Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

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Begründung zu 4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser-, Hochwasserschutz Grund- und Oberflächenwasserschutz zu Ziel 4.1.2.1 Der vorsorgende Grundwasserschutz orientiert sich landesweit am Besorgnisgrundsatz. Belastungen des Grundwassers und seiner Deckschichten sind zu vermeiden (Verschlechterungsverbot). Gebiete mit hoher Grundwassergefährdung liegen vor, wenn die Deckschichten auf Grund geringer Mächtigkeit beziehungsweise ihrer geologischen Eigenschaften eine nur geringe Schutzwirkung für das Grundwasser aufweisen. Aus diesen Gründen bedarf es hier der erhöhten Achtsamkeit gegenüber gefährdenden Nutzungen. Im Sinne des nachsorgenden Grundwasserschutzes sind Grundwasserschäden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu sanieren. Grundwasserschäden sind entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial zu beseitigen, Defizite auszugleichen. Vorrangig saniert werden sollen: – Einzugsgebiete bedeutsamer Wassergewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung, – Einzugsgebiete anderer bedeutender Grundwassernutzungen, – mengenmäßige und chemische Belastungen in allen Grundwasserkörpern, für die die Gefahr besteht, den guten Zustand gemäß § 47 WHG (in Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL) nicht oder nicht fristgemäß zu erreichen, – durch ehemaligen Braunkohlenbergbau beeinflusstes Grundwasser, insbesondere Grundwasserabsenkungsgebiete, – durch Uranbergbau (Wismut) und Altlasten beeinflusstes Grundwasser, – durch ehemaligen Steinkohlenbergbau beeinflusstes Grundwasser. Ein Grundwasserschaden liegt vor, wenn auf Grund anthropogenen Stoffeintrages und/oder (anthropogen bedingten) Grundwasserwiederanstiegs die Stoffgehalte die Geringfügigkeitsschwelle „nicht nur kleinräumig“ übersteigen (erhebliche Verunreinigungen). Grundwasser kann als geringfügig verunreinigt eingestuft werden, wenn trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber den geogenen Hintergrundwerten und unabhängig von der tatsächlichen Nutzungssituation – im oder durch das Grundwasser keine relevanten toxikologischen Wirkungen auftreten können und – im Grundwasser die Schwellenwerte nach Anlage 2 zur Verordnung zum Schutz des Grundwassers ( Grundwasserverordnung – GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) und die Geringfügigkeitsschwellen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser eingehalten werden. Die prognostizierten Auswirkungen des Klimawandels in Sachsen lassen erwarten, dass in einigen Regionen die Grundwasservorkommen beeinträchtigt werden. Vulnerabilitätsanalysen in den Planungsregionen Westsachsen und Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska belegen die Empfindlichkeit ausgewählter Vorkommen gegenüber den Folgen des Klimawandels. Klimabedingte Beeinträchtigungen der Grundwasservorkommen ziehen Veränderungen des Naturhaushaltes nach sich, die ihrerseits eine Anpassung von Landnutzungen erfordern werden. In Umsetzung der Wasserrechtsrahmenrichtlinie wurden 2009 für die Flussgebietseinheiten Bewirtschaftungspläne aufgestellt mit dem Ziel, für das Grundwasser bis spätestens Ende 2015 einen guten chemischen Zustand (Trendumkehr und Grenzwerte) und mengenmäßigen Zustand (Gleichgewicht zwischen Neubildung und Entnahme) zu erreichen. Signifikante und anhaltende Trends bei der Verschmutzung des Grundwassers sind umzukehren. Das Prinzip der einzugsgebietsbezogenen Betrachtung ist für alle raumrelevanten Maßnahmen und Planungen zu beachten. Einen wesentlichen Beitrag zur einzugsgebietsweisen Betrachtung bis zur unteren Ebene, auch unter Berücksichtigung des Klimawandels, haben die Bauleitplanung einschließlich