Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

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G 2.2.2.5   Die Dorfentwicklung soll so erfolgen, dass die historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen und typischen Baustile und Bauweisen unter Berücksichtigung zeitgemäßer Anforderungen sowie der regionaltypischen Ausstattung bewahrt und weiterentwickelt werden. Dabei sollen auch die Belange der Landwirtschaft in angemessener Weise berücksichtigt werden. Z 2.2.2.6   In Dörfern, die auf Grund ihrer demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung einen sehr hohen Gebäudeleerstand sowie Tragfähigkeitsprobleme von Einrichtungen der Daseinsvorsorge einschließlich der technischen Infrastruktur aufweisen, ist darauf hinzuwirken, dass     – die Ortskerne für Wohnen und Gewerbe attraktiv bleiben,     – innovative Lösungen für die Bereitstellung von Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge einschließlich der technischen Infrastruktur umgesetzt und Standardabweichungen ermöglicht werden,     – leerstehende Bausubstanz und Brachflächen umgenutzt, rückgebaut, zwischengenutzt oder renaturiert werden und ein Leerstandsmanagements angestrebt wird sowie     – eine angemessene verkehrliche Anbindung gewährleistet wird. Begründung zu 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung zu Ziel 2.2.2.1 Eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 ROG, das heißt die Abstimmung der sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen, mit dem Hinwirkungsziel der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse, gilt gleichermaßen für die Städte und die Dörfer in allen Teilräumen des Freistaates Sachsen. Um die Lebensverhältnisse sowohl in den Städten der Verdichtungsräume und des ländlichen Raumes als auch in den Dörfern zu verbessern, werden vor allem im Rahmen der Städtebauförderung und der Integrierten Ländlichen Entwicklung sowie auch im Rahmen der einzelnen Fachförderprogramme eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen gefördert. Im Interesse des effizienten Einsatzes öffentlicher Mittel erfolgt die Förderung dabei zunehmend auf der Grundlage integrierter Entwicklungskonzepte wie den Integrierten Stadtentwicklungskonzepten (INSEK, SEKO) und den Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepten (ILEK). Auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses der Staatsregierung zur „Harmonisierung der Planungsinstrumente“ im Jahr 2006 sind die Fachressorts der Staatsregierung aufgefordert, einen integrierten Ansatz umzusetzen, indem sie ihre Fördermaßnahmen miteinander abstimmen. Den Maßnahmen, die entsprechend abgestimmt sind, soll bei der Förderung und der Umsetzung Priorität eingeräumt werden. Kommunen sollen zudem auch bei Maßnahmen, die keine staatliche Förderung erhalten, das Ziel verfolgen, diese Maßnahmen fachübergreifend abzustimmen und als integrierte Maßnahmen umzusetzen. Durch die Einbeziehung aller Beteiligten wird auch die Basis für eine schnelle Realisierbarkeit der Maßnahmen geschaffen. Aufgabe der Gemeinden als Träger der kommunalen Planungshoheit bleibt es, diesen Prozess zu koordinieren und zu steuern. zu Grundsatz 2.2.2.2 Zentrale Herausforderung für die Stadt- und Dorfentwicklung ist auch weiterhin die Anpassung an die demografische Entwicklung. Außer in den Oberzentren Dresden und Leipzig sowie punktuell auch in einigen wenigen anderen Gemeinden werden auch zukünftig rückläufige Einwohnerzahlen eine wesentliche Rahmenbedingung sowohl für die Stadt- als auch die Dorfentwicklung setzen. Die Funktionalität der Kommunen muss auf weniger Einwohner ausgerichtet werden, das heißt Schrumpfungs- und Umbauprozesse sind zu berücksichtigen, während vor allem die Zentralen Orte gleichzeitig als