Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

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regionale Schwerpunkte zur Verbesserung der Gewässerökologie gemäß Z 4.1.2.3, – Bereiche mit Schadstoffanreicherung und Bereiche, die in Hinblick auf den Übergang von Schadstoffen in Schutzgüter, zum Beispiel das Grundwasser oder Nahrungs- und Futtermittel, gefährdet sind, – regional bedeutsame Grundwassersanierungsgebiete gemäß Z 4.1.2.1, – strukturarme Landschaften beziehungsweise Bereiche mit geringer Biotop- und Artenvielfalt (zum Beispiel im zu entwickelnden Lebensraumverbundsystem für großräumig lebende Wildtiere), – entwässerte oder teilabgetorfte Moore, – Gebiete mit besonderer Erosionsgefährdung (wie ackerbaulich genutzte Hangmulden mit reliefbedingter Abflusskonzentration und Steillagen), – lufthygienisch belastete Gebiete, – Siedlungsflächen mit Überwärmungsgefahr, – Gebiete mit großflächigem Rohstoffabbau, – Bereiche mit hohen Versiegelungsgraden und hohen Anteilen brachgefallener Bausubstanz. Als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ kommen insbesondere in Betracht: – Gebiete mit hoher bis sehr hoher potenzieller Erosionsgefährdung nach DIN 19708 und DIN 19706, – Gebiete mit geogenen Naturgefahren (Rutsch- und Sturzprozesse von Erd- und Felsmassen sowie Murgänge), – besonders erosionsgefährdete ackerbaulich genutzte Bereiche, die an Gewässer mit Vorkommen gefährdeter Arten (zum Beispiel Flussperlmuschel) angrenzen, – für Schadstoffverlagerung oder Versauerung besonders gefährdete Bereiche, – Bereiche mit besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz, zum Beispiel durch fehlende oder geringe geologische Schutzfunktion (vergleiche Z 4.1.2.1), – Gebiete mit natürlich oberflächennahem Grundwasser (höchster zu erwartender Grundwasserspiegel – Gebiete, die eine Erhaltung und Verbesserung der Wasserrückhaltung besonders erfordern (vergleiche Z 4.1.2.7), – besonders vom Klimawandel betroffene Gebiete, insbesondere solche, in denen Grundwasservorkommen beziehungsweise -speisungsgebiete in Folge des Klimawandels erheblich beeinträchtigt werden können (vergleiche Z 4.1.2.1), – Schwerpunkte der Verbreitung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in Sachsen (Hot-Spots) gemäß Karten A 1.3 und A 1.4 im Anhang A 1, Gebiete mit hohen Anteilen von FFH-Lebensraumtypen und/oder Arthabitaten von Arten des Anhangs II oder IV der FFH-Richtlinie oder Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie, – rekultivierte Deponien, sofern dies zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Oberflächenabdichtungssystems erforderlich ist. Im Gegensatz zu den Vorranggebieten, die sämtliche dem festgelegten Schutzzweck entgegenstehende Nutzungen ausschließen, handelt es sich hier um einen aktionsorientierten Ansatz für die Regionalentwicklung zur Verbesserung der Umweltqualität. Die Festlegung von „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ und von „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ in den Regionalplänen bietet eine gute Voraussetzung für die Planung und Durchführung von konkreten Maßnahmen zur Sanierung und Entwicklung von Gebieten mit bestehenden Beeinträchtigungen beziehungsweise Gefährdungsrisiken von Schutzgütern. Sie sollte durch textliche Festlegungen zur Hinwirkung auf Art und Umfang/Intensität beziehungsweise Beschränkung der Nutzung konkretisiert werden. Die Umsetzung konkreter Maßnahmen kann insbesondere im Rahmen der Regionalentwicklung unter Einbeziehung der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten erfolgen. Die Erfordernisse der „Sanierungsbedürftigen Bereiche der Landschaft“ und „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ sollen insbesondere bei der Förderung von – flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen, – Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt, – Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes, – Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes, – Maßnahmen zur Mehrung des Waldes und zum Waldumbau bevorzugt berücksichtigt werden. Eine Überlagerung dieser Gebiete mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie regionalen Grünzügen und Grünzäsuren ist möglich, soweit deren Zweckbestimmungen mit den Festlegungen zur Sanierung oder den besonderen