Landschaftsplanung, die Flurneuordnung und weitere Fachplanungen zu leisten. Die Regionalplanung setzt durch die Festlegung von „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ und „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ entsprechend Ziel 4.1.1.6 räumliche Schwerpunkte für die Umsetzung konkreter Maßnahmen und angepasster Bewirtschaftungsformen. Die sich daraus ergebenden Lösungsansätze sind im Rahmen der Fachplanung auf zeitliche und wirtschaftliche Machbarkeit zu prüfen. Die technischen und landwirtschaftlichen Maßnahmen sind derart zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen lang- und kurzfristigen Kosten stehen. Um eine Rekultivierung der „Sanierungsbedürftigen Bereiche der Landschaft“ zu gewährleisten, ist auf eine ausgeglichene Verwendung der Mittel und der Schwerpunktsetzung zu achten. zu Ziel 4.1.2.2 Die Nutzung der Elbe soll durch Unterhaltungsmaßnahmen im bisherigen Rahmen gewährleistet werden. Darüber hinausgehende Maßnahmen haben sich nach den Erfordernissen aus Naturhaushalt und Wasserwirtschaft zu richten. Ein Bau von Staustufen widerspricht den Forderungen der Wasserrechtsrahmenrichtlinie und ist sowohl aus verkehrswirtschaftlichen Gründen als auch wegen der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in die Flusslandschaft im Freistaat Sachsen ausdrücklich nicht vorgesehen. Auf Grund einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Hoch- und Niedrigwasserereignissen kann es zu weitergehenden Einschränkungen hinsichtlich der Schiffbarkeit kommen (vergleiche Z 3.6.1). zu Ziel 4.1.2.3 Hinweis   Festlegungen zur Erhaltung naturnaher Oberflächengewässer sind in Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft enthalten. Gewässer inklusive ihrer Quellbereiche besitzen vielfältige ökologische Funktionen für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt, als Lebensgrundlage für den Menschen, sind lokalklimatischer Ausgleichsfaktor sowie landschaftsprägende Bestandteile für Natur- und Kulturlandschaft. Die Offenlegung und naturnahe Gestaltung von Fließgewässern sowie der Quellgebiete ist für einen ausgeglichenen Landschaftswasserhaushalt, für den vorbeugenden Hochwasserschutz, zur Unterstützung der Selbstreinigungskräfte und zur Biotopanreicherung verstärkt umzusetzen. In der Regel ist dabei von entsprechend mehrschichtigen Umweltvorteilen auszugehen. Die Renaturierungsmaßnahmen sollen auch die mit den Gewässern funktional verbundenen Ufer- und Auenbereiche einschließen. Eine besondere Bedeutung kommt auch der landschaftsgerechten Sanierung bergbaulich beeinflusster Fließgewässer zur Erreichung eines sich selbstregulierenden Wasserhaushaltes zu (vergleiche Begründung zu G 4.2.3.2). Ausnahmen vom Ziel der naturnahen Gestaltung bilden Fließgewässer beziehungsweise Fließgewässerabschnitte, deren Nutzung den Ausbauzustand erfordert, wie künstliche oder erheblich veränderte Gewässer, zum Beispiel für Wasserspeicherung, Stromerzeugung, Wasserregulierung, Hochwasserschutz, Freizeitnutzung oder Schifffahrt. Für erforderliche Baumaßnahmen an Gewässern, zum Beispiel zur Uferbefestigung zum Schutz vor Erosion, sollen die ökologischen und ökonomischen Vorteile der ingenieurbiologischen Bauweisen verstärkt genutzt werden. Sie sollen dem Ausbau mit unbelebten Baustoffen vorgezogen werden, wenn sie die Anforderungen an die Gewässernutzung, die Gewässerunterhaltung und den Hochwasserschutz erfüllen. Bei Renaturierungsmaßnahmen ist die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Drainagesysteme zu berücksichtigen. Neben den Renaturierungsmaßnahmen dient die Reduzierung diffuser und punktueller Stoffeinträge (Erreichung eines guten chemischen Zustandes gemäß § 27 WHG) der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer und der