attraktive Standorte für Wohnen, Handel, Gewerbe und Kultur gestärkt und weiterentwickelt werden müssen. Angesichts des demografischen Wandels und der Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, zum Beispiel mit Auswirkungen auf die Einzelhandelsstrukturen, werden auch zukünftig viele Kommunen mit Gebäudeleerständen konfrontiert sein und ihre Infrastrukturen entsprechend anpassen müssen. Angesichts dieser Anpassungsprozesse bleibt es eine wichtige Herausforderung für die Stadt- und Dorfentwicklung, dass das historische Siedlungsgefüge einschließlich der Ortsbild prägenden Gebäude, welche entscheidend zur Attraktivität und somit zur Lebensqualität in den Städten wie auch den Dörfern beitragen, nicht zerstört wird. Dabei sind insbesondere die im Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), verankerten Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Die Attraktivität der Städte wird wesentlich durch ihre Innenstädte geprägt, weshalb insbesondere die Innenstädte entsprechend dem Leitbild der europäischen Stadt, das heißt der kompakten, nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege, in ihrer funktionalen Vielfalt zu stärken und weiter zu entwickeln sind. Bereits im Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen wurde auf die Notwendigkeit einer flächensparenden Siedlungsentwicklung hingewiesen. Dieses Ziel wird sowohl durch die Stärkung der Innenstädte, als auch durch die Nutzung von Brachflächen und insbesondere auch von innerstädtischen Brachflächen unterstützt. Die verbesserte Abstimmung der Siedlungsflächenentwicklung mit der Verkehrsflächenentwicklung hat ebenso den sparsamen Umgang mit Flächen zum Ziel. Darüber hinaus können durch eine optimale Verknüpfung von flächensparenden und energieoptimierten Bauweisen mit dem Straßen-, Schienen- und Leitungsnetz die benötigten Energie- und Rohstoffressourcen reduziert sowie durch kurze Wege der Verkehr verringert und die Lebensqualität für die Stadtbewohner erhöht werden. Der Stadtumbau sollte darauf abzielen, die städtischen Strukturen auch bei rückläufigen Bevölkerungszahlen lebensfähig zu halten und die Lebensqualität in den betroffenen Städten und Stadtteilen nicht nur zu halten, sondern auch zu verbessern. Es ist notwendig, städtebauliche Aufwertung und den Rückbau miteinander zu verbinden sowie die Funktionalität der Städte zu verbessern. Der bedarfsgerechte, das heißt auch alters- und behindertengerechte, Umbau des Wohnungsbestandes, die standortgerechte Nutzung von Brachflächen sowie die Mobilisierung von innerstädtischen Baulandreserven stellen in Kombination mit einem geordneten Rückbau der Städte wichtige Maßnahmen dar, um auch in Zukunft die vorhandene Infrastruktur für Verkehr, Stadttechnik und Versorgung wirtschaftlich betreiben zu können. Dabei sollte der Stadtumbau nicht als kurzfristiger Prozess zur Bereinigung des Wohnungsmarktes verstanden werden, sondern langfristig unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung auf die Verbesserung der funktionalen, sozialen und wirtschaftlichen Vielfalt und Qualität städtischer Lebensräume abzielen. Die Auswirkungen von erhöhten geogenen Radonkonzentrationen sollen sowohl bei der Planung von neuen Siedlungsflächen als auch bei Maßnahmen an bestehenden Siedlungsflächen berücksichtigt werden. Das Edelgas Radon kommt überall im Boden vor. Es entsteht beim radioaktiven Zerfall von Uran aus dem Mutterisotop Radium. Die gesundheitsschädliche Wirkung von Radon (www.umwelt.sachsen.de/umwelt/strahlenschutz/1751.htm) wurde durch umfassende internationale Studien nachgewiesen. Auf Grund unterschiedlicher Gesteine und Böden gibt es im Freistaat Sachsen regional unterschiedlich hohe Radonkonzentrationen. Die durch den Freistaat Sachsen erarbeiteten