Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

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tz (Retentionsraum) festzulegen. In Fällen, in denen eine regionalplanerische Letztentscheidung nicht möglich ist, kommt auch eine Festlegung von Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz in Betracht. Durch diese Festlegungen ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6. November 2007, S. 27) in Verbindung mit §§ 73 ff.WHGzu unterstützen. Insoweit sind als Grundlage Aussagen in den Hochwasserschutzkonzepten beziehungsweise -risikomanagementplänen, sofern vorliegend, heranzuziehen. Damit wird auch dem Grundsatz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG Rechnung getragen, wonach für den vorbeugenden Hochwasserschutz im Binnenland vor allem durch die Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen zu sorgen ist. Die in Sachsen durch Rechtsverordnung oder Gesetz bereits flächendeckend festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete verfügen bereits über einen ausreichenden fachgesetzlichen Schutz. Sie sind durch die Regionalplanung nachrichtlich zu übernehmen und darzustellen. Bei besonderem raumordnerischen Erfordernis können sie in die Vorranggebiete integriert werden. Natürliche Überschwemmungsbereiche haben häufig auch eine hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Des Weiteren sind Flussauen oftmals Standorte bedeutender für die öffentliche Wasserversorgung genutzter Grundwasservorkommen. Sofern keine Konflikte absehbar beziehungsweise diese durch Konfliktregelungen lösbar sind, ist in den Regionalplänen eine Überlagerung von Vorranggebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz mit Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz gemäß Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft und Vorranggebiete Wasserversorgung gemäß Kapitel 5.2 Wasserversorgung zur Nutzung von Synergien möglich. Zur Minimierung des Schadenspotenzials sind für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwassereinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können, in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz (Hochwasservorsorge) festzulegen. Festzulegen sind insbesondere: – Bereiche, in denen bei Überflutung oder Versagen der Schutzeinrichtung (Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen, wie Hochwasserrückhaltebecken und so weiter) Gefahr für Leib und Leben bestände, diese Gefahr nur durch erhöhte Vorkehrungen im Einzelfall beherrschbar und hochwasserangepasstes Bauen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre, in der Regel als Vorranggebiete, – Bereiche, die bereits bestehende Siedlungsflächen umfassen beziehungsweise Bereiche mit besonderem Schadenspotenzial, die einem hohen Risiko des Hochwassers ausgesetzt sind, – Bereiche, in denen die Abwehr von Hochwasserschäden und Gefahren durch bauliche Maßnahmen mit vertretbarem Aufwand erreicht werden können. In hochwassergefährdeten Bereichen sollten historisch gewachsene Siedlungen grundsätzlich durch funktionsfähige Anlagen gegen Hochwasser geschützt werden. Die Bemessung dieser Schutzanlagen hat den differenzierten Schutzzielen zu entsprechen. Dennoch können Hochwasserschutzanlagen keine absolute Sicherheit garantieren. Katastrophen, zum Beispiel durch Deichbrüche oder ein Überströmen von Deichen bei extremen Hochwasserereignissen, können nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Auch hinter den Deichen ist deshalb eine stärkere Berücksichtigung des Restrisikos notwendig. Mit der raumordnerischen Ausweisung von potenziellen Überflutungsbereichen (hinter Deichen) einschließlich Polderflächen sollen das Bewusstsein für dieses Restrisiko in deichgeschützten Bereichen geschärft sowie entsprechend angepasste