dauerhaften Erhaltung aquatischer Lebensgemeinschaften. Die Regionalplanung setzt durch die Festlegung von „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ entsprechend Ziel 4.1.1.6 räumliche Schwerpunkte für die Umsetzung konkreter Maßnahmen der Fließgewässersanierung beziehungsweise Fließgewässeröffnung. zu Grundsatz 4.1.2.4 Die fortschreitende Flächenversiegelung und schnelle Ableitung von Regenwasser führt zu erheblichen Problemen, wie geringere Grundwasserneubildung und starke Beschleunigung der Regenwasserabflüsse sowie drohende Überflutung der Fließgewässer. Die Probleme werden sich zukünftig durch die Auswirkungen der klimatischen Veränderungen, wie längere und ausgeprägte Trockenperioden sowie zunehmende Starkregenereignisse, verschärfen. Niederschlagswasser soll nicht mit dem übrigen Abwasser abgeleitet (hydraulische Belastung der bestehenden Entwässerungssysteme) und behandelt (kostenintensive Reinigung) werden. Mit der naturnahen Oberflächenentwässerung können die Überflutungssicherheit für Siedlungsgebiete und Verkehrsflächen (Kappung von Hochwasserspitzen) und der Wasserhaushalt (Grundwasserneubildung) insgesamt verbessert sowie Niederschlagswasserentsorgungskosten reduziert werden. Als Alternative zur Ableitung in unterirdischen Regenwasserkanälen orientiert sich die naturnahe Oberflächenentwässerung am natürlichen Wasserkreislauf. Das heißt, das Niederschlagswasser soll entstehungsnah so lange wie möglich in der Landschaft zurückgehalten, genutzt, versickert und verdunstet werden (dezentrale Bewirtschaftung). Dies verzögert den gegebenenfalls verbleibenden Abfluss in Oberflächengewässer. Als Maßnahmen der naturnahen Oberflächenentwässerung kommen in Betracht: – Verminderung des Anteils versiegelter Fläche, – Förderung der Versickerung des nicht oder nur gering verschmutzten Niederschlagswassers durch sickerfähige Oberflächen, Versickerungsmulden, Rigolen, Retentionsbecken und so weiter (dezentrale Systeme, intelligente Vernetzung der Systeme), – verzögerte Zuführung des nicht oder nur gering verschmutzten Niederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf, Verlangsamung der Niederschlagswasserabflüsse, zum Beispiel durch naturnah gestaltete Rinnen mit Hindernissen, – Dachbegrünungen, Grünplanung unter Berücksichtigung von Pflanzen mit hoher Verdunstungsrate. Ein bewusster und nachhaltiger Umgang mit Niederschlagswasser kann in Siedlungen zu weiteren Synergien führen. Durch das Sichtbarmachen des Wassers in der Landschaft erhöhen sich die Lebensumfeldqualität und der Erholungswert. Es können sich neue Lebensräume für Flora und Fauna entwickeln. Naturnahe Oberflächenentwässerung erfordert auf Grund ihrer Komplexität einen interdisziplinären, vernetzten Planungsprozess, wofür Gemeinden und Planer Verantwortung tragen. zu Ziel 4.1.2.5 Bei der Umsetzung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer und eines guten chemischen und mengenmäßigen Zustandes in den Grundwasserkörpern nach §§ 82 und 83 WHG sind eine Vielzahl von Raum- und Nutzungsansprüchen zu berücksichtigen und Raumnutzungskonflikte zu lösen. Beeinflussungen der Grund- und Oberflächengewässer entstehen insbesondere nutzungsbedingt von Seiten der Landwirtschaft, Fischerei, Freizeitnutzung, Wasserwirtschaft, Schifffahrt, Wasserkraft, Industrie, Gewerbe, Bergbau und durch den Gewässerausbau selbst. Die Regionalplanung kann dazu beitragen, Nutzungsansprüche so zu koordinieren, dass die Umsetzung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne unterstützt werden. Dazu dienen insbesondere folgende Festlegungen in den Regionalplänen: – „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ beziehungsweise „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ wie Grund- und Oberflächenwasserkörper, die