Kartengrundlagen erlauben eine orientierende Zuordnung der Gebiete mit erhöhten Radonkonzentrationen. (siehe auch www.umwelt.sachsen.de/umwelt/strahlenschutz/3331.htm) Dieser Gesichtspunkt sollte vorsorglich bei Neubauvorhaben und Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Bauwillige und die Bevölkerung sollen aus Gründen der Gesundheitsvorsorge durch die öffentlichen Einrichtungen über mögliche Auswirkungen erhöhter Radonkonzentrationen und die Möglichkeiten zur Minimierung des Radonrisikos bei Baumaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und im Zuge von Baugenehmigungsverfahren, informiert werden, um kosteneffiziente Vorsorgemaßnahmen der Bevölkerung zu ermöglichen und zu unterstützen. Die vorgenannten Belange der – Berücksichtigung des historischen Siedlungsgefüges, – Stärkung der Ortskerne, – Nutzung von Brachflächen, – energiesparenden, integrierten Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung, – Gesundheitsvorsorge, – Berücksichtigung sowohl von Rückbau- als auch von Aufwertungsmaßnahmen gelten im Prinzip gleichermaßen für die Dorfentwicklung, da die räumliche Entwicklung der Dörfer, wenn auch in der Regel in geringerem Maße beziehungsweise einem anderen Maßstab, angesichts des demografischen Wandels und wirtschaftsstruktureller Veränderungen vor ähnliche Herausforderungen wie die Städte gestellt ist. zu Grundsatz 2.2.2.3 Gebäudeleerstände, die einen Rückbau notwendig machen, finden sich mittlerweile nicht nur in den vom Bevölkerungsrückgang und wirtschaftsstrukturellen Veränderungen betroffenen Städten, sondern auch in Dörfern, in denen sich teilweise ähnliche Entwicklungen vollziehen. Der in diesen Städten und Dörfern notwendige Rückbau von Gebäuden und Infrastrukturen sollte durch die Kommunen so gesteuert werden, dass dieser von außen nach innen und entlang von Gewässerläufen erfolgt, um disperse Siedlungsstrukturen weitestgehend zu vermeiden, um die notwendigen Infrastrukturen im Interesse einer erhöhten Kosteneffizienz für die Kommunen zu konzentrieren und um die zum Hochwasserschutz und verbesserten Biotopverbund erforderlichen Freiflächen an Gewässern zu entwickeln. In den Fällen, wo bereits Brachflächen innerhalb des Siedlungsgefüges vorhanden sind oder ein Rückbau auf im Siedlungsgefüge weiter innen liegenden Flächen, zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen, erforderlich ist, sollten diese im Siedlungsgefüge städtebaulich integrierten Flächen vorrangig für neue Nutzungen vorgesehen werden. Diese Flächen müssen, in Abhängigkeit von den Entwicklungszielen der betreffenden Gemeinden, nicht ausschließlich baulich genutzt, sondern können auch als Grün- und Freiflächen in das Siedlungsgefüge integriert werden. zu Grundsatz 2.2.2.4 Während in den Dörfern davon auszugehen ist, dass dort vielerorts bereits ausreichend naturnahe Lebensräume und Grünflächen vorhanden sind, die es zu erhalten gilt, ist es in den Städten, und hier vor allem in den Mittel- und Oberzentren, zunehmend wichtig, naturnahe Lebensräume und Grünflächen nicht nur im Interesse der Verbesserung des Siedlungsklimas, sondern auch zur Förderung der biologischen Vielfalt und zur Erhöhung der Lebensqualität und Attraktivität der Städte zu erhalten und auszubauen (vergleiche auch Anhang A 1 „Fachplanerische Inhalte des Landschaftsprogramms“). Fehlendes Grün im Wohnumfeld mit Möglichkeiten der Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche stellt einen wesentlichen Grund für die Abwanderung gerade junger Familien aus innerstädtischen Bereichen dar. Für das Naturerleben sind auch Gewässerufer von sehr großer Bedeutung. Daher sollen die Uferzonen der Gewässer möglichst frei von Bebauung und in ausreichender Breite naturnah entwickelt und in hinreichendem Maße