Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

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festgelegt. G 4.1.1.1   Die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume sollen in ihrer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, den Biotopverbund, den Wasserhaushalt, die landschaftsbezogene Erholung sowie als klimatischer Ausgleichsraum erhalten und vor Zerschneidung bewahrt werden. In angrenzenden Bereichen sollen nicht mehr benötigte, zerschneidend wirkende Elemente zurückgebaut werden. Z 4.1.1.2   Für die festgelegten „Unzerschnittenen verkehrsarmen Räume mit einer besonders hohen Wertigkeit für den Arten- und Biotopschutz sowie die landschaftsbezogene Erholung“ ist eine Zerschneidung durch     – Straßen mit einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von mehr als 1 000 Kfz pro Tag,     – zweigleisige Bahnstrecken und eingleisig elektrifizierte,     – Flughäfen,     – großflächigen Siedlungsneubau im Außenbereich     nur dann zulässig, wenn es sich um ein überregional bedeutsames Vorhaben handelt und eine raumverträgliche Variante außerhalb der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume nicht realisierbar ist. Z 4.1.1.3   Naturnahe Quellbereiche und Fließgewässer beziehungsweise Fließgewässerabschnitte mit ihren Ufer- und Auenbereichen sowie ökologisch wertvolle Uferbereiche von Standgewässern sind in ihren Biotop- und natürlichen Verbundfunktionen zu erhalten und von jeglicher Bebauung und Verbauung freizuhalten. Das gilt nicht für Vorhaben, die typischerweise in Flussauen, Flusslandschaften oder Uferbereichen von Standgewässern ihren Standort haben. Notwendige Maßnahmen des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung sollen so geplant und durchgeführt werden, dass sie die Lebensraum- und Biotopverbundfunktionen des jeweiligen Fließgewässers und seiner Auen in ihrer Gesamtheit nicht beeinträchtigen. G 4.1.1.4   Natürliche gewässerdynamische Veränderungen sollen insbesondere im Bereich naturnaher Gewässerläufe zugelassen werden. Freiräume für eine eigendynamische Fließgewässerentwicklung ohne Unterhaltungsmaßnahmen sollen erhalten und nach Möglichkeit wieder geschaffen werden. G 4.1.1.5   Die Nutzungsansprüche an die Landschaft sollen mit der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter so abgestimmt werden, dass die Landnutzung die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Klimawandels nachhaltig gewährleistet. Bereiche der Landschaft, in denen eines oder mehrere der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sowie Landschaftsbild durch Nutzungsart oder Nutzungsintensität erheblich beeinträchtigt oder auf Grund ihrer besonderen Empfindlichkeit gefährdet sind, sollen wieder hergestellt beziehungsweise durch besondere Anforderungen an die Nutzung geschützt werden. Z 4.1.1.6   In den Regionalplänen sind Gebiete mit erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ festzulegen und Festlegungen zur Sanierung zu treffen. Gebiete, in denen auf Grund der besonderen Empfindlichkeit eines oder mehrerer Schutzgüter ein hohes Gefährdungsrisiko besteht, sind als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ festzulegen und Festlegungen zu Art und Umfang der Nutzungen zu treffen. Landesplanerisch bedeutsame großflächige Schutzgebiete Z 4.1.1.7   Die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“, das Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“/Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“, die Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ mit ihren landesweit bedeutsamen Lebensräumen sind zur Bewahrung und Beförderung schützenswerter Arten- und Lebensgemeinschaften, der biologischen Vielfalt und der kulturlandschaftlichen Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln. Z 4.1.1.8   Die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ – bestehend aus dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet – ist naturräumlich einheitlich, aber hinsichtlich des Schutzzweckes abgestuft zu einem international anerkannten Großschutzgebiet zu entwickeln. Mit dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ sind auf sächsischer Seite die Voraussetzungen für eine mit den angrenzenden tschechischen