das Ziel eines guten Zustandes gemäß Wasserrechtsrahmenrichtlinie nicht oder nicht fristgemäß erreichen; regional bedeutsame Grundwassersanierungsgebiete; regionale Schwerpunkte zur Verbesserung der Gewässerökologie, Gebiete, in denen Grundwasservorkommen durch die Folgen des Klimawandels erheblich beeinträchtigt werden können, – Vorrang-/Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung, – Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz zur Sicherung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes, insbesondere natürliche und naturnahe Fließgewässer einschließlich der Quellbereiche, Auen und Gewässerrandstreifen. Da sich die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach §§ 82 und 83 WHG auf Einzugsgebiete von Flüssen, die Flussgebietseinheiten, und nicht auf Verwaltungsgrenzen beziehen, sind die Festlegungen zwischen den betroffenen Trägern der Regionalplanung abzustimmen. Vorbeugender Hochwasserschutz zu Grundsatz 4.1.2.6 Vorbeugender Hochwasserschutz ist nicht ausschließlich und auch nicht vorrangig eine wasserwirtschaftliche Aufgabe. Vielmehr muss allgemein an der Vermeidung und Verminderung von Risikopotenzialen angesetzt werden, durch die es im Hochwasserfall zur Gefährdung von Leben, Gesundheit, bedeutenden Sachwerten sowie Kulturgütern und wichtiger Infrastruktur kommen kann. Dies erfordert eine ganzheitliche, fachübergreifende und grenzüberschreitende Betrachtung der Hochwasserrisiken und Vorsorgemaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen der Eigen- und der Flächenvorsorge. Einen wesentlichen Beitrag zum vorbeugenden Hochwasserschutz kann dabei die Raumordnung mit ihren Instrumenten leisten. Die Sicherung und Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Überschwemmungsbereichen ist in § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG als raumordnerischer Grundsatz für den vorbeugenden Hochwasserschutz verankert. Eine zusammenfassende Darstellung über das mögliche Vorgehen der Raumordnung ist in den Handlungsempfehlungen der MKRO zum vorbeugenden Hochwasserschutz vom 14. Juni 2000 enthalten. Die Erfahrungen vergangener Hochwasserereignisse belegen, dass Hochwasserschutz bereits in den Einzugsgebieten der Flüsse ansetzen muss. Dabei ist es in der Regel effizienter, Hochwasser auslösende Niederschlagsmengen so weit wie möglich durch darauf ausgerichtete Flächennutzungen in den Einzugsgebieten sowie den natürlichen Überschwemmungsräumen (Flussauen) zurückzuhalten, als Hochwasserabflüsse beschleunigt durch ausgebaute und eingedeichte Flussläufe zu leiten. Den Flüssen ist hierfür Raum zu geben und das natürliche Wasserrückhaltevermögen durch Gewässerrenaturierungen, Altarmrevitalisierungen oder ähnliche möglichst wieder herzustellen beziehungsweise zu entwickeln. Dabei gelten uferbegleitender standortgerechter Baumbewuchs sowie Auwälder in der Regel nicht als Behinderung des Abflusses. Insbesondere außerhalb von Siedlungsbereichen ist solchen Aspekten der Wasserrückhaltung ausreichend Rechnung zu tragen. Innerhalb und in Fließrichtung nahe unterhalb von Siedlungen ist auf eine ausreichende Abflussmöglichkeit zu achten. Die Möglichkeiten der natürlichen Wasserrückhaltung und eines im Wesentlichen ungehinderten Abflusses sollen vorrangig ausgeschöpft werden. Wo dadurch kein angemessener Hochwasserschutz für Ortslagen erreichbar ist, sollen ergänzend technische Hochwasserschutzanlagen zur Gefahrenminderung herangezogen werden. Da diese nur Schutz bis zum jeweiligen Bemessungshochwasser, aber nicht vor jedem möglichen Extremereignis bieten und außerdem die Möglichkeit des Versagens besteht, kommt auch in Gebieten, die durch Hochwasserschutzanlagen geschützt sind, den Grundsätzen der Eigen- und der Flächenvorsorge große Bedeutung zu. Dieses