öffentlich begehbar erhalten werden. zu Grundsatz 2.2.2.5 Gut erhaltene historische Siedlungsformen, wie Waldhufendörfer, Straßen- und Angerdörfer oder Rundlinge, und die damit verbundenen Baustile sind Ausdruck der kulturlandschaftlichen Vielfalt in Sachsen und sollen im Rahmen der Dorfentwicklung zweckmäßig bewahrt werden. Jedoch stehen auch in den Dörfern vielfach Wohngebäude, Hofanlagen und Gewerbeflächen leer beziehungsweise entsprechen nicht den heutigen Nutzungsanforderungen. Durch Umnutzungen, die die historischen Siedlungsstrukturen und gebiets- oder ortstypischen Bauweisen und Baustile weitestgehend berücksichtigen, kann auch in diesen Fällen oft die Identität der Dörfer bewahrt bleiben. Wo eine bauliche Nachnutzung nicht absehbar ist, muss der Abriss von Bausubstanz für eine künftige Neubebauung oder Renaturierung möglich sein. Gleichermaßen soll zur Minderung infrastruktureller Kosten eine angepasste Lückenbebauung möglich sein. Derartige Maßnahmen sollen nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit planerischen Instrumenten, wie Dorfentwicklungskonzepten, Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen, umgesetzt werden. Dabei ist auch die Spezifik ländlicher Siedlungen, wie Naturnähe und Wechselbeziehung zur Landschaft, zu berücksichtigen. Bei der Dorfentwicklung sind als zeitgemäße Anforderungen sowohl die agrarstrukturellen Belange, die Wahrung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der ortsbildprägende Charakter der Landwirtschaft als auch die vielfältigen gesellschaftlichen Nutzungsansprüche und der außeragrarische Flächenbedarf zu berücksichtigen. Hierbei umfassen die agrarstrukturellen Belange zum Beispiel: – notwendige Erweiterungen oder Neubauten landwirtschaftlicher Gebäude, wie zum Beispiel Stallanlagen, – betriebswirtschaftliche Belange und Maßnahmen zur Erhaltung der agrarstrukturellen Vielfalt, unter anderem durch eine entsprechende Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, – die Vermarktung ihrer Produkte sowie die hierfür erforderlichen technischen und sonstigen Infrastrukturen und Dienstleistungen, – die Wiederzuführung von nicht mehr benötigten Siedlungsflächen als land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen oder zur Energiegewinnung. Insbesondere wenig verstädterte Dörfer haben, wenn sie von einer intensiv genutzten Agrarlandschaft umgeben sind, eine hohe Bedeutung für die biologische Vielfalt (vergleiche Anhang A 1 „Fachplanerische Inhalte des Landschaftsprogramms“). zu Ziel 2.2.2.6 Der Strukturwandel der Landwirtschaft, mangelnde Verdienstmöglichkeiten und relativ weite Entfernungen zu den größeren Zentren, die entsprechende Arbeitsmöglichkeiten bieten, sowie zu Einrichtungen der Daseinsvorsorge führen vor allem in den peripheren Räumen oder in dünn besiedelten Räumen zu unterschiedlich großen Abwanderungstendenzen. In der Folge gibt es mittlerweile neben den Städten in diesen Teilräumen des ländlichen Raumes auch Dörfer, in denen ein hoher Gebäudeleerstand vorhanden ist und auf Grund des Bevölkerungsrückganges auch einzelne Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie Kindertageseinrichtungen und Schulen, die notwendige ÖPNV-Anbindung sowie auch Einrichtungen der technischen Infrastruktur, wie zum Beispiel die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, in ihrer wirtschaftlichen Tragfähigkeit in Frage gestellt sind, da die für ihren hygienisch einwandfreien Betrieb erforderliche Anzahl von Einwohnern nicht mehr vorhanden ist. In diesen Dörfern ist ein Dorfumbau mit dem Ziel erforderlich, sich einerseits durch Umbau- beziehungsweise Rückbaumaßnahmen an die Schrumpfungsprozesse anzupassen und andererseits durch geeignete Aufwertungsmaßnahmen, insbesondere in den Ortskernen, auch