lösungsansätze sind bewusst zuzulassen. Dabei sollten auch Möglichkeiten der Abweichu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.