Prinzip ist auch bei der Konzeption von Infrastruktureinrichtungen und -maßnahmen zu Grunde zu legen (Katastrophenschutz und Hochwasservorbeugung). Der vorbeugende Hochwasserschutz muss flussgebietsbezogen und unabhängig von administrativen Grenzen erfolgen. Daher ist bei der Hochwasserrisikomanagementplanung eine enge gemeinde-, kreis-, länder- und staatenübergreifende Kooperation erforderlich. Diese ist auf internationaler Ebene durch die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe und die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung sowie auf Länderebene durch die Flussgebietsgemeinschaft Elbe und die Arbeit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) gewährleistet. Die bis 2015 zu erstellenden länderübergreifenden Hochwasserrisikomanagementpläne für die Flussgebietseinheiten der Elbe und der Oder müssen auch Maßnahmen der Raumordnung und Landesplanung zum Hochwasserschutz enthalten. Die zu treffenden Maßnahmen haben auch den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie Rechnung zu tragen. zu Ziel 4.1.2.7 Vielfältige Faktoren haben Einfluss auf die Abflussbildung. Einige sind nicht oder nur bedingt beeinflussbar, wie zum Beispiel das Niederschlagsgeschehen oder das Relief. Beeinflussbar sind die Flächennutzung und die Art und Weise, wie bei der Nutzung mit den Flächen umgegangen wird. Darauf kann die Raumordnung mit ihren klassischen Instrumenten sowie im Rahmen ihrer Beratungs-, Moderations- und Koordinierungsfunktion hinwirken. Handlungsbedarf besteht insbesondere in Gebieten, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelzen in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse auftreten können, die zu einer Hochwassergefahr in den Fließgewässern oder zu geogenen Naturgefahren, wie Murgänge sowie Rutsch- und Sturzprozesse von Erd- und Felsmassen, führen können. Betroffen sind vorwiegend die Mittelgebirge und das Hügelland. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) werden „Hochwasserentstehungsgebiete“ durch die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festgesetzt. In diesen Gebieten unterliegen bestimmte Vorhaben, die das Wasserrückhaltevermögen verschlechtern können, dem Genehmigungsvorbehalt. Zusätzlich ist es notwendig, großräumig in gefährdeten Gebieten auf Maßnahmen hinzuwirken, die insgesamt positive ausgleichende Wirkungen auf den Wasserhaushalt haben. Mit der Ausweisung von „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ gemäß Ziel 4.1.1.6 können Planungen und die Durchführung von konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserrückhaltung in der Landschaft festgelegt werden, auf deren Umsetzung die Regionalplanung unter Einbeziehung der betroffenen Akteure hinwirken kann. Zudem können solche Ausweisungen eine Grundlage für die räumliche Steuerung von Fördermitteln sein. Als Maßnahmen, die einen günstigen Einfluss auf das Wasserrückhaltevermögen haben, bieten sich an: – Reduzierung der Bodenversiegelung, – Versickerung von Regenwasser von Bauflächen, – Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der funktionellen Einheit zwischen Gewässer und Aue, – Freilegung verrohrter oder unterirdisch geführter Wasserläufe, – besonders auch den kleinen Flüssen Raum lassen und Herstellung eines naturnahen Zustandes der Gewässer, – Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland oder standortgerechten Wald (Waldmehrung), vor allem in besonders erosionsgefährdeten Hang-, Tallagen und Überschwemmungsbereichen der Auen, – Verzicht auf die Umwandlung von Grünland in Ackerland auf diesen Flächen, – Anwendung von bodenschonenden Bewirtschaftungs- beziehungsweise Anbau- und Bestellverfahren zur Erhaltung einer hohen Infiltrationsfähigkeit, – Erhaltung, Aufbau von Strukturen, die die Hänge (Abflussbahnen) unterteilen/unterbrechen und – standortgerechte Waldbewirtschaftung. Auch die Sicherung von Freiräumen und Freiraumfunktionen durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie regionalen Grünzügen dienen dem vorbeugenden Hochwasserschutz und sollten insbesondere in den Gebieten mit potenziell starken oberirdischen Abflüssen auch unter dem Gesichtspunkt der positiven, ausgleichenden Wirkungen für den Wasserhaushalt angewendet werden. In Betracht kommen Ausweisungen gemäß Ziel 4.1.1.16, Ziel 4.1.3.3, Ziel 4.2.2.1 und Ziel 4.2.2.2. Für diese Gebiete können in den Regionalplänen Festlegungen getroffen werden, die gewährleisten, dass alle raumbedeutsamen Flächennutzungsänderungen in diesen Gebieten auf ihre Konsequenzen zur Abflussbildung geprüft werden. Grundlagen für die Ermittlung von Gebieten, die eine Erhaltung und Verbesserung der Wasserrückhaltung besonders erfordern, sind unter anderem: – die im Fachvorschlag des LfULG zur Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten enthaltene Gebietskulisse, Naturraumkarten, die auf der Basis der naturräumlichen Ordnung erarbeitet werden, mit ihren Dokumentationen. In den auf die Kartiereinheiten (Mikrogeochoren) bezogenen Dokumentationsblättern sind unter anderem der jährliche Gebietsabfluss, das Fließgewässernetz und Flächennutzungen ausgewiesen, bei deren Änderung eine günstige Wirkung hinsichtlich der Verminderung des Oberflächenabflusses erreicht werden könnte, – die nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SächsWG erlassenen Rechtsverordnungen. zu Grundsatz 4.1.2.8 Die Hochwasserereignisse 2002 und 2010 haben gezeigt, dass im Falle von Extremereignissen die Fließgewässer bei Überströmen und auch bei technischem Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen ihre seit Jahrhunderten natürlichen Ausbreitungsbereiche (Flussauen) wieder einnehmen. Deshalb sind diese Flächen, ungeachtet vorhandener Gewässerausbaumaßnahmen und Hochwasserschutzanlagen, grundsätzlich überschwemmungsgefährdete Bereiche. Es empfiehlt sich, diese Flächen in Karten darzustellen, um die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen in die Lage zu versetzen, in einer Risikoabwägung, soweit die Planungen und Maßnahmen nicht bereits gegen andere Ziele der Raumordnung (zum Beispiel Ziel 4.1.1.3) oder Vorgaben der Fachgesetze (zum Beispiel § 76 Abs. 2 SächsWG) verstoßen, zu entscheiden, ob sie die Planung und Maßnahme überhaupt beziehungsweise mit welchen Risikovorsorgemaßnahmen durchführen wollen. Dabei soll die Planung oder Maßnahme zumindest so gestaltet werden, dass Schäden möglichst nicht eintreten oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden. Ob dies im Einzelfall erfüllt ist, ist unter Zuhilfenahme der vorgelegten Planungsunterlagen und der fachbehördlichen Stellungnahmen zu prüfen. Dabei ist auch die Option eines weitgehenden Verzichtes auf Siedlungstätigkeit zu prüfen. zu Ziel 4.1.2.9 Die natürlichen Überschwemmungsflächen der Fließgewässer sind historisch bedingt durch Gewässerausbauten und Aufhöhung gewässernaher Grundstücke und Bebauungen sowie durch Deiche stark verkleinert worden. Die heute noch nicht durch die vorgenannten Maßnahmen veränderten Überschwemmungsflächen sind deshalb möglichst vollständig für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten. Eine weitere Inanspruchnahme für Baugebiete soll ausgeschlossen werden, um Retentionsräume zu erhalten und keine zusätzlichen Schadenspotenziale aufzubauen. Des Weiteren sollen dort, wo die Möglichkeit besteht, Gebiete durch Rückbau, Gewässerrenaturierungen, Deichrückverlegungen oder Polder für die natürliche Wasserrückhaltung zurück gewonnen werden. Dazu sind in den Regionalplänen Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.