Nutzungsanforderungen vereinbar sind. Landesplanerisch bedeutsame großflächige Schutzgebiete zu Ziel 4.1.1.7 bis Ziel 4.1.1.10 Die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“, das Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“/Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“ und die Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ sind als Gebiete mit besonders großer Artenvielfalt und Naturnähe für den Schutz der Biologischen Vielfalt von besonderer landesweiter Bedeutung. Entsprechend dem Programm und dem Maßnahmenplan zur Biologischen Vielfalt im Freistaat Sachsen (2009/2010) wird das Management dieser Gebiete auf die Erhaltung komplexer Ökosysteme ausgerichtet. Die Gebiete erfüllen insbesondere folgende ökologische und gesellschaftliche Funktionen: – Erhaltung der biologischen Vielfalt (auch durch einen hohen Anteil an Naturentwicklungsgebieten), – Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen: Regulierung des Wasserhaushaltes, Filter-, Puffer- und Speicherwirkung der Vegetation und des Bodens, Verbesserung der Luftqualität (Reinluftgebiete), Klimaschutz durch Kohlenstoffsenkenfunktion (Beitrag zur Abpufferung des Klimawandels), – nachhaltige Regionalentwicklung (Tourismus und Naturerlebnis, teilweise auch nachhaltige Flächenbewirtschaftung und naturverträglich erzeugte regionale Güter), – Umweltbildung, – Forschung, Umweltbeobachtung, – Vorbildwirkung. Die Qualität des Managements dieser Schutzgebiete wird nach internationalen (UNESCO, IUCN, EUROPARC) und bundesweiten Kriterien bemessen und repräsentiert den Erfolg der sächsischen Naturschutzpolitik weit über die Grenzen des Freistaates hinaus. Damit sie weiterhin ihre vielfältigen Funktionen erfüllen und neue Herausforderungen auf Grund des Klimawandels und des anhaltenden Verlustes der biologischen Vielfalt bewältigen können, bleibt die Verwaltung dieser Schutzgebiete im Verantwortungsbereich des Landes unverzichtbar. Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ Die Nationalparkregion, die von Nationalpark und umgebendem Landschaftsschutzgebiet gebildet wird, repräsentiert die einzigartige Erosionslandschaft des Elbsandsteingebirges einschließlich seiner Übergangslagen. Die herausragende Bedeutung des Gebietes ergibt sich aus seiner naturräumlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der außergewöhnlich reichen Ausstattung mit gefährdeten und besonders geschützten Arten und Biotopen. Die Nationalparkregion ist weit über die Landesgrenzen hinaus als bedeutendes Tourismusgebiet für naturliebende Erholungssuchende bekannt. Das Landschaftsschutzgebiet übernimmt gegenüber dem Nationalpark wichtige Zusatzfunktionen. Die Vernetzung und Ergänzung von naturraumtypischen Lebensräumen in dem den Nationalpark umgebenden Landschaftsschutzgebiet dient dazu, eine hohe Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dauerhaft zu gewährleisten, Verbindungskorridore zwischen beiden Nationalparkteilen zu sichern und das Landschaftsbild zu erhalten. Das Landschaftsschutzgebiet soll auch dazu beitragen, Störwirkungen in den Nationalpark soweit wie möglich zu minimieren. Die einheitliche, wenn auch hinsichtlich des Schutzzweckes abgestufte Entwicklung der Nationalparkregion ist unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt der sensiblen Ökosysteme und des besonderen Landschaftscharakters der Sächsischen Schweiz. Die landesplanerische Zielsetzung besteht darin, die Gesamtlandschaft in Abstimmung mit den angrenzenden tschechischen Schutzgebieten Nationalpark „Böhmische Schweiz“ und Landschaftsschutzgebiet „Elbsandsteingebirge“ entsprechend der Management-Kategorie II (Nationalpark) und der Kategorie V (Landschaftsschutzgebiet) nach den Richtlinien der International Union for the Conservation of Nature and Natural Ressources (IUCN) zu pflegen und zu entwickeln. Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“/Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“ Seit dem 13. Jahrhundert wurden in der Oberlausitz Teiche zur Fischproduktion angelegt und bewirtschaftet. Durch die kontinuierliche Bewirtschaftung ist eine wertvolle Kulturlandschaft mit vielfältiger und reichhaltiger Biotopausstattung entstanden. Der Begriff des Biosphärenreservates beinhaltet sowohl die Erhaltung der durch die Verbindung von Natur- und Kulturelementen entstandenen außerordentlich wertvollen Flora und Fauna als auch das beispielhafte Vorhandensein naturverträglicher Flächennutzung in Verbindung mit traditionsbezogenen kulturellen Lebensweisen. Die Entwicklung des Biosphärenreservates orientiert sich an den Grundsätzen des UNESCO-Programms „Man and the Biosphere“ (MAB), den dazu formulierten Kriterien der auf nationaler Ebene von den Regierungen berufenen Nationalkomitees und der dem Gebietscharakter entsprechenden Landnutzung als Voraussetzung für die Erhaltung der Naturgüter, der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der kulturellen Eigenart des Raumes. Wesentliche Grundlagen nachhaltiger Entwicklung sind die Belastungsgrenzen des Naturhaushaltes, die Berücksichtigung des zeitlichen Anpassungsbedarfes natürlicher Systeme und der immer effizientere Umgang mit endlichen Ressourcen. Planungen und Maßnahmen für ein Gebiet müssen sich deshalb daran orientieren, wie belastbar die Region ist, gemessen an der Fähigkeit, auf der Zeitachse unbegrenzt naturhaushaltliche Gratisleistungen zu erbringen. Dieser Ansatz wird für das Biosphärenreservat in einem Rahmenkonzept für alle Wirtschafts- und Lebensbereiche formuliert. Es werden die Ziele, Leitbilder und Wege zur weiteren Entwicklung des Biosphärenreservates bestimmt und räumlich konkretisiert. Das Rahmenkonzept zeichnet eine Entwicklungsstrategie, welche die soziokulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Erfordernisse im Gebiet in Einklang bringen will, wobei das sorbische Kulturgut integraler Bestandteil ist. Es stellt damit den Leitfaden für die Planung im Gebiet dar. Die darin formulierten Qualitätsziele für das Biosphärenreservat sind in der weiteren Planung konkret zu untersetzen und schrittweise umzusetzen. Damit ist das Ziel verbunden, an den Initiativen der Vereinten Nationen innerhalb der dazu gegründeten Sonderorganisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zur Entwicklung einer nachhaltigen Nutzung sowie der wirksamen Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Biosphäre weiter aktiv teilzunehmen und sich den Kriterien für ein international anerkanntes Biosphärenreservat zu stellen. Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ Die Truppenübungsplätze Königsbrück und Zeithain wurden im 19./20. Jahrhundert eingerichtet und dabei zwei große Bereiche des nordsächsischen Tieflandes entsiedelt. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung sind die siedlungsfreien und weitgehend unzerschnittenen Räume als Naturschutzgebiete ausgewiesen worden. Beide vergleichsweise sehr großen Schutzgebiete sollen als störungsarme Lebensräume für empfindliche und Raum beanspruchende Vogel- und Säugetierarten mit einem bundesweit hohen Gefährdungsstatus gesichert bleiben. Entsprechend ihrer Größe und vielfältigen Naturausstattung sollen beide Schutzgebiete langfristig als repräsentative Beispiele für naturraumtypische und im Artenspektrum weitgehend vollständige Lebensgemeinschaften entwickelt werden. Die „Königsbrücker Heide“ leistet in Sachsen einen landesbedeutsamen Beitrag zum Aufbau eines Netzes von Naturentwicklungsgebieten (Prozessschutz, vergleiche G 4.1.1.18) und zum Erhalt der biologischen Vielfalt. Das landesplanerische Ziel besteht darin, die „Königsbrücker Heide“ im Sinne der IUCN-Managementkategorie Ib als Wildnisentwicklungsgebiet zu schützen und zu entwickeln. Aus Schutz- und Sicherheitsgründen sind und bleiben die Möglichkeiten des Erlebens der freien Naturentwicklung auf früheren Militärflächen eingeschränkt. Deshalb sollen solche Möglichkeiten und Angebote gebietsverträglich im örtlichen Umfeld entwickelt werden. Die Gohrischheide bildet im Agrarraum des Elbe-Elster-Tieflandes die einzige größere Restwaldfläche. Das Waldgebiet ist wegen großer Anteile inneren Offenlandes besonders artenreich. Sein als „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ geschützter Teil soll vor weiterem Zerschneiden bewahrt und in Verbindung mit dem in Brandenburg angrenzenden Naturschutzgebiet „Gohrische Heide“ als störungsarme Kernfläche des übergreifenden Biotopverbundes gesichert und entwickelt werden. Kulturlandschaftsentwicklung zu Ziel 4.1.1.11 Gemäß dem Grundsatz nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG sind Kulturlandschaften zu erhalten und zu entwickeln: „Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln.“ Durch die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung wird auf regionaler Ebene ein Rahmen für die Entwicklung der Kulturlandschaft vorgegeben. Der Handlungsauftrag zur Erstellung von Leitbildern für die Kulturlandschaftsentwicklung greift § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsNatSchG auf, der die Erstellung von Leitbildern für Naturräume und Landschaftseinheiten vorsah. Die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung richten sich nun nach § 9 BNatSchG, infolgedessen auch die Verpflichtung besteht, die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung des Zieles „Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft“ zu entwickeln und festzulegen. Ein Mittel hierzu ist die Vorgabe von Leitbildern für die Kulturlandschaftsentwicklung. Es empfiehlt sich, diese dem Regionalplan als Anhang beizufügen. Mit der Vorgabe der Abgrenzung der Landschaftseinheiten der sächsischen Kulturlandschaft gemäß Karte 6 soll für die Landschaftsplanung sowie für weitere Planungen und Informationssysteme des Naturschutzes in Sachsen ein einheitlicher räumlicher Bezug ermöglicht werden. Die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung sind ein übergeordnetes, visionäres Gesamtkonzept für die Kulturlandschaftsentwicklung. Sie orientieren sich an den naturräumlichen Potenzialen, deren Empfindlichkeit und an der besonderen Eigenart der Naturräume, welche sich aus den natürlichen Standortverhältnissen und der kulturhistorischen Entwicklung herleiten. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Nutzungsanforderungen, insbesondere des Tourismus, der Naherholung, der Energie-, Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, sowie der Auswirkungen des demografischen Wandels beinhalten die Leitbilder die Aspekte: – historische Landnutzungsstrukturen und Kulturlandschaftselemente, kulturhistorische Orte und ihre Wechselbeziehung zur Landschaft, – biologische Vielfalt, – Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft, – Erholungswert der Landschaft. Kulturlandschaften dienen der Wahrung regionaler und lokaler Identität. Zugleich sind sie ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor, vor allem für den Tourismus. Die Bedeutung der sächsischen Kulturlandschaft über die Grenzen Sachsen hinaus findet auch Ausdruck in der Anerkennung als UNESCO-Weltkulturerbe. Ein Beispiel dafür ist der Fürst-Pückler-Park in Bad Muskau/Mužakow. Weitere Kulturlandschaften, wie die Montanregion Erzgebirge, sind dabei in ihrem Bemühen zu unterstützen. Weiterhin wird auf die Begründung zu G 5.1.5 verwiesen. Insbesondere bei der Aufstellung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten (REK) sowie von ILEK- für LEADER- und ILE-Räume sind die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung zu einer Grundlage zu machen und in die entsprechenden Handlungsfelder zu integrieren. Soweit die Kulturlandschaftsentwicklung ländliche Teilräume beziehungsweise suburbane Räume (mit überwiegend nicht städtischem Charakter) betrifft, werden die finanziellen Anreize zur Gestaltung der Kulturlandschaft maßgeblich über land- und forstwirtschaftliche Förderprogramme bestimmt. Kulturlandschaftsschutz zu Ziel 4.1.1.12 Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturlandschaftsschutz sind insbesondere nach folgenden charakteristischen Ausprägungen auszuwählen: – Bereiche der Landschaft mit regionalen Besonderheiten des Reliefs, – Bereiche der Landschaft mit kleinräumiger Nutzungsvielfalt, – Bereiche der Landschaft mit regionstypischen landschaftsstrukturierenden Elementen, – Bereiche der Landschaft mit besonderer Prägung durch naturnahe Fließgewässer und stehende Gewässer (insbesondere die sächsischen Teichlandschaften – auch zur Erhaltung der sächsischen Fischereiwirtschaft), – Bereiche der Landschaft im bildbedeutsamen Umfeld bedeutender historischer Siedlungsstrukturen sowie historischer Anlagen, – Bereiche der Landschaft mit besonderer Prägung durch historische Kulturlandschaftselemente (zum Beispiel charakteristische Flurformen, insbesondere die durch den Weinbau geprägten Elbhänge, gut erhaltene regionstypische Siedlungsstrukturen, Steinriegel, Bergmähwiesen, Bergbauzeugen, landschaftsprägende archäologische Denkmäler), – Bereiche der Landschaft von hohem landschaftsästhetischem Wert, – Bereiche der Landschaft mit abwechslungsreich strukturierten Waldgebieten sowie naturnahen Wäldern mit hoher Erlebniswirksamkeit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben können, sind die für die Ausweisung des jeweiligen Gebietes zu Grunde gelegten Kriterien zur Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Gebietes, heranzuziehen. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturlandschaftsschutz können sich bei entsprechender Eignung mit anderen Vorrang- und Vorbehaltsausweisungen überlagern (zum Beispiel Arten- und Biotopschutz, Waldmehrung, Schutz des vorhandenen Waldes, Landwirtschaft, vorbeugender Hochwasserschutz). zu Grundsatz 4.1.1.13 Raumordnerisch gesicherte Gebiete, in denen die Kulturlandschaft auf Grund ihrer natürlichen Ausstattung beziehungsweise ihrer kulturhistorischen Entwicklung eine besonders charakteristische Prägung besitzt, eignen sich dadurch für die landschaftsbezogene Erholung. Dies setzt jedoch eine geeignete Erschließung durch das Wander-, Rad- und Reitwegenetz voraus. Im Interesse der Flächenverbrauchsminderung soll dazu die Multifunktionalität des historischen Wegenetzes aufrechterhalten und fortgeführt werden. zu Ziel 4.1.1.14 Landschaftsprägende Gehölze und Baumbestände entlang von Straßen, Wegen und Gewässern sowie im Offenland sind ein charakteristisches Merkmal der sächsischen Kulturlandschaft. Sie erfüllen zahlreiche Funktionen wie: – Lebensraum und Nahrungshabitat für die Tierwelt, – Beitrag zur Gewährleistung des Biotopverbundes und der Biotopvernetzung, – Orientierung in der Landschaft, – Schutz des Verkehrs vor Schnee, Hitze und Staub, – Schutz der Uferbereiche an Gewässern vor Erosion, – Verbesserung des Mikroklimas, – Beschattung von Gewässern, – Schutz des Bodens vor Wind- und Wassererosion. Die Entwicklung der Gehölze soll sich an der kulturlandschaftlichen Eigenart sowie an den Erfordernissen der Biotopvernetzung, der Entwicklung der Gewässerstrukturgüte und des Erosionsschutzes orientieren. Erfordernisse des Hochwasserschutzes sind zu beachten und die Funktionsfähigkeit von Drainagen zu gewährleisten. Unterhaltungsaspekte besonders an Gewässern sind bei der Planung zu berücksichtigen. Gemäß Z 4.1.1.12 können geeignete lineare Landschaftsstrukturen über das Kriterium „Bereiche der Landschaft mit regionstypischen landschaftsstrukturierenden Elementen“ in den Regionalplänen als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturlandschaftsschutz gesichert werden. Gebiete, in denen landschaftsprägende Gehölze wiederhergestellt oder neu angelegt werden sollen, können gemäß Z 4.1.1.6 als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ (strukturarme Landschaften) in den Regionalplänen festgelegt werden. Darüber hinaus richtet sich der Entwicklungsauftrag an die Flurbereinigung und die Landschaftsplanung. Das Ziel gilt nicht, soweit Maßnahmen der Funktionssicherung an Anlagen des technischen Hochwasserschutzes betroffen sind. Arten- und Biotopschutz, großräumig übergreifender Biotopverbund zu Grundsatz 4.1.1.15 und Ziel 4.1.1.16 Vor allem in den letzten Jahrzehnten ist zu beobachten, dass durch die Einflüsse des Menschen immer mehr wild wachsende Pflanzen-, Pilz- und wild lebende Tierarten im Verschwinden begriffen sind oder bereits als ausgestorben gelten müssen. Damit verliert die Natur einen wichtigen Teil ihrer Vielfalt und es geht bedeutendes genetisches Potenzial unwiederbringlich verloren. Die heimischen Tiere, Pflanzen und Pilze können nur dann dauerhaft erhalten werden, wenn ihre Lebensräume gesichert beziehungsweise so weit wie möglich wieder hergestellt werden und ein Austausch zwischen den verschiedenen Populationen von Tieren und Pflanzen ermöglicht wird. Die raumordnerische Sicherung wertvoller Lebensräume der Pflanzen- und Tierarten erfolgt durch Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz im Rahmen der Regionalplanung. Für die Festlegung als Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz kommen insbesondere Flächen in folgenden Gebieten in Betracht: – Nationalparks, – Naturschutzgebiete und dafür geeignete schutzbedürftige Flächen, –

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.