Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

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folgende Gebiete, die als landesweit bedeutsam gelten: die Trockenhänge bei Lommatzsch, das Gimmlitztal oberhalb Talsperre Lichtenberg, die Elstersteilhänge unterhalb Plauen, die Neißeaue unterhalb Görlitz/Zhorjelc, der Dresdener Heller, die Weinske und Alte Elbe Elsnig, die Scheibenberger Heide, Hohwald und Valtenberg, das Bobritzschtal unterhalb Naundorf und die Meuschaer Höhe, – Flächennaturdenkmale, – Bereiche (Zonen) innerhalb von Biosphärenreservaten, Naturparken oder großflächigen Landschaftsschutzgebieten, welche eine besonders wertvolle Naturausstattung aufweisen, – Gebiete, in denen Naturschutzgroßprojekte durchgeführt wurden, geplant sind oder realisiert werden, – Lebensräume und Vorkommen von Arten, die einen besonderen europäischen Schutzstatus gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie-Richtlinie (Anhänge I, II und IV) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. L 20 vom 26.1.2012, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), genießen, – Gebiete des Netzes Natura 2000 oder Teile von ihnen sowie Verbindungsflächen zwischen diesen Gebieten, – Flächen mit landesweiter oder regionaler Bedeutung für den Biotopverbund im Sinne des § 21 BNatSchG, – Komplexe kleinflächiger geschützter oder sonstiger hochwertiger Lebensräume von regionaler Bedeutung (zum Beispiel nach § 30 BNatSchG oder § 21 SächsNatSchG besonders geschützte Biotope beziehungsweise Biotopkomplexe, wie Heidekomplexe, Trockenrasen- und Magerrasenkomplexe, Streuobstwiesenkomplexe, Feuchtbiotopkomplexe), – Flächen, die für die Lebensraumerhaltung und -entwicklung stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten von mindestens regionaler Bedeutung sind, – neu entstandene sowie durch Sukzession oder Maßnahmen der Landschaftspflege sich entwickelnde seltene Lebensräume in degradierten, stark beeinträchtigten oder veränderten Landschaften, insbesondere Flächen der Bergbaufolgelandschaft der Braunkohle und naturschutzfachlich bedeutsame Bergbaurestseen, – naturnahe und renaturierbare Moore und Feuchtgebiete (Suchräume vergleiche Karte A 1.2 im Anhang A 1), – ausgewählte unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR) von hoher Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz gemäß Z 4.1.1.2, – geeignete Flächen von Flächenpoolkonzeptionen, – Schwerpunkte der Verbreitung gefährdeter Tier-/Pflanzenarten in Sachsen (Hot-Spots) gemäß Karten A 1.3, A 1.4 im Anhang A 1, – Bereiche der Landschaft von besonders hoher Naturnähe (Naturentwicklungsgebiete, natürliche und naturnahe Fließgewässer einschließlich der Quellbereiche, Auen und Gewässerrandstreifen, großflächig naturnahe Waldkomplexe gemäß Karte A 1.5 im Anhang A 1 sowie Flächen mit der Stufe oligohemerob in der Karte „Hemerobie“ (www.umwelt. sachsen.de/umwelt/natur/26261.htm), zusätzlich die Stufe mesohemerob für stehende Gewässer, Moore und Sümpfe, Grünland und Ruderalfluren, gewässerbegleitende Vegetation, Magerrasen/Felsfluren/Zwergstrauchheiden), – besonders naturnahe Teiche oder Teichkomplexe, die eine sehr hohe Bedeutung für die Biodiversität besitzen Für eine Festlegung als Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz kommen insbesondere in Betracht: – geeignete Verbindungs- und Entwicklungsflächen für den Biotopverbund im Sinne des § 21 BNatSchG, soweit sie nicht als Vorranggebiete festgelegt werden, – Biosphärenreservate, Naturparks und Landschaftsschutzgebiete, soweit nicht als Vorranggebiete ausgewiesen, – Pufferzonen um Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz, – Gebiete mit regionaler Bedeutung für den Artenschutz (zum Beispiel ausgewählte Zugvogelrastplätze), – unzerschnittene verkehrsarme Räume (Karte 5) oder Teilbereiche solcher Räume, soweit sie nicht als Vorranggebiete festgelegt werden, – Flächen des Lebensraumverbundsystems für großräumig lebende Wildtiere, soweit sie nicht bereits als Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz festgelegt sind. Die Umsetzung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes und damit die Wiedervernetzung von Lebensräumen leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Biodiversität in Sachsen (und darüber hinaus) und trägt zur Verbesserung des Zusammenhanges des Natura 