diese Dörfer weiterhin als Lebensräume zu erhalten. Dabei ist zu akzeptieren, dass diese Dörfer in vielen Fällen weitestgehend nur noch als Wohnstandorte fungieren werden, die aber zum Beispiel auf Grund ihrer naturräumlichen Qualitäten auch weiterhin einen Raum für unterschiedliche Lebensentwürfe bieten. Um in diesen Dörfern ein Mindestmaß an Daseinsvorsorge und notwendiger technischer Infrastruktur gemäß den auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, festgelegten Pflichtaufgaben einer Gemeinde (siehe auch Begründung zu Z 6.1.1) dauerhaft zu gewährleisten, sind innovative Lösungen erforderlich. Hierbei sind eine Vielzahl unterschiedlicher Formen, wie die Vernetzung und Bündelung von Einrichtungen und Leistungen, die temporäre Bereitstellung von Leistungen, mobile Versorgungs- und Dienstleistungsangebote, Nutzung der Telematik, dezentrale Lösungen für die technische Infrastruktur, wie zum Beispiel Klein- oder Gruppenkläranlagen oder neue Bedienformen im ÖPNV, denkbar (siehe auch Kapitel 6 Daseinsvorsorge). Eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung der Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützten Lösungsansätze ist eine leistungsfähige Breitbandversorgung nach dem Stand der Technik wie in den städtischen Gebieten. Hier sind sowohl die Fachressorts der Staatsregierung, die Kommunen als auch weitere Träger der Daseinsvorsorge und der technischen Infrastruktur gefordert, entsprechende Lösungen zu erarbeiten beziehungsweise die dafür notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. In den Dörfern, in denen ein derartiger Dorfumbau erforderlich ist, wird es in der Regel kaum noch wirtschaftlich sein, leerstehende Bausubstanz und Brachflächen baulich wieder zu nutzen (siehe auch Z 2.2.1.7), weshalb in diesen Fällen eher von den Möglichkeiten einer Renaturierung der Flächen Gebrauch zu machen ist. Im Vordergrund sollte dabei die Wiedergewinnung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen beziehungsweise Flächen zur Energiegewinnung stehen, um die Wertschöpfungspotenziale in der Landwirtschaft und den nachgelagerten Wirtschaftsbereichen sowie im Bereich der Energiegewinnung zu erhöhen. Die Bewohner dieser Dörfer werden auch weiterhin auf eine günstige Erreichbarkeit der Zentralen Orte angewiesen sein, um die dort befindlichen Arbeitsplätze und die Versorgungs-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu nutzen. Die hierzu notwendigen Straßen-, Radwege- und ÖPNV-Verbindungen sind auch künftig zu erhalten. Soweit erforderlich, sind zur Aufrechterhaltung der ÖPNV-Anbindungen die Netzgestaltung und die Bedienung zu optimieren und gegebenenfalls durch alternative Lösungen, wie Rufbusse, zu ergänzen. Die Radwegenetze im ländlichen Raum sind so auszubauen, dass eine verkehrssichere Anbindung zu den Siedlungskernen gewährleistet werden kann. Hierzu sollen auch nicht mehr benötigte Bahn- und Straßentrassen genutzt werden. 2.3 Wirtschaftsentwicklung 2.3.1 Gewerbliche Wirtschaft G 2.3.1.1   Die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachfrageorientierte Entwicklung attraktiver Industrie- und Gewerbestandorte sollen geschaffen werden und zur Ansiedlung neuer sowie zur Erhaltung, Erweiterung oder Umstrukturierung bestehender Industrie- und Gewerbebetriebe beitragen. G 2.3.1.2   In den Gemeinden sollen bedarfsgerecht gewerbliche Bauflächen zur Sicherung der Eigenentwicklung zur Verfügung gestellt werden. Für eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Flächenvorsorge sollen die Möglichkeiten einer interkommunalen Zusammenarbeit, auch länderübergreifend, vor allem entlang der überregionalen Verbindungs- und Entwicklungsachsen, bevorzugt geprüft und entwickelt werden. Z 2.3.1.3   Durch die Träger der Regionalplanung