Schutzgebieten Nationalpark „Böhmische Schweiz“ und Landschaftsschutzgebiet „Elbsandsteingebirge“ abgestimmte, grenzüberschreitende Pflege und Entwicklung der Sächsisch-Böhmischen-Schweiz zu schaffen. Das Landschaftsschutzgebiet soll auch Puffer-, Vernetzungs- und Ergänzungsfunktionen für den Nationalpark übernehmen. Z 4.1.1.9   Das UNESCO-Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“/Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“ ist mit der schrittweisen Umsetzung der im Rahmenkonzept formulierten Qualitätsziele für umweltverträgliches Wirtschaften als Modellregion nachhaltiger Flächennutzung und regionaler Vermarktungsstrategien weiterzuentwickeln. Die wertvolle Kulturlandschaft des Gebietes mit ihrer mannigfaltigen Flora und Fauna ist zu erhalten, zu entwickeln und weiter in einem international anerkannten Großschutzgebiet zu sichern. Z 4.1.1.10   Das Naturschutzgebiet „Königsbrücker Heide“ ist als großräumiges Wildnis-Entwicklungsgebiet zu einem international anerkannten Schutzgebiet und sein Umfeld als Naturerlebnisgebiet zu entwickeln. Das Naturschutzgebiet „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ ist als Kern eines übergreifenden Biotopverbundes im Elbe-Elster-Tiefland zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Als großräumig unzerschnittene störungsarme Räume sind diese Gebiete weiterhin für den Erhalt störungsempfindlicher und Raum beanspruchender Arten und langfristig für die Entwicklung vollständiger naturraumtypischer Lebensgemeinschaften zu sichern. Kulturlandschaftsentwicklung Karte:   Die Landschaftseinheiten der sächsischen Kulturlandschaft sind in Karte 6 „Landschaftsgliederung“ dargestellt. Z 4.1.1.11   Die sächsische Kulturlandschaft ist im Rahmen der Regionalentwicklung unter Berücksichtigung der Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung zu gestalten. Die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung sind im Rahmen der Regionalplanung für die einzelnen Landschaftseinheiten der sächsischen Kulturlandschaft gemäß Karte 6 aufzustellen. Kulturlandschaftsschutz Z 4.1.1.12   In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturlandschaftsschutz festzulegen und deren charakteristische Ausprägung zu benennen. Die charakteristische Ausprägung ist entsprechend ihrer räumlichen, geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. G 4.1.1.13   Die als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturlandschaftsschutz festgelegten Bereiche der Kulturlandschaft sollen naturverträglich in das Wander-, Rad- und Reitwegenetz eingebunden werden. Dazu sollen bei dem für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung beziehungsweise die Gewässerunterhaltung erforderlichen Ausbau ländlicher Wege auch Belange der landschaftsbezogenen Erholung berücksichtigt werden. G 4.1.1.14   Es ist darauf hinzuwirken, dass landschaftsprägende Gehölze und Baumbestände entlang von Straßen, Wegen und Gewässern sowie im Offenland als Flurelemente erhalten, wiederhergestellt oder entsprechend der kulturlandschaftlichen Eigenart neu angelegt werden. Arten- und Biotopschutz, großräumig übergreifender Biotopverbund Karten:   Die Gebietskulisse als Suchraum für die Ausweisung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes ist in Karte 7 dargestellt. Das Lebensraumverbundsystem für großräumig lebende Wildtiere mit natürlichem Wanderverhalten ist in Karte 8 dargestellt. G 4.1.1.15   Zur Sicherung der biologischen Vielfalt und Bewahrung der biologischen Ressourcen des Freistaates Sachsen sind die heimischen Tiere, Pflanzen und Pilze sowie ihre Lebensräume und Lebensgemeinschaften dauerhaft zu erhalten. Für gefährdete oder im Rückgang befindliche Pflanzen-, Pilz- und Tierarten und ihre Lebensgemeinschaften sind durch spezifische Maßnahmen der Biotoppflege, der Wiedereinrichtung von Biotopen und über die Herstellung eines Biotopverbundes die artspezifischen Lebensbedingungen zu verbessern und die ökologischen Wechselwirkungen in Natur und Landschaft zu erhalten oder wiederherzustellen. Z 4.1.1.16   In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz festzulegen und ein großräumig übergreifender Biotopverbund zu sichern und als solcher zu kennzeichnen. G 4.1.1.17   