2000-Netzes bei. Ein funktionierender Biotopverbund wird zukünftig vor dem Hintergrund zu erwartender Verschiebungen und Veränderungen der Lebensräume auf Grund des Klimawandels für viele Arten die unabdingbare Voraussetzung sein, um durch Wanderung und Neubesiedlung von Biotopen beziehungsweise Ökosystemen auf die Veränderungen reagieren zu können. Die Festlegungen zum Biotopverbund konkretisieren die Grundsätze in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 6 ROG, dass ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen und den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen ist, und leisten einen Beitrag zur Umsetzung der „Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt“ sowie des Programms und Maßnahmenplanes des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Biologischen Vielfalt im Freistaat Sachsen (2009/2010). Mit der in Karte 7 dargestellten Gebietskulisse liegt ein unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten erarbeitetes funktional zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Räume zur Überwindung der Isolation von Arten, Biotopen oder ganzer Ökosysteme vor. Die innerhalb dieser Gebietskulisse ermittelten Kernbereiche mit landesweiter Bedeutung für den Biotopverbund (vergleiche Karte im Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm und Ausführungen im Anhang A 1) weisen im Wesentlichen bereits eine standortgemäße Biotopausstattung auf, die es zu erhalten gilt. Unter anderem aus den in der Gebietskulisse dargestellten Gebieten sind im Rahmen der Landschaftsrahmenplanung für den Aufbau des Biotopverbundes weitere geeignete, regional bedeutsame Verbindungsflächen sowie erforderliche Entwicklungsflächen für den Biotopverbund so auszuwählen und raumordnerisch zu sichern, dass ein Austausch zwischen den bedeutsamen Lebensräumen und ihren Lebensgemeinschaften ermöglicht wird (vergleiche Anhang A 1). Dabei ist auch Karte 8 „Lebensraumverbundsystem für großräumig lebende Wildtiere mit natürlichem Wanderverhalten“ zu Grunde zu legen. Für die Leitarten Rothirsch, Luchs, Wolf und Wildkatze als großräumig lebende und wandernde Arten ist es erforderlich, ihre Lebensräume beziehungsweise potenzielle Lebensräume sowie die Wanderkorridore zu sichern, um langfristig den für die Erhaltung der biologischen Vielfalt erforderlichen genetischen Austausch zu gewährleisten. Der Biotopverbund ist durch die Einbindung weiterer, außerhalb der Gebietskulissen liegender und regional bedeutsamer Gebiete mit Biotopverbundfunktion beziehungsweise mit Entwicklungspotenzial für die Übernahme von Funktionen im Biotopverbund zu ergänzen. Dabei sind infrastrukturelle Entwicklungserfordernisse zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung der Durchgängigkeit des Biotopverbundes ist bei der Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz auf eine regions- und länderübergreifende Passfähigkeit zu achten. Durch die Träger der Regionalplanung sind entsprechende Abstimmungen zu führen. Um innerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz die Gebiete mit Verbundfunktion des Biotopverbundes im Sinne des § 21 BNatSchG identifizieren zu können, sind diese in den Regionalplänen zu kennzeichnen. Regionale Grünzüge und Vorrang-/Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft, Waldmehrung oder zum Schutz des vorhandenen Waldes oder Kulturlandschaftsschutz können sich bei Eignung mit Vorrang-/Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz überlagern. Durch diese Überlagerung werden die multifunktionale Nutzung des Waldes (ordnungsgemäße Forstwirtschaft) auf gegenwärtig bestehenden Flächen sowie die derzeit bestehende Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt. Weiterhin können sich geeignete Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz (Retentionsraum) und Vorranggebiete Wasserversorgung mit Vorrang-/Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz überlagern, sofern keine Konflikte absehbar beziehungsweise diese durch Konfliktregelungen lösbar sind. zu Grundsatz 4.1.1.17 Sekundärlebensräume sind Ausweich- und Ersatzstandorte für seltene und gefährdete Arten- und Lebensgemeinschaften und insbesondere in strukturarmen Agrarlandschaften bedeutsam. Sie weisen extreme und seltene Standortverhältnisse auf. Charakteristisch sind unter anderem nährstoffarme Rohböden