ist die Flächensicherung für die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben mit überregionaler Bedeutung zu unterstützen. Dazu sollen Vorsorgestandorte für Industrie und Gewerbe als Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen im Regionalplan festgelegt werden. Z 2.3.1.4   Der Festlegung von Vorsorgestandorten für Industrie und Gewerbe ist eine am voraussichtlichen Bedarf orientierte Konzeption zu Grunde zu legen. In den Regionalplänen sind Festlegungen zur Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Vorsorgestandorte zu treffen. Begründung zu 2.3.1 Gewerbliche Wirtschaft zu Grundsatz 2.3.1.1 Gemäß dem Grundsatz der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG ist der Raum im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Für seine weitere Entwicklung benötigt der Freistaat Sachsen eine leistungs- und wettbewerbsfähige Wirtschaft, für die optimale Standortbedingungen geschaffen werden müssen. Dazu zählen nicht nur die Erreichbarkeit von Absatz- und Beschaffungsmärkten, die Verkehrsanbindung und das Angebot von Arbeitskräften, sondern auch die wirtschaftsbezogene Infrastruktur und das Vorhandensein hochwertiger Bildungs-, Forschungs-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Zur Stärkung der Wirtschaftskraft des Freistaates Sachsen müssen die Regionen die Möglichkeit erhalten, ihr vorhandenes wirtschaftliches Potenzial durch Neuansiedlungen und Neugründungen von Betrieben zu entwickeln. Dies gilt vor allem für Gebiete, die auf Grund ihrer einseitigen wirtschaftlichen Ausrichtung besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Dabei kommt der Nutzung von Brachen sowie der Verdichtung/Auslastung bereits vorhandener beziehungsweise baurechtlich genehmigter Industrie- und Gewerbegebiete eine besondere Bedeutung zu. Sofern diese Gebiete am Markt seit längerem keine Nachfrage mehr erzielen, ist auch ein Rückbau oder eine Nutzungsänderung in Erwägung zu ziehen. Im ländlichen Raum sind die Potenziale von regionalen Wertschöpfungsketten zur Stärkung einer regional verankerten Land- und Lebensmittelwirtschaft weiter auszubauen. Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sind die Standortbedingungen den wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechend ständig flexibel zu gestalten. Insbesondere gilt es, gewerblichen Betrieben verschiedener Branchen und Größen eine Ansiedlung und Erweiterung zu ermöglichen, um die Wirtschaftskraft zu verbessern und Abwanderungstendenzen entgegenzuwirken sowie den Standortwettbewerb mit Regionen außerhalb Sachsens zu fördern. zu Grundsatz 2.3.1.2 Gewerbliche Bauflächen sind eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Eigenentwicklung jeder Gemeinde. Daher fällt den Gemeinden die Aufgabe zu, im Rahmen ihrer Eigenentwicklung hinreichend und der Nachfrage entsprechend marktfähige gewerbliche Bauflächen vorzuhalten. Die Städte und Gemeinden, in denen eine gewerbliche Flächenvorsorge über die Eigenentwicklung hinaus (vergleiche Ziel 2.2.1.6) zulässig ist, sollen aus Gründen der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, der Auslastung von Infrastruktur und zur Kosteneinsparung im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit verstärkt auf gemeinsame Gewerbegebiete und Gewerbeverbünde vorrangig an den überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachsen im Freistaat orientieren. Die Bildung von Zweckverbänden und eine übergemeindliche Abstimmung, die sich auch länderübergreifend gestalten kann, sind im Rahmen der Förderpolitik entsprechend anzuerkennen. zu Ziel 2.3.1.3 Die Träger der Regionalplanung sollen eine langfristige Standortvorsorge für großflächige, überregional bedeutsame Industrie- und Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.