Raumnutzungen initiiert werden. Eine weitere Siedlungsentwicklung soll nicht generell ausgeschlossen, sondern dem Risiko angepasst werden. Geeignete Maßnahmen können zum Beispiel sein: – Verzicht auf Ansiedlung hochwasserempfindlicher Flächennutzungen in besonders tiefliegenden Geländepartien (die im Falle der Überflutung besonders hohe Wasserstände aufweisen), – hochwasserangepasste Ausführung von Gebäuden, Sicherung von Öltanks und so weiter. Die zeichnerische Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz in den Regionalplänen erfolgt in einem Maßstab, in dem eine flächengenaue, flurstückskonkrete Abgrenzung nicht möglich ist. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Regionalplanung die Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in einem entsprechend aussagekräftigen, größeren Maßstab darstellt. zu Ziel 4.1.2.10 Auf Grund der geomorphologischen Bedingungen und der dichten Besiedlung im Freistaat Sachsen sind geeignete Standorte für wirtschaftlich begründbare Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Polder und linienhafte Hochwasserschutzanlagen nur noch begrenzt vorhanden. Die noch bestehenden Möglichkeiten sollten daher raumordnerisch für eine mögliche Wasserspeicherung erhalten bleiben. Aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann es erforderlich sein, auch technische Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen (unter anderem auch im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von Retentionsflächen andernorts). Für diesen Zweck beziehungsweise entsprechende Bauwerke sind geeignete Flächen zu bestimmen und zu sichern. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen soll auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben und sich am Schadenspotenzial orientieren. Die Ausweisung solcher Flächen ist vor allem in enger Abstimmung mit den Wasserbehörden, insbesondere auf der Grundlage der Hochwasserschutzkonzepte oder Hochwasserrisikomanagementpläne, aber auch mit anderen betroffenen Trägern öffentlicher Belange durchzuführen. zu Ziel 4.1.2.11 Auf Grund des Hochwassers 2002 mussten im Freistaat mehr als 600 000 t Hochwasserabfälle zusätzlich entsorgt werden. Eine ähnliche Situation ergab sich auch beim Neißehochwasser 2010. Im Unterschied zur Situation beim Hochwasser 2002 sind die meisten Deponien, auf denen damals kurzfristig Abfälle abgelagert werden konnten, nicht mehr in Betrieb. Abfälle müssen zudem seit dem 1. Juni 2005 vor einer Ablagerung vorbehandelt werden. Die vorhandenen Abfallbehandlungsanlagen sind im Katastrophenfall oft nicht in der Lage, eine so große Menge Abfälle zusätzlich zu behandeln. Ausreichend Zwischenlager (welche einer Genehmigung bedürfen) für eventuelle Katastrophenfälle, deren Ausmaß nicht absehbar ist, ungenutzt vorzuhalten, ist nicht möglich. Dennoch müssen Abfälle in ähnlich gelagerten Katastrophenfällen so zwischengelagert werden können, dass sie für einen schnellen Abtransport bereit stehen. Die Auswahl geeigneter Gebiete obliegt der Fachplanung (Katastrophenschutzplanung) und sollte in Flächennutzungsplänen berücksichtigt werden. Die Katastrophenschutzbehörden müssen sich bezüglich geeigneter Flächen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern beziehungsweise den Gebietskörperschaften abstimmen. 4.1.3 Bodenschutz, Altlasten Karte:   Die Gebiete mit speziellem Bodenschutzbedarf sind in Karte 9 dargestellt. G 4.1.3.1   Bei der Nutzung des Bodens sollen seine Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit sowie seine Unvermehrbarkeit berücksichtigt werden. Bodenverdichtung, Bodenerosion sowie die Überlastung der Regelungsfunktion des Bodens im Wasser- und Stoffhaushalt sollen durch landschaftsgestalterische Maßnahmen und standortgerechte Bodennutzung, angepasste Flur- und Schlaggestaltung, Anlage erosionshemmender Strukturen und Verringerung von Schadstoffeinträgen und belastenden Nährstoffeinträgen vermieden werden. G 4.1.3.2   Die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung, Industrie, Gewerbe, Verkehr, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen soll auf Flächen mit Böden, die bereits anthropogen vorbelastet sind oder die eine geringe Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft, für die Waldmehrung, für die Regeneration der Ressource Wasser, für den Biotop- und Artenschutz oder als natur- und kulturgeschichtliche Urkunde haben, gelenkt werden. Z 4.1.3.3   In den Regionalplänen sind Gebiete mit Böden besonderer Funktionalität zu sichern. Z 4.1.3.4   In ihren Funktionen erheblich beeinträchtigte Böden und regional bedeutsame Altlasten sind in den Regionalplänen als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ festzulegen. Sofern erforderlich, sind besonders empfindliche Böden als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ festzulegen. Begründung zu 4.1.3 Bodenschutz, Altlasten Hinweis:   Festlegungen zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme sind insbesondere in Kapitel 2.1.1 Regionale Kooperation, Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen und Kapitel 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung verankert. Eine umfassende Zusammenstellung der entsprechenden Handlungsschwerpunkte und Festlegungen des LEP 2013 ist in Gliederungspunkt II „Neue Herausforderungen für die nachhaltige Raumentwicklung des Freistaates Sachsen“ unter der Überschrift „Effiziente Flächennutzung und Reduzierung der Flächeninanspruchnahme“ enthalten. zu Grundsatz 4.1.3.1 und Grundsatz 4.1.3.2 Böden nehmen eine Vielzahl von Funktionen im Naturhaushalt sowie für den Menschen und die Gesellschaft wahr. Der Boden stellt das Bindeglied zwischen den Umweltkompartimenten Klima/Luft, geologischer Untergrund, Oberflächen- und Grundwasser sowie Vegetation und Tierwelt dar. Die hierbei auftretenden Transformationsprozesse haben direkten Einfluss auf die Nahrungskette und die Umweltqualität. Die zunehmende Intensität der Bodennutzung und der ständig wachsende Flächenbedarf der modernen Gesellschaft führen dazu, dass die Böden verändert, belastet und verbraucht werden. Der hohe Flächenverbrauch verursacht unter anderem hohe Verluste beziehungsweise Einschränkungen an bodenfunktionalen Leistungen, die auch Auswirkungen auf andere Bereiche des Naturhaushaltes haben. Daher sollen insbesondere Böden mit einer besonderen Funktionalität im Naturhaushalt (vergleiche Z 4.1.3.3) vor Inanspruchnahme bewahrt und flächeninanspruchnehmende Nutzungen auf weniger wertvolle Böden gelenkt werden. Eine standortgerechte Bodennutzung ist langfristig auch aus ökonomischen Gründen sinnvoll. Dringende fachübergreifende Aufgaben des Bodenschutzes können durch die Raumordnung wahrgenommen werden, indem diese dazu beiträgt, dass die Vielzahl von Ansprüchen an den Boden koordiniert wird, dabei die Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit der Böden berücksichtigt, und der Boden in seiner Leistungsfähigkeit und als Fläche für bestimmte Nutzungen nachhaltig gesichert oder wieder hergestellt wird. Dabei liegt der konkrete Handlungsbedarf für raumordnerische Festlegungen zum vorsorgenden Schutz des Bodens sowie zur Sanierung beeinträchtigter Böden auf der Ebene der Regionalplanung, da auf Grund der starken räumlichen Differenziertheit der Böden landesweit geltende Festlegungen beziehungsweise Ausweisungen nur bedingt sinnvoll sind. zu Ziel 4.1.3.3 Um den generellen landesplanerischen Grundsatz der angepassten Nutzung und schonenden Neuinanspruchnahme von Boden nach G 4.1.3.1 umsetzen zu können, sind Böden mit besonderer Funktionalität in den Regionalplänen zu sichern. Dies gilt insbesondere für: Böden mit einer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit (Produktionsfunktion). Land- und Forstwirtschaft als wichtigste Flächennutzer in Sachsen benötigen Böden für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln, nachwachsenden Rohstoffen und Holz. Böden mit einer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit müssen langfristig insbesondere für die landwirtschaftliche Nutzung verfügbar bleiben. Böden der landwirtschaftlichen Nutzfläche sind aber auch im besonderen Maße von Flächenentzug betroffen. Daher sind Gebiete mit Böden, die eine hohe natürliche Ertragsfähigkeit haben sowie Gebiete mit regional bedeutsamen Böden für die landwirtschaftliche Produktion gemäß Kapitel 4.2.1 Landwirtschaft in den Regionalplänen als Vorrang- und gegebenenfalls Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft zu sichern. Diese Böden zeichnen sich in der Regel immer auch durch hohe Speicher-, Puffer-, und Filterfunktion aus. Besonders seltene und naturnahe Böden Böden sind besonders naturnah, wenn sie nicht anthropogen beeinflusst sind und die Horizontabfolge des Bodenprofils vollständig und charakteristisch ausgeprägt ist. Da Böden in der heutigen Kulturlandschaft nahezu flächendeckend anthropogen beeinflusst sind, ist zur Bewahrung eines breiten Naturspektrums sowie der natürlichen pedogenen Eigenschaften die Erhaltung der verbliebenen seltenen und naturnahen Böden notwendig. Böden mit besonderer Archivfunktion für Natur- und Kulturgeschichte Böden sind von besonderer natur- und kulturhistorischer Bedeutung, wenn sie im Profilaufbau Zeugnis ablegen über vergangene geologische Epochen beziehungsweise über die Entwicklung des Menschen oder seines Einflusses auf die Natur. Dies können sein: – Böden mit repräsentativer Ausprägung und besonderer Bedeutung als Anschauungs- und Forschungsobjekt der Bodenentwicklung, zum Beispiel fossile Böden, Reliktböden sowie – Denkmale im Boden von erdgeschichtlicher oder archäologischer Bedeutung, zum Beispiel Reste früherer Besiedlung oder Nutzungsform, Gräber, Fundstätten. Böden mit besonderer Infiltrationsfähigkeit und Speicherfunktion Böden mit hoher Wasseraufnahmefähigkeit begünstigen die Versickerung und minimieren den Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser. Dieser Regulationseffekt der Abflussretention dient dem vorbeugenden Hochwasserschutz und begünstigt die Nutzung der Landschaft. Dem Schutz dieser Böden wird vor dem Hintergrund des Klimawandels in Zukunft eine größere Rolle zukommen, insbesondere durch die mögliche Zunahme von Starkregenereignissen sowie in Gebieten, die durch zurückgehende Sommerniederschläge und höherer Verdunstung auf Grund steigender Temperaturen eine Verringerung des Saldos der klimatischen Wasserbilanz zu verzeichnen haben. Böden mit besonderer Filter- und Pufferfunktion Böden mit besonderer Filterfunktion dienen der Grundwasserneubildung und dem Grundwasserschutz wegen der spezifischen Durchlässigkeit für Sickerwasser sowie Filterung des Wassers bei der Bodenpassage, indem organische und anorganische Beimengungen zurückgehalten werden. Die damit verbundene Regeneration der Ressource Wasser erfüllt eine wesentliche Aufgabe im Rahmen der Wassergewinnung und -versorgung. Darüber hinaus sind diese Böden auch in der Lage, Nährstoffe in der durchwurzelbaren Zone den Pflanzen bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Böden mit besonderer Biotopentwicklungsfunktion Böden weisen vor allem dann eine hohe Biotopentwicklungsfunktion auf, wenn die Bodenverhältnisse auf engem Raum sehr unterschiedlich sind, wenn es sich um naturnahe Böden oder landwirtschaftliche Grenzertragsböden (in der Regel Bodenwertzahlen Böden mit hoher Klimaschutzfunktion Hydromorphe Böden wie Moorböden und nicht drainierte, vernässte Böden (Gleye, Auenböden) haben eine hohe Kohlenstoff-Senkenfunktion. Aus Gründen des Klimaschutzes gilt es, diese Böden insbesondere vor Entwässerung (führt zu einer Freisetzung von Kohlenstoff) und Versiegelung zu schützen. Da diese Böden häufig auch eine hohe Biotopentwicklungsfunktion haben, gibt es hier große Synergieeffekte zwischen Klimaschutz und Naturschutz. Die Gebiete mit Böden besonderer Funktionalität können in den Regionalplänen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Bodenschutz festgelegt oder über andere freiraumbezogene zeichnerische Festlegungen, die auch der Sicherung bestimmter Bodenfunktionen dienen, wie Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz, Kulturlandschaftsschutz, vorbeugender Hochwasserschutz, Landwirtschaft, Waldmehrung, Wasserversorgung sowie Regionale Grünzüge und Grünzäsuren oder Bereiche der Landschaft gemäß Z 4.1.1.6 gesichert werden. Die besondere Bodenfunktion soll dabei gekennzeichnet werden. zu Ziel 4.1.3.4 Als in ihren Funktionen erheblich beeinträchtigte Böden kommen insbesondere in Betracht: – Böden mit hoher chemischer Belastung (zum Beispiel durch Schwermetalle, Arsen, organische Schadstoffe, Säurebildner), – entwässerte hydromorphe Böden oder teilabgetorfte Moore, – Böden mit hoher physikalischer Belastung (zum Beispiel Böden mit Erosionsschäden, schadverdichtete Böden, Böden von Brachflächen oder mit hohem Versiegelungsgrad). Als regional bedeutsame Altlasten kommen insbesondere Standorte in Betracht, die ein erhebliches Schadstoffpotenzial in der ungesättigten oder gesättigten Bodenzone aufweisen, beziehungsweise Altlasten, die sich in Gebieten mit zu erwartendem Grundwasserwiederanstieg befinden. Als besonders empfindliche Böden kommen in Betracht: – Böden mit geringer Filter- und Pufferkapazität, – Böden mit geringer Speicherkapazität, – landwirtschaftlich genutzte Ackerböden mit hoher bis sehr hoher Erosionsgefährdung (DIN 19708), – sonstige erosionsgefährdete Böden, – verdichtungsempfindliche Böden (zum Beispiel vernässte Böden). In Karte 9 sind als Gebiete mit speziellem Bodenschutzbedarf in Sachsen die Gebiete > 100 ha mit hoher bis sehr hoher Wassererosionsgefährdung des Ackerbodens, mit hoher bis sehr hoher potenzieller Winderosionsgefährdung und die Gebiete mit Anhaltspunkten oder mit Belegen für großflächige schädliche stoffliche Bodenveränderung dargestellt. Sachsen hat auf Grund seiner Naturraumausstattung (Relief, Böden und Starkregenereignisse) ein hohes Gefährdungspotenzial bezüglich Bodenerosion durch Wasser. Rund 60 Prozent der Ackerfläche Sachsens haben eine hohe bis sehr hohe potenzielle Wassererosionsgefährdung (DIN 19708) und 7 Prozent der Ackerflächen eine hohe bis sehr hohe potenzielle Winderosionsgefährdung (DIN 19706). Anhaltspunkte für großflächige schädliche Bodenveränderungen durch Schadstoffe im Sinne des Zieles weisen vorwiegend Gebiete im Einflussbereich des ehemaligen Erzbergbaus einschließlich der zugehörigen Hüttenindustrie auf. Verbreitet werden die Schadstoffe (insbesondere Schwermetalle) durch das Verbringen von Bergematerial, Aufbereitungsrückständen oder Schlacken sowie auf dem Luft- beziehungsweise Wasserpfad. Dementsprechend sind, neben den Herkunftsgebieten selbst, auch deren Umgebung sowie die Auensedimente von Wasserläufen mit Einzugsgebieten im Erzgebirge zu beachten. 4.1.4 Siedlungsklima Z 4.1.4.1   Siedlungsklimatisch bedeutsame Bereiche sind in ihrer Funktionsfähigkeit (Größe, Durchlässigkeit, Qualität der Vegetationsstrukturen) zu sichern und zu entwickeln und von Neubebauung beziehungsweise Versiegelung sowie schädlichen und störenden Emissionen freizuhalten. Dazu sind in den Regionalplänen siedlungsrelevante     – Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete sowie     – Frisch- und Kaltluftbahnen     festzulegen. G 4.1.4.2   Innerhalb des Siedlungsgefüges sollen siedlungsklimatisch relevante Strukturen und Räume mit ausgleichender Wirkung hinsichtlich sommerlicher Hitzebelastung geschaffen werden. Begründung zu 4.1.4 Siedlungsklima zu Ziel 4.1.4.1 Gemäß dem Grundsatz der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist der Raum in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Klimas zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich und möglich, angemessen wiederherzustellen. Dabei ist auch den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, Rechnung zu tragen. Angesichts bereits nachgewiesener und prognostizierter Klimatrends für die kommenden Jahrzehnte gewinnt die Vorsorge für schadstoffarme Frisch- und Kaltluft innerhalb des Siedlungsgefüges im Rahmen der Daseinsvorsorge zunehmend an Bedeutung. Siedlungsklimatisch bedeutsame Frischluftentstehungsgebiete sind größere zusammenhängende siedlungsnahe Waldflächen, deren Wirkungsbereich in Siedlungsgebiete hineinreicht. Waldbestände verbessern das Klima und die Luftqualität durch Luftaustausch infolge von Temperaturunterschieden. Die große Oberflächenrauhigkeit führt zu einer Reduktion der Staubfrachten (Frischluft). Da sich bei Wald die Abkühlung über ein großes Höhenprofil erstreckt, werden vergleichsweise auch große Luftmassen abgekühlt. Waldflächen sind daher zu erhalten und in strukturreiche Waldbestände umzubauen. Die erzeugte Frischluft gelangt entlang von Frischluftbahnen (zum Beispiel lineare Gewässerstrukturen) beziehungsweise durch Kaltluftbahnen (durch Gefälle) in die Siedlungen. Kaltluftentstehungsgebiete sind Flächen, welche nachts die auf ihr lagernde Luft abkühlen. Dies ist abhängig von den Bodeneigenschaften und dem Bewuchs, wobei Wälder und Wiesen die größte Wirkung erzielen. Kaltluftentstehungsgebieten sind Kaltluftbahnen zuzuordnen, in denen die Kaltluft transportierenden bodennahen Luftschichten durch ein Gefälle ungehindert in Siedlungsgebiete abfließen können. Siedlungsnahe Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete müssen funktionsfähig erhalten und, falls die sich anschließende siedlungsklimatische Situation innerhalb des Siedlungsgefüges es erfordert, zusätzlich geschaffen werden (vergleiche auch Kriterien zur Waldmehrung). Siedlungsklimatisch bedeutsame Bereiche können in den Regionalplänen in Verbindung mit anderen schutzbezogenen Vorrang- oder Vorbehaltsausweisungen (zum Beispiel Arten- und Biotopschutz, Waldmehrung, Schutz des vorhandenen Waldes, Landwirtschaft) sowie Regionale Grünzüge ausgewiesen werden. Die zusätzliche siedlungsklimatische Funktion dieser Ausweisungen ist dabei symbolhaft zu kennzeichnen. Ebenso wie bei Immissionsbelastungen der bodennahen Luftschichten mit schädlichen Stoffen spielen nächtliche Kaltluftabflusssysteme auch für Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft bodennaher Emittenten (unter anderem Tierhaltungsanlagen, Kompostieranlagen, Deponien, Abfalllagerstätten) eine wesentliche Rolle. Diese bilden sich bevorzugt unter schwachwindigen Strahlungswetterlagen aus. Da auf Grund der extrem stabilen Schichtung innerhalb der Kaltluftschicht, verbunden mit geringen Windgeschwindigkeiten, die in die Kaltluftschicht freigesetzten Emissionen nur sehr langsam auf ihrem Transportweg verdünnt werden, nimmt man unter solchen meteorologischen Bedingungen Gerüche in der Nachbarschaft von oben genannten Anlagen verstärkt und lang anhaltend wahr. Durch ungehinderten Stofftransport können belästigende Geruchsereignisse auch weit en

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.