und oligotrophe Gewässer. Auf diese speziellen Verhältnisse angewiesene Tier- und Pflanzenarten treten in den nivellierten und eutrophierten Landschaften sowohl in Sachsen als auch bundesweit außerhalb der ehemaligen Bergbaugebiete zumeist nur als Relikte auf, sofern sie noch nicht ausgestorben sind. In der Bergbaufolgelandschaft finden einige von ihnen geeignete bis optimale Lebensbedingungen. Dazu zählen Pionierarten offener Rohböden, Arten mit Teillebensräumen in oligotrophen Flachgewässern, Bewohner von Felspartien und Steilufern, aber auch Leitarten unterschiedlicher Sukzessionsstadien. Auch einige Hinterlassenschaften des Erzbergbaus wie Pingen, schwermetallhaltige Halden und Stollen können Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz entfalten (zum Beispiel Schwermetallvegetation auf Halden, Stollen als Fledermausquartiere) und sollten mit Rücksicht auf diese Potenziale genutzt und entwickelt werden. Der Anteil von Rote-Liste-Arten ist in solchen Gebieten oft besonders hoch. Die Erhaltung der Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten dient der Sicherung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) und einer Bewahrung der genetischen Ressourcen. Neben der Rekultivierung als Voraussetzung für einen naturraumtypischen leistungsfähigen Naturhaushalt mit positiven Auswirkungen auf das Lokalklima und den Wasserhaushalt und einer möglichen Entwicklung in Orientierung an der dem Rohstoffabbau vorangegangenen Nutzung soll daher auf den Flächen mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz auch die Entwicklung von ökologisch wertvollen Sekundärlebensräumen möglich bleiben. zu Grundsatz 4.1.1.18 Lebensräume, in denen eine ungelenkte, das heißt von menschlichen Zielsetzungen und Zweckbestimmungen freie Entwicklung ablaufen kann, sind aus unserer heutigen Landschaft nahezu verschwunden. Dies wird besonders deutlich an Bächen und Flüssen, an denen keine natürlichen dynamischen Veränderungen mehr ablaufen können. Natürliche ungestörte Prozesse sind jedoch für viele Arten und Lebensgemeinschaften und damit zur Erhaltung der natürlichen biologischen Vielfalt besonders bedeutsam. Die „Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt“ der Bundesregierung sieht daher vor, bis zum Jahr 2020 auf mindestens 2 Prozent der Landfläche Deutschlands „Wildnisgebiete“ zu etablieren, in denen sich die Natur wieder nach ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten entwickelt. Entsprechend dem Programm zur Biologischen Vielfalt im Freistaat Sachsen (2009) soll auf ausgewählten Flächen unterschiedlicher Standortbedingungen (einschließlich anthropogener Standorte) der natürlichen Entwicklung Vorrang eingeräumt werden. Bisher ist dies in Sachsen insbesondere in Teilen des Nationalparks „Sächsische Schweiz“ (5 027 ha, Zielstellung rund 7 100 ha bis zum Jahr 2030), des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“/Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“ (1 125 ha in mehreren Teilflächen), der Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ (5 063 ha) und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ (454 ha) sowie einiger weiterer Naturschutzgebiete mit sogenannten Totalreservatsflächen möglich. Von den 5 700 ha des Nationalen Naturerbes der Deutschen Bundesstiftung Umwelt in Sachsen werden bisher 1 170 ha Waldflächen nicht mehr bewirtschaftet. Bei kleinen und mittelgroßen Naturentwicklungsgebieten (10 bis 1 000 ha) bestehen deutliche Defizite bezüglich Anzahl, Fläche und räumlicher Verteilung, allerdings naturräumlich unterschiedlich. In fast der Hälfte der Naturräume Sachsens findet momentan gar kein Prozessschutz statt. Als weitere Naturentwicklungsgebiete sollen Flächen mit unterschiedlichen ökologischen Standortbedingungen und Ausgangssituationen gesichert werden, deren Rahmenbedingungen geeignet sind oder soweit wieder hergestellt werden können, dass zukünftig natürliche oder naturnahe Entwicklungsprozesse ablaufen können und in denen keine erheblichen Störungen durch Siedlungen oder Infrastrukturen bestehen. Hierfür kommen insbesondere Teile ehemaliger Truppenübungsplätze und Bergbaufolgelandschaften, Flussauen oder Moore in Betracht. In diesem Zusammenhang soll geprüft werden, ob auch ausgewählte Seen unter Beachtung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254), ausschließlich naturschutzfachlichen Zielen gewidmet und der Eigenentwicklung überlassen werden können. Die Sicherung der Naturentwicklungsgebiete kann durch das Naturschutzrecht (Totalreservate in Schutzgebieten, insbesondere in NSG), das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 469) (Naturwaldzellen) und vorsorgend durch die Ausweisung von Vorranggebieten im Regionalplan erfolgen. Das Ziel der Sicherung von Naturentwicklungsgebieten sind Landschaften, die das Spektrum unterschiedlicher Sukzessionsstadien mit ihren vielfältigen Artenzusammensetzungen aufweisen, wobei auf Grund der Dynamik die tatsächliche Entwicklung nicht immer genau vorhersehbar ist. Um die notwendigen Wanderungsbewegungen von Arten zu ermöglichen, sind die Naturentwicklungsgebiete in den großräumig übergreifenden Biotopverbund einzubinden. Neben dem Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt dienen die Naturentwicklungsgebiete als wichtige Untersuchungsräume für wissenschaftliche Studien und bieten als Gegenpol zur Kulturlandschaft die Möglichkeit, natürliche oder anthropogen ausgelöste Prozesse besser zu erkennen. Soweit konfliktfrei möglich, soll ungelenkte Naturentwicklung für die Allgemeinheit erlebbar werden. Nirgendwo sonst ist Wissen um ökosystemare Zusammenhänge so gut vermittelbar. Darüber hinaus können Naturentwicklungsgebiete als Orte unverfälschter Naturerfahrung in besonderer Weise der Erholung dienen. zu Grundsatz 4.1.1.19 Von oberflächennahem Grundwasser abhängige Landökosysteme wie Moore, Sümpfe, Auen und andere Feuchtgebiete weisen einen hohen Anteil an speziell angepassten Arten der Feucht- und Nassbiotope, insbesondere auch zahlreiche gefährdete Arten, auf. Sie sind deshalb sehr bedeutsam für den Schutz der Biodiversität. Diese Lebensräume sind aber auch besonders empfindlich gegen schädliche Stoffeinträge und übermäßige Wasserentnahmen, sodass der Erhalt beziehungsweise die Verbesserung der relevanten Standortbedingungen, wie Wasserregime, -menge und -beschaffenheit, erforderlich ist. Es gibt in Sachsen bei einer Gesamtfläche an Moorkomplexen von circa 47 000 ha kaum noch naturnahe und nur noch sehr wenige Moore, in denen in größeren Teilbereichen ein anhaltendes Torfwachstum auftritt (vergleiche Anhang A 1 „Fachplanerische Inhalte des Landschaftsprogramms“, Kapitel 2.2.2.1). Diese wenigen naturnahen Moore haben eine Refugialfunktion für „Schlüsselarten“, die torfbildend und damit für die Funktionalität der Moore unerlässlich sind. Ihre Erhaltung und naturnahe Entwicklung ist prioritär. Der defizitäre Moorzustand bedeutet im Umkehrschluss, dass ein erhebliches Flächenpotenzial zur Renaturierung (Erhöhung der Naturnähe) und Revitalisierung („Wiederbelebung“, Initiierung von Torfwachstum) unter anderem durch Maßnahmen der Wiedervernässung gegeben ist. Diese Maßnahmen sind mit hoher Dringlichkeit umzusetzen. Dabei sind die Belange der Trinkwasserqualität zu berücksichtigen. Eine Renaturierung von Mooren im Einzugsgebiet von Trinkwassergewinnungsanlagen ist nur vertretbar, wenn es zu keinem zusätzlichen und für die Trinkwassergewinnung bedeutsamen Eintrag von Huminstoffen kommen kann. Um dem Anliegen der Moorrenaturierung Rechnung tragen zu können, sind daher weitere Untersuchungen zu den Wirkzusammenhängen erforderlich. Grundwasserabhängige Ökosysteme inklusive der Moore haben eine große Bedeutung für den Klimaschutz, da sie auf Grund ihrer hohen Kohlenstoffbindungs- und Speicherfähigkeit natürliche Kohlenstoffsenken darstellen. So werden durch Maßnahmen zur Revitalisierung anthropogen gestörter, aber renaturierbarer Moorbereiche hohe Synergiewirkungen erreicht. Für diese Bereiche kommt eine vorsorgliche Sicherung durch die Regionalplanung als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ in Betracht (vergleiche Begründung zu Z 4.1.1.6). 4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser-, Hochwasserschutz Grund- und Oberflächenwasserschutz Z 4.1.2.1   In den Regionalplänen sind,     – regional bedeutsame Grundwassersanierungsgebiete als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“,     – Gebiete mit hoher geologisch bedingter Grundwassergefährdung und Gebiete, in denen Grundwasservorkommen durch die Folgen des Klimawandels erheblich beeinträchtigt werden können, als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“     festzulegen. Auf angemessene Nutzungen, die das Fehlen geologischer Schutzfunktionen sowie die klimawandelbedingte Reduzierung der Grundwasserneubildung berücksichtigen, ist hinzuwirken. Z 4.1.2.2   Die Nutzung der Elbe als Bundeswasserstraße ist im bisherigen Rahmen ohne weitere Ausbauten im Freistaat Sachsen zu gewährleisten. Maßnahmen zur Erhaltung der Schifffahrtsbedingungen auf der Elbe sollen unter Beachtung der ökologischen und wasserwirtschaftlichen Funktionen geführt werden. Der Bau von Staustufen ist nicht vorzusehen. Z 4.1.2.3   Zur Verbesserung der Gewässerökologie sind verrohrte oder anderweitig naturfern ausgebaute Fließgewässer beziehungsweise Fließgewässerabschnitte und Quellbereiche, sofern deren Ausbauzustand nicht durch besondere Nutzungsansprüche gerechtfertigt ist, zu öffnen und naturnah zu gestalten. Ihre Durchgängigkeit ist herzustellen. Hierzu sind in den Regionalplänen regionale Schwerpunkte als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ festzulegen. G 4.1.2.4   Bei der Erschließung von Siedlungs- und Verkehrsflächen sollen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes (Grundwasserneubildung) und der Verringerung von Hochwasserspitzen verstärkt Maßnahmen der naturnahen Oberflächenentwässerung umgesetzt werden. Z 4.1.2.5   Durch die Festlegung in den Regionalplänen von „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ und „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ sowie Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, insbesondere für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und den großräumig übergreifenden Biotopverbund, ist die Umsetzung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten zu unterstützen. Vorbeugender Hochwasserschutz G 4.1.2.6   Der Hochwasserschutz soll in den Flusseinzugsgebieten Sachsens – auch grenzübergreifend – abgestimmt sowie durch eine effektive Kombination von Maßnahmen der Eigenvorsorge der potenziell Betroffenen und weiteren Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes gewährleistet werden. Hierzu sollen weitgehend das natürliche Wasserrückhaltevermögen genutzt, ein uneingeengter, gefahr- und schadloser Hochwasserabfluss, insbesondere in Siedlungsbereichen, gewährleistet sowie gefährdete Bereiche von Besiedlung frei gehalten werden. Soweit dies nicht ausreicht, um Menschen, Infrastruktur oder bedeutende Sachwerte in vorhandenen Siedlungsbereichen vor Hochwasser zu schützen, sollen ergänzend Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes getroffen werden. Z 4.1.2.7   In den Regionalplänen sind Gebiete, die auf Grund potenziell starker Oberflächenabflüsse eine Erhaltung und Verbesserung der Wasserrückhaltung besonders erfordern, als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ festzulegen. Diese Festlegung ist durch weitere Festlegungen, die auch der Wasserrückhaltung dienen, wie Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Waldmehrung, zum Schutz des vorhandenen Waldes oder Arten- und Biotopschutz sowie regionale Grünzüge, zu ergänzen. G 4.1.2.8   Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die nicht außerhalb der potenziellen Ausbreitungsbereiche der Flüsse (Flussauen) realisiert werden können, sollen so gestaltet werden, dass Schäden durch Hochwasser nicht eintreten oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden. Z 4.1.2.9   In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz,     – für vorhandene und rückgewinnbare Überschwemmungsbereiche zur Gewährleistung und Verbesserung der natürlichen Wasserrückhaltung in der Fläche (Retentionsraum) und,     – für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können, zur Minimierung möglicher Schäden (Hochwasservorsorge)     sowie Art und Umfang der Nutzungen in diesen Gebieten festzulegen. Durch diese Festlegungen ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne zu unterstützen. Z 4.1.2.10   In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsstandorte für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes, wie Standorte für Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Polder und linienhafte Hochwasserschutzanlagen, festzulegen. Z 4.1.2.11   Die Entsorgungssicherheit von Abfällen im Falle von Hochwasserkatastrophenfällen ist zu gewährleisten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.