Endgültig stillgelegte Abbaustellen von Steinen, Erden und Erzen sollen neben der Wiedernutzbarmachung in Orientierung an der vorausgegangenen Nutzung auch der Entwicklung von ökologisch wertvollen Sekundärlebensräumen dienen. G 4.1.1.18   Durch die Sicherung von Gebieten, auf denen dauerhaft eine natürliche Dynamik und ungelenkte Entwicklung zugelassen wird, soll langfristig ein Netz von Naturentwicklungsgebieten (Prozessschutz) aufgebaut und in den großräumig übergreifenden Biotopverbund integriert werden. G 4.1.1.19   Grundwasserabhängige Landökosysteme sollen erhalten und nach Möglichkeit renaturiert werden. Anthropogen gestörte, aber renaturierbare Moore sollen wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz sowie den Klimaschutz revitalisiert werden, soweit dies mit dem Trinkwasserschutz vereinbar ist. Begründung zu 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft Hinweis:   Die fachplanerischen Inhalte des Landschaftsprogramms, die nicht zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich oder geeignet sind und die somit nicht durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können beziehungsweise in der Abstimmung mit anderen Belangen unterlagen, sind dem LEP 2013 gemäß § 6 Abs. 2 SächsNatSchG als Anhang A 1 beigefügt. zu Grundsatz 4.1.1.1 und Ziel 4.1.1.2 Große zusammenhängende Freiräume mit geringer Fragmentierung, Zerschneidung und Verlärmung sind eine endliche Ressource. Ihre immer noch voranschreitende Inanspruchnahme durch Siedlungs- und Verkehrsflächen ist im Prinzip irreversibel, da eine Wiederherstellung dieser Räume, wenn überhaupt, nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Neben dem direkten Flächenverbrauch für Wohnen, Verkehr und Gewerbe kommt es zu negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Barrierewirkung, Verinselung, Verlärmung und Schadstoffemissionen. Insbesondere für Tierarten mit hohem Raumbedarf, Störungsempfindlichkeit und großem Aktionsradius sind große unzerschnittene Lebensräume unabdingbar. In Verbindung mit der Sicherung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes ist der Erhalt dieser Räume eine Voraussetzung für den Individuenaustausch zwischen Populationen und damit den Schutz der natürlichen genetischen Vielfalt. Des Weiteren dienen die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume dem Natur- und Landschaftserleben des Menschen und steigern durch die geringe Lärmbelastung und die guten lufthygienischen Bedingungen die Erholungsqualität. Durch ihre geringe Versiegelung sind sie auch bedeutend für einen naturnahen Wasserhaushalt. Die Festlegung der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume (UZVR) konkretisiert den Grundsatz in § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG und dient der Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt aus dem Jahr 2007. Die in Karte 5 festgelegten UZVR unterscheiden sich hinsichtlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit und damit auch hinsichtlich ihres Schutzbedarfes. Die festgelegten „UZVR mit besonders hoher Wertigkeit für den Arten- und Biotopschutz sowie die landschaftsbezogene Erholung“ erfüllen mindestens eines der folgenden Kriterien: – UZVR-Größe > 100 km², – UZVR mit Nationalpark-, Naturpark- oder Biosphärenreservatanteil, – FFH-Anteil oder SPA-Anteil > 20 Prozent, – NSG-Anteil > 8 Prozent, – LSG-Anteil > 70 Prozent, – UZVR sind bezüglich der Erholungseignung beziehungsweise des Landschaftsbildes mit hoch oder sehr hoch bewertet. Für diese Gebiete ist eine Zerschneidung nur zulässig, wenn es sich um ein überregional bedeutsames Vorhaben (zum Beispiel Bundesfern- und Staatsstraßen) handelt und eine raumverträgliche Variante außerhalb des UZVR nicht realisierbar ist. Hier sind insbesondere die ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen sowie verkehrlichen Belange abzuwägen. Die UZVR wurden nach der Methode des von der Länderinitiative Kernindikatoren (LIKI) entwickelten bundeseinheitlichen Indikators Landschaftszerschneidung berechnet. Dabei werden als anthropogene Zerschneidungselemente mit Relevanz für Sachsen berücksichtigt: – Straßen ab einer modellierten Verkehrsstärke von 1 000 Kfz/24 h (BAB, Bundes- und Staatsstraßen, Kreisstraßen), – zweigleisige Bahnstrecken und eingleisige elektrifizierte, in Betrieb befindlich, – Ortslagen, – Flughäfen. Bei Straßen und Bahnlinien werden Tunnel ab einer Länge von 1 000 m als Unterbrechung („Entschneidung“) gewertet. Die UZVR besitzen, unter anderem wegen ihrer geringen Zerschneidung durch Verkehrsachsen, eine hohe Bedeutung für den Biotopverbund (vergleiche auch Begründung zu Ziel 4.1.1.16). Neben der Erhaltung der UZVR ist es daher auch bedeutsam, ihre Anschlüsse und Verbindungen zum Biotopverbundsystem zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln. zu Ziel 4.1.1.3 und Grundsatz 4.1.1.4 Naturnahe Gewässer und die mit ihnen funktional verbundenen Ufer- und Auenbereiche besitzen als Lebensadern der Landschaft eine herausragende Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt. Der Schutz dieser Bereiche unterstützt die Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt sowie der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Auenbereiche im eigentlichen Sinne (Bereich der natürlich größten Hochwassergrenze innerhalb und außerhalb des eingedeichten Bereiches mit direktem Grundwassereinfluss) sind Träger wichtiger ökologischer Funktionen. Diese drücken sich in komplexen Wechselbeziehungen zwischen dem jeweiligen Fließgewässer und seiner Aue aus. Sie fungieren insbesondere als Entwässerungssysteme, in denen sich ein Gleichgewicht zwischen oberirdischem Wasserabfluss, Boden-/Grundwasserhaushalt, Wasserretention in der Fläche und der Fließgewässerdynamik eingestellt hat. Darüber hinaus beherbergen sie die artenreichsten Lebensräume. Das hohe Artenpotenzial resultiert aus den vielfältigen Wechselbeziehungen zwischen aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften und der Funktion der Fließgewässer und Auen als Wander- und Ausbreitungskorridor. Insbesondere die periodisch überfluteten Weichholzauenwälder und die episodisch überfluteten Hartholzauenwälder gehören zu den artenreichsten, ökologisch vielfältigsten und produktivsten Ökosystemen, sind aber in Sachsen extrem gefährdet. Die Bewahrung und Entwicklung dieser Waldformationen hat einen hohen Stellenwert. Kriterien dafür, wann Fließgewässerauen und -landschaften als naturnah bezeichnet werden können, sind im fachplanerischen Inhalt des Landschaftsprogramms (Anhang A 1, Kapitel 2.4.2.2) aufgeführt. Eine Flussaue oder Flusslandschaft ist auch dann noch als naturnah im Sinne von Z 4.1.1.3 zu betrachten, wenn zwar einzelne Bebauungen und Verbauungen vorhanden, Charakter und Funktion aber insgesamt nicht gestört sind. Flussauen oder Flusslandschaften sind zudem archäologische Potenziallandschaften mit erheblicher Archivfunktion (vergleiche Begründung zu Z 4.1.3.3). Unter den Feuchtsedimenten ist seit dem Ende der letzten Kaltzeit die Menschheits- und Landschaftsgeschichte versiegelt. Zu den ökologisch wertvollen Uferbereichen von Standgewässern gehören die Flachwasserzonen, Verlandungsbereiche und grundwasserbeeinflussten Uferzonen der Gewässer, die in der Regel ebenfalls ein hohes Artenpotenzial aufweisen. Sie sind unter anderem Laichplätze für Fische und Amphibien sowie Nahrungs- und Brutbiotope von Wasservögeln. Die Uferbereiche sind dann ökologisch wertvoll, wenn keine solche Uferbefestigung oder -verbauung erfolgte, die die natürlichen Funktionen wesentlich beeinträchtigt. Die Begriffe Bebauung und Verbauung sind weit auszulegen, das heißt neben baulichen Anlagen der Wohn- und Gewerbebebauung, Verkehrsbauten und anderen baulichen Anlagen der technischen Infrastruktur gehören hierzu zum Beispiel auch Campingplätze, Kleingartenanlagen, bergbauliche Vorhaben, Maste. Das Ziel kann solchen Vorhaben nicht entgegengehalten werden, die typischerweise unter Beachtung fachplanerischer Vorgaben in Ufer- und Auenbereichen ihren Standort haben müssen. Die Freihaltung dieser Bereiche vor Be- und Verbauung dient einerseits dem Schutz der störungsempfindlichen Fließgewässerfunktionen und dem Schutz der Ökosysteme in Ufer- und Flussauenbereichen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die zu schützenden Auenbereiche in der Regel hochwassergefährdete Gebiete sind, in denen aus Gründen des Hochwasserschutzes keine siedlungsbedingte Bebauung erfolgen soll (vergleiche Kapitel 4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser-, Hochwasserschutz). In den Flussauen kommen neben den eigentlichen Fließgewässerlebensräumen und periodisch trockenfallenden Bereichen (zum Beispiel Kies-, Schotter- und Schlammflächen) Altwässer mit spezifischer Gewässer- und Verlandungsvegetation vor, oft eng benachbart mit Auenwald-Lebensgemeinschaften und Trockenstandorten. Diese besonders idealen Biotopabfolgen erfüllen wesentliche Funktionen im Naturhaushalt (zum Beispiel Lebensraumfunktion, Biotopverbundfunktion, Wasserspeicherfunktion). Bei der Durchführung wasserbaulich notwendiger Maßnahmen ist deshalb darauf zu achten, dass diese naturhaushaltlichen Funktionen der Fließgewässer, ihre Bedeutung als Lebensräume sowie das charakteristische Landschaftsbild der Auen nicht über das zwingend erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Bei der Gewässerunterhaltung ist durch die Wahl der Unterhaltungsmaßnahmen und eines geeigneten Unterhaltungszeitpunktes, zu dem eine möglichst geringe Beeinträchtigung zu erwarten ist, darauf zu achten, dass das natürliche Wasserregime und die Lebensraum- und Biotopverbundfunktion der Fließgewässer durch maßnahmebedingte Veränderungen oder Verlust von Lebensräumen, Unterbrechung der Durchgängigkeit, Störungen des Brutverhaltens der in und am Wasser lebenden Vögel oder der Laichhabitate von Fischen und ähnliches nicht oder nur sehr gering beeinträchtigt werden. Die Zulassung natürlicher gewässerdynamischer Veränderungen besitzt für die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässerbiozönosen und Auen große Bedeutung. Der Grundsatz 4.1.1.4 dient auch den Zielen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193), und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114), indem sich naturnahe Fließgewässerstrukturen und Auenbiotope dynamisch entwickeln können. Gerade diese Dynamik aus Überflutung und Trockenfallen, Erosion und Sedimentation, verbunden mit der Entstehung von Initialphasen der Sukzession, ist für naturnahe Fließgewässer und ihre Auen typisch. Natürliche gewässerdynamische Veränderungen sollen je nach Eignung, Umsetzbarkeit und Flächenverfügbarkeit sowohl kleinflächig im Fließgewässer und unmittelbaren Uferbereich selbst als auch auf größeren Flächen unter Einbeziehung geeigneter Auenstandorte zugelassen werden. Naturnahe Fließ- und Standgewässerökosysteme werden in das Biotopverbundsystem integriert (vergleiche Begründung zu Z 4.1.1.16). zu Grundsatz 4.1.1.5 und Ziel 4.1.1.6 Bei „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ handelt es sich um Gebiete, in denen eines oder mehrere Schutzgüter wie Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sowie Landschaftsbild beziehungsweise ökologische Raumfunktionen erheblich beeinträchtigt sind. „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ sind Gebiete, in denen auf Grund besonderer naturräumlicher Empfindlichkeiten und den daraus resultierenden Gefährdungsrisiken besondere raumrelevante Anforderungen an Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen gestellt werden müssen, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten. Mit dem landesplanerischen Auftrag zur Festlegung dieser Gebiete in den Regionalplänen wird dem Grundsatz § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG entsprochen: „Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushaltes, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern, oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.“ Gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 2 ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur „Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen“ enthalten. Als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ kommen insbesondere in Betracht: – Waldschadensgebiete (vergleiche Z 4.2.2.5), – Waldgebiete, die vor dem Hintergrund des Klimawandels vorrangig umzubauen sind (vergleiche G 4.2.2.4), – Grundwasserkörper und Oberflächenwasserkörper, bei denen die Gefahr besteht, dass sie das Ziel eines guten Zustandes nach §§ 27 und 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, nicht oder nicht